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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 12 B 07.888
Rechtsgebiete: AFBG, FakOSozPäd


Vorschriften:

AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FakOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 1
FakOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 07.888

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Oktober 2007

am 25. Oktober 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur Erzieherin.

Die 1980 geborene Klägerin erwarb den qualifizierenden Hauptschulabschluss und besuchte anschließend eine Berufsfachschule für Kinderpflege. Nach ihrem Abschluss als staatlich geprüfte Kinderpflegerin im Jahr 1997 arbeitete sie in zwei Kindergärten. Am 19. Mai 2006 beantragte die Klägerin beim Landratsamt G. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Sie besucht berufsbegleitend bei der Kolping Akademie in A. einen Lehrgang zur Vorbereitung für die externe Abschlussprüfung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin".

Mit Bescheid vom 6. September 2006 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Regierung von S. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 zurückwies. Die Erzieherinnenausbildung stehe wegen zu niedriger Zugangsvoraussetzungen im Range einer Erstausbildung, weshalb sie nicht mehr als Aufstiegsfortbildung behandelt werden dürfe.

Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 20. März 2007 den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin zu bewilligen. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin und diejenige zur staatlich anerkannten Erzieherin stünden im Verhältnis von Erstausbildung und beruflicher Aufstiegsfortbildung. Unterziehe sich eine Kinderpflegerin der Ausbildung zur Erzieherin, so stelle dies eine Fortbildung zum beruflichen Aufstieg im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG dar. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) setze auch die Aufnahme in die Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik die abgeschlossene Berufsausbildung u.a. in einem sozialpädagogischen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus. Dem Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin stehe nicht entgegen, dass diese Ausbildung auch Bewerbern zugänglich sei, die keine abgeschlossene Berufsausbildung zur Kinderpflegerin aufwiesen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sei die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auch dann förderfähig, wenn diese einen Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze. In diesem Sinne erwiesen sich § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c und d FakOSozPäd als unproblematisch. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e FakOSozPäd führe nicht dazu, dass die Ausbildung zur Erzieherin als Erstausbildung anzusehen wäre. Dieser Bestimmung, nach der in das erste Studienjahr zugelassen werden könne, wer mindestens vier Jahre lang einen Haushalt führe, dem während dieser Zeit mindestens ein minderjähriges Kind angehöre, komme zunächst keinerlei praktische Bedeutung zu. Nach den Aussagen der beiden Zeugen spielten "Nur-Hausfrauen" bei der Ausbildung zur Erzieherin keine Rolle. Die Fachakademie bereite nach Art. 18 Abs. 1 BayEUG durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf eine angehobene Berufslaufbahn vor. Studierende ohne berufsspezifische Vorbildung hätten keine Chancen auf erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Es werde sich somit bei Bewerberinnen, die bislang mindestens vier Jahre einen Haushalt selbständig führten, dem ein minderjähriges Kind angehörte, um solche Personen handeln, die sich außerhalb einer einschlägigen Berufstätigkeit eine entsprechende Vorbildung erworben hätten. Die vierjährige Führung eines Haushalts und die Erziehung von Kindern vermittle auch in hohem Maße Kompetenzen, die für den Beruf der Erzieherin maßgeblich seien. Entscheidend sei schließlich das gewandelte Verständnis der Tätigkeit als Hausfrau, dem insbesondere die gesetzliche Vorgabe in Art. 10 Abs. 4 BayEUG Rechnung trage. Danach sei in Bezug auf den Besuch von Schulen des zweiten Bildungswegs die Führung eines Familienhaushalts einer Berufstätigkeit gleichgestellt. Der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. der Forderung nach Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG geböten eine weitestmögliche Gleichstellung von Berufstätigkeit und Führung eines Familienhaushalts. Grundgesetz und Landesgesetz gingen somit von einer Gleichwertigkeit von Berufstätigkeit und Führen eines Familienhaushalts aus. Eine Interpretation von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, wonach eine "entsprechende berufliche Qualifikation" auch erwerbe, wer mindestens vier Jahre lang einen Familienhaushalt führe, liege damit noch im zulässigen Rahmen der Gesetzesanwendung. Für den von der Klägerin besuchten Lehrgang zur Vorbereitung auf die externe Abschlussprüfung als Erzieherin gelte nichts anderes, weil nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 FakOSozPäd zur Prüfung nur zugelassen werde, wer die Aufnahmevoraussetzungen in § 4 Abs. 1 FakOSozPäd erfülle.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung führt der Beklagte vor allem aus, dass es sich bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht um eine Aufstiegsfortbildung, sondern um eine Erstausbildung handele. Die objektiven Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildung zur Erzieherin seien derart abgesenkt, dass generell nicht mehr von einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gesprochen werden könne. Ob eine Bildungsmaßnahme das nach § 2 Abs. 1 AFBG erforderliche objektive Niveau aufweise, richte sich allgemein nach den Regelzulassungsvoraussetzungen der jeweiligen Prüfungsordnung. Knüpfe diese nicht nur an eine abgeschlossene Berufsausbildung an, sondern lasse gleichrangige weitere Alternativen zu, könne von einer Aufstiegsfortbildung nur noch gesprochen werden, wenn die Zulassungsalternativen mit der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertig seien. Die Fachakademieordnung Sozialpädagogik halte neben der abgeschlossenen Berufsausbildung auch eine einjährige Teilnahme an einem sozialpädagogischen Seminar ohne Abschlussprüfung bei Vorliegen beruflicher Vorkenntnisse oder eines höherwertigen Schulabschlusses bzw. das mehrjährige Führen eines Haushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind als berufliche Zugangsvoraussetzung für ausreichend. Diese Gleichrangigkeit bedeute, dass im Regel- und nicht nur im Ausnahmefall auch Personen ohne entsprechende Berufsausbildung zur Ausbildung zum Erzieher zugelassen werden. Bei einem einjährigen sozialpädagogischen Jahr bzw. dem bloßen Führen eines Familienhaushalts mit einem minderjährigen Kind würden keine vergleichbaren Fähigkeiten wie bei einer drei- bzw. zweijährigen gezielten Erstausbildung erworben. Das Niveau der an der Erzieherausbildung teilnehmenden Personen sei deshalb generell nicht mit dem von Aufstiegsteilnehmern, sondern vielmehr mit dem von Personen vergleichbar, die eine Erstausbildung beginnen und denen die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erst vermittelt würden.

Für die Einstufung der Erzieherausbildung als berufliche Erstausbildung sprächen ferner noch die nachfolgenden Aspekte:

- Die Erzieherausbildung werde auch an Berufsfachschulen vermittelt. Diese würden jedoch unzweifelhaft dem Bereich der Erstausbildung zugeordnet.

- Die Erzieherausbildung werde im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des BIBB als Erstausbildung aufgeführt.

- Die Erzieherausbildung unterliege als schulische Ausbildung dem Förderbereich des BAföG.

- Die Ausbildung zur Altenpflege, die von den Ausbildungsanforderungen vergleichbar mit der Erzieherausbildung sei, werde gemäß Altenpflegegesetz bundeseinheitlich als Erstausbildung eingestuft.

- Die Erzieherausbildung vermittle keinen mit anderen Fortbildungsmaßnahmen vergleichbaren Fortbildungsabschluss oberhalb des Niveaus eines Facharbeiters, Gehilfen oder Gesellen.

Die Ausbildung zur Erzieherin stelle für die Klägerin insoweit keine Aufstiegsfortbildung, sondern eine nach dem AFBG nicht förderfähige Zweitausbildung dar.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, der Klägerin für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Kolping-Akademie in A. von September 2006 bis Juli 2008 antragsgemäß Aufstiegsfortbildungsförderung zu leisten. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht um eine Erstausbildung, sondern um eine Aufstiegsfortbildung.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsgesetz - AFBG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl I S. 402) ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die u.a. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen. Wie der Vergleich mit § 9 AFBG zeigt, der die individuelle Eignung behandelt, wird durch diese gesetzliche Regelung klargestellt, dass die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme nicht von der beruflichen Vorqualifikation des einzelnen Teilnehmers abhängig, sondern abstrakt zu beurteilen ist. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sicherstellen will, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf eine berufliche Vorbildung aufbauen, kann die Förderungsfähigkeit einer Fortbildung nicht ausschließlich aufgrund ihrer Struktur und ihres Ausbildungsniveaus bejaht werden, sondern hängt (auch) von den Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Teilnehmer ab.

Ob eine Fortbildungsmaßnahme eine § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt, beurteilt sich nach den Aufnahmevoraussetzungen der einschlägigen Schulordnung, hier der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) vom 4. September 1985 (GVBl. S. 534) in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das erste Studienjahr sind in § 4 Abs. 1 FakOSozPäd geregelt. Sie entsprachen auch in der bei Beginn der Ausbildung der Klägerin zur Erzieherin geltenden Fassung der Fachakademieordnung Sozialpädagogik den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an die berufliche Qualifikation für die Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung.

Für die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FakOSozPäd, nach der die Aufnahme in das erste Studienjahr eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraussetzt, ist das unproblematisch der Fall. Dasselbe gilt für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FakOSozPäd geregelte Aufnahmevoraussetzung, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und ein erfolgreich abgeschlossenes einjähriges Sozialpädagogisches Seminar nach Anlage 3 verlangt. Damit setzen beide Regelungen eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraus.

Anders verhält es sich mit der Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FakOSozPäd, die ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar nach Anlage 3 zur Fachakademieordnung Sozialpädagogik verlangt. Diese Vorbildung kann wegen der an ihrem Ende zu absolvierenden Abschlussprüfung, deren Bestehen die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Kinderpfleger/in" verleiht, als vergleichbarer landesrechtlich geregelter Berufsabschluss im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG angesehen werden. Darüber hinaus vermittelt sie eine dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechende berufliche Qualifikation i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, weil die während des zweijährigen sozialpädagogischen Seminars vermittelten theoretischen und fachpraktischen Kenntnisse den während einer zweijährigen Berufsausbildung vermittelten Kenntnissen vergleichbar sind. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Streitig ist dagegen, ob wegen der Anrechnungsmöglichkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd, nach der bestimmte Schulabschlüsse und Vortätigkeiten mit bis zu einem Jahr auf das Sozialpädagogische Seminar angerechnet werden können, eine andere Beurteilung geboten ist. Das ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Fall. Hierfür ist zunächst von Bedeutung, dass die Anrechnung nicht erfolgen muss, sondern bei Vorliegen der dafür genannten Voraussetzungen erfolgen "kann". Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung, die sich nicht nur auf das "ob", sondern auch auf den Umfang der Anrechnung bezieht. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob der eine Anrechnung grundsätzlich ermöglichende Tatbestand einen sozialen oder pädagogischen Bezug hat. Nur wenn dies der Fall ist, ist es gerechtfertigt, die Dauer des Sozialpädagogischen Seminars zu verkürzen, ohne den Zweck dieser Vorbildung für die Erzieherausbildung zu gefährden. Aus diesem Grund muss z.B. bei einer Anerkennung des Wehrdienstes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FakOSozPäd) geprüft werden, ob er in einem Rahmen abgeleistet wurde, der einen sozialen und/oder pädagogischen Bezug hatte, der eine Verkürzung des Sozialpädagogischen Seminars rechtfertigt. Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte bestehen keine Bedenken dagegen, die Aufnahmevoraussetzung eines zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Sozialpädagogischen Seminars trotz der Anrechnungsmöglichkeit als eine "entsprechende berufliche Qualifikation" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG anzusehen.

Eine derartige Qualifikation stellt auch die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nr. d FakOSozPäd dar, die eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren erfordert. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt, der selbst darauf hingewiesen hat, dass bei einer einschlägigen Berufstätigkeit von der eineinhalbfachen Dauer der Regelausbildungszeit des eigentlich geforderten Berufes das Vorliegen einer "entsprechenden beruflichen Qualifikation" unterstellt werden kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren die Regelausbildungszeit von zwei Jahren für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Kinderpflegerin um das Doppelte übersteigt.

Schließlich beinhaltet auch die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd eine "entsprechende berufliche Qualifikation" im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Für diese Bewertung ist zunächst maßgebend, dass es sich bei der mindestens vierjährigen selbstständigen Führung eines Haushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind um eine "einschlägige" Tätigkeit handelt, weil sie auch die Erziehung eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand hat. Zudem dauert sie ebenfalls das Doppelte der Regelausbildungsdauer von zwei Jahren für die Ausbildung zur Kinderpflegerin. Hinzu kommt, dass die vierjährige Erziehung des eigenen, minderjährigen Kindes eine vergleichbare Qualifikation vermittelt wie eine Tätigkeit als Kindermädchen oder Tagesmutter, die nach Auskunft des Beklagten als "einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d anzusehen ist.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das Kindermädchen und die Tagesmutter der Kontrolle durch den jeweiligen Arbeitgeber unterliegen würden. Denn auch bei einer Tätigkeit als Kindermädchen oder Tagesmutter ist eine bestimmte Qualität der Arbeitsausführung nicht sicher gestellt bzw. von außen erkennbar, zumal weder § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG noch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FakOSozPäd insoweit die Vorlage eines Arbeitszeugnisses verlangt.

Auch die vom Beklagten hilfsweise herangezogenen formalen Gesichtspunkte führen nicht zum Erfolg seiner Berufung. So trifft es nicht zu, dass die Erzieherausbildung in Bayern an Berufsfachschulen absolviert werden könnte und deshalb als berufliche Erstausbildung anzusehen wäre.

Ob die Erzieherausbildung im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für berufliche Bildung als Erstausbildung aufgeführt wird, hat für die Auslegung des § 2 Abs. 1 AFBG und § 4 Abs. 1 FakOSozPäd keine verbindliche Bedeutung.

Das Argument, dass die Ausbildung zum Altenpfleger/in von den Ausbildungsanforderungen mit der Erzieherausbildung vergleichbar und deshalb ebenfalls nur eine Erstausbildung sei, berücksichtigt nicht, dass nur die Altenpflegerausbildung, nicht aber die Erzieherausbildung bundesgesetzlich als Erstausbildung geregelt ist.

Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung des Beklagten, dass die Erzieherausbildung in Bayern keinen mit anderen Fortbildungsmaßnahmen vergleichbaren Fortbildungsabschluss oberhalb des Niveaus eines Facharbeiters, Gehilfen oder Gesellen vermittle. Das ergibt sich aus den inhaltlichen Anforderungen an die Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik, die in §§ 26 ff Fachakademieordnung inhaltlich geregelt sind. Da der Beklagte diesen Einwand nicht weiter konkretisiert hat, erübrigt sich eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung damit.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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