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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 12 B 99.1880
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BRAO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 121 | |
BRAO § 48 Abs. 2 |
12 B 99.1880 AN 26 K 98.1791
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen
Schwerbehindertenrechts;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. April 1999,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2002
folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Die Beiordnung von Rechtsanwältin M***** D******* (Nummer I des Senatsbeschlusses vom 22.3.2000) wird aufgehoben.
II. Dem Kläger wird Rechtsanwältin U** H*******, ************** *** ***** ********, beigeordnet.
Gründe:
1. Dem sinngemäß gestellten Antrag von Rechtsanwältin D******* auf Aufhebung ihrer mit Beschluss des Senats vom 22. März 2000 ausgesprochenen Beiordnung war stattzugeben, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 48 Abs. 2 BRAO vorliegt. Die bisherige Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin D*******, hat nämlich mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr von ihr vertreten wird. Da aufseiten des Klägers keine Anhaltspunke für eine mutwillige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu erkennen sind, war ihm an Stelle von Rechtsanwältin D******* die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin H******* beizuordnen.
2. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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