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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 12 B 06.1996
Rechtsgebiete: BAföG, HärteV, BSHG


Vorschriften:

BAföG § 12 Abs. 2
BAföG § 14 a
HärteV § 6
BSHG §§ 39 ff
BSHG § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 06.1996

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausbildungsförderung;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Januar 2007

am 10. Januar 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - in Prozessstandschaft für die Hilfeempfängerin A. U. (HE) - vom Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach § 14 a BAföG i.V. mit §§ 6, 7 der Härteverordnung für die Internatsunterbringung der HE im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2004.

1. Die am 16. November 1985 geborene, hör- und sprachbehinderte HE besuchte vom 20. Februar 1991 bis 31. Juli 2004 das private Förderzentrum, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, in B. (künftig: Förderzentrum) mit angegliedertem Fünf-Tage-Internat. Durch Feststellungsbescheid des Staatlichen Schulamtes C. vom 17. Januar 1991 wurde die mit ihrer Familie in Rödental wohnhafte HE der schulvorbereitenden Einrichtung für Hörgeschädigte zugewiesen. Das Staatliche Gesundheitsamt C. hatte mit Zeugnis vom 11. Januar 1991 als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Aufnahme der HE in die schulvorbereitende Einrichtung für Hörgeschädigte mit gleichzeitiger Heimunterbringung (Internat) in B. empfohlen. Der Kläger trug die Kosten der Internatsunterbringung seit dem 20. Februar 1991 bis zum Schulabschluss am 31. Juli 2004 im Rahmen der Eingliederungshilfe. Im September 2004 begann die HE eine Lehre in M. Der Grad der Behinderung der HE beträgt laut Schwerbehindertenausweis vom 6. Februar 2002 70 v. H.

Mit Schreiben vom 12. September 2002 und vom 31. Juli 2003 forderte der Kläger die Eltern der HE jeweils auf, für das Schuljahr 2002/2003 bzw. 2003/2004 einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG für die HE zu stellen. Gleichzeitig stellte der Kläger gegenüber dem Beklagten Anträge auf Feststellung dieser Sozialleistung für die HE gemäß § 91 a BSHG und meldete Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X an. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2001 (Az. 12 B 98.2866) wurden Zusatzleistungen gemäß § 14 a BAföG i.V. mit §§ 6, 7 Härteverordnung (HärteV) beantragt, da die Internatsunterbringung zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sei. Am 24. September 2002 und 25. August 2003 stellten die Eltern der HE selbst Anträge auf Leistungen nach dem BAföG. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 31. März 2004 beträgt der Tagessatz im dortigen Internat 74,19 Euro (monatlich 2225,70 Euro bei 30 Tagen). Ein Internat nach § 6 Abs. 2 HärteV beinhalte auch pädagogische Betreuung.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 bewilligte das Landratsamt C. für die Zeit von 09/2002 bis 07/2003 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 53 Euro als Zuschuss, wobei es von einem monatlichen Bedarf von 348 Euro sowie zusätzlichen erhöhten Unterbringungskosten von 64 Euro, also 412 Euro ausging, wobei 358,91 Euro als Einkommen der Eltern anzurechnen seien, der in der Folgezeit dem Kläger erstattet wurde. Die von der HE in B. besuchte Schule sei eine speziell für Sprachbehinderte und Hörgeschädigte errichtete Förderschule, an der die HE die Mittlere Reife abgelegt habe. Weil das an die Förderschule angegliederte Internat eine auf die vorhandene Hör- und Sprachbehinderung abgestimmte Betreuung gewährleiste, habe die Unterbringung in einem preisgünstigeren Heim offensichtlich nicht erfolgen können. Es sprächen deshalb keine entfernungsbedingten, sondern behinderungsbedingte Gründe für die Unterbringung in diesem Internat. Die Differenz zu den gewöhnlichen Unterbringungskosten von meist ca. 300 bis 500 Euro im Monat spreche ebenfalls dafür, dass neben der Heimunterbringung und Verpflegung auch therapeutische Maßnahmen ergriffen würden. Der Beklagte gehe jedoch davon aus, dass im Hinblick auf die hohen monatlichen Kosten der darin enthaltene Mietanteil den Bedarfsatz nach § 12 Abs. 2 BAföG übersteige und deshalb der Wohnzuschlag nach § 12 Abs. 3 BAföG zu gewähren sei.

Mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2004 wurde Ausbildungsförderung für die Zeit von 08/2003 bis 07/2004 bei gleichem Bedarf nicht bewilligt. Die anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbeträge der Eltern überstiegen den ermittelten Gesamtbedarf. In beiden Bescheiden wurde bei der Festsetzung des Bedarfs ein Mietzuschlag gemäß § 12 Abs. 3 BAföG berücksichtigt. Die Gewährung von Zusatzleistungen gemäß § 14 a BAföG i.V. mit §§ 6, 7 HärteV wurde jeweils abgelehnt.

2. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Die Aufwendungen für die Internatsunterbringung stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung. Ein vergleichbarer Ausbildungsplatz in Wohnortnähe sei nicht vorhanden. Deshalb fielen die Kosten der Internatsunterbringung entfernungsbedingt an.

Das Förderzentrum in B. teilte dem Kläger auf seine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juli 2004 mit, dass als behinderungsspezifische Leistungen im Internat individuelle Unterstützung bei den Hausaufgaben und Lernförderung, Förderung der Hör- und Sprechfähigkeit sowie der Erweiterung der (gebärden-)sprachlichen Ausdrucksfähigkeit erbracht würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 wies die Regierung von O. den Widerspruch des Klägers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach der Härteverordnung, wenn die Internatsunterbringung wegen der Behinderung des Auszubildenden erforderlich sei. Die Internatsunterbringung der schwer hörgeschädigten HE habe in erster Linie der Behinderung entgegenwirken sollen und sei nicht lediglich entfernungsbedingt gewesen. Der Behinderung sei auch durch Fördermaßnahmen, die über die normale Internatsbetreuung hinausgingen, entgegengewirkt worden.

3. Am 8. November 2004 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht, mit der zuletzt sinngemäß beantragt wurde, den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 8. Oktober 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Ausbildung der HE im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2004 Leistungen nach §§ 6, 7 HärteV zu bewilligen. Zur Klagebegründung führte der Kläger u.a. aus, dass bei zumutbarer Entfernung der Ausbildungsstätte zum Wohnort ein eventuell neben der Schulausbildung bestehender Förderbedarf im elterlichen Haushalt oder in teilstationärer Form hätte abgedeckt werden können. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Internatsunterbringung der HE wegen der Behinderung. Deshalb seien die Unterbringungskosten im Internat in voller Höhe als Bedarf anzusetzen, nicht nur in Höhe des gewährten Mietzuschlags von 64 Euro im Monat. Der Beklagte könne die Berücksichtigung dieser Kosten nur verweigern, wenn er die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei wesentlich gleichen pädagogischen Leistungen nachweise, was er bisher nicht getan habe.

Der Beklagte wies darauf hin, dass anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten bestünden. Eine Unterbringung der HE in einem Doppelzimmer bei Gewährung voller Verpflegung wäre im Institut der Englischen Fräulein in B. zum Monatssatz von 385 Euro möglich gewesen. Eine gute Busverbindung zur Schule habe bestanden. Das Förderzentrum teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2006 mit, dass der Besuch der schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Schule des Bildungszentrums Voraussetzung dafür sei, dass ein Kind in das Fünf-Tage-Internat aufgenommen werden könne.

4. Mit Urteil vom 29. Mai 2006 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Ausbildung der Schülerin A. U. im Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Juli 2004 Leistungen der Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Bescheide des Beklagten vom 4. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 8. Oktober 2004 wurden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei als erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger befugt, die Feststellung von BAföG-Leistungen für die HE im Wege der Prozessstandschaft zu betreiben (§ 91 a BSHG), weil er dieser zu Recht im klagegegenständlichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG) durch Übernahme der Internatskosten erbracht habe.

Die Klage sei auch begründet, weil der HE die geltend gemachte ausbildungsrechtliche Zusatzleistung für die Internatsunterbringung gemäß § 14 a BAföG i.V. mit §§ 6, 7 HärteV zustehe. Der Bedarf der HE bemesse sich nach dem hier allein einschlägigen § 12 Abs. 2 BAföG, da die bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide vom 4. Juni 2004 jeweils einen Grundbedarf von 348 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG angesetzt hätten. Bei dem von der HE besuchten Fünf-Tage-Internat des Förderzentrums handele es sich unstreitig um ein Internat i.S. von § 6 Abs. 2 HärteV. Streitig sei primär, ob auch das in § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltene und in § 6 HärteV vorausgesetzte Erfordernis, dass die Kosten der Internatsunterbringung "in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen" und die zusätzliche Ausbildungsförderung "zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist", erfüllt sei. Dies sei zu bejahen. Dass die HE im streitgegenständlichen Zeitraum eine Schule des Förderzentrums in B. besucht habe, sei ausschließlich dadurch bedingt gewesen, dass eine geeignete Förderschule am Wohnort der Eltern nicht verfügbar gewesen sei. Der Aufenthalt der HE im Fünf-Tage-Internat des Förderzentrums während der Unterrichtswochen des Schuljahres habe unmittelbar diesem Schulbesuch gedient und sei zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich gewesen. Dies folge schon aus Art. 108 Abs. 1 BayEUG, der den Träger des Schulaufwandes verpflichte, die erforderlichen Heime oder ähnliche Einrichtungen zu schaffen. Wenn die in Art. 108 BayEUG gesetzlich vorgeschriebene Einheit von Förderschule und angeschlossenem Internat verwirklicht sei und der Besuch dieser Förderschule mangels einer geeigneten Förderschule in täglicher Reichweite des elterlichen Wohnortes erfolge, dann stünden die Kosten der Internatsunterbringung notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung und die zusätzliche Ausbildungsförderung sei zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig (§ 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG). Für die HE werde dies zudem durch das Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes C. vom 11. Januar 1991 und die jährlichen Entwicklungsberichte des Sonderschulrektors des Förderzentrums in B. belegt. Soweit der Beklagte die ausbildungsförderungsrechtliche Unmittelbarkeit der Aufwendungen für die Internatsunterbringung dahingehend bestreite, dass rein entfernungsbedingt auch eine günstigere Wohnheimunterbringung in B. bedarfsdeckend gewesen wäre, das Internat des Förderzentrums auch behindertengerechte Förderung in Einheit mit der Schule umfasse und deshalb sein Besuch aus unmittelbar behinderungsbedingten Gründen erfolgt sei, sei dem nicht zu folgen. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. November 2001 an, dass ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, der zu einem Vorrang der Ausbildungsförderung vor Leistungen der Eingliederungshilfe führe, auch dann vorliege, wenn die Internatsunterbringung des Auszubildenden trotz seiner Behinderung im Falle der Existenz einer geeigneten Förderschule am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Auffassung trage zu der gebotenen Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Auszubildender unter dem Aspekt der Ausbildungsförderung bei. Die Formulierung in der genannten Entscheidung, dass "mit der Internatsunterbringung auch nicht ihrer Behinderung entgegengewirkt werden sollte", sei dahingehend zu verstehen, dass es für den Vorrang von Leistungen der Ausbildungsförderung ausschlaggebend darauf ankomme, dass alleine der Förderschulbesuch den Besuch des angeschlossenen Internates auslöse. Dass ein solches Internat, das gemäß Art. 108 BayEU den Besuch einer Förderschule sicherzustellen habe, auf den Förderzweck abgestimmt sei, entsprechend ausgebildetes pädagogisches Personal beschäftige und dadurch der Behinderung der Förderschüler entgegenwirke, sei sachlich zwingend und stehe förderungsrechtlich dem unmittelbaren Ausbildungsbezug des Internatsbesuchs bei Besuch einer vom Elternhaus nicht täglich erreichbaren Förderschule nicht entgegen. Der Kläger habe der HE für den Besuch des Internats zu Recht sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG geleistet, um ihre Behinderung zu mildern und sie in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Deshalb sei er erstattungsberechtigt i.S. von § 91 a BSHG und könne den mit dem Anspruch auf Eingliederungshilfe im fraglichen Zeitraum konkurrierenden, vorrangigen Anspruch der HE auf Zusatzleistungen nach dem BAföG begründet geltend machen. Dieser vorrangige Anspruch resultiere daraus, dass der Besuch des Internats durch die HE auch im Sinne des Eingliederungshilferechts aus Gründen der Behinderung der HE nicht erforderlich geworden wäre, wenn sich in täglicher Reichweite des Wohnortes der Eltern eine geeignete Förderschule befunden hätte. Die Höhe der zu gewährenden Leistungen bemesse sich nach § 7 Abs. 1 und 2 HärteV, die Alternative einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung i.S. von § 7 Abs. 3 HärteV stelle sich bei der vorliegenden Konstellation eines den Besuch einer Förderschule i.S. von Art. 108 BayEUG sicherstellenden Internats nicht.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt vor, dass die Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung entsprechend den Regelungen des § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V. mit §§ 6 ff. HärteV ausscheide, weil die Unterbringung der HE im Förderzentrum in B. mit angegliedertem Internat ausschließlich aufgrund ihrer Hör- und Sprachbehinderung erfolgt sei. Die HE habe einen mittleren Bildungsabschluss angestrebt, der an mehreren, in der Nähe ihres Wohnortes gelegenen und mit der Bahn erreichbaren Schulen möglich gewesen wäre. Diese Schulen hätte die HE zwar faktisch besuchen können. Aufgrund ihrer Mehrfachbehinderung wäre aber dort ein Ausbildungserfolg nicht wahrscheinlich gewesen. Der behindertenbedingte auswärtige Schulbesuch indiziere auch einen behindertenbedingten Aufenthalt im Internat, da die Hilfegewährung eine pädagogische und betreuerische Beaufsichtigung nach dem Unterricht erfordert habe. Dies ergebe sich aus dem grundlegenden pädagogischen Konzept, das dem Informationsblatt des Förderzentrums entnommen werden könne.

Entscheidend für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien die konkreten Verhältnisse des Auszubildenden und seines Hilfebedarfs. Die Entfernung zwischen Schule und Elternhaus sei hier derart groß (59,5 km; Fahrzeit 1 Stunde 13 Minuten), dass eine Fremdunterbringung während der wöchentlichen Schulzeit erforderlich gewesen sei. Dies schließe aber die Feststellung nicht aus, dass die Behinderung der ausschlaggebende Grund für die Unterbringung im Internat gewesen sei. Da davon auszugehen sei, dass ein behindertenbedingter Schulbesuch nicht zwangsläufig einen Internatsaufenthalt bedinge, sei eine eingehende Prüfung erforderlich, ob mit der Internatsunterbringung nur eine pädagogische Betreuung erfolge, die nach § 6 Abs. 2 HärteV förderfähig wäre, oder eine behindertengerechte und aufgrund der Behinderung erforderliche Betreuung gegeben sei. Dem im Schreiben des Förderzentrums vom 19. Juli 2004 geschilderten zusätzlichen behinderungsbedingten Angebot im Internat entspreche auch der vom Landratsamt im Vergleich zu anderen Unterbringungsmöglichkeiten ermittelte erhöhte Kostenaufwand. Das Landratsamt habe bereits im Verwaltungsverfahren ermittelt, dass in B. mehrere zumutbare Unterbringungsmöglichkeiten für auswärtige Schüler vorhanden seien. Die Aufnahme der HE wäre auch in Anbetracht ihrer Behinderung erfolgt. In diesen Einrichtungen wäre jedoch keine weitere Förderung wie die im Bildungszentrum vorgesehene erfolgt. Dies belege, dass aufgrund des Schulbesuchs der HE im Förderzentrum eine Unterbringung in dem diesen angeschlossenen Internat allein wegen des Bedarfs einer auswärtigen Unterbringung, d.h. ausbildungsbedingt, nicht erforderlich gewesen sei. Diese sich allein aus der Behinderung ergebenden Aufwendungen seien deshalb nicht durch die Ausbildungsförderung zu tragen. Die in Heimen und Internaten vermittelte zusätzliche Ausbildung müsse unberücksichtigt bleiben, weil diese Einrichtungen nicht zu den dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsstätten i.S. des § 2 BAföG zählten. Seien die Unterbringungskosten einerseits entfernungsbedingt, weil die besuchte Schule zu weit vom Elternhaus des Schülers liege, andererseits dieser Schulbesuch nur wegen der Behinderung des Schülers erforderlich, so sei der überwiegende Grund für die auswärtige Unterbringung für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Dies sei vorliegend die Mehrfachbehinderung der HE. Stelle man allein auf die Entfernung zwischen Elternhaus und Schule ab, um dann eine ausbildungsbedingte und somit nach dem BAföG grundsätzlich förderfähige Ausbildung anzunehmen, wäre die Auswahl einer geeigneten Schule ins Belieben der Schüler gestellt, ohne dass sich die Ausbildungsämter ihrer Förderverpflichtung entziehen könnten. Dieses Ergebnis sei aber vom Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht beabsichtigt. Diese Auslegung habe das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10. November 1982 (Az. 16 A 582/81) bestätigt, das einen Automatismus zwischen Gewährung des Bedarfs für notwendige auswärtige Unterbringung und zusätzlicher Gewährung von Härteleistungen nach den §§ 6, 7 HärteV verneint habe. Danach fehle es an einer unbilligen Härte i.S. von § 14 a Abs. 1 Nr. 2 BAföG, wenn spezialgesetzliche Vorschriften die Folgen einer Behinderung ausglichen. Insoweit seien Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig zu gewähren. Habe aber die auswärtige Unterbringung in ausbildungsbezogenen (weil entfernungsbedingt) und nicht in behinderungsbedingten Gründen ihre Ursache, könne der Auszubildende auf jedes Heim, in dem er verköstigt und im herkömmlichen Rahmen betreut werde, verwiesen werden. Behinderungsbedingte Kosten über dem allgemeinen Grundbedarf des § 12 Abs. 2 BAföG begründeten keinen Anspruch auf Zusatzleistungen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass allein der notwendige Förderschulbesuch, wenn vom Wohnort der Eltern aus eine solche nicht besucht werden könne, das anspruchsauslösende Kriterium sei. Der Hinweis auf andere allgemein bildende Schulen könne den Anspruch nach der Härteverordnung nicht ausschließen.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift darüber verwiesen (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Ausbildung der HE im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2004 Leistungen der Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der gesamten Internatskosten zu gewähren.

1. Die Klage ist zulässig, weil der Kläger als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe im Sinne von § 91 a Satz 1 BSHG (nunmehr § 95 Satz 1 SGB XII) berechtigt ist, die Feststellung eines Anspruchs der HE auf zusätzliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Härtefällen im Wege der Prozessstandschaft zu betreiben. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 12. November 2001 (Az. 12 B 98.2866 [juris]) verwiesen werden (dort S. 10).

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch zu Unrecht als begründet angesehen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für die gesamten Kosten der Unterbringung der HE in dem von ihr besuchten Internat nicht vorlagen. Nicht strittig ist zwischen den Beteiligten, dass der Beklagte wie geschehen die erhöhten Mietkosten nach § 12 Abs. 3 BAföG als Bedarf anzusetzen hat. Strittig ist nur, ob er darüber hinaus die weiteren durch die Internatsunterbringung entstandenen Mehrkosten in Höhe von monatlich (2.275,70 - 64 =) 2.211,70 Euro als Bedarf berücksichtigen muss. Nach dem dafür maßgeblichen § 14 a Satz 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen, dass u.a. bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2 BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,

2. für seine Unterkunft, soweit das zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht durch Erlass der "Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)" vom 15. Juni 1974 (BGBl I S. 1449), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390). Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen, einem Auszubildenden Ausbildungsförderung geleistet, wenn u.a. dessen Bedarf sich nach dem im Fall der HE einschlägigen § 12 Abs. 2 BAföG bemisst. Entgegen dem Begehren des Klägers können aber nicht die gesamten Kosten der Unterbringung der HE in dem von ihr besuchten Internat als Bedarf berücksichtigt werden, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HärteV erfüllen.

Dass sich der Bedarf der HE nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemessen hat und somit in Höhe von 348 Euro monatlich bestand, steht aufgrund der insoweit bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 4. Juni 2004 fest. Die für die Unterbringung der HE in dem von ihr besuchten Internat erforderliche Kosten überstiegen mit 2.225,70 Euro monatlich auch den maßgeblichen Bedarfssatz von 348 Euro monatlich.

Dagegen ist das in § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltene und in § 6 Abs. 1 HärteV vorausgesetzte Erfordernis, dass die Kosten der Internatsunterbringung "in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen" und die zusätzliche Ausbildungsförderung "zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist", entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht erfüllt. Zwar lässt sich dieses Erfordernis dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 HärteV nicht entnehmen. Diese Vorschrift ist aber - wie auch die sonstigen Bestimmungen der Härteverordnung - in Zusammenhang mit der Ermächtigungsnorm des § 14 a BAföG zu sehen, die Zusatzleistungen nur in Härtefällen gewähren will und dafür die in ihren Nummern 1 und 2 genannten Kriterien aufstellt. Diese Kriterien werden deshalb auch in § 6 Abs. 1 HärteV vorausgesetzt (OVG NW vom 10.11.1982, FEVS 33, 256 = FamRZ 84, 1160; BayVGH vom 12.11.2001, a.a.O.). Bei Kosten für die Internatsunterbringung von behinderten Auszubildenden, die eine von ihrem Wohnort nicht erreichbare auswärtige Ausbildungsstätte für Behinderte besuchen, ist wegen dieser Erfordernisse daher zu unterscheiden, ob die Internatsunterbringung im Wesentlichen auf der Behinderung beruht, da die behindertengerechte auswärtige Ausbildungsstätte ohne die dortige Unterbringung in einem behindertengerechten Internat nicht erfolgreich besucht werden kann, oder ob das Internat nur wie für nichtbehinderte Schüler auswärtiger Ausbildungsstätten die Unterbringung am Ort der Ausbildungsstätte ermöglicht, die Unterbringung dort aber ohne Gefährdung des Ausbildungserfolgs durch die Unterbringung in einer anderen Unterbringungsmöglichkeit ersetzt werden kann, sofern eine solche zur Verfügung stünde. Nur in letzterem Fall sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HärteV erfüllt, da nur dann die Internatsunterbringung allein und damit unmittelbar ausbildungsbedingt ist, also nicht von zusätzlichen, ihre Notwendigkeit wesentlich beeinflussenden ausbildungsfernen Umständen wie eine nur durch die spezielle Unterbringung abmilderbare Behinderung des Auszubildenden geprägt ist. Denn zur Frage des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Ausbildung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vor Erlass der Härteverordnung zu § 10 Abs. 5 AföG vom 19. September 1969 (BGBl I S. 1719) ergangenen Urteil vom 9. Oktober 1973 (BVerwGE 44, 110) entschieden, dass die Ausbildungsförderung nach dem damaligen Stand der Gesetzgebung nicht die Betreuung von behinderten Auszubildenden erfasst, soweit es um Hilfen geht, mit denen die besonderen, behinderungsbedingten Aufwendungen aufgefangen werden sollen. Die Ausgestaltung der Ausbildungsförderung einerseits und der Eingliederungshilfe andererseits verbiete es, behinderungsbedingte besondere Aufwendungen als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehend zu behandeln. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 5 AföG eine Ausnahmeregelung für zusätzliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Härtefällen sei und ihre Gewährung - allerdings im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage - im Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung stehe. Zur Frage eines unmittelbaren Zusammenhangs hat es weiter ausgeführt, dass die Eingliederungshilfe mit ihrer Einbettung in das System der Sozialhilfe insgesamt nicht als durch § 10 Abs. 5 AföG im Wesentlichen gegenstandslos geworden behandelt werden dürfe, soweit Aufwendungen entstehen, die ihre unmittelbare Ursache in der Behinderung des Auszubildenden haben, mit denen der Behinderung entgegengewirkt werden soll und die zu den typischen, im Normalfall entstehenden Ausbildungskosten hinzutreten. Diese Grundsätze gelten weiterhin. Der mit Gesetz vom 14. November 1973 (BGBl I S. 1637) eingefügte § 14 a Abs. 1 BAföG stimmt im Wesentlichen mit § 12 Abs. 5 der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) überein, der seinerseits die Regelung des § 10 Abs. 5 AföG übernommen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof ist aus diesem Grund mit dem OVG NW (a.a.O.) der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Ausbildung und für die Auslegung dieses Begriffs in § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG heranzuziehen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht diese Auslegung ausdrücklich auch für den zur Zeit seiner Entscheidung gültigen § 12 Abs. 5 BAföG vom 26. August 1971 geltend bezeichnet hat (so auch Wilts in: Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl. , § 12 RdNr. 7.2). Das bedeutet, dass behinderungsbedingte besondere Aufwendungen nicht als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinn des § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG stehend behandelt werden können.

Danach stehen die Kosten für die Internatsunterbringung der HE nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Ausbildung, weil diese im Wesentlichen durch die Hör- und Sprachbehinderung der HE bedingt war. Die HE war in dem der Schule des Förderzentrums angeschlossenen Internat untergebracht, damit sie durch die dort gebotene Förderung imstande war, die speziell für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte errichtete Förderschule des Förderzentrums mit Erfolg besuchen zu können, an der sie die Mittlere Reife erwerben wollte. Insoweit war sich der Kläger, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, der Notwendigkeit der Unterbringung in diesem Internat wegen der von ihm im Schreiben an das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt Coburg vom 19. März 2004 betonten Notwendigkeit der weiteren heilpädagogischen Behandlung dort auch bewusst, ohne die ein Schulerfolg nicht möglich war. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wie der Kläger meint, ob die Behinderung vollstationär behandelt werden muss. Auch die Erforderlichkeit nur einer ambulanten zusätzlichen Förderung im Internat, wie sie hier gegeben war, genügt, um diesem Gesichtspunkt das überwiegende Gewicht zu geben und ihn als die Unterbringung prägend anzusehen, so dass der Zusammenhang mit der auswärtigen Ausbildung nicht mehr unmittelbar besteht. Hinter diesen entscheidenden Zusammenhang mit der Behinderung tritt daher die Tatsache, dass diese Schule vom Wohnort der Eltern der HE in R. aus nicht mehr täglich erreichbar war und auch dies die Internatsunterbringung mitbestimmte, zurück. Zwar gab es an anderen in der Nähe ihres Wohnorts gelegenen Schulen ebenfalls die Möglichkeit, den mittleren Bildungsabschluss zu erwerben. Diese Schulen waren nicht für hör- und sprachbehinderte Schüler eingerichtet, so dass die HE auf ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Ausbildungsziel nicht hätte erreichen können. Andere für sie geeignete Förderschulen waren am Wohnort der Eltern oder in einer die tägliche Rückkehr ermöglichenden Entfernung nicht vorhanden.

Angesichts dessen kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Besuch des Internats nicht aus behinderungsbedingten, sondern aus entfernungsbedingten Gründen erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Besuch der Schule des Förderzentrums in B. durch die HE sei ausschließlich dadurch bedingt gewesen, dass eine geeignete Förderschule am Wohnort der Eltern nicht verfügbar gewesen sei, und der Aufenthalt in dem Internat während der Unterrichtswochen habe deshalb diesem Schulbesuch gedient und sei zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich gewesen, trifft dies zwar zu. Dabei handelt es sich aber dennoch um einen überwiegend behinderungsbedingten Grund, weil die HE gerade wegen ihrer körperlichen Behinderung auf den Besuch einer Förderschule und die Unterbringung in dem dazugehörigen sie weiterfördernden Internat angewiesen war. Gerade die vom Verwaltungsgericht betonte durch Art. 108 BayEUG vorgeschriebene Einheit von Förderschule und dazugehörigem Internat zeigt, dass damit nicht nur dort eine auswärtige Unterbringungsmöglichkeit geschaffen werden soll, sondern erst die behindertengerechte Möglichkeit des Schulbesuchs durch die Weiterförderung in dem Internat, also kein ausbildungsrechtliches Ziel für die genannte Einheit im Vordergrund steht, sondern das sozialpolitische Ziel der Behindertenförderung auch auf schulischem Gebiet.

Auch der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Senats vom 12. November 2001 (a.a.O.) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat hat zwar in dieser Entscheidung, die in einem vergleichbaren Fall ergangen ist, ausgeführt, dass die Kosten der Internatsunterbringung der dortigen HE nicht ihre unmittelbare Ursache in der Behinderung, sondern in dem Umstand hätten, dass sie an der Förderschule ausgebildet wurde (dort S. 8). Die Internatskosten für sich genommen würden zu den allgemeinen Schulkosten nicht als behinderungsspezifisch verursachte Kosten hinzutreten, da nach den fachlichen Stellungnahmen die Unterbringung der HE im Internat trotz ihrer Behinderung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die von ihr besuchte Förderschule am Wohnort ihrer Eltern gelegen wäre. An dieser Auffassung hält der Senat so nicht mehr fest. Denn sie lässt außer Acht, dass der Besuch der Förderschule gerade in der Behinderung der Auszubildenden seine Ursache hat, und somit auch die mit dem konkreten Schulbesuch zwangsläufig verbundenen Kosten der den Schulbesuch fördernden Internatsunterbringung behinderungsbedingt sind. Darauf, ob diese Kosten auch bei einem Besuch dieser Förderschule entstanden wären, wenn sich diese Förderschule am Wohnort des Auszubildenden befindet, kann es nicht ankommen, da der Behinderte dann, wenn wie hier nur eine ambulante Förderung notwendig ist, der notwendigen Förderung im Internat wegen der Förderung in seinem Elternhaus nicht bedarf. An der Behinderungsbedingtheit der fördernden Internatsunterbringung bei einer auswärtigen Förderschule ändert dies nichts. Als behinderungsbedingt stehen deren Kosten aber nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung, so dass für sie keine Zusatzleistungen nach der Härteverordnung gewährt werden können (vgl. OVG NW vom 10.11.1982, a.a.O.).

Die mit der früheren Auffassung des Senats übereinstimmende Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 20. Oktober 2006 (Az. 3 R 12/05 [juris]) überzeugt demgegenüber nicht. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt dem OVG Saarland zwar im Ausgangspunkt zu, dass für Behinderte eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Sonderschule keine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinn des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist. Die Notwendigkeit, einen Behinderten zum Erreichen des Ausbildungszieles an einer auf die Art seiner Behinderung ausgerichteten Schule zu unterrichten, ist demnach ausbildungsförderungsrechtlich als ausbildungsbezogener Grund anerkannt, der den Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung (im Umfang des Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) rechtfertigt.

Daraus folgt jedoch nicht, dass in den Fällen, in denen der Besuch der auswärtigen Schule wegen der Behinderung notwendig ist, für die Kosten der dafür erforderlichen Internatsunterbringung über den Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG hinaus Zusatzleistungen nach der Härteverordnung zu gewähren sind. Ob es sich bei diesen Kosten um besondere Aufwendungen des Auszubildenden in einem Härtefall handelt, ist keine Frage der Kausalität, sondern eine Bewertungsfrage, die nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten ist. Danach sind behinderungsbedingte besondere Aufwendungen nicht als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehend (§ 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG) zu behandeln, sondern durch Leistungen der Eingliederungshilfe zu decken. Entgegen der Auffassung des OVG des Saarlandes muss insoweit zwischen dem ausbildungsförderungsrechtlich anerkannten Bedarf für den Besuch der auswärtigen Bildungsstätte und den besonderen Aufwendungen für die den Schulbesuch zusätzlich fördernde Internatsunterbringung differenziert werden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Kosten einer solchen Internatsunterbringung bei auswärtigem Schulbesuch nach § 6 HärteV gefördert werden können, kann auf das in der bisherigen Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern herangezogene Kriterium abgestellt werden, dass sie nicht wesentlich teurer sein dürfen als die bayernweiten Durchschnittskosten für die auswärtige Unterbringung eines Auszubildenden. Dabei wurde eine maximale Überschreitung der monatlichen Durchschnittskosten in Höhe von 35 Euro noch als unschädlich angesehen. Dieses Kriterium erscheint dem Verwaltungsgerichtshof als plausibel. Im vorliegenden Fall überstiegen die monatlichen Internatskosten in Höhe von 2.250,70 Euro die durchschnittlichen Unterbringungskosten von allenfalls 500 Euro bei weitem, so dass sie nicht mehr als ausbildungsbedingt angesehen werden können.

Schließlich führt auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Art. 108 Abs. 1 BayEUG auch noch aus anderen Gründen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Nach dieser Vorschrift sind, um den Besuch öffentlicher Schulen sicherzustellen, die erforderlichen Heime oder ähnliche Einrichtungen zu schaffen (Satz 1). Diese Verpflichtung richtet sich an die Träger des Schulaufwands (vgl. Art. 108 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Sie besagt nichts darüber, wer die Kosten für die Unterbringung eines Schülers in einem Internat zu tragen hat, das den Besuch einer öffentlichen Förderschule sicherstellen soll. Art. 108 Abs. 1 BayEUG kann deshalb auch nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat mit der Schulausbildung in einer Förderschule in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

3. Nach alledem ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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