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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 12 B 06.864
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 1 | |
VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 4 | |
VwGO § 125 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler
ohne mündliche Verhandlung am 24. April 2006
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2005 eingelegte Berufung ist nach § 124 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil sie weder von dem Verwaltungsgericht noch von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurde. Da der Verwaltungsgerichtshof mit unanfechtbarem Beschluss vom 3. Januar 2006 Az. 12 ZB 05.3386 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig geworden. Die von der Klägerin am 5. April 2006 dennoch eingelegte Berufung ist daher nach vorheriger Anhörung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil für die Beklagte keine außergerichtlichen Kosten angefallen sind.
3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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