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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 12 B 06.2714
Rechtsgebiete: HeimG, KostG, KVz


Vorschriften:

HeimG § 11 Abs. 1 Nr. 3
HeimG § 11 Abs. 1 Nr. 7
HeimG § 15 Abs. 1 Satz 4
HeimG § 15 Abs. 2
KostG Art. 1
KostG Art. 6
KostG Art. 10 Abs. 1 Nr. 1
KVz Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2
Ein Heim weist Mängel im Sinn der Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz auf, wenn es nicht den Anforderungen entspricht, die das Heimgesetz oder eine dazu ergangene Verordnung an den Betrieb eines Heimes bestimmen. Es besteht keine Einschränkung dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen Anforderungen einen Mangel im Anwendungsbereich des Kostenverzeichnisses begründet.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 06.2714

Verkündet am 23. Juli 2008

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Heimrechts;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008

am 23. Juli 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids, den der Beklagte nach einer Heimnachschau erlassen hat.

Am 14. Dezember 2004 überprüften zwei Mitarbeiter und eine Beauftragte des Landratsamts Rottal-Inn von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr das vom Kläger betriebene Altenheim St. N. in E.. Das Landratsamt legte dem Kläger den Umfang und das Ergebnis der Heimbegehung in einem Prüfbericht vom 29. Dezember 2004 dar. Mit Kostenbescheid vom 25. Januar 2005 setzte es eine Gebühr in Höhe von 400,00 € sowie Auslagen in Höhe von 10,50 € fest und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Mängel seien zum größten Teil bei der Prüfung der Pflege festgestellt worden. Für die Berechnung der Gebühr werde deshalb die Prüferin der Heimverwaltung lediglich mit 1,5 Stunden und die prüfende Pflegefachkraft voll angesetzt. Die Regierung von Niederbayern wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die angefochtenen Behördenbescheide mit Urteil vom 31. Juli 2006 aufgehoben und zur Begründung neben anderem dargelegt: Die Gebührenfestsetzung erscheine als willkürlich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung träfen die für den Beklagten handelnden Landratsämter derart unterschiedliche Gebührenfestsetzungen, dass mehr oder minder von Willkür gesprochen werden müsse. Im Vergleich zur angefochtenen Gebührenfestsetzung hätten zum Beispiel das Landratsamt Deggendorf mit Bescheid vom 24. Mai 2006 und das Landratsamt Cham mit Bescheid vom 1. Juni 2006 gegenüber dem Kläger trotz festgestellter Mängel die Gebühr jeweils auf 50,00 € festgesetzt. In einem anderen Fall habe das Landratsamt Cham einen Gebührenbescheid in Höhe von 975,00 € erlassen.

2. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

Die Kostenentscheidung stehe im Ermessen der Behörde und bemesse sich nach dem verursachten Zeitaufwand und den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips. Den insoweit eingeschränkten Prüfungsumfang habe das Verwaltungsgericht bereits deshalb überschritten, weil das Landratsamt die niedrigsten Werte des Gebührenrahmens der Tarif-Stelle 1.3.2 KVz mit 25,00 € je angefangener halber Stunde für die Prüfung der Heimverwaltung und mit 35,00 € pro angefangener halber Stunde für die Prüfung der Pflege angesetzt habe. Der Ansatz von 35 € je halbe Stunde für die Überprüfung der Pflege sei gerechtfertigt, weil eine externe diplomierte Pflegefachkraft tätig gewesen sei. Zugunsten des Klägers sei für die Prüfung der Heimverwaltung und der Pflege die letzte angefangene halbe Stunde nicht berücksichtigt worden. Ein Mangel liege vor, wenn bei der Heimnachschau Abweichungen des vorgefundenen Zustands von den Anforderungen, wie sie insbesondere § 11 HeimG normiere, festgestellt würden. Weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang der Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz ließen sich weitere einschränkende Voraussetzungen entnehmen. In Anbetracht der besonders schützenwerten Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner erscheine es folgerichtig, dass nur eine vollständige Mangelfreiheit zur Kostenfreiheit führen könne.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Behauptung des Beklagten, es seien lediglich die niedrigsten Werte des Gebührenrahmens angesetzt worden, treffe nicht zu. Die Prüfung der Pflege sei nicht mit 25,00 €, sondern mit 35,00 € je angefangene halbe Stunde abgerechnet worden. Die Berechnung des Kostenbescheids könne nicht nachvollzogen werden. Unklar seien die Bedeutung des Multiplikators "2" und der Wendung "zum größten Teil" sowie die Verteilung nach dem Schlüssel 5,5 (Pflege) gegenüber 1,5 (Heimverwaltung). Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, Streitigkeiten über Pflegestandards seien keine Mängel im Sinn des Kostenrechts. Die Stellungnahme der prüfenden Pflegefachkraft vom 13. Februar 2005 zu den vorgerichtlichen Einwänden des Klägers zeige, dass es in der Terminologie des Beklagten offensichtlich vier Stufen gebe: Eine defizitäre/gefährliche Pflege, eine passivierende Pflege/Routinepflege/sichere Pflege (großer Mangel), eine aktivierende Pflege/angemessene Pflege (kleiner Mangel) und eine ganzheitlich-aktivierende Pflege/optimale Pflege. Es liege auf der Hand, dass damit das wünschenswerte Optimum und der kostenrechtlich relevante Mangel verwechselt worden seien. Die Berufung werfe dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe den maßgebenden Begriff des "Mangels" verkürzend aus § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG hergeleitet. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht auf alle weiteren Anforderungen hingewiesen, die im Heimgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen geregelt seien. Demgegenüber versäume es der Beklagte, die nach seiner Terminologie erforderliche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Heimbewohner näher darzulegen. Das bloße Fehlen einer lückenlosen Dokumentation begründe eine solche Wahrscheinlichkeit nicht. Die Heimnachschau am 29. November 2006 sei ohne die am 14. Dezember 2004 prüfende Pflegefachkraft durchgeführt worden. Mängel seien nicht festgestellt worden. Das belege, dass dem angefochtene Kostenbescheid subjektive Anschauungen über unterschiedliche Pflegestandards, nicht aber objektive Mängel zugrunde lägen. Damit gehe es im Ergebnis um eine kostenfreie Beratung und nicht um eine Beeinträchtigung der Heimbewohner, zu deren Beurteilung es auch keiner gutachtlichen Stellungnahme der prüfenden Pflegefachkraft bedurft hätte.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig. Der Klägerbevollmächtigte rügt vergeblich, der Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung mit Beschluss vom 2. Juli 2007 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen, obgleich der Beklagte diesen Zulassungsgrund nicht vorgebracht habe. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar und für den Senat bindend (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 95 zu § 124 a).

Unbeschadet dessen verkennt der Klägerbevollmächtigte, dass es unerheblich ist, ob die rechtliche Zuordnung des dargelegten Zulassungsgrundes zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO erfolgt oder richtig gelungen ist. Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt. Berücksichtigt man, dass sich die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), diesen Zulassungsgrund hat der Beklagte in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vom 4. Oktober 2006 benannt, jedenfalls im konkreten Verfahren inhaltlich nicht von der Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten unterscheidet, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2007 nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Happ, a.a.O., RdNr. 57 zu § 124 a).

2. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2006 abzuweisen, weil der Kostenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vom Landratsamt am 14. Dezember 2004 durchgeführte Prüfung des Altenheims St. N. in E. beruht auf § 15 HeimG und ist damit eine Amtshandlung, für die nach den Bestimmungen der Art. 1 bis 20 KG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem auf der Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Kostenverzeichnis (KVz - Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG). Die Gebühr für eine Heimbegehung regelt das Kostenverzeichnis in Tarif-Stelle 1.3 zur Lfd. Nr. 7.VI.4/. Danach ist eine Heimbegehung (= Heimnachschau nach § 15 HeimG) nur kostenfrei, wenn keine Mängel festgestellt werden (Tarif-Stelle 1.3.1), andernfalls entsteht eine Gebühr von 25 bis 40 € je angefangene 1/2 Stunde für jede an der Begehung beteiligte Person, mindestens aber eine Gebühr in Höhe von 50 € (Tarif-Stelle 1.3.2). Dem entspricht der angefochtene Gebührenbescheid.

2.1 Kostenfreiheit kann der Kläger nicht beanspruchen, weil die Heimbegehung Mängel ergeben hat.

a) Dem Kostenverzeichnis lässt sich in der das Heimgesetz betreffenden lfd. Nr. 7.VI.4/ (und auch sonst) kein eigenständiger (kostenrechtlicher) Begriff des Mangels entnehmen, so dass insoweit auf das Heimgesetz zurückzugreifen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG werden Heime daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes nach dem Heimgesetz erfüllen. Das folgt der allgemeinen Begriffsbestimmung, der zufolge ein Mangel die Nichterfüllung einer Anforderung in Bezug auf einen beabsichtigten oder festgelegten Gebrauch ist. Ein Heim weist mithin Mängel auf, wenn es nicht den Anforderungen entspricht, die das Heimgesetz oder eine dazu ergangene Verordnung bestimmen.

Eine Einschränkung dahin, dass nur eine gewichtige Abweichung des Betriebs von den gesetzlichen Anforderungen einen Mangel begründet, ergibt sich, anders als der Kläger meint, für das Kostenrecht nicht aus den §§ 16 ff HeimG. Diese Regelungen setzten den aus § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG abgeleiteten und für das Kostenrecht maßgebenden Begriff des Mangels voraus, bestimmen ihn aber nicht. Sie geben der Heimaufsicht vielmehr ein nach der Eingriffsintensität und nach den Eingriffsvoraussetzungen gestuftes, ordnungsrechtliches Instrumentarium an die Hand, das von der im Grundsatz stets durchzuführenden Beratung (§ 16 HeimG) nach den Umständen des Einzelfalles über Anordnungen (§ 17 HeimG) und Beschäftigungsverbot (§ 18 HeimG) bis hin zur Untersagung (§ 19 HeimG) reicht.

Ebenso wenig folgt aus Tarif-Nr. 7.VI.4/1.4 KVz, wonach eine Beratung nach den §§ 4 und 16 HeimG kostenfrei ist, dass nur gewichtige Mängel Kosten für eine Heimbegehung auslösen sollen. Das besagt lediglich, dass neben den Kosten für eine Mängel aufzeigende Heimbegehung keine weiteren Kosten für eine in diesem Fall regelmäßig nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG durchzuführende Beratung ("soll") entstehen, rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Begriff des Mangels im Sinn des § 15 HeimG (siehe dazu oben) würde dadurch inhaltlich verändert. Kostengesetz und Kostenverzeichnis unterscheiden insoweit weder nach Qualität noch Quantität der Mängel.

Nach allem bieten das Kostenverzeichnis und das Heimgesetz auch keinen Anhalt für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Klägers, eine Heimbegehung könne nur dann Kosten auslösen, wenn ein bei einer vorangegangen Prüfung festgestellter Mangel trotz einer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG durchgeführten Beratung nicht abgestellt worden sei. Soweit das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Schreiben vom 23. April 2002 ein entsprechendes Verfahren empfohlen hatte, hat es diese Empfehlung mit Schreiben vom 20. Februar 2004 aufgehoben. Mit dem geltenden Recht stimmte diese bloße Empfehlung ohnehin nicht überein.

b) Die Prüfung der Pflege hat ergeben, dass die Einrichtung des Klägers Anforderungen des Heimgesetzes an den Betrieb eines Heimes zumindest teilweise nicht erfüllt.

Der Träger hat nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG neben anderem die gesundheitliche Betreuung der Bewohner zu sichern und gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG sicherzustellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden. Dazu gehört, dass jedenfalls bei pflegebedürftigen demenzkranken Bewohnern der jeweils erforderliche Flüssigkeits- und Kalorienbedarf sowie eine bedarfsgerechte Aufnahme flüssiger und fester Nahrung ermittelt und dokumentiert werden, weil andernfalls Mangelzustände und damit Gesundheitsgefährdungen nicht hinreichend sicher vermieden werden können. Denn bei diesem Personenkreis besteht die konkrete Gefahr einer krankheitsbedingt unzureichenden Selbstversorgung. Dementgegen hat die Prüfung ergeben, dass derartige Bedarfsberechnungen und Dokumentationen im Pflegeheim St. N. nicht durchgeführt werden (vgl. Nrn. 3.2 und 5.7 des Prüfungsberichts vom 29.12.2004 Bl. 16 und 20 der LRA-Akte). Der Kläger hat das in seiner Stellungnahme zum Prüfungsbericht vom 29. Dezember 2004 (Schreiben an das Landratsamt vom 25.1.2005 Bl. 75 ff. der LRA-Akte) im Ergebnis eingeräumt. Denn danach habe die Kalorien-/Flüssigkeitsberechnung bisher keinen Eingang in die Dokumentation gefunden. Ohne eine Dokumentation ist eine solche Berechnung schon angesichts des wechselnden Einsatzes der Pflegekräfte ohne praktischen Nutzen mit der Folge, dass eine auf Dauer ausreichende Kalorien- und Flüssigkeitsaufnahme nicht sicher gewährleistet ist. In die gleiche Richtung weist die Stellungnahme des Klägers zu der Feststellung, dass im Fall der pflegebedürftigen und demenzkranken Frau K. der Kalorienbedarf nicht berechnet worden sei (vgl. TZ 8 des Prüfberichts Bl. 22 der LRA-Akte). Denn der Kläger räumt ein, dass bei der Bewohnerin "keine konkrete Berechnung des Kalorienbedarfs" durchgeführt worden sei. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Schwestern achteten darauf, dass Demenzkranke immer wieder Flüssigkeiten erhielten, deutet auf eine arbiträre und nicht auf eine jederzeit nachvollziehbare Vorsorge hin.

Ein Verstoß gegen das Gebot, die gesundheitliche Betreuung der Bewohner zu sichern, besteht ersichtlich auch darin, die übrigens ebenfalls demenzkranke Frau A. dem Prüfungsbericht zufolge von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr, mithin 6 Stunden, im Rollstuhl sitzen zu lassen, ohne dass sie nachvollziehbar bewegt wurde (vgl. TZ 9 des Prüfungsberichts Bl. 24 der LRA-Akte). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2005 äußert sich der Kläger dazu nicht.

Entsprechendes gilt für die Feststellung der Prüferin, es sei zwar korrekt dokumentiert, dass Frau M, bei der ein sehr hohes Sturzrisiko bestehe, keine Glocke zum Rufen der Schwester habe, nicht dokumentiert seien aber die erforderlichen vermehrten Sicherheitsbesuche.

2.2 Die Bemessung der Kosten im Bescheid vom 25. Januar 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie bewegt sich innerhalb der Grenzen der Tarif-Nr. 7.VI.4/1.3.2 KVz.

a) Die der Kostenfestsetzung mit fünfeinhalb Stunden zugrunde gelegte Dauer der Heimbegehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem im Prüfungsbericht vermerkten Prüfungszeitraum (9.00 Uhr bis 14.30 Uhr). Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Prüfungsbericht in diesem Punkt unrichtig ist. Der pauschale Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dieser Zeitraum umfasse auch eine Beratung, genügt nicht, um insoweit Zweifel an der tatsächlichen Grundlage des angefochtenen Bescheid zu wecken.

b) Rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Landratsamt eine zeitliche Gewichtung abhängig vom Schwerpunkt der festgestellten Mängel vorgenommen hat und dementsprechend für die Prüfung der Heimverwaltung lediglich 1 1/2 Stunden und für die Prüfung der Pflege die gesamte Dauer der Begehung abgerechnet hat. Tarifnummer 7.VI.4/1.3.2 KVz gibt dafür keine Grundlage, denn danach sind für jede an der Begehung beteiligte Person je angefangene 1/2 Stunde 25 € bis 40 € zu berechnen, ohne dass insoweit nach der auf die einzelnen Prüfungsgegenstände entfallenden Zeitdauer zu unterscheiden wäre. Allerdings wird der Kläger durch die dem widersprechende Kostenfestsetzung lediglich begünstigt.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die für die Heimverwaltung zugrunde gelegte Prüfungsdauer nachvollziehbar ist, stellt sich auch unter dem Gesichtspunkt des gewählten Stundensatzes nicht, weil die Festsetzung des Landratsamtes auf dem Mindestsatz von 25 € je 1/2 Stunde beruht.

c) Das Landratsamt musste die Vergütung der mit der Heimbegehung betrauten Pflegefachkraft nicht nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG als Auslagen erheben. Es hat sich der Pflegefachkraft nicht als einer Sachverständigen im Rahmen einer Beweiserhebung nach Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG bedient. Vielmehr hat das Landratsamt die Pflegefachkraft mit der ihm obliegenden Überwachung des Heims beauftragt, wozu es nach § 15 Abs. 2 HeimG befugt war. Dementsprechend durfte die Fachkraft als an der Begehung beteiligte Person im Rahmen der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden.

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Wäre die Pflegefachkraft als Sachverständige tätig geworden und die ihr zustehende Entschädigung als Auslagen zu erheben, ergäben sich zu Lasten des Klägers höhere Kosten als tatsächlich festgesetzt. Die Fachkraft wäre berechtigt, eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu berechnen (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die Vergütung setzte sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG zusammen aus Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG in Höhe von 9,00 € (30 km à 0,30 €/km), Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG in Höhe von 6,00 € sowie eines Honorars nach der mittleren Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in Höhe von 385,00 € (5,5 Stunden à 70,00 €/Stunde). Selbst ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) beliefen sich bereits die Auslagen für die Pflegefachkraft auf 400,00 €.

2.3 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landratsamt das für die Bemessung der Gebührenhöhe eingeräumte Ermessen nicht willkürlich ausgeübt.

Nach 7.VI.4/1.3.2 KVz bestimmt sich die Gebühr nach dem durch die Amtshandlung verursachten Zeitaufwand (Zeitgebühr im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Sie beträgt 25 € bis 40 € je angefangene halbe Stunde für jede an der Begehung beteiligte Person. Ein Ermessensspielraum besteht deshalb lediglich hinsichtlich des zu wählenden Halbstundensatzes. Dabei hat das Landratsamt für die Prüfung der Heimverwaltung zugunsten des Klägers den Mindestsatz von 25 € berechnet. Die Überschreitung des Mindestsatzes für die Prüfung der Pflege um (nominal) 10 € ist sachlich gerechtfertigt, weil insoweit ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheids eine Fachkraft tätig war. Im Übrigen hat das Landratsamt zugunsten des Klägers für die Prüfung der Pflege nicht die tatsächlich angefallenen 11 halbe Stunden, sondern lediglich 10 halbe Stunden berechnet. Die tatsächliche Dauer der Prüfung zugrunde gelegt ergibt einen Halbstundensatz, der mit 31,82 € (11 halbe Stunden x 31,82 €/halbe Stunde = 350,02 €) unterhalb des mittleren Halbstundensatzes von 32,50 € liegt. Die festgesetzte Gebühr steht schließlich nicht außer Verhältnis zu der im Interesse des Klägers erbrachten Amtshandlung.

Bei dieser Sachlage begründet der Hinweis auf abweichende Gebührenfestsetzungen anderer Landratsämter nicht den Vorwurf, der angefochtenen Kostenfestsetzungebescheid sei willkürlich. Das umso weniger, als das Verwaltungsgericht trotz konkreter Einwendungen des Beklagten nicht der Frage nachgegangen ist, ob diese Abweichungen sachlich gerechtfertigt sind. Anhaltspunkte dafür kann der Senat aber schon im Ansatz nicht erkennen.

2.4 Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass das Landratsamt im Rahmen der Kostenfestsetzung lediglich zwei der drei an der Heimbegehung beteiligten Personen berücksichtigt hat und schon aus diesem Grund in Hinblick auf die Höhe der Gebühr eine Rechtsverletzung nicht erkennbar ist.

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Feststellung kostenrechtlich relevanter Mängel kein Urteil über die Gesamtqualität eines Heimes verbunden ist.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Auf den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat der Senat verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte vor Rechtskraft die Kostenentscheidung (§ 167 Abs. 2 VwGO) nicht vollstrecken wird.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 410,50 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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