Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 12 BV 05.1241
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 89 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 05.1241

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilferechts;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 14. September 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2005 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten der für Hasic Azra und Hasic Amira in der Zeit vom 7. Juli bis 16. November 2000 und vom 1. Dezember 2000 bis 26. Februar 2001 geleisteten Jugendhilfe zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für die den 1995 und 1999 geborenen Kindern Azra H. und Amira H. geleistete Hilfe zur Erziehung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.

1. Die allein erziehende Mutter der beiden Kinder, Frau H., lebte bis Mitte Mai 2000 in N.. Der damals noch sorgeberechtigte Vater war zu diesem Zeitpunkt schon nach Kroatien abgeschoben. Weil Frau H. von ihrem damaligen Lebensgefährten bedroht wurde, begab sie sich nach einem ca. ein- bis zweiwöchigen Zwischenaufenthalt im Frauenhaus S. am 31. Mai 2000 in das Frauenhaus der Caritas in L.. Sie gab dort an, dass sie nicht in die Wohnung in N. zurückkönne und "hier bleiben" wolle. Am 7. Juli 2000 wurden ihre beiden Kinder über das Stadtjugendamt L. in Vollzeitpflege vermittelt, nachdem sie wegen schwerer Misshandlungen durch die Mutter in stationärer Behandlung gewesen waren.

Am 20. Oktober 2000 verließ Frau H. das Frauenhaus in L. und kehrte in die Wohnung nach N. zurück, wo sie sich bis zum 16. November 2000 aufhielt. Sie wollte die Wohnung an eine Freundin übergeben. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt ab 17. November 2000 bei einer Bekannten in L. reiste Frau H. am 1. Dezember 2000 nach Kroatien, von wo sie am 27. Februar 2001 nach L. zurückkehrte und dort bis 4. Februar 2002 bei verschiedenen Bekannten wohnte. Am 4. Februar 2002 zog sie in das Frauenhaus der AWO in L. ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 16. Oktober 2000 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters der Kinder festgestellt, mit Beschluss vom 21. Mai 2001 wurde Frau H. die elterliche Sorge entzogen und auf das Stadtjugendamt L. als Vormund übertragen.

Mit Schreiben vom 1. August 2000 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 e SGB VIII für die geleistete Hilfe zur Erziehung für die beiden Kinder an und erweiterte den Anspruch mit Schreiben vom 25. September 2000 auf Leistungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, da das Kind Azra ab 1. September 2000 einen Kindergarten besuchte.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab.

2. Die auf Kostenübernahme gerichtete Klage der Klägerin vom 6. Oktober 2003 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2005 ab. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, da der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende § 89 e SGB VIII nicht anwendbar sei. Das Frauenhaus in L. stelle keine geschützte Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es sei schon von seiner Konzeption her keine Einrichtung, die der Betreuung diene. Hinzu komme, dass bei Frau H. keine Betreuungsbedürftigkeit im subjektiven Sinne vorgelegen habe, die für eine Anwendung des § 89 e SGB VIII erforderlich sei.

3. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehrt die Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die ungedeckten Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 10.591,86 € sowie gegebenenfalls darüber hinaus noch anfallende Aufwendungen für die Zeit vom 7. Juli bis 16. November 2000 und vom 1. Dezember 2000 bis 26. Februar 2001 zu erstatten.

Das Frauenhaus in L. sei eine Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII und genieße den Schutz dieser Vorschrift. Es werde auch einer eventuell engeren Auslegung des Begriffs der Betreuung gerecht.

4. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Bei dem Frauenhaus in L. handele es sich um keine Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII, die der Betreuung diene. Das ergebe sich aus seiner Konzeption.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beteiligten und die Gerichtsakten Bezug genommen (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 89 e SGB VIII zu.

1. Nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Zwischen den Parteien ist nur die Frage streitig, ob es sich bei dem Frauenhaus in L. um eine geschützte Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift, die der Betreuung dient, handelt oder nicht. Ersteres ist hier der Fall. Das in katholischer Trägerschaft stehende Frauenhaus in L. erfüllt die zwischen den Parteien vor allem umstrittene Voraussetzung der Betreuung. Es dient nämlich im Sinne des Jugendhilferechts auch der Betreuung seiner Bewohnerinnen. Nach dem Schreiben seiner Leiterin vom 17. Mai 2005 an das Jugendamt der Klägerin, arbeitet das Frauenhaus fachlich nach der Konzeption für Frauenhäuser in katholischer Trägerschaft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte ein in katholischer Trägerschaft stehendes und nach der genannten Konzeption arbeitendes Frauenhaus im Hinblick darauf zu beurteilen, ob es der Betreuung dient, und hat das bejaht. In seiner Entscheidung vom 19. Juli 2006 Az. 12 BV 04.1238 hat er dazu ausgeführt:

"Für das Bundessozialhilfegesetz war in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass Frauenhäuser weder eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung noch eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung nach § 97 Abs. 2 Satz 1, § 100 Abs. 1 Nrn. 1, 5 BSHG sind, da eine nur zeitbegrenzte und zu freiwilliger Annahme angebotene Betreuung den Anforderungen dieser Vorschriften nicht genügte (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 31.3.1994 FEVS 45, 240; vom 14.4.1994 Az. 12 B 92.2387 und vom 5.12.2001 Az. 12 B 98.1044). Das Spektrum der verschiedenen schutzauslösenden Einrichtungsarten in § 86 a Abs. 2 SGB VIII ist aber weiter, um so einen umfassenden Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger zu gewährleisten. Deshalb erwähnt die Entwurfsbegründung zu § 86 a Abs. 2 SGB VIII auch Frauenhäuser ausdrücklich als mögliche Einrichtungen, bezüglich derer der Schutz des für ihren Ort zuständigen Jugendhilfeträgers in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 12/2866 S. 22 [zu § 86 a Abs. 2]). Diese weitergehende Auslegung bezüglich der den Schutz auslösenden Einrichtungen wird durch den Zweck des § 86 a Abs. 2 SGB VIII veranlasst. Denn bei Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII ist der Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger bereits im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit berücksichtigt (Entwurfsbegründung, BT-Drs. 12/2866 S. 25 [zu § 89 e]). Das Gesetz belastet hier von vornherein den örtlichen Jugendhilfeträger mit den Kosten der Hilfe in einer Einrichtung, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform hatte, indem es diesen für örtlich zuständig erklärt (§ 86 a Abs. 2 SGB VIII). In systematischer Zusammenschau mit dieser Norm bezweckt § 89 e Abs. 1 SGB VIII dann für andere Jugendhilfeleistungen die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger auf der Erstattungsebene. Der Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger ist daher ausnahmslos zu gewähren - entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger sichernde Erstattungsnorm (vgl. BVerwG vom 22.11.2001 BVerwGE 115, 251). Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 89 e SGB VIII (a.a.O., die wiederum Frauenhäuser erwähnt) zum Ausdruck, die beide Ausgestaltungen dieses Schutzes ohne irgend einen Hinweis auf denkbare Ausnahmen wiedergibt und die Kostenerstattung für alle die Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer Kostenbelastung des für den Einrichtungsort zuständigen Jugendhilfeträgers führt. Zur Gewährleistung dieses Normzwecks ist daher eine grundsätzlich weite Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 a Abs. 2 SGB VIII geboten (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 7 zu § 86 a; W. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, RdNr. 6 zu § 86 a m.w.H.). Hinsichtlich des Begriffs Wohnform wird dies bereits durch die Beifügung "sonstige" hervorgehoben, die verdeutlicht, dass im Rahmen der Vorschrift praktische jede Wohnform den Schutz begründet, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient. Auch hinsichtlich des gesetzlich am wenigsten konturierten, hier maßgeblichen Aufenthaltszwecks der Betreuung darf die Abgrenzung nicht zu eng erfolgen, um die Vorhaltung und das Betreiben einer jugendhilferechtlichen Infrastruktur, die überörtlichen Bezug aufweist, kostenerstattungsrechtlich nicht zu hintertreiben. Insbesondere bei sonstigen Wohnformen ist insoweit der Rahmen weit zu ziehen (so auch OVG Bremen vom 1.6.2005 Az. 2 A 225/04 <juris> zu § 89 e SGB VIII). Allerdings kann auf einen Mindestbestand von Betreuung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht verzichtet werden (vgl. BVerwG vom 11.12.2003 FEVS 55, 289). Insoweit können aber auch lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen von Einrichtungen hier als Betreuung ausreichen. Es erscheint dabei begrifflich nicht einmal zwingend vorgegeben zu sein, dass die Hilfen durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen müssen. Entscheidend ist, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet.

2.1.3 Gemessen hieran dienen die beiden Frauenhäuser in M. und W. auch - und das ist ausreichend (vgl. BVerwG a.a.O.) - der Betreuung ihrer Bewohnerinnen. Nach den vorliegenden Konzeptionen (vgl. Konzeption des Vereins zum Schutz misshandelter Frauen und Kinder e.V.M. vom 14.5.1992 S. 1, 2, 5 f; Konzeption für Frauenhäuser in katholischer Trägerschaft des Sozialdienstes katholischer Frauen S. 3, 5 ff. i.V.m. dem strukturellen Rahmen für das Frauenhaus W. vom 30.10.2002) zielen die Häuser nicht nur auf den Schutz der Frauen und ihrer Kinder vor Misshandlungen, sondern auch auf die Beratung bezüglich der weiteren Lebensgestaltung ab. Ziele und Angebote der dortigen Arbeit sind u.a. die Stärkung des Selbstwertgefühls der Frauen und Kinder durch Aufdeckung ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten zur eigenen Lebensgestaltung und zum selbstverantwortlichen Handeln sowie die gemeinsame Arbeit mit Frauen und Kindern, um Schädigungen oder Beeinträchtigungen der Kinder gemeinsam mit den Müttern aufzuarbeiten. Zwar sollen diese Ziele im Wesentlichen mit Beratungs- und Hilfsangeboten erreicht werden. Es handelt sich insoweit aber nach den unbestrittenen Feststellungen der Klägerin bezüglich des Frauenhauses in W. nicht nur um ein theoretisches Angebot von Beratungen, sondern um fest organisierte und durchgeführte Hilfeleistungen und -stellungen zum Erreichen der vorgenannten Ziele. Es wird den Frauen in ihrer Lebenskrise geholfen und die permanente Konfliktsituation aufgearbeitet. Diese werden angeleitet, Mechanismen zu entwickeln, die es ihnen ermöglichen, erlebte Konfliktsituationen zu vermeiden oder zu reduzieren. Es wird versucht, die Bewohnerinnen so weit zu stabilisieren, dass sie die Einrichtung wieder verlassen und am normalen Leben in der Gemeinschaft wieder teilnehmen können. So gesehen können in den Frauenhäusern durchaus auch die vorhandenen Beeinträchtigungen der Bewohnerinnen bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beseitigt oder gemildert werden. Damit halten die Häuser ein breites Angebot bei akuten Problematiken bereit. So heißt es in dem Faltblatt der Mutter-Kind-Einrichtung in W. z.B. auch, dass "in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen Lebensorientierung, Zukunftsperspektiven und die Wege dorthin im Mittelpunkt stehen". Hierfür können die Bewohnerinnen zu den üblichen Bürozeiten und nach Absprache auch abends eine sozial-pädagogische Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen.

Weil es im Rahmen des § 86 a Abs. 2 SGB VIII nur darauf ankommt, ob das konkrete Frauenhaus den Begriff der "geschützten Einrichtung" als solchen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Bewohnerinnen die fakultativen Angebote auch annehmen. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausgeführt hat, werden zudem jedenfalls im Frauenhaus in W. die Beratungs- und Betreuungsangebote rege angenommen, was die Beklagte nicht bestritten hat und auch der allgemeinen Erfahrung entspricht. Deshalb wäre es auch unbeachtlich, wenn S.E. die dortigen Angebote z.B. wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht angenommen hätte. Auf ihre Betreuungsbedürftigkeit kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin die Hilfe nicht nur für S.E., sondern auch für ihre Tochter geleistet. Insoweit steht es nach den Konzeptionen der Frauenhäuser aber außer Zweifel, dass die Kinder dort betreut werden.

Die Beratungs- und Betreuungsangebote in beiden Häusern stützen sich dabei sogar auch auf eine feste Hilfestruktur mit fest angestellten Fachkräften. Nach dem vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten strukturellen Rahmen des Frauenhauses in W. sind dort für die Arbeit mit max. fünf Frauen und fünf Kindern zwei Sozialpädagoginnen mit 23,5 und 17 Stunden wöchentlich und eine Fachhochschul-Jahrespraktikantin mit 38,5 Stunden wöchentlich fest angestellt, für die Arbeit mit Kindern eine Erzieherin mit 19,25 Stunden wöchentlich. Das Frauenhaus in M. beschäftigt nach der Mitteilung seines Trägers vom 6. Februar 2002 für fünf Frauen eine Erzieherin und eine Sozialarbeiterin halbtags und eine Sozialarbeiterin mit einem Arbeitsumfang von 75 v.H.."

Nicht anders verhält es sich hier mit dem nach der gleichen Konzeption arbeitenden Frauenhaus in L.. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt deshalb auf seine Ausführungen in der oben genannten Entscheidung Bezug. Dass diese im Rahmen des § 86 a Abs. 2 SGB VIII ergangen ist, ist unerheblich, weil für den Schutz der Einrichtungsorte nach dieser Vorschrift nichts anderes gilt wie für den nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Auch das Beratungs- und Betreuungsangebot im Frauenhaus in L. stützt sich auf eine feste Hilfestruktur mit fest angestellten Fachkräften. Nach dem Jahresbericht 1998 des Frauenhauses sind dort zwei Sozialpädagoginnen, eine Erzieherin und eine Verwaltungskraft, wenn auch in Teilzeit, für die Arbeit mit den Bewohnerinnen fest angestellt. Dass es unerheblich ist, ob die Bewohnerinnen des Frauenhauses die fakultativen Angebote auch annehmen und es auch auf deren Betreuungsbedürftigkeit nicht ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ebenfalls festgestellt.

2. Zutreffend und von der Beklagten unwidersprochen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die Zuständigkeit der Klägerin im Leistungszeitraum gemäß § 86 a Abs. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der Kinder und ab dem 20. Oktober 2000 gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder richtete. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten ergibt sich damit aus § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mutter und Kinder hatten vor der Aufnahme in das Frauenhaus in L. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. Daran ändert der ein- bis zweiwöchige Zwischenaufenthalt im Frauenhaus in S. nichts. Einmal haben sie dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil sie dort nicht "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs verweilen wollten. Zum anderen ist an den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform auch in den Fällen anzuknüpfen, in denen nahtlos von einer Einrichtung in eine andere übergegangen (sogenannte Einrichtungskette) wird (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. RdNrn. 1, 4 zu § 89 e).

3. Prozesszinsen waren in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzusprechen.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten verzichtet, weil er davon ausgeht, dass vor allem die Klägerin nicht beabsichtigt, ihre außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorläufig zu vollstrecken.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.592 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück