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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: 12 BV 03.3176
Rechtsgebiete: BSHG, BayEUG


Vorschriften:

BSHG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BSHG § 2 Abs. 1
BayEUG Art. 21
BayEUG Art. 41 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 03.3176

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne weitere mündliche Verhandlung am 6. Juni 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2003 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31. Juli 2003 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2003/2004 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Integrationshelferin für den Besuch der Grundschule in Höhe von monatlich 253,20 Euro zu gewähren.

III. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der achtjährige Kläger, der zur Zeit die 2. Klasse der Grundschule besucht, begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz die Übernahme der Kosten für einen Schulhelfer. Wegen einer beinbezogenen spastischen Tetraparese kann er sich nur mit Hilfsmitteln bewegen und unterliegt feinmotorischen Einschränkungen.

Vor der Einschulung beantragten die Eltern für ihren Sohn die Übernahme der Kosten einer Integrationshelferin zum Besuch der örtlichen Grundschule. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Staatliche Schulamt mit, dass der Kläger nach der Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) voraussichtlich aktiv am Unterricht teilnehmen und daher eine Aufnahme in die Grundschule erfolgen könne. Da beim Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, solle nach angemessener Zeit überprüft werden, ob eine Förderschule in Betracht komme. Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab, weil der Kläger voraussichtlich nicht aktiv am Unterricht teilnehmen und der sonderpädagogische Förderbedarf in der Grundschule nicht gedeckt werden könne. Die Regierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31. Juli 2003 zurück, weil der Kläger im Schuljahr 2003/2004 die kostenlose Förderschule besuchen könne.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage nur insoweit stattgegeben, als der Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Hilfeantrag des Klägers verpflichtet wurde. Aus den im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Staatlichen Schulamts und der Grundschule vom November 2003 ergebe sich zwar, dass der Kläger aktiv am Unterricht teilnehmen könne und der Integrationshelfer keine pädagogische Unterstützung leisten müsse. Gleichwohl scheitere ein Anspruch nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG am Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts. Der Beklagte könne den Kläger auf den Besuch der Förderschule verweisen, weil dort eine Betreuung durch einen Integrationshelfer nicht erforderlich sei. Allerdings habe der Kläger im Rahmen der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dem Grunde nach einen Anspruch auf die Schulbegleitung, weil er bei einem Besuch der Förderschule die sozialen Kontakte in seinem gewohnten Umfeld verlieren würde. Da Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG aber von der finanziellen Situation des Klägers und seiner Eltern abhängig seien, könne der Beklagte nur zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet werden.

Gegen das Urteil haben der Kläger und der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger, der die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme begehrt, weist darauf hin, dass der Besuch der Förderschule keine gleichwertige Alternative sei. Mit der Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Jahr 2003 sei die integrative Beschulung von Behinderten erleichtert und gefördert worden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2003 den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31. Juli 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch der Grundschule zu gewähren sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2003 insoweit aufzuheben, als der Beklagte verpflichtet wurde, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für einen Integrationshelfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und die Klage insoweit abzuweisen.

Darüber hinaus wird beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er hält § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG im folgenden Fall nicht für anwendbar. Der Integrationshelfer solle, ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger durch den Schulbesuch am Leben in der Gesellschaft teilhabe, den Besuch der Grundschule ermöglichen. Damit komme nur ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG in Betracht, den das Verwaltungsgericht aber zu Recht abgelehnt habe.

Die Landesanwaltschaft Bayern, die keinen eigenen Antrag stellt, hält die Klage für begründet. Sie ist der Auffassung, dass behinderten Schülern ein Wahlrecht zwischen der Regel- und der Förderschule eingeräumt ist, wenn sie aktiv am Unterricht teilnehmen können und ihr Förderbedarf durch den MSD erfüllt werden kann. Benötige der behinderte Schüler aber einen pädagogischen Integrationshelfer, müsse er die Förderschule besuchen.

Nach den vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahmen des MSD vom 19. Februar 2005 und der Klassenlehrerin des Klägers vom 20. Februar 2005 wird der Kläger in einer Integrationsklasse unterrichtet (13 Kinder ohne, 3 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf). Der Kläger nehme aktiv am Regelunterricht teil abgesehen von den zwei Wochenstunden, in denen die Einzelfördermaßnahmen durch den MSD stattfinden. Die Integrationshelferin, die eine pädagogische Vorbildung besitze, überbrücke die körperlichen Defizite des Klägers. Der sonderpädagogische Förderbedarf im Bereich der Motorik, der Wahrnehmung, des rechnerischen Denkens und des Lesens könne durch den MSD und das individuelle schulische Lernangebot abgedeckt werden.

In der mündlichen Verhandlung haben die Eltern des Klägers erläutert, dass die Integrationshelferin, die außer dem Kläger noch einen weiteren Schüler in derselben Klasse betreut, 400 Euro pro Monat von ihnen erhalten habe. Darüber hinaus hätten sie die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 53,20 Euro pro Monat abgeführt. Von den Eltern des gleichzeitig betreuten Kindes hätten sie 100 Euro im Monat erhalten. Die Wohnortgemeinde habe 100 Euro im Monat für jedes Kind als Darlehen gewährt. Den auf den Kläger entfallenden Betrag hat die Gemeinde mit Schreiben vom 22. März 2005 von den Eltern des Klägers zurückgefordert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers, über die der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie über die Berufung des Beklagten mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg, während die Berufung des Beklagten ohne Erfolg bleibt.

1.1 Der Kläger hat gegen den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 39 und § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Integrationshelferin. Der Kläger wird daher durch die Ablehnung des Beklagten, die Kosten für das Schuljahr 2003/2004 zu übernehmen, in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger, der zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, benötigt zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Unterstützung einer Integrationshelferin, um während des Unterrichts seine körperlichen Defizite auszugleichen. Dieser Anspruch scheitert nicht daran, dass der Kläger bei einem Besuch einer Förderschule mit Schwerpunkt im Bereich der körperlichen motorischen Entwicklung nicht auf einen gesonderten Integrationshelfer angewiesen wäre und seinem Begehren daher der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG entgegenstünde. Eine "angemessene Schulbildung" im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG erhält der Kläger allein in der Volksschule seines Heimatorts. Halbsatz 2 dieser Vorschrift, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, stellt klar, dass auch der Träger der Sozialhilfe an schulische Entscheidungen der hierfür zuständigen Stellen gebunden ist (vgl. BVerwG vom 16.1.1986 NDV 1986, 291). Ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Sozialhilfe zu entscheiden, vielmehr richtet sich dies allein nach dem Schulrecht (vgl. VGH BW vom 14.1.2003 FEVS 54, 218).

Der Kläger ist nach den schulrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die Förderschule zu besuchen, sondern berechtigt, seine Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule, hier der Volksschule, zu erfüllen. Die Schulpflicht der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zu denen der Kläger gehört, wird durch Art. 41 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl S. 262) geregelt. Um die Unterrichtung behinderter Schüler an allgemeinen Schulen zu erleichtern, hat die Gesetzesänderung darauf verzichtet, behinderten Schülern die gleichen Lernziele zu setzen wie nicht behinderten Schülern (vgl. LT-Drs. 14/9152, Begründung, Allgemeiner Teil, S. 19). Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG haben Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen. Der Kläger kann nach den Stellungnahmen der von ihm besuchten Grundschule am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule aktiv teilnehmen.

Auch die zweite Voraussetzung für eine Verpflichtung zum Besuch der Förderschule liegt nicht vor, weil der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers an der allgemeinen Schule mit Unterstützung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes hinreichend erfüllt werden kann. Nach Art. 21 Abs. 3 BayEUG, der den Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zeitlich begrenzt, können für die Fördermaßnahmen einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schüler eingesetzt werden. In Bezug auf Art. 41 Abs. 1 BayEUG kann daraus entnommen werden, dass der sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule nicht mehr zu erfüllen ist, wenn damit ein Lehrerstundeneinsatz verbunden wäre, der über die dort genannten Grenzen erheblich hinausgeht. Stellt man der Zeit von 1,12 Stunden, die ein Lehrer mit 28 Wochenstunden in einer allgemeinen Grundschulklasse mit 28 Kindern jedem Kind zur Verfügung steht, den Lehrerstundeneinsatz von 2,8 Stunden in einer Förderschule (28 Wochenstunden in einer Förderschulklasse mit 10 Kindern) gegenüber, so kann als Richtwert abgeleitet werden, dass für ein Kind in einer allgemeinen Grundschulklasse über den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bis zu zwei Wochenstunden zur Verfügung gestellt werden können (vgl. BayVGH vom 6.10.2004 VGH n.F. 57, 152). Da der sozialpädagogische Förderbedarf des Klägers nach der Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes vom 19. Februar 2005 mit zwei Wochenstunden abgedeckt wird, kann der Kläger nicht an eine Förderschule überwiesen werden, sondern ist berechtigt, die örtliche Grundschule zu besuchen.

Da der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, durfte sich der Hilfesuchende selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der für den Einsatz der Integrationshelferin entstandenen Kosten verlangen. Ein Zuwarten auf eine bestandskräftige Entscheidung war dem Kläger nicht zuzumuten, weil seine Einschulung im September 2003 nicht hinausgeschoben werden konnte. Zu den zu übernehmenden Kosten gehören der auf den Kläger entfallende Lohnkostenanteil von 200 Euro im Monat sowie die von den Eltern des Klägers in voller Höhe aufgebrachten Sozialversicherungsbeiträge und die pauschalierte Lohnsteuer.

Dass die Eltern und die Gemeinde den Bedarf des hilfebedürftigen Klägers gedeckt haben, kann dem Sozialhilfeanspruch nicht entgegen gehalten werden. Denn sie haben die Hilfeleistung nicht als verlorene Zuschüsse, sondern nur deshalb erbracht, weil der Beklagte ein Eingreifen abgelehnt hat. Dass die Gemeinde die Kosten für die Integrationshelferin nur als Vorschuss geleistet hat, folgt aus der Rückforderung des Darlehens. Die Eltern des Klägers haben ihre vorschussweise Zahlung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Integrationshelferin beauftragt und gleichzeitig im Namen ihres Sohnes auf Kostenübernahme geklagt haben. Auf die Frage, ob die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zur Kostenübernahme verpflichtet gewesen wären, kommt es nicht an. Denn § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BSHG mutet den Eltern behinderter Kinder unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung allenfalls zu, die Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der ersparten häuslichen Aufwendungen aufzubringen. Die mit dieser Regelung verfolgte wirtschaftliche Gleichstellung von Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder würde aber vereitelt, wenn der Sozialhilfeträger das behinderte Kind bei der Hilfe zur Schulbildung auf Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern verweisen könnte (vgl. BVerwGE 94, 127).

1.2 Da dem Kläger ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Integrationshelferin zusteht, hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 und § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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