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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 12 B 98.50
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG, PflegeVG, SGB X


Vorschriften:

VwGO § 75
BSHG § 69a
BSHG § 69c Abs. 2 Satz 2
PflegeVG Art. 51
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2
SGB X § 41 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 B 98.50 M 18 K 96.2069

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Sozialhilfe (Pflegegeld ab 1.4.1995);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 1997,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Februar 2003

am 20. Februar 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag auf Gewährung von Pflegegeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

1. Die Klägerin ist schwerbehindert und vom medizinischen Dienst der Pflegekassen in die Pflegestufe 3 eingestuft. Sie lebt in einer eigenen Wohnung und organisiert ihre Pflege selbst. Die Beklagte gewährt ihr seit Jahren Hilfe zur Pflege, wobei die angemessenen Kosten für Fremdpflege im Umfang von bis zu 24 Stunden täglich übernommen werden. Bis zum 31. März 1995 erhielt die Klägerin von der Krankenkasse ein monatliches Pflegegeld von 400 DM und von der Beklagten ein Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz von 416 DM.

2. Seit dem 1. April 1995 gewährt die Beklagte der Klägerin ein um zwei Drittel gekürztes Pflegegeld in Höhe von monatlich 433 DM (Bescheide vom 7.2.1996, 10.4.1996, 22.8.1996 und 1.4.1997). Zusätzlich bezieht die Klägerin von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 1.300 DM, das die Beklagte auf die von ihr gewährte Hilfe zur Pflege voll anrechnet. Mit Schreiben vom 24. September 1996 führte die Beklagte dazu aus, der Klägerin würden die gesamten anfallenden Fremdpflegekosten, soweit diese angemessen seien, erstattet. Auch hätte das Pflegegeld aus Gründen der Gleichbehandlung um zwei Drittel gekürzt werden müssen.

3. Am 16. April 1996 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München. Sie beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1997,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. April 1996, 22. August 1996 und 2. April 1997 zu verpflichten, ihr ein Pflegegeld in einer Höhe zu gewähren, das sie nicht schlechter als vor Einführung der Pflegeversicherung stelle.

4. Mit Urteil vom 23. Juni 1997 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, dass die Klage bezüglich des Bescheids vom 1. April 1997 unzulässig sei. Eine vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage auf sozialhilferechtliche Leistungen sei unzulässig und bleibe auch nach Ablauf der Sperrfrist unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Pflegegelds. Sie habe zwar gemäß § 69 a Abs. 3 BSHG seit dem 1. April 1995 einen Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 1.300 DM. Weil die Beklagte ihr aber gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die angemessenen Kosten für Fremdpflege im Umfang von bis zu 24 Stunden täglich erstatte, könne dieses Pflegegeld gemäß § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Die von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden getroffene Entscheidung sei frei von Ermessensfehlern. Im Bescheid vom 10. April 1996 habe die Beklagte zwar nicht gezeigt, dass sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt habe. Im Rahmen ihres Schreibens vom 24. September 1996 habe die Beklagte unter Darlegung der Ermessenserwägungen dazu aber erklärt, bei der Entscheidung sei eine Ermessensbetätigung vorgenommen, wenn auch nicht ausführlich begründet worden. Ein Anspruch auf Aufstockung des Pflegegelds gemäß Art. 51 PflegeVG in der rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 bestehe nicht, weil die Beklagte die angemessenen Fremdpflegekosten zahle und diese Kosten weit über dem bis zum 31. März 1995 bezahlten Pflegegeld lägen. Zweifel an der Gültigkeit dieser Regelung bestünden nicht.

5. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt:

die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 1996, 10. April 1996, 22. August 1996 und 1. April 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung trägt sie vor, die auf § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG gestützte Kürzung des Pflegegeldes sei nicht gerechtfertigt. Sie sei als Ermessensentscheidung nicht in der erforderlichen Weise begründet worden. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Daran ändere auch das Schreiben der Beklagten vom 24. September 1996 nichts. Darüber hinaus sei die Kürzung auch deshalb rechtswidrig, weil nicht denkbar sei, dass die Beklagte einen anderen, rechtmäßigen Bescheid bei gleicher Sachlage erlasse, der im Gegensatz zu den angegriffenen Bescheiden eine ausreichende Ausübung des Ermessens enthalte. Die Feststellung des Gerichts, die Klägerin beziehe das "höchstmögliche Pflegegeld", suggeriere, dass es sich um einen Höchstbetrag handele. Das sei aber nicht richtig. § 69 a Abs. 3 BSHG spreche von einem "Pflegegeld in Höhe von 1300 DM". Das sei für die Frage des Umfangs der zulässigen Kürzung nach § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG bedeutsam, weil dieser Betrag als Regelbetrag und nicht als Höchstbetrag anzusehen sei. Für Kürzungen gälten daher strengere Anforderungen als bei einem Höchstbetrag. Im Übrigen sei eine Anreizfunktion des Pflegegeldes bei einem Betrag von 433 DM auch deshalb nicht gegeben, weil eine weitere Kürzung nicht mehr möglich sei. Der Hinweis, der Kürzungsbetrag überschreite "bei weitem" den Betrag der Leistungen, den die Klägerin gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG erhalte, gehe fehl. Diese Rechnung sei willkürlich. Beide Leistungen seien nicht gegeneinander anrechenbar.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. April 1997 richtet. Denn die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, über den nicht entschieden worden ist. Sie hat zwar die Klage - im Wege der Klageerweiterung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO - bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1997 und somit als "unechte" Untätigkeitsklage vor Ergehen einer Widerspruchsentscheidung und vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO festgelegten Frist von drei Monaten seit Einlegung ihres Widerspruches erhoben. Dieser Mangel ist jedoch durch den Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar und zwar, wie regelmäßig Mängel von Prozessvoraussetzungen, auch noch im Berufungsverfahren (stRspr. vgl. nur: BVerwG vom 20.1.1966 BVerwGE 23, 135, 137 = NJW 1966, 750 = DÖV 1966, 425 = BayVBl 1967, 93; BVerwG vom 23.3.1973 BVerwGE 42, 108, 110 = BayVBl 1973, 560; so auch: Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 8 zu § 75). Die Klage ist somit während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig geworden.

Etwas anderes kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden, wonach ein Begehren auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur hinsichtlich der Zeiträume zulässiger Streitgegenstand der Untätigkeitsklage sein kann, für welche die Behörde im Zeitpunkt der Klageerhebung im Sinne des § 75 VwGO untätig war, und wonach dieser Streitgegenstand hinsichtlich späterer Zeiträume auch durch weiteren Zeitablauf nicht - sukzessive - erweitert wird (vgl. nur: BVerwG vom 13.1.1986 BVerwGE 66, 342, 344; so auch: VGH BW vom 16.11.1995 NJW 1996, 2178; OVG NRW vom 27.5.1994 NVwZ-RR 1995, 178; Rennert in Eyermann, VwGO, a.a.O., RdNr. 11 zu § 75). Denn hier liegt, nachdem die Beklagte der Klägerin in dem Bescheid vom 1. April 1997 Pflegegeld für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. September 1997 gewährt hatte, eine andere Fallgestaltung zugrunde. Bei der Pflegegeldbewilligung handelt es nämlich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BVerwG vom 22.11.2001, NJW 2002, 1892 = NDV-RD 2002, 36 = ZFSH/SGB 2002, 346 = FEVS 53, 303 = BayVBl 2002, 607). Die o.g. Grundsätze, die für die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, deren Voraussetzungen - weil "keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter" (BVerwG vom 13.1.1986 a.a.O.) - stets neu zu prüfen sind, entwickelt wurden, sind somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

2. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung die Klage dahingehend erweitert hat, dass nunmehr auch der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1996 in das Verfahren einbezogen wurde, ist diese Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Darüber hinaus ist die Klageänderung auch sachdienlich. Denn der nunmehr in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 7. Februar 1996 regelt die Pflegegeldbewilligung für einen Zeitraum (1.2.1996 bis 31.1.1997), der von den bereits vor der Klageänderung streitgegenständlichen Bescheiden vom 10. April 1996 (Pflegegeldbewilligung vom 1.4.1995 bis 31.1.1996) und vom 22. August 1996 (Pflegegeldbewilligung vom 1.2.1997 bis 31.3.1997) zeitlich umrahmt wird. Insoweit dient die Klageänderung der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes (= Umfang der Pflegegeldbewilligung) zwischen den Beteiligten für den gesamten Zeitraum im laufenden Verfahren (Rennert in Eyermann, a.a.O., RdNr. 31 zu § 91).

3. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden vom 7. Februar 1996, 10. April 1996, 22. August 1996 und 1. April 1997 zu Recht ein - um zwei Drittel gekürztes - Pflegegeld in Höhe von 433 DM monatlich bewilligt. Die streitgegenständlichen Bescheide unterliegen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Zweifeln.

a. Soweit die Klägerin die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide mit der Begründung in Frage stellt, die Beklagte habe das ihr durch § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen nicht hinreichend begründet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es ist zwar festzustellen, dass die Beklagte in den Bescheiden vom 7. Februar 1996 und vom 10. April 1996 ihre Ermessensausübung entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht begründet hat. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 24. September 1996, in dem sie insbesondere Ausführungen zur Angemessenheit der vorgenommenen Kürzung des Pflegegeldes gemacht hat, die Begründung der Ermessensentscheidung gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 SGB X wirksam nachgeholt hat. Denn nach § 41 Abs. 2 SGB X (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften - 4. EuroEinführungsgesetz - (BGBI 1 2000, 1983)) können Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dabei ist diese Regelung, die gemäß Art. 68 4. Euro-Einführungsgesetz am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, auf alle Verfahren anwendbar, bei denen - wie hier - zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die letzte Entscheidung in der Tatsacheninstanz noch nicht ergangen war (Wiesner in von Wulffen/Wiesner, SGB X, 4. Aufl. 2001, RdNr. 9 zu § 41).

b. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der auf § 69 a Abs. 3 und § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG gestützten und von der Klägerin angefochtenen Bescheide unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Gemäß § 69 a Abs. 3 BSHG erhalten Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), ein Pflegegeld von 1.300 DM monatlich. Gemäß § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG kann das Pflegegeld um zwei Drittel gekürzt werden, wenn Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften daneben gewährt werden.

Hier sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Kürzungsregelung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG erfüllt. Die Beklagte gewährte der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (zugleich) Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für die Fremdpflege im Rahmen des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG im Umfang von bis zu 24 Stunden täglich (vgl. jeweils Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide vom 7.2.1996, 10.4.1996 und 22.8.1996 sowie Nr. 1 des Bescheides vom 2.4.1997). Diese Frage ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte auch das ihr gemäß § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hätte (§ 114 Satz 1 Alternative 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere hat sie das ihr zustehende Ermessen auch nicht verkannt (Rennert in Eyermann, a.a.O., RdNrn. 17 ff. zu § 114). Aus dem Gesamtzusammenhang der Pflegegeldbewilligung - unter Anwendung der Kürzungsregelung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 VwGO - ergibt sich nämlich, dass die Beklagte vor allem auch in den Bescheiden vom 7. Februar 1996 und 10. April 1996 eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Denn in beiden Bescheiden hat die Beklagte der Klägerin zugleich - wie bereits oben dargelegt - Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für die Fremdpflege im Rahmen des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG im Umfang von bis zu 24 Stunden täglich bewilligt und gerade aus diesem Grund - entsprechend den Sozialhilferichtlinien (SHR) des Bayerischen Städtetages, des Bayerischen Landkreistages und des Verbandes der bayerischen Bezirke (Nr. 69c.03 Abs. 2 Satz 2) - nur ein um zwei Drittel gekürztes Pflegegeld bewilligt, weil Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom Regelfall abweichenden Fallgestaltung weder vorgetragen noch ersichtlich waren. Dabei stellt die in diesem Zusammenhang in den vorgenannten Bescheiden verwendete Formulierung - "folglich erhalten sie (...) ein um zwei Drittel gekürztes Pflegegeld" - erkennbar nicht auf eine Verknüpfung dergestalt ab, dass die Beklagte von der Annahme ausging, bereits die Gewährung von Hilfe zur Pflege an sich bewirke die streitgegenständliche Kürzung, was in der Tat auf einen Ermessensausfall hindeuten könnte. Vielmehr wird aus dem Gesamtkontext, so wie er sich beispielsweise auch aus den ebenfalls streitgegenständlichen Bescheiden vom 22. August 1996 und 1. April 1997 ergibt, deutlich, dass mit dieser Formulierung allein eine Bezugnahme auf den Umfang der zugleich gewährten Hilfe zur Pflege ("Übernahme der Kosten für die Fremdpflege (...) bis zu 24 Stunden täglich") im Rahmen der Ermessensentscheidung gemeint war.

Darüber hinaus hat die Beklagte von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 Alternative 2 VwGO). Sie hat insbesondere alle für die Ausübung des Ermessens relevanten Gesichtspunkte vollständig und richtig berücksichtigt. Ferner hat die Beklagte die in die Abwägung eingestellten öffentlichen und privaten Belange auch in einer Weise gewichtet, die ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze orientierten Wertungsgrundsätzen zukommt (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 13 zu § 114).

In diesem Zusammenhang ist vor allem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, welches in der der Regelung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Absicht, Doppelleistungen für denselben Zweck zu vermeiden (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, RdNr. 10 zu § 69 c), unmissverständlich zum Ausdruck kommt, vorliegend höher gewichtet, als das Interesse der Klägerin an dem Bezug eines ungekürzten Pflegegeldes. Dabei wird das große Gewicht, welches im Rahmen der Regelung in § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG dem so verstandenen öffentlichen Interesse zugrunde liegt, auch deutlich, wenn man die Gesetzesentwicklung und insbesondere die Motive der Gesetzesänderung berücksichtigt. Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Vorgängerregelung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG - die Vorschrift des § 69 Abs. 5 BSHG (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 25.3.1974, BGBI 1 S. 777) - ursprünglich zwingend die volle Anrechnung des Pflegegeldes auf die von nahestehenden Personen oder von besonderen Pflegekräften erbrachten Pflegeleistungen vorsah. Denn nach dieser Regelung wurden zusätzlich zum Pflegegeld Leistungen an nahestehende Personen oder an besondere Pflegekräfte nur insoweit gewährt, als diese Leistungen das Pflegegeld überstiegen. Mit der Änderung des § 69 Abs. 5 BSHG (in der Fassung von Art. 21 Nr. 22 Buchstabe e des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12,1981 (BGBI 1 S. 1523)) sollte dagegen sichergestellt werden, "dass dem Pflegebedürftigen im Ergebnis jedenfalls ein Betrag von mindestens 50 v.H. des Pflegegeldes verbleibt, um daraus der nahestehenden Person einen Ausgleich für ihre Tätigkeit zukommen zu lassen" (so: BT-Drucksache 9/842, S. 90 f.; vgl. auch: Burucker, ZfF 1982, 31, 33 f.; Schlüsche, ZfF 1982, 1, 3). Hieraus wird (teilweise) die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Ermessensausübung nicht das Absehen von jeglicher Kürzung als Regelfall anzusehen sei und somit jede Kürzung der besonderen Rechtfertigung bedürfe, sondern dass im Gegenteil geringere als die vom Gesetz vorgesehenen Kürzungen durch Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1 BSHG) angezeigt sein müssten (so: OVG HH vom 26.2.1991 FEVS 42, 69 zu § 69 Abs. 5 BSHG i.d.F. vom 22.12.1982; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., RdNr. 11 zu § 69 c). Selbst wenn man dieser Auffassung so nicht folgte, wird hieraus doch jedenfalls deutlich, dass dem öffentlichen Interesse an einer Kürzung bei einem Nebeneinander von Pflegegeldgewährung und Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft besonderes Gewicht zukommt.

Demgegenüber hat die Beklagte das Interesse der Klägerin an der Gewährung eines ungekürzten Pflegegeldes in nicht zu beanstandender Weise als geringer gewichtet. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang wiederum die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin - wie oben dargelegt - Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für die Fremdpflege im Rahmen des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG im Umfang von bis zu 24 Stunden täglich gewährt. Damit ist hier aber die Notwendigkeit, Pflegegeld, welches dem Pflegebedürftigen ermöglichen soll, sich die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn zu erhalten (so: BVerwG vom 25.3.1993 BVerwGE 92, 220 = NVwZ 1994, 490 = DVBI 1993, 797 = NDV 1993, 355 = DÖV 1993, 772 = FEVS 43, 456 m.w.N.), deutlich geringer ausgeprägt als in Fallgestaltungen, in denen in geringerem Umfang Hilfe zur Pflege gewährt wird (so auch: Nummer 69c.03 Abs. 2 der SHR; Krahmer in LPKBSHG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 8 zu § 69 c; Zink/Bramann in Mergler/Zink, BSHG, Stand Mai 2002, RdNr. 27 zu § 69 c). Das gilt umso mehr, als Anhaltspunkte dafür, dass ein pflegerischer Bedarf der Klägerin ungedeckt bliebe, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Auch aus Art. 51 PflegeVG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.12. ,1995, BGBI I S. 1724) kann nichts anderes abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Gemäß Art. 51 Abs. 4 PflegeVG mindert sich diese Leistung unter anderem um den Betrag des Pflegegelds nach § 37 SGB Xl, den Wert der Sachleistung nach § 36 SGB Xl, den Betrag des Pflegegelds nach § 69 a BSHG und die Kostenübernahme nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG. Nachdem hier aber die Beklagte der Klägerin die angemessenen Fremdpflegekosten im Umfang von bis zu 24 Stunden täglich gewährt und diese Kosten weit über dem bis zum 31. März 1995 bezahlten Pflegegeld (Pflegegeld gemäß § 57 SGB V in Höhe von 400 DM und Pflegegeld gemäß § 69 BSHG a.F. in Höhe von 419 DM) liegen, ergibt sich aus der Neufassung des Art. 51 PflegeVG kein Anspruch der Klägerin auf Aufstockung des ihr mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährten Pflegegeldes. Vielmehr bleibt es, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 a BSHG besteht, unabhängig von der Besitzstandsregelung in Art. 51 PfIegeVG bei der Anwendung der Regelung in § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG (vgl. W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., RdNr. 27 zu § 69 a).

B. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Der Senat hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil er davon ausgeht, dass die Beklagte nicht beabsichtigt, ihre außergerichtlichen Kosten, soweit solche überhaupt angefallen sind, vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken.

C. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).



Ende der Entscheidung

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