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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 12 BV 03.965
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 97 Abs. 2
BSHG § 97 Abs. 4
BSHG § 103 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 03.965

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Aufwendungen der für den 1961 geborenen Hilfeempfänger M. St. (HE) in der Zeit vom 1. September 1999 bis 31. März 2001 erbrachten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 8.284,71 Euro (16.203,48 DM) nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

1. Der HE leidet ausweislich der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses K. vom 13. Dezember 1990 an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Seine Aufenthaltsverhältnisse stellen sich wie folgt dar:

- Bis März 1990 Kr., Bereich des Beklagten

- bis 14. Mai 1991 Bezirkskrankenhaus K., Landkreis L.

- 15. Mai bis 1. Oktober 1995 Luisenhaus V., Bereich des Klägers

- 2. Oktober 1995 bis 4. Juni 1996 Don-Bosco-Haus (Langzeitwohnheim) für psychisch Kranke und Behinderte in H., Bereich des Klägers

- 5. Juli 1996 bis 31. März 1999 therapeutische Wohngemeinschaft in H., Bereich des Klägers

- seit dem 1.4.1999 wohnt der HE in einer eigenen Wohnung in H., Bereich des Klägers.

Für die Zeit vom 5. Juni 1996 bis 4. Juni 1998 leistete der Beklagte dem Kläger Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG. Der Kläger gewährt dem HE seit dessem Auszug aus der therapeutischen Wohngemeinschaft in H. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die sich in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. März 2001 auf insgesamt 8.284,71 Euro (16.203,48 DM) belief.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 haben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Vereinbarung der bayerischen Bezirke zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen bei Hilfegewährung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Satz 2 AGBSHG (künftig: Vereinbarung) geschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger ist dieser Vereinbarung mit Wirkung zum 1. Januar 1999 und der Beklagte mit Wirkung zum 1. September 1999 beigetreten. Auf Grund dieser Vereinbarung hat der Bezirk O. mit Schreiben vom 17. Mai 1999 seine Erstattungspflicht für die an den HE im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 erbrachten Leistungen anerkannt und entsprechend Erstattung geleistet.

Die Aufforderung des Klägers, auf der Grundlage der Vereinbarung für die Zeit ab 1. September 1999 Kostenerstattung zuzusichern, lehnte der Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 15. Januar 2001 endgültig ab.

2. Am 8. März 2001 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die für den HE im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. März 2001 erbrachten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 16.203,48 DM (8.284,71 Euro) zu erstatten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2003 unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung ab. Der geltend gemachte Anspruch könne sich nicht aus § 103 Abs. 3 BSHG ergeben, weil es sich bei der therapeutischen Wohngemeinschaft nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BSHG gehandelt habe und der Anspruch an § 103 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG scheitere. Auch aus der Vereinbarung ergebe sich kein Kostenerstattungsanspruch des Klägers, weil sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und darüber hinaus wegen Verstoßes gegen die höherrangigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe unwirksam sei. Auf Grund der Vereinbarung könne eine therapeutische Wohngemeinschaft nicht rückwirkend zur Einrichtung im Sinn des § 97 Abs. 4 BSGH erklärt werden, so dass die für einen Anspruch nach § 103 Abs. 3 BSHG notwendige Einrichtungskette unterbrochen gewesen sei und auch aus der Vereinbarung selbst kein originärer Anspruch abgeleitet werden könne. Die Vereinbarung könne auch nicht auf die Kostenerstattungsstreitigkeit zweier örtlicher Sozialhilfeträger angewendet werden. Darüber hinaus sei die Vereinbarung unwirksam, weil eine Ermächtigung zum Abschluss derartiger Vereinbarungen nicht existiere und die im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Kostenerstattungsregelungen abschließend seien.

3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt im Wesentlichen vor, dass sich der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zwar nicht unmittelbar aus § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG ergebe, jedoch aus § 2 der Vereinbarung i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Die Vereinbarung sei wirksam, weil sie keiner speziellen Ermächtigungsnorm bedürfe, ein Vertragsformgebot nicht existiere und das materielle Kostenerstattungsrecht der §§ 103 ff BSHG nicht entgegenstehe. Die Vereinbarung sei auf Grund der Beitrittserklärungen der Beteiligten auch im Verhältnis des Klägers zum Beklagten anwendbar. Ihre Voraussetzungen seien im Hinblick auf die begehrte Kostenerstattung erfüllt. Der HE habe sich bis zum 31. März 1999 in der therapeutischen Wohngemeinschaft befunden, die gemäß § 2 Satz 1 der Vereinbarung zum Zweck der Kostenerstattung als Einrichtung im Sinn des § 97 Abs. 4 BSHG anzusehen sei. Der Aufenthalt des HE in der therapeutischen Wohngemeinschaft unterbreche somit die Kette von Aufenthalten in Einrichtungen im Sinn des § 97 Abs. 4 BSHG nicht. Der Beklagte sei deshalb gemäß § 2 der Vereinbarung i.V.m. § 103 Abs. 3, § 97 Abs. 2 BSHG grundsätzlich dem Kläger zur Kostenerstattung verpflichtet, weil der letzte gewöhnliche Aufenthalt des HE vor Eintritt in die Einrichtungen in K. im Bereich des Beklagten gewesen sei. Die vertragliche Kostenerstattungspflicht umfasse alle nach dem Beitritt des Beklagten am 1. September 1999 entstandenen Aufwendungen des Klägers und habe gemäß § 2 der Vereinbarung i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG am 31. März 2001 geendet. Die Zwei-Jahres-Frist habe mit dem Auszug des HE aus der therapeutischen Wohngemeinschaft am 31. März 1999 erneut zu laufen begonnen. Der erstmalige Lauf der Zwei-Jahres-Frist beziehe sich auf das Verlassen des Don-Bosco-Hauses in H. am 5. Juni 1996. Durch die vertragliche und damit freiwillige Vereinbarung der Parteien sei eine neue, sich nunmehr auf das Verlassen der therapeutischen Wohngemeinschaft beziehende Zwei-Jahres-Frist in Gang gesetzt worden, was nach dem Bundessozialhilfegesetz zulässig sei. Wenn ein zweimaliger Lauf der Frist hätte verhindert werden sollen, hätten die beigetretenen örtlichen Träger dies in die Vereinbarung mitaufnehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 8.284,71 Euro nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. März 2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch § 2 der Vereinbarung i.V.m. § 103 Abs. 3 BSHG stelle keine Rechtsgrundlage für die erhobene Kostenerstattungsforderung dar. Die Vereinbarung verstoße gegen die Bestimmungen des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes, die als abschließend anzusehen seien. Sofern der Abschluss der Vereinbarung und der Beitritt der örtlichen Träger als wirksam zu erachten sein sollten, ergäbe sich dennoch kein weiterer Kostenerstattungsanspruch des Klägers, da zum einen die Ansehung der therapeutischen Wohngemeinschaft als Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG mit Wirkung zum 1. Januar 1999 vorgenommen worden sei, der HE daher nach Verlassen des Don-Bosco-Hauses am 5. Juli 1996 bis Ende des Jahres 1998 nicht in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG untergebracht gewesen sei, und zum anderen ein Schutzbedürfnis des Anstaltsortes, dessen Befriedigung mit der Vereinbarung bezweckt werden solle, auf Grund der bereits erfolgten Kostenerstattung für zwei volle Jahre nicht mehr bestehe (§ 2 Satz 3 der Vereinbarung i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG).

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Dem Kläger steht der für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. März 2001 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu, weil er weder auf § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG unmittelbar noch auf § 2 der Vereinbarung i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG gestützt werden kann.

1.1 Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG sind, wenn der HE in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG die Einrichtung verlässt und im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe bedarf, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der HE seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der HE seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch kann schon deshalb nicht auf § 103 Satz 3 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSGH gestützt werden, weil es sich bei der therapeutischen Wohngemeinschaft, in der der Kläger vom 5. Juli 1996 bis 31. März 1999 lebte, nicht um eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG handelte. Nach § 97 Abs. 4 BSHG sind Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Dass diese Voraussetzungen bei der vom HE besuchten therapeutischen Wohngemeinschaft nicht vorlagen, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

1.2 Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 Sätze 1 und 3 der Vereinbarung der bayerischen Bezirke zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen bei Hilfegewährung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Nach § 2 Satz 1 der Vereinbarung wird die therapeutische Wohngemeinschaft zum Zwecke der Kostenerstattung als Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG angesehen. Der nach § 97 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG für die Kostenerstattung zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem Träger der Sozialhilfe, der nach § 1 der Vereinbarung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Satz 2 AGBSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Im Übrigen gelten § 97 und Abschnitt 9 des BSHG (hier: § 103 Abs. 3 BSHG) sowie die §§ 111 bis 113 SGB X entsprechend (§ 2 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung).

1.2.1 Der Kostenerstattungsanspruch scheitert zum einen daran, dass die therapeutische Wohngemeinschaft nach § 4 der Vereinbarung erst ab 1. Januar 1999 als Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG angesehen wird. Die Vereinbarung tritt nach ihrem § 4 Satz 1 am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt nach § 4 Satz 2 ebenfalls ab 1. Januar 1999 sowohl für laufende als auch für neue Fälle. Das bedeutet, dass die therapeutische Wohngemeinschaft bei Zugrundelegung der Vereinbarung erst ab 1. Januar 1999 zum Zwecke der Kostenerstattung als Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG angesehen wird. Ein Kostenerstattungsanspruch für die nach dem Verlassen einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 und 4 BSHG aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe kann sich jedoch nur aus dem nach § 2 Satz 3 der Vereinbarung entsprechend geltenden § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG ergeben. Diese Vorschrift verpflichtet denjenigen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, in dessen Bereich der HE seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung im Sinne der Vereinbarung hatte. Da die therapeutische Wohngemeinschaft erst seit 1. Januar 1999 nach § 2 Satz 1 der Vereinbarung als Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 und 4 BSHG anzusehen war, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des HE vor dem 1. Januar 1999 an. Vor diesem Zeitpunkt hatte der HE seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I aber im Bereich des Klägers in der therapeutischen Wohngemeinschaft, die damals noch nicht als Einrichtung galt. Denn der HE hielt sich dort unter Umständen auf, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die von ihm für den HE nach dem Verlassen der therapeutischen Wohngemeinschaft aufgewendeten Sozialhilfekosten würde sich somit gegen den Kläger selbst richten, nicht aber gegen den Beklagten. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn eine geschlossene Einrichtungskette von der Aufnahme des HE in das Bezirkskrankenhaus K. bis zum Verlassen der therapeutischen Wohngemeinschaft vorgelegen hätte, was aber wegen der allenfalls bis zum 1. Januar 1999 reichenden Rückwirkung der Vereinbarung nicht der Fall war.

1.2.2 Der vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Sätze 1 und 3 der Vereinbarung i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG besteht auch deshalb nicht, weil der Kläger bereits nach dem Verlassen des Don-Bosco-Hauses durch den HE am 4. Juni 1996 Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG erhalten hat und die dem Schutz des Anstaltsorts dienende Kostenerstattung nach dieser Vorschrift nicht zweimal beanspruchen kann. Die dem Kläger vom Beklagten gewährte Kostenerstattung beruhte darauf, dass zwar das Don-Bosco-Haus, nicht aber die therapeutische Wohngemeinschaft eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 und 4 BSHG ist. Nur deshalb konnte sich der Kläger damals auf den Schutz des Anstaltsortes nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG berufen. Es wäre mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift nicht vereinbar, wenn ihm die hierauf beruhende Kostenerstattung ein zweites Mal zukommen würde.

Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es auf eine Erörterung der weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1, § 194 Abs. 5 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung getroffen, weil er davon ausgeht, dass für den Beklagten keine außergerichtlichen Kosten angefallen sind, die er vor Rechtskraft des Urteils vollstrecken könnte.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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