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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 12 B 99.3020
Rechtsgebiete: GG, BSHG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
BSHG § 116 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

12 B 99.3020

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Sozialhilfe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 1999,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juli 2004 am 8. Juli 2004 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

1. Die Mutter des Klägers, im folgenden Hilfeempfängerin, befand sich ab 16. September 1996 im Heim der M. Stiftung in L.. In der Zeit von Mai 1997 bis zu ihrem Tode am 10. Februar 2001 gewährte der Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 machte der Beklagte gegenüber dem Bruder des Klägers Ansprüche aus dem zwischen diesem und der Hilfeempfängerin geschlossenen notariellen Übergabevertrag vom 25. April 1968 (Urkunds-Nr. 837) geltend. Danach hatte die Hilfeempfängerin gegen den Bruder des Klägers Ansprüche auf lebenslängliches Wohnrecht im Vertragsanwesen, Wart und Pflege, freie Kost und Leibrente. Zur Abgeltung dieser Ansprüche verpflichtete der Beklagte im Bescheid vom 28. Oktober 1996 den Bruder gemäß Art. 18 AGBGB eine Geldrente in Höhe von monatlich 440 DM und die indexierte Leibrente in Höhe von monatlich 660 DM, also insgesamt monatlich 1.100 DM, zu zahlen. Der Beklagte erhielt zudem Leistungen der Pflegekasse in Höhe von monatlich 2.500 DM. Daraus errechnete er für die Hilfeempfängerin einen ungedeckten Sozialhilfeaufwand von zuletzt 167,24 DM. Der Bruder des Klägers verstarb am 20. Januar 2000. Seine Rechtsnachfolger zahlten den vom Beklagten festgesetzten Geldbetrag weiter.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 teilte der Beklagte dem Kläger die Leistungsübernahme für die Hilfeempfängerin mit und zeigte die Überleitung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Kläger an. Gleichzeitig bat er den Kläger um Auskunft gemäß des Bundessozialhilfegesetzes (§ 116 BSHG) auf einem beigefügten Formblatt. Mit Schreiben vom 25. April 1997 forderte er den Kläger u.a. auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben, was dieser ablehnte.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1997 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 DM auf, den mit der Übergangsanzeige vom 24. Oktober 1996 übersandten Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1997 zurück.

2. Am 22. Juli 1997 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1997 aufzuheben.

Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, wegen des notariellen Übergabevertrags vom 25. April 1968 habe er offensichtlich keine Unterhaltspflicht gegenüber der Hilfeempfängerin. Danach habe sein Bruder für den gesamten Lebensbedarf der Hilfeempfängerin bis zu deren Lebensende aufzukommen gehabt, so dass kein ungedeckter Unterhaltsbedarf und somit auch kein ungedeckter Sozialhilfebedarf bestanden habe. Die Verpflichtung zur Auskunft sei daher rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 28. Juni 1999 den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1997 insoweit auf, als dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM angedroht wurde und wies die Klage im Übrigen ab. Die Voraussetzungen einer Auskunftsverpflichtung des Klägers nach § 116 BSHG lägen vor, weil der Kläger als Unterhaltsschuldner der Hilfeempfängerin in Betracht komme. Der notarielle Übergabevertrag vom 25. April 1968 schließe diesen Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich aus. Der Vertrag stelle den Kläger nicht in zweifelsfreier Weise von jeglicher Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter frei. Die Frage, ob bei der Hilfeempfängerin in zutreffender Anwendung des Übergabevertrags überhaupt von ungedecktem Sozialhilfebedarf auszugehen gewesen sei, sei zivilrechtlicher Streitstoff.

3. Der Kläger beantragt mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 1999 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 1997 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1997 aufzuheben.

Er trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Hilfeempfängerin vom 11. Juli 1999 im wesentlichen vor, sein Bruder habe sich im notariellen Übergabevertrag verpflichtet, für den gesamten Lebensbedarf der Hilfeempfängerin aufzukommen und sei deshalb alleiniger Unterhaltsschuldner. Er, der Kläger, scheide damit offensichtlich als Unterhaltsschuldner aus und sei damit nicht auskunftspflichtig. Im Übrigen hätte ein ungedeckter Bedarf der Hilfeempfängerin nicht bestanden, wenn der Beklagte die vertraglichen Leistungen des Übernehmers richtig bewertet hätte. Das Auskunftsbegehren sei unverhältnismäßig, und zwar auch dann, wenn er dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Denn bezüglich des vom Beklagten errechneten ungedeckten Sozialhilfeaufwandes in Höhe von 167,24 DM habe er seine Leistungsfähigkeit nie verneint. Er stelle insoweit seine Leistungsfähigkeit ausdrücklich außer Streit. Die begehrte Auskunft sei somit nicht erforderlich, um das Bundessozialhilfegesetz durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für das Auskunftsverlangen genüge es, dass ein Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers in Betracht komme. Ob der dem Grunde nach unterhaltsverpflichtete Kläger als weiterer Sohn der Hilfeempfängerin tatsächlich in Anspruch genommen werden könne, sei erst bei dessen Unterhaltsfähigkeit zu prüfen. Hierfür bedürfe es der streitigen Auskunft.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Kläger Berufung nur insoweit eingelegt hat, als das Verwaltungsgericht die Klage (im Übrigen) abgewiesen hat und somit nur die Auskunftsverpflichtung in Streit steht. In diesem Rahmen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet, weil die angefochtenen Bescheide, soweit vom Verwaltungsgericht nicht aufgehoben, rechtmäßig sind und der Kläger durch die Verpflichtung zur Auskunft nach § 116 BSHG nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind u.a. die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes es erfordert. Der Kläger ist danach zur Auskunft verpflichtet. Die Vorschrift stellt sicher, dass dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) Geltung verschafft werden kann. Dieser wird, in Fällen wie hier, durch § 91 BSHG verwirklicht. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG geht ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch, den ein Hilfeempfänger für die Zeit hat, für die Hilfe gewährt wird, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht voraussetzt, dass der Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht. Denn der Zweck der genannten Vorschriften gebietet es, als Unterhaltspflichtige im Sinne des § 116 Abs. 1 BSHG alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (sog. Negativevidenz, vgl. BVerwG vom 21.1.1993 BVerwGE 91, 375/377 = NDV 1993, 346; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom 11.9.2000 Az. 12 ZB 00.2178, und vom 2.5.2001 Az. 12 ZB 01.855). Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass hier ein Fall der sogenannten Negativevidenz nicht vorliegt. Die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände betreffen die Auslegung des notariellen Übergabevertrags vom 25. April 1968 sowie die einzelfallbezogene Anwendung des hier maßgeblichen Unterhaltsrechts, die den zuständigen Zivilgerichten vorbehalten ist (vgl. BVerwG vom 27.5.1993 NDV 1994, 37).

Der Kläger gehört nach §§ 1601, 1606 BGB zu dem Personenkreis, der der Hilfeempfängerin gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Damit allein ist die Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 BSHG gegeben. Dem Kläger bleibt es unbenommen, seine Einwände gegen das Bestehen einer Unterhaltspflicht auch dem Beklagten gegenüber vorzutragen, sobald dieser ihn auf die Unterhaltsleistung in Anspruch nimmt. Ob die Unterhaltverpflichtung des Klägers wegen der von seinem Bruder im Übergabevertrag vom 25. April 1981 eingegangenen Verpflichtungen weggefallen ist, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu klären. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch selbst ist nämlich erst in einem zivilrechtlichen Verfahren abschließend zu prüfen. Gleiches gilt für die Beurteilung der eidesstattlichen Versicherung der Hilfeempfängerin. Der Übergabevertrag schließt die Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch nicht offensichtlich aus. Ein Unterhaltsverzicht der Hilfeempfängerin gegenüber ihren übrigen Kindern, und damit auch gegenüber dem Kläger, ist im Vertrag nicht enthalten. Im Übrigen hätte die Hilfeempfängerin nach § 1614 Abs. 1 BGB auch nicht für die Zukunft auf den Unterhalt verzichten können. Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin erst mit ihrem Tod erloschen (vgl. § 1615 Abs. 1 BGB). Auch der Einwand des Klägers, bei der Hilfeempfängerin wäre bei zutreffender Bewertung der vom Bruder im Übergabevertrag eingegangenen Verpflichtungen durch den Beklagten kein ungedeckter Sozialhilfebedarf entstanden, kommt es hier nicht an. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht zu prüfen, ob aus einem Leibgeding ein Abgeltungsanspruch besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe. Diese Einwände gegen den zivilrechtlichen Anspruch sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. BayVGH vom 15.7.1997, Az. 12 B 92.3083).

Das Auskunftsverlangen des Beklagten verletzt nicht - wie der Kläger meint - sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, insbesondere nicht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BVerwG vom 21.1.1993 NDV 1993, 346). Dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet; grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Durch die Auskunftspflichten des § 116 BSHG wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch das Allgemeininteresse eingeschränkt. Dieses Allgemeininteresse besteht hier darin, die Herstellung des Nachranges der Sozialhilfe zu erreichen und damit in der Vermeidung von aus Steuermitteln finanzierten ungerechtfertigten Sozialhilfeleistungen (vgl. Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, RdNr. 67 zu § 116). Der Einwand des Klägers, sein Persönlichkeitsrecht sei verletzt, weil er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbaren müsse, obwohl sich später herausstellen könne, dass das überflüssig gewesen sei, wenn ein Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin ihm gegenüber nicht bestehe, ist unbegründet. Der Kläger berücksichtigt dabei nicht, dass die von ihm verlangten Angaben die rechtsfehlerfreie Überleitung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs ermöglichen sollen, das tatsächliche Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - wie dargelegt - aber gerade nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist. Im Übrigen hat der Kläger Anspruch auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I), das in den Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten in §§ 67 bis 85 SGB X geregelt wird.

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Auskunft auch zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes erforderlich. Nur wenn der Beklagte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers kennt, kann er sachgerecht prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe dessen Inanspruchnahme in Betracht kommt. Der Träger der Sozialhilfe hat nämlich darüber zu entscheiden, ob er einen auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers vor den Zivilgerichten geltend macht. Für diese Entscheidung benötigt er auch Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, um vor Erhebung einer möglicherweise aussichtslosen Klage auf Unterhaltszahlungen zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht und gegebenenfalls mit hinreichender Aussicht auf Erfolg vor den Zivilgerichten eingeklagt werden kann. Dann ist es Sache des Zivilgerichts, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit sowohl des Anspruchsübergangs als auch des Unterhaltsanspruchs selbst zu prüfen (vgl. Schaefer in Fichtner, BSHG, 1. Aufl. 1999, RdNr. 31 zu § 91). Aus dem gleichen Grunde ist das streitige Auskunftsverlangen auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger seine Leistungsfähigkeit bezüglich des vom Beklagten errechneten ungedeckten Bedarfs der Hilfeempfängerin ausdrücklich außer Streit gestellt hat. Er hat damit keine Unterhaltsverpflichtung und damit keine Verpflichtung hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs der Hilfeempfängerin anerkannt, die das Prozessrisiko des Beklagten bei der zivilrechtlichen Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruches ausschließen oder auch nur begrenzen würde. Ohne die verlangte Auskunft kann der Beklagte sein Prozessrisiko nicht einschätzen. Er muss nach wie vor prüfen, ob, und vor allem in welcher Höhe er den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger vor dem Zivilgericht geltend macht. Es trifft zwar zu, dass die Durchführung des Gesetzes die erbetenen Auskünfte dann nicht erfordert, wenn diese den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können (so Luthin in MünchKomm, 4. Aufl. 2002, RdNr. 37 zu § 1605 BGB unter Hinweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch). So liegt der Fall hier aber nicht. Zum einen steht mit dieser Erklärung des Klägers nicht fest, dass er auch in dem maßgeblichen Zeitraum, nämlich für den der Unterhalt geltend zu machen ist (vgl. dazu Luthin, a.a.O., RdNr. 3 zu § 1603 BGB), leistungsfähig war. Ob eine Leistungsunfähigkeit im Sinne von § 1603 BGB den Unterhaltsanspruch seiner Mutter nicht doch ausschloss, bleibt daher zu prüfen. Davon unabhängig ist zum anderen bei der Frage der Leistungsfähigkeit bei dem Betrag, der dem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (dem sog. Selbstbehalt oder Eigenbedarf), auch danach zu differenzieren, ob Leistungsfähigere als Schuldner herangezogen werden können (vgl. Luthin, a.a.O., RdNr. 18 vor § 1601 BGB). Das konnten im hier maßgeblichen Zeitraum der Bruder und die Schwester des Klägers sein, die Auskünfte nach § 116 BSHG bereits erteilt haben. Auch wenn sich das Maß des der Mutter des Klägers zu gewährenden Unterhalts nach § 1610 BGB nach ihrer Lebensstellung richtete, steht ohne die geforderte Auskunft jedenfalls nicht "evident" fest, dass dem Beklagten der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe seiner noch ausstehenden Aufwendungen gegen den Kläger zusteht.

Der Auskunftsverpflichtung des Klägers steht auch nicht eine unbillige Härte im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG entgegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Hierauf wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Die Revision war mangels vorliegender Voraussetzungen nicht zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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