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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 12 B 05.1219
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 22
SGB VIII § 24 Abs. 2
SGB VIII § 90 Abs. 1
SGB VIII § 90 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 05.1219

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilferechts;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 15. März 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2005 wird der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2004 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Kosten, die durch den Besuch der Tochter der Kläger im ASB-Kinderhort in N.a.S. entstehen, ab 30. August 2004 für die Dauer des Besuchs der Volksschule N. zu übernehmen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten eines Kinderhortes.

1. Die am 28. Juni 1996 geborene Tochter Y. der Kläger besucht seit dem ersten Schuljahr den Kinderhort in N.a.S.. Die Kosten hierfür hat der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2004 vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 übernommen. Mit Bescheid vom 30. August 2004 lehnte er den weiteren Antrag der Kläger auf Übernahme der Kosten des Kinderhortes ab, weil die Betreuung von Y. durch die arbeitslosen Kläger sichergestellt sei. Überdies sei der Besuch des Hortes aus Integrationsgründen nicht erforderlich, weil nach Feststellung der Schule Y. sehr gut in den Klassenverband integriert sei, keinerlei Sprachschwierigkeiten habe und dem Unterricht sehr gut folgen könne.

2. Die auf eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten, hilfsweise Verbescheidung, gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2005 ab. Auf die begehrte Leistung bestehe kein Rechtsanspruch. Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 ff. SGB VIII handele es sich um eine als Angebot formulierte Leistung der Jugendhilfe, die sich nur hinsichtlich Kindergärten zu individuellen Einzelhilfen verdichten könne. Es seien aber auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllt, weil die Betreuung von Y. durch die Anwesenheit beider Elternteile im Elternhaus sichergestellt, Y. sehr gut in den Klassenverbund integriert sei und dem Unterricht auch sprachlich sehr gut folgen könne. Da das Angebot an Hortplätzen insgesamt sehr gering sei, müssten die Plätze nach sozialen Kriterien vergeben werden, insbesondere an Kinder von allein erziehenden Elternteilen oder an Kinder in Familien mit belastenden Erziehungssituationen sowie an Kinder von Eltern, die beide erwerbstätig sein müssen. Das sei hier nicht gegeben.

3. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2005 und des Bescheids des Beklagten vom 30. August 2004 zu verpflichten, die Kosten für den Besuch des Kinderhortes in N. für die Zeit ab 30. August 2004 zu übernehmen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, auf die begehrte Leistung bestehe nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ein Rechtsanspruch. Zur Gewährung von Sollleistungen seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall ebenso verpflichtet wie bei Mussleistungen. Sie hätten keine ausreichenden Sprachkenntnisse, um ihre Tochter Y. ausreichend zu fördern. Der Einbürgerungsantrag der Klägerin sei deshalb auch mit der Begründung abgelehnt worden, sie verfüge nicht über ausreichende Sprachkenntnisse. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers habe es noch keinen Sprachtest gegeben. Zur Förderung der sprachlichen Entwicklung von Y. sei der Besuch des Hortes notwendig. Sie hätten bisher keine Arbeit finden können, so dass sie die Hortkosten nicht selbst tragen könnten.

4. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. § 24 SGB VIII begründe keinen Rechtsanspruch, sondern lediglich die Pflicht u.a. für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Nachdem Y. gut in dem Klassenverband integriert gewesen sei und weder sprachliche Schwierigkeiten noch Probleme im Leistungsbereich gehabt habe und die Kläger zudem beide nicht berufstätig seien, sei die Erforderlichkeit einer Betreuung von Y. im Hort nicht gegeben. Es gehe hier ausschließlich um die schulische Förderung von Y.. Diese sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe. Die Kläger seien zwar nicht in der Lage, einen Hortbeitrag zu bezahlen. Eine Prüfung der Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII sei somit aber entbehrlich.

5. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung nach § 130 a VwGO in Betracht kommt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Ihr wird nach Anhörung der Beteiligten (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) gemäß § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss stattgegeben, indem das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2004 aufgehoben werden sowie die begehrte Verpflichtung ausgesprochen wird. Denn der Verwaltungsgerichtshof hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Besondere Umstände, die es im vorliegenden Rechtsstreit nahe gelegt oder geboten hätten, von der Möglichkeit des § 130 a VwGO keinen Gebrauch zu machen (vgl. dazu BVerwG vom 25.2.1998 Az. 9 B 645.97; vom 12.3.1999 NVwZ 1999, 763; Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 130 a RdNr. 5) sind nicht ersichtlich. Insbesondere weist die Streitsache keine außergewöhnlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. dazu BVerwGE 121, 211).

1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. August 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese haben hier gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der hier zur Anwendung kommenden Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) mit Geltung bis 30. September 2005 und für die Zeit danach zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729), gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Teilnahmebeiträge. Die Tochter der Kläger besuchte im hier strittigen Zeitraum ab 30. August 2004 den ASB-Kinderhort in N.. Die Kläger nehmen damit Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - wozu auch die Horte gehören (vgl. z.B. Nonninger in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006 RdNr. 4 zu § 22) - nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII in Anspruch (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Hierfür fallen Kosten in Form monatlicher Teilnahmebeiträge an. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle des hier vorliegenden Abs. 1 Nr. 3 des § 90 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

1.1 Voraussetzung für die gesetzlich vorgesehene Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger ist demnach in erster Linie die Feststellung der Unzumutbarkeit der (finanziellen) Belastung durch die Teilnahmebeiträge für die Eltern und das Kind und dass sich das dem Jugendhilfeträger insoweit eingeräumte Ermessen infolge Fehlens einer atypischen Sondersituation auf Null reduziert hat, wobei er für deren positives Vorliegen beweispflichtig wäre (vgl. VGH BW vom 29.9.1998 NDV-RD 1999, 57). Eine erzieherische Erforderlichkeit der Jugendhilfe, auf die sich der Beklagte hier gestützt hat, setzt § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht (mehr) voraus (BVerwG vom 27.1.2000 BVerwGE 110, 320 = FEVS 51, 347). Dass diese Voraussetzung seit der ab 1. April 1993 geltenden Fassung des SGB VIII vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) vom Gesetzgeber gestrichen worden ist, verbietet es, sie zur Bestimmung von Regel und Ausnahme bei der Ausfüllung der Sollvorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII weiterhin heranzuziehen (vgl. NdsOVG vom 17.4.1998 Az. 4 L 4803/97 <juris>).

1.2 Zusätzlich muss allerdings, wenn es um die Kostenübernahme für die Teilnahmekosten des Hortes eines freien Trägers geht, bezüglich dessen Besuchs durch den Schüler keine Entscheidung des Jugendhilfeträgers über diese Leistungsgewährung vorliegt, festgestellt werden, ob die von dem zuständigen Jugendhilfeträger für das Angebot eines Hortplatzes festgelegten Bedarfskriterien nach § 24 Satz 2 SGB VIII (Fassung bis 31.12.2004) bzw. § 24 Abs. 2 SGB VIII (Fassung durch Gesetz vom 24.12.2004, BGBl I S. 3852) erfüllt sind (vgl. BVerwG a.a.O.). Denn es wäre mit dem Wesen des Förderungsangebots nach § 24 Satz 2 SGB VIII (F. 1998) bzw. § 24 Abs. 2 SGB VIII (F. 2004) nicht vereinbar, wenn Personen, die wegen eines kraft Gesetzes beschränkten Angebots dieser Förderungsart diese Jugendhilfeleistung vom Jugendhilfeträger nicht erlangen könnten, einen Kostenübernahmeanspruch bei Inanspruchnahme der Leistung eines freien Trägers haben würden. Daher müssen auch hier die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich in Anspruch genommene Erziehung vorgelegen haben, also ob für den Fall des Schülers ein Hortplatz vorgehalten und diesem dann angeboten werden würde (vgl. BVerwG a.a.O.). Denn sowohl § 24 Satz 2 SGB VIII (F. 1998) wie § 24 Abs. 2 SGB VIII (F. 2004) geben keinen individuellen Anspruch auf einen Hortplatz für Schüler, sondern verpflichten den Jugendhilfeträger nur, nach Bedarf entsprechende Plätze vorzuhalten und den Schülern anzubieten, wobei der Jugendhilfeträger berechtigt ist, die Bedarfskriterien im Rahmen seiner Angebotsplanung unter Beachtung der Zielsetzungen des Jugendhilferechts nach § 22 Abs. 2 SGB VIII festzulegen. Dies hat der Beklagte hier nach seinem Vorbringen durch Übernahme von Nr. 1.4 der vom Bayer. Landesjugendamt aufgestellten bayer. Empfehlungen zur pauschalierten Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII (Stand: 12/2005) getan.

1.3 Diese beiden Voraussetzungen für die Übernahme der Teilnahmebeiträge durch den Beklagten als den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind hier gegeben. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 unstreitig gestellt, dass die Kläger aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht in der Lage seien, einen Hortbeitrag zu zahlen. Nach seiner Berechnung vom 30. August 2004 liegt der als zumutbare Belastung ermittelte Betrag bei Null. Dann ist der Betrag in voller Höhe von ihm zu übernehmen (vgl. Kindle in LPK-SGB VIII, a.a.O., RdNr. 13 zu § 90). Soweit der Beklagte meint, eine Prüfung der Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII sei entbehrlich, weil die Kläger nicht in der Lage seien, einen Hortbeitrag zu zahlen, übersieht er, dass ihn nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Rechtspflicht trifft, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Teilnahmebeitrag zu übernehmen. Andererseits erfüllt die Inanspruchnahme eines Hortplatzes durch die Tochter der Kläger auch die vom Beklagten festgelegten Bedarfskriterien, so dass den Klägern für ihre Tochter ein solcher Hortplatz anzubieten gewesen wäre. Zwar sind beide Kläger arbeitslos, so dass das in Nr. 14.1.1 Buchst. c genannte Kriterium, dass die Unterbringung wegen Erwerbstätigkeit der Eltern erforderlich ist, nicht gegeben ist, wie der Beklagte zu Recht anführt. Es liegt aber das dort ebenfalls genannte Kriterium vor, dass ohne die Betreuung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet wäre. Hierzu rechnet der Beklagte, wie die Übernahme der Hortkosten durch Bescheid vom 27. April 2004 zeigt, auch die Förderung der Integration ausländischer Kinder durch einen Hortbesuch. Der Beklagte fragt deshalb auch mit einem gesonderten Formblatt nach dem Vorliegen dieses Bedarfs bei der zuständigen Schule. Das Vorliegen dieses Bedarfskriteriums bei der Tochter der Kläger auch noch ab 31. August 2004 hat er aber zu Unrecht verneint. Maßgeblich für das Angebot dafür bedarfsgerecht vorhandener Hortplätze im Einzelfall kann nicht nur der auf dem Formblatt von der Schule bestätigte augenblickliche Integrationsstand sein, sondern erforderlich ist dazu eine Zukunftsprognose, ob dieser Integrationsstand auch für die künftige Schulzeit erhalten bleibt. Dies hängt wiederum von der Ursache für den bestätigten Integrationsstand ab und inwieweit hier eine Weiterwirkung zu ersehen ist. Wie sowohl die Konrektorin der von der Tochter der Kläger besuchten Schule für das Schuljahr 2004/05 mit Schreiben vom 13. Mai 2005 wie auch der Klassenleiter der von der Tochter der Kläger im Schuljahr 2006/07 besuchten Klasse mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2006 bestätigen, beruht die Integration der Tochter der Kläger im Wesentlichen aber darauf, dass sie den Hort seit dem 1. Schuljahr besucht, dort die Möglichkeit hat, deutsch zu sprechen, für ihre Schularbeiten die notwendigen Hilfen zu erfahren und durch die Pflege von Kontakten mit deutschen Freunden die notwendigen Anregungen zur Integration zu finden. In ihrem Elternhaus dagegen sind diese Förderungen nicht möglich, da die Mutter so gut wie nicht deutsch spricht und versteht und die Deutschkenntnisse des Vaters äußerst unzureichend sind. Dies kann der Beklagte nicht bloß mit dem Hinweis auf eine angeblich bestehende Lebenserfahrung, dass bei längerem Aufenthalt in Deutschland, wie er beim Kläger zu 1 vorliegt, ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sein müssten, in Frage stellen. Mit den gegenteiligen tatsächlichen Erfahrungen der Schule der Tochter der Kläger setzt sich der Beklagte insoweit auch nicht im Einzelnen auseinander. Durch die mögliche Betreuung seitens der arbeitslosen Eltern könnte die erforderliche Integration ihrer Tochter daher aller Wahrscheinlichkeit nach nicht aufrecht erhalten und weiter gefördert werden, so dass ohne die Betreuung im Hort die dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung ausgefallen wäre und künftig ausfallen würde. Der Beklagte verstößt daher durch die Nichtübernahme der Hortkosten gegen seine Angebotspflicht nach § 24 Satz 2 SGB VIII (F. 1998) bzw. § 24 Abs. 2 SGB VIII (F. 2004). Den Bedenken des Beklagten, dass ihm nicht auch die Förderung des Besuchs eines Gymnasiums durch die Tochter der Klägerin obliege, ist allerdings insoweit Rechnung zu tragen, als die Kostenübernahmepflicht für den Hortplatz sich nur auf die Zeit des Besuchs der Volksschule (Grund- und Hauptschule) bezieht. Dadurch tritt auch nicht die vom Beklagten befürchtete Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Antragstellern in ähnlichen Lebenssituationen auf. Nachdem auch Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, weder vom Beklagten vorgetragen noch erkennbar sind, bedeutet das "Soll" in § 90 Abs. 3 SGB VIII hier ein "Muss" (BVerwGE 56, 220/223 m.w.N.), so dass auf die Berufung der Kläger der Klage stattzugeben ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708, 710 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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