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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 12 B 99.2155
Rechtsgebiete: UVG, BGB, AGBGB, SGB I, SGB X


Vorschriften:

UVG § 5 Abs. 1
BGB § 852 a.F.
AGBGB Art. 71 a.F.
SGB I § 45
SGB X § 113 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 99.2155

Verkündet am 24. Juli 2003

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Unterhaltsvorschussrecht;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. April 1999,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juli 2003 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die ihr von der Beklagten für ihr Kind S. in dem Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. April 1994 nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ausbezahlten Leistungen zu ersetzen.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 2. August 1991 der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Klägerin für ihr Kind ab dem 1. Juni 1991 bis zum 30. April 1994 monatliche Unterhaltsleistungen. Die Klägerin wurde in diesem Bescheid u.a. darauf hingewiesen, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die die Anspruchsgrundlage berühren, "(Heirat, anderweitige Unterbringung des Kindes, eingehende Unterhaltszahlungen etc.)" mitzuteilen.

2. Die Beklagte erhielt am 26. April 1994 durch einen Ausdruck der Einwohnermeldedaten davon Kenntnis, dass S. seit dem 1. Juli 1993 nicht mehr bei der Klägerin in der P.-Straße, sondern in der B.-Straße jeweils in M. gemeldet ist.

Nach Anhörung der Klägerin teilte die Großmutter des Kindes, die Schwiegermutter der Klägerin, der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 1995 mit:

"Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 8. Februar 1995 und ein Telefongespräch am 21. Februar 1995 bestätige ich hiermit, dass S. und ihr Vater, mein Sohn ...., seit 1. Juli 1993 von Montag bis Freitag bei mir wohnen. An zwei Wochenenden im Monat und zum Teil in dem Sommerferien ist S. bei ihrer Mutter".

Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 22. Januar 1997 die Klägerin zur Rückzahlung der für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. April 1994 bezahlten Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 2.560,- DM auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 18. September 1997 zurückwies.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

die genannten Bescheide vom 22. Januar 1997 und vom 18. September 1997 aufzuheben.

Sie trug vor, ihr Kind S. habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum bei ihr gelebt. Es sei nur vorübergehend bei der Großmutter untergebracht gewesen, weil sie berufstätig habe werden müssen, nachdem sich ihr Ehemann von ihr getrennt und keine Unterhaltszahlungen geleistet habe. Sie habe auch den Willen gehabt, dass ihr Kind weiterhin in ihrem Haushalt lebe. Im Übrigen sei der Rückzahlungsanspruch verjährt.

Das Verwaltungsgericht wies nach Einvernahme der Großmutter als Zeugin zu der Frage der Betreuung und Versorgung von S. im Zeitraum 1. Juli 1993 bis 30. April 1994 die Klage mit Urteil vom 21. April 1999 ab. In diesem Zeitraum seien die Voraussetzungen, um Unterhaltsleistungen für S. zu gewähren, nicht erfüllt gewesen. S. habe in diesem Zeitraum nicht bei der Klägerin, wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erforderlich, und auch nicht bei ihrem Vater, sondern bei ihrer Großmutter gelebt. Das stehe aufgrund der Angaben der Zeugin fest. Die von der Beklagten eingerichtete Bewilligungsstelle für Unterhaltsvorschuss habe mangels Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Leistungen bis einschließlich 30. April 1994 weiter gewährt. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG, um Ersatz der geleisteten Beträge zu verlangen, seien erfüllt. Bezüglich der für Juli 1993 gewährten Leistungen ergebe sich der Ersatzanspruch der Beklagten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Für die vom 1. August 1993 bis zum 30. April 1994 gewährten Leistungen sei die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG zum Ersatz verpflichtet. Die Klägerin hätte bereits im Juli 1993 die zuständige Stelle, also die Bewilligungsstelle für Unterhaltsvorschuss der Beklagten, gemäß § 6 Abs. 4 UVG davon unterrichten müssen, dass sie ihr Kind bei ihrer Großmutter untergebracht habe. Weil sie das unterlassen habe, habe sie jedenfalls fahrlässig weitere Zahlungen der Unterhaltsleistung herbeigeführt. Bezüglich der für Juli 1993 ausbezahlten Unterhaltsleistung liege ihre Pflichtverletzung in der Entgegennahme und dem Behalten des zu Unrecht geleisteten Betrages trotz ihrer Kenntnis oder zumindest ihrer fahrlässigen Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs auf Gewährung von Unterhaltsleistungen für diesen Monat. Eine Verjährung des Ersatzanspruchs sei bis zum Erlass des angefochtenen Rückforderungsbescheids nicht eingetreten.

3. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Auffassung, sogar wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG gegeben wären, wäre der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Ersatzanspruch verjährt. Der den Ersatzanspruch begründende Umstand, dass das Kind seit dem 1. Juli 1993 nicht mehr bei der Klägerin, sondern bei der Großmutter gelebt hat, sei der Beklagten am 1. Juli 1993 mit der Ummeldung bekannt gemacht worden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB sei daher am 1. Juli 1996 um 24.00 Uhr abgelaufen. Zu Unrecht gingen die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, dass es auf die Kenntnisnahme der zuständigen Stelle bei der Beklagten ankomme. Damit werde verkannt, dass auch ein Kennenmüssen ausreiche, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Es genüge, dass der potentielle Anspruchberechtigte es unterlasse, ihm ohne weiteres zugängliche Kenntnismöglichkeiten wahrzunehmen. Ihre (der Klägerin) Mitwirkungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG stehe dem nicht entgegen. Die melderechtlichen Regelungen seien ergänzend anzuwendendes Recht. Nach § 1 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) seien die Meldebehörden bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen verpflichtet, mitzuwirken und Daten zu übermitteln. Wenn die Bewilligungsstelle sich des ohne weiteres zugänglichen Erkenntnismittels "Meldebehörde" nicht bedient habe, so müsse die Beklagte die daraus resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen tragen. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, dass S. auch im streitgegenständlichen Zeitraum bei ihrer Mutter, der Klägerin gelebt habe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Schließlich sei auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verwaltungsvorschriften zum UVG vom 22.11.1996 im vorliegenden Fall anwendbar seien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22. Januar 1997, mit dem die Beklagte von der Klägerin Ersatz der von ihr für die Tochter der Klägerin in dem Zeitraum 1. Juli 1993 bis 30. April 1994 gewährten Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.560 DM verlangt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Ersatzverlangen findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 UVG (nachstehend unter Buchstabe a); der Ersatzanspruch der Beklagten ist nicht verjährt (nachstehend unter Buchstabe b).

a) § 5 Abs. 1 UVG bestimmt: "Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder

2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren".

Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen haben im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen, weil das Kind der Klägerin in diesem Zeitraum nicht bei einem seiner Elternteile lebte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem Elternteil, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es betreut wird. Entscheidend für die häusliche Gemeinschaft ist allein, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Maßgeblich ist daher, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer im wesentlichen für die Pflege, für die Verköstigung, Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. BayVGH vom 10.9.1998, 12 ZB 97.2588). Das Kind der Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum weder bei der Klägerin, noch bei dem Vater, sondern bei seiner Großmutter in diesem Sinne gelebt. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vom 21. April 1999 zutreffend ausgeführt, so dass auf die Gründe dieses Urteils insoweit gemäß § 130 b Satz 2 VwGO verwiesen werden kann. Der Senat nimmt gemäß § 130 b Satz 2 VwGO zudem auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil Bezug, soweit das Verwaltungsgericht eine Fahrlässigkeit der Klägerin im Hinblick auf den Kalendermonat Juli 1993 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG und im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30. April 1994 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG bejaht hat (vgl. dazu auch BayVGH vom 23.10.2001 Az. 12 B 00.2737). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig ist und sie aus einem anderen Kulturkreis stammt, hätte sie sich doch auf jeden Fall erkundigen müssen, ob ihr Kind nicht mehr bei ihr lebt, nachdem sie es zum 1. Juli 1993 zur Großmutter gebracht und melderechtlich abgemeldet hatte. Denn sie war in dem die Unterhaltsleistungen gewährenden Bescheid der Beklagten vom 2. August 1991 darauf hingewiesen worden, Änderungen in den Verhältnissen wie "anderweitige Unterbringung des Kindes" der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Bei ihrem weiteren Einwand, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz vom 22. November 1996 seien in ihrem Fall nicht anwendbar, verkennt die Klägerin, dass nicht diese Verwaltungsvorschriften, sondern § 5 Abs. 1 UVG den Ersatzanspruch der Beklagten rechtfertigt.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides scheitert auch nicht an einer fehlenden Aufhebung des Bescheides, mit dem die Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen gewährte. Die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG (vgl. BayVGH vom 23.10.2001 Az. 12 B 00.2737). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Voraussetzung in den Fällen des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG bei der Pflicht Dritter zum Ersatz schuldhaft verursachter Kosten der Sozialhilfe angenommen (Urteil vom 20.11.1997 BVerwGE 105, 374). Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Vorschrift, wenn auch systemwidrig, den Klammerzusatz "(§ 50 des SGB IX)" enthält und in ihr von zu Unrecht erbrachten Leistungen die Rede ist. Bei der den verantwortlichen Elternteil nach § 5 Abs. 1 UVG treffenden Ersatzpflicht geht es aber nicht um die Erstattung von den dem berechtigten Kind zu Unrecht gewährten Leistungen. Vielmehr regelt die Vorschrift einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts (vgl. Urteile des Senats vom 19.12.2000 Az. 12 B 98.3388 und vom 2.2.2001 Az. 12 B 99.1753). Das hat das Bundesverwaltungsgericht für den Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG, der inhaltlich § 5 Abs. 1 UVG entspricht, ausdrücklich anerkannt (vgl. Urteil vom 25.11.1992 NJW 1993, 2328).

b) Der Ersatzanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt seiner Geltendmachung noch nicht verjährt, weil die Bewilligungsstelle für Unterhaltsvorschüsse der Beklagten von den die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG begründeten Tatsachen frühestens am 26. April 1994 Kenntnis erlangte und den Anspruch mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Januar 1997 spätestens am 20. Februar 1997 (siehe Widerspruch der Klägerin von diesem Tag) geltend machte. Dabei ist unerheblich, ob in Fällen vorliegender Art Art. 71 AGBGB in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vom 20.9.1982 BayRS 400-1-J) oder, wie das Verwaltungsgericht meint, § 852 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Denn der Ersatzanspruch des Beklagten ist bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes weder nach Art. 71 AGBGB a.F. erloschen noch ist er nach § 852 BGB a.F. verjährt gewesen.

aa) Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB a.F. erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbandes in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig wird (Satz 2 der Vorschrift). Maßgebend ist die Kenntnis der zuständigen Behörde (Satz 3 der Vorschrift).

Art. 71 AGBGB findet keine Anwendung, wenn der zuständige Gesetzgeber den einschlägigen Regelungsbereich abschließend geregelt hat ("soweit nichts anderes bestimmt ist"). Im Unterhaltsvorschussgesetz ist jedenfalls das Verjähren oder das Erlöschen des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG nicht geregelt. Das Gesetz gilt nach dem durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) auch aufgehobenen Art. II § 1 Nr. 19 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Das Erste und Zehnte Sozialgesetzbuch gelten für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren allerdings nur die "Ansprüche auf Sozialleistungen" in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist und die Erstattungsansprüche selbst verjähren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Erstattung von Kosten von Sozialleistungen zwischen Sozialleistungsträgern; vielmehr ist der Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG ein besonderer Anspruch quasi-deliktischer Art wie vorstehend unter Buchstabe a) bereits ausgeführt ist. Leitet man aus den genannten Vorschriften nicht den Grundsatz ab, dass im Sozialrecht generell eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt (so Steinbach in Hauck/Noftz, SGB X 3, Stand: Februar 2003, K § 113 RdNr. 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH) und damit "etwas anderes bestimmt ist" (vgl. dazu auch Ostler, Bayerische Justizgesetze, 4. Aufl. 1986, RdNr. 2 zu Art. 71 AGBGB), gilt die entsprechende Vierjahresfrist des Art. 71 AGBGB. Jedenfalls war die Frist von vier Jahren bei Geltendmachung des Anspruches mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 22. Januar 1997 auch dann noch nicht abgelaufen, wenn die Ummeldung des Kindes beim Meldeamt im Jahre 1994 den Beginn des Laufs der Frist auslöste.

bb) Der Ersatzanspruch ist auch dann nicht verjährt, wenn § 852 BGB a.F. Anwendung findet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mangels ausdrücklicher Verjährungsregelung im Unterhaltsvorschussgesetz auf den Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen seiner Eigenart als quasi-deliktischer Schadensersatzanspruch entsprechend anzuwenden ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Verjährung des Ersatzanspruches nach § 47 a BAföG (Urteil vom 25.11.1992, a.a.O.). § 852 BGB ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts - SMG - vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138), das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, aufgehoben worden. Maßgebend sind nunmehr die durch das SMG neu gefassten Verjährungsvorschriften in §§ 194 ff. BGB. Nach dem hier maßgeblichen § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Ersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei der Frage der Kenntniserlangung kommt es bei öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern auf die Kenntnis desjenigen Bediensteten an, der mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut ist (vgl. Stein in MünchKomm, RdNr. 16 zu § 852). Stellt man allein hierauf ab, ist vorliegend - und davon geht auch die Klägerin aus - eine Verjährung des Ersatzanspruches nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier auch kein Fall vor, in dem die Bediensteten der zuständigen Stelle sich das Wissen und die Kenntniserlangung Dritter, sogenannter "Wissensvertreter", anrechnen lassen müssten. Dabei kann offen bleiben, ob das Meldeamt der Beklagten aufgrund der von der Klägerin veranlassten Ummeldung ihres Kindes am 1. Juli 1993 bereits Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schadensersatzpflichtigen überhaupt erlangt hat. Denn die Zurechnung des Wissens der Meldestelle zu Lasten der zuständigen Bewilligungsstelle setzt ebenso wie eine Informationsabfragepflicht der Bewilligungsstelle bei der Meldestelle voraus, dass solche Verpflichtungen einer ordnungsgemäßen Organisation der Beklagten entsprechen (vgl. BGH vom 2.2.1996 BGHZ 132, 30/37). Es muss nach der ordnungsgemäßen internen Organisation der juristischen Person zwischen den verschiedenen Dienststellen ein Informationsaustausch möglich und naheliegend sein (vgl. z.B. den dem Urteil des BGH vom 18.1.1994, NJW 1994, 1150, zugrundeliegenden Fall, wonach die Kenntnis des Bediensteten einer juristischen Person, der innerhalb seines Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befasst und insoweit ihr Wissensvertreter ist, die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht darauf in Lauf setzt, dass für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eine andere Abteilung zuständig ist). Davon kann hier keine Rede sein. Es wäre für die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständige Stelle ein unverhältnismäßiger und nicht zu vertretender Verwaltungsaufwand vorsorglich alle bei dem Meldeamt erfassten Ummeldungen nachzufragen, um zu prüfen, ob ggf. in einem Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für eine Informationspflicht des Meldeamtes der Beklagten gegenüber der Bewilligungsstelle oder sonstigen Dienststellen der Beklagten, wie z.B. dem Ausländer- oder dem Wohngeldamt. Im Übrigen wäre eine solche interne Organisationsstruktur mit dem Gesetz nicht vereinbar. Denn eine derartige Datenübermittlung wäre eine regelmäßige Datenübermittlung im Sinne von § 18 Abs. 4 MRRG und von Art. 31 Abs. 4 MeldeG, weil sie regelmäßig und nicht nur aufgrund eines konkreten Anlasses anfallen würden (vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2002, RdNr. 14 zu § 18; Böttcher, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Stand: April 2002, RdNr. 17 zu Art. 18). Nach diesen Vorschriften sind aber regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige Stellen nur dann zulässig, wenn und soweit das durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. Hieran fehlt es. Es sind im Gegenteil nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X grundsätzlich die Sozialdaten nur beim Betroffenen zu erheben. Daher hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der von der Klägerin vertretenen Wissenszurechnung die in § 6 Abs. 4 UVG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der "zuständigen Stelle" leer liefe. Weil die Bewilligungsstelle für Unterhaltsvorschüsse der Beklagten Kenntnis von den die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG begründeten Tatsachen frühestens am 26. April 1994 Kenntnis erlangt hat, war auch nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. der Ersatzanspruch bei Erlass des Leistungsbescheides vom 22. Januar 1997 noch nicht verjährt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Kostenentscheidung nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, weil er annimmt, dass die Beklagte ihre ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht vor der Rechtskraft dieses Urteils zu vollstrecken beabsichtigt.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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