Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 12 B 99.3489
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG, AGBSHG


Vorschriften:

VwGO § 127 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
VwGO § 154 Abs. 3
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 3
BSHG § 11 Abs. 1 Satz 2
BSHG § 107
BSHG § 111 Abs. 2
AGBSHG Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 99.3489

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 1999,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin erhält die Nummer I des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. November 1999 folgende Fassung:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.822 Euro (entspricht 13.341,99 DM) zu zahlen."

III. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und ein Sechstel (1/6) der Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten von Sozialhilfeleistungen, die er für L. und O. P. (= Hilfeempfänger) in dem Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. Oktober 1996 aufgewandt hat.

Die Hilfeempfänger wohnten vor dem 1. September 1995 als Spätaussiedler in einem staatlichen Übergangswohnheim im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und zogen am 1. September 1995 in eine Mietwohnung in S. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Dieser gewährte der Hilfeempfängerin L. P. in dem Leistungszeitraum 1. September 1995 bis 31. Oktober 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Regelsatzleistungen und einmaligen Leistungen mit einem Betrag von insgesamt 10.233,17 DM. Für die am 30. März 1995 geborene Hilfeempfängerin O. P., das Kind der Hilfeempfängerin L. P., wandte der Kläger 3.108,82 DM im Rahmen der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auf.

Der Kläger meldete mit Schreiben vom 6. September 1995 beim Beklagten Ansprüche auf Erstattung der Kosten der von ihm den Hilfeempfängern gewährten Sozialhilfeleistungen nach § 107 BSHG an. Der Beklagte lehnte es ab, die Kosten zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach § 107 BSHG setze einen Umzug voraus. Der Wechsel der Hilfeempfänger aus dem staatlichen Übergangswohnheim in eine Mietwohnung sei kein Umzug im Sinne des § 107 BSHG.

2. Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.341,99 DM zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit Urteil vom 9. November 1999 den Beklagten, an den Kläger 11.688,46 DM zu zahlen und wies die Klage im übrigen ab. Der Kläger habe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG, weil die dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Insbesondere seien die Hilfeempfänger am 1. September 1995 aus dem staatlichen Übergangswohnheim in eine Mietwohnung im Sinne des § 107 BSHG "umgezogen". Der Kläger sei als ab dem 1. September 1995 für die Hilfeempfänger zuständiger örtlicher Sozialhilfeträger erstattungs-berechtigt und der Beklagte sei als Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsorts erstattungspflichtig. Der Anspruch sei aber nur in der zugesprochenen Höhe begründet, weil die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nur für den (Zwölf-Monats-)Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996 überschritten werde. Die Vorschrift sei hier in ihrer ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden, weil Erstattung der Kosten für einen über den 1. August 1996 hinausgehenden Leistungszeitraum verlangt werde. Daher seien im Gegensatz zur früheren Regelung die Aufwendungen des Klägers für beide Hilfeempfänger auch im Hinblick auf die Zeit vor dem 1. August 1996 zusammenzurechnen. Jedoch sei zu beachten, dass die für die Zeit nach dem ersten Jahreszeitraum in den Monaten September und Oktober 1996 für beide Hilfeempfänger vom Kläger aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 1.653,53 DM nicht zu erstatten seien, weil insoweit die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG von 5.000 DM nicht überschritten werde. Insoweit sei die Zahlungsklage abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. September 2001 die Berufung des Beklagten zu. Dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als er zur Kostenerstattung verpflichtet wurde und soweit für die Zeit vor dem 1. August 1996 die Aufwendungen für beide Hilfeempfänger zusammengerechnet wurden.

Er trägt vor, er sei nicht passiv legitimiert, weil in Bayern die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, hier der beigeladene Bezirk N., für Hilfen an Aussiedler und Spätaussiedler in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bis zur dauernden Unterbringung in einer Wohnung sachlich zuständig seien. Er (der Beklagte) habe nur deshalb über die Gewährung der Sozialhilfe entschieden, weil der Beigeladene die Hilfegewährung für die Hilfen in Übergangswohnheimen auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe delegiert habe. Das ändere aber nichts daran, dass der Beigeladene Kostenträger und damit der nach § 107 BSHG erstattungspflichtige "Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes" sei. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht die Kosten der für beide Hilfeempfänger vor dem 1. August 1996 gewährten Sozialhilfen zusammengerechnet. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung sei der für jeden einzelnen Hilfeempfänger aufgewendete Betrag nicht zu erstatten, wenn er unter der Bagatellgrenze von 5.000 DM liege. Die Neufassung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG gelte mangels Übergangsregelung erst ab dem 1. August 1996.

4. Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Beklagten zu verpflichten, an ihn den ursprünglich geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 13.341,99 DM zu zahlen.

5. Der mit Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2001 zum Verfahren beigeladene Bezirk N. beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit vor dem 1. August 1996 die Aufwendungen für beide Hilfeempfänger zusammengerechnet werden und die Berufung des Beklagten im Übrigen zurückzuweisen.

Er sei für den Erstattungsanspruch des Klägers nach § 107 BSHG nicht passiv legitimiert. Er sei zwar nach Landesrecht sachlich zuständig für die den Hilfeempfängern geleisteten Hilfen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er nach § 107 BSHG anstelle des Beklagten erstattungspflichtig sei.

6. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung des Beklagten, über die gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet, weil er erstattungspflichtig nach § 107 BSHG ist und das Verwaltungsgericht zu Recht die Aufwendungen des Klägers für die beiden Hilfeempfänger in der Zeit vor dem 1. August 1996 zusammengerechnet hat.

a) Der Beklagte und nicht der Beigeladene ist für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert, weil erstattungspflichtig nach § 107 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt wäre (BVerwG vom 13.3.2003 BVerwG 5 C 10.02 DVBl 2003, 1003 = NDV-RD 2003, 75 = NVwZ-RR 2003, 570). Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschlüsse vom 11.2.2002 Az. 12 B 99.3697 und vom 11.2.2002, Az. 12 B 00.420) nicht fest. Der Beklagte wäre nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGBSHG zuständig gewesen, wenn die Hilfeempfänger in eine Mietwohnung nicht im Zuständigkeitsbereich des Klägers, sondern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen wären. Der Beigeladene ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d Nr. 2 Halbsatz 1 AGBSHG zuständig für Hilfen an Aussiedler und Spätaussiedler in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bis zur dauernden Unterbringung in einer Wohnung. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift bleibt diese Zuständigkeit bestehen, bis eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG enden würde. Damit wird die Zuständigkeit des Beklagten für Hilfen an die Hilfeempfänger nach deren Verlassen der Einrichtung nicht begründet. Die Verweisung auf § 103 Abs. 3 BSHG ist zwar missverständlich, im Hinblick darauf, dass es dem Landesgesetzgeber aber nur um eine zeitliche Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe geht, dahin auszulegen, dass keine über Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d Nr. 2 Halbsatz 1 AGBSHG hinausgehende sachliche Zuständigkeit begründet wird (so bereits BayVGH vom 11.2.2002 Az. 12 B 99.3697). Nach § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG endet die Kostenerstattungspflicht nach Satz 1 der Vorschrift "wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung". In den Fällen, in denen Aussiedler oder Spätaussiedler gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 Halbsatz 1 AGBSHG "in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung" leben, ist klar, dass die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß dem Halbsatz 2 der Vorschrift spätestens nach zwei Jahren seit Beginn ihrer Unterbringung endet, obwohl sie noch nicht dauernd in einer Wohnung untergebracht worden sind; sonst hätte die Regelung in dem Halbsatz 2 keinen Sinn. Nicht so eindeutig ist das in den Fällen, in denen, wie hier, beide Bewohner der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung vor dem Ablauf von zwei Jahren dauernd in einer Wohnung untergebracht werden. Mit der Formulierung in dem Halbsatz 2 der Vorschrift, die Zuständigkeit "bleibt bestehen ... bis enden würde" wird keine über den Halbsatz 1 der Vorschrift hinausgehende Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe begründet. Gesetzessystematisch knüpft Halbsatz 2 an die gemäß Halbsatz 1 bestehende Zuständigkeit an. Besteht diese nicht mehr, so kann sie auch nicht mehr weiter fortbestehen "bis eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG enden würde". Dafür spricht auch, dass § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur die Beendigung eines Zeitraumes bestimmt, für den Kostenerstattung zu leisten ist. Die Vorschrift begründet die Pflicht zur Kostenerstattung nicht. Hätte der Landesgesetzgeber gewollt, dass die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch in den zuletzt genannten Fällen entsprechend § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG (erst) nach zwei Jahren endet, dann hätte er bereits in Halbsatz 1 des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 AGBSHG anstelle "bis zur dauernden Unterbringung in einer Wohnung" formulieren können und aus Gründen der Klarheit formulieren müssen: "bis eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG enden würde". Des Halbsatzes 2 hätte es dann nicht bedurft.

Die sonstigen Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Beklagten dem Grunde nach liegen vor, insbesondere ist der Wechsel von Spätaussiedlern aus einem staatlichen Übergangswohnheim in eine Mietwohnung ein Umzug im Sinne des § 107 BSHG (vgl. BVerwG vom 18.3.1999 FEVS 49, 434 = BayVBl 2000, 89 = NVwZ-RR 1999, 583 = NDV-RR 1999, 73 mit kritischer Anmerkung von Zeitler; vgl. auch BVerwG vom 7.10.1999, FEVS 51, 385). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil gemäß § 130 b Satz 2 VwGO zur Begründung vorliegender Entscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die von der Klägerin vor dem 1. August 1996 im Rahmen der Sozialhilfegewährung für beide Hilfeempfänger gemachten Aufwendungen zusammengerechnet.

§ 111 BSHG regelt den Umfang der Kostenerstattung. Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, nicht zu erstatten. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) wurde der nicht der Kostenerstattung unterliegende Betrag mit Wirkung ab dem 1. April 1994 von 400 DM auf 5.000 DM (jetzt 2.650 Euro) erhöht. Mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1008) trat zum 1. August 1996 die Zusammenrechnung der für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG aufgewendeten Kosten in Kraft, so dass die Bagatellgrenze von 5.000 DM (jetzt 2.650 Euro) in den Fällen, in denen der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger Mitgliedern einer Einsatzgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift, hier der Mutter L. P. und ihrer Tochter O. P., Sozialhilfe gewährte, bereits dann erreicht ist, wenn die Kosten insgesamt 5.000 DM (jetzt 2.650 Euro) oder mehr betragen. Nach der früheren Fassung des Gesetzes musste der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für jedes einzelne Mitglied der Einsatzgemeinschaft 5.000 DM oder mehr an Kosten aufgewandt haben, um die Bagatellgrenze zu überschreiten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger für das Kind O. P., das ebenso wie seine Mutter L. P. Mitglied einer Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist, in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1. September 1995 bis 31. Oktober 1996 3.108,82 DM und somit auch bis zum 1. August 1996 weniger als 5.000 DM dem Grunde nach erstattungsfähige Kosten aufgewandt.

Es ist aber auch für den vor dem 1. August 1996 liegenden Zeitraum § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG in seiner neuen Fassung anzuwenden. Eine Übergangsregelung besteht nicht. Für eine Leistungs- und Zahlungsklage, wie hier, ist zu beachten, dass für Verpflichtungsklagen gemäß § 113 Abs. 5 VwGO gilt, dass diesen stattzugeben ist, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt, hier auf Zahlung der vom Kläger aufgewandten Kosten der Sozialhilfe, hat. Ob der Anspruch besteht, ergibt sich allerdings aus dem materiellen Recht (vgl. allgemein zu dem für die Sachentscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt: Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNrn. 45 ff. zu § 113). Materiell-rechtlich ist zu beachten, dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG lediglich die Befriedigung und Durchsetzung von an und für sich gegebenen Kostenerstattungsansprüchen verhindert (vgl. Zink/Bramann in Mergler/Zink, BSHG, Stand: September 2002, RdNr. 30 zu § 111). Der Gesetzgeber hält den damit insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten entstehenden Verwaltungsaufwand für zu groß und bestimmt deshalb, dass Beträge dann nicht zu erstatten sind, wenn die vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger aufgewandten Kosten die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Weil es somit materiell-rechtlich nicht auf das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, sondern auf seine Geltendmachung und Durchsetzung ankommt, ist auf die Rechtslage in diesem Zeitraum abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, das materielle Recht sich bereits während des Leistungszeitraums ändert (so ausdrücklich NdsOVG vom 14.8.2002 NDV-RD 2003, 12 im Anschluss an OVG NRW vom 29.5.2001 ZfSH/SGB 2002, 20 = FEVS 53, 273). Der Leistungszeitraum war vor dem 1. August 1996 noch nicht abgeschlossen und dauerte bis zum 31. Oktober 1996 an. Auch wenn § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Bagatellgrenze "auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten" bezieht, so ist der Leistungszeitraum doch als Einheit zu sehen. Die im gesamten Leistungszeitraum aufgewendeten Kosten sind, bei rechtzeitiger Geltendmachung, zu erstatten. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten, und zwar auch dann, wenn bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erneut erreicht wird (vgl. BVerwG vom 19.12.2000, BVerwGE 112, 294). Gleiches gilt, wenn die Bagatellgrenze nicht bereits in den ersten 12 Monaten, jedoch in den nachfolgenden 12 Monaten der Leistungsgewährung überschritten wird (BVerwG vom 26.9.2002, BayVBl 2003, 4711). Auch deshalb liegt es nahe, einen Leistungszeitraum von über einem Jahr nicht aufzuspalten und auch für den Leistungszeitraum 1. September 1995 bis 31. Juli 1996 § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. anzuwenden.

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und begründet.

a) Der Kläger hat Berufung eingelegt, soweit er beantragt den Beklagten zu verpflichten, weitere 1.653,53 DM an ihn zu zahlen; insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen (11.688,46 DM + 1.653,53 DM = 13.341,99 DM).

Dieser mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 am 26. Oktober 2001 gestellte Antrag ist als Anschlussberufung nach § 127 VwGO zu verstehen, weil er über den bloßen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Berufungsführers (= Beklagter) hinausgeht. Die Vorschrift ist gemäß § 194 Abs. 1 VwGO in ihrer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

b) Die Anschlussberufung ist zulässig.

Nach § 127 Satz 1 VwGO a.F. können der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten sich auch im Laufe der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die Berufung verzichtet haben, der Berufung anschließen. Die "nach Ablauf der Berufungsfrist" eingelegte "unselbstständige" Anschlussberufung ermöglicht es dem Kläger, der selbst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt hat, dem Berufungsantrag des Beklagten mit eigenen Anträgen entgegenzutreten, die über die bloßen Anträge auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten hinausgehen (vgl. BVerwG vom 8.12.1995 BVerwGE 100, 105 = NVwZ 1996, 803; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNrn. 3 f. zu § 127). Die Anschließung lässt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO) entfallen und gestattet dem Rechtsmittelgericht eine Entscheidung auch zu dessen Ungunsten und damit eine Durchbrechung des Verbotes der "Verböserung". Aus Gründen der Waffengleichheit und Billigkeit soll der zunächst friedfertige Rechtsmittelbeklagte doch noch selbst aktiv in das Verfahren eingreifen können, obwohl er ein eigenes Rechtsmittel zulässig nicht mehr einlegen kann. Die Anschließung dient auch der Prozesswirtschaftlichkeit und ist geeignet, überflüssige Rechtsmittel zu verhindern. Denn sie warnt eine Partei vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels, weil sie mit der Anschließung des Gegners und deshalb mit der Verschlechterung der eigenen Position rechnen muss. Dieser Sinn und Zweck der Anschließung verbietet es, eine völlige Identität der Gegenstände von Hauptrechtsmittel und Anschlussrechtsmittel zu verlangen (vgl. BVerwG vom 8.12.1995, a.a.O.). Andernfalls wäre kaum Raum mehr für den Anwendungsbereich der vom Gesetz vorgesehenen Anschließung, auch wenn im Grundsatz das unselbstständige Anschlussrechtsmittel nur im Rahmen der Zulassung des Hauptrechtsmittels zulässig ist und das Anschlussrechtsmittel keinen anderen Streitgegenstand betreffen darf als das Hauptrechtsmittel selbst (vgl. BayVGH vom 20.5.1996 NVwZ-RR 1998, 9; VGH BW vom 29.7.1999 VBlBW 2000, 117; Meyer-Ladewig, a.a.O., RdNrn. 5, 6 zu § 127; Eyermann/Happ, a.a.O., RdNr. 7 zu § 127). Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Anschließende der Sache nach nur noch die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragen kann. Das kann er nämlich auch ohne die Anschließung. Gemessen daran ist die Anschlussberufung des Klägers zulässig. Die zu fordernde weitgehende Identität der Gegenstände der Haupt- und der Anschlussberufung besteht. Es geht dem Grunde nach um ein und denselben Erstattungsanspruch.

c) Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die in dem Leistungszeitraum September und Oktober 1996 vom Kläger aufgewandten Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.12.2000, a.a.O.), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der gesamte Kostenbetrag auch dann zu erstatten, wenn, wie hier, bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums die nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erreichen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beigeladene ist mit seinem Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils insoweit, als für die Zeit vor dem 1. August 1996 eine Zusammenrechnung der gesamten Aufwendungen erfolgte, unterlegen. Wäre diesem Antrag stattgegeben worden, wäre der erstattungspflichtige Betrag um rund 2.220 DM zu mindern gewesen (3.108,82 DM Aufwendungen für die Hilfeempfängerin O. P. geteilt durch 14 Monate mal 10 Monate und somit rund ein Sechstel des im Berufungsverfahren insgesamt geltend gemachten Betrages). Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Beklagten oder dem voll obsiegenden Kläger oder gar der Staatskasse nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen (vgl. dazu auch Jörg Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNrn. 17 f. zu § 162). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 194 Abs. 4 VwGO n.F.). 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil er davon ausgeht, dass der Kläger nicht beabsichtigt, seine ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorläufig zu vollstrecken.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück