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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 12 BV 06.158
Rechtsgebiete: BAföG, FakOSozPäd, AFBG
Vorschriften:
BAföG § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 | |
FakOSozPäd § 4 Abs. 1 | |
AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Ausbildungsförderung;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Oktober 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert
ohne mündliche Verhandlung am 13. November 2007
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ausbildungsförderung für ein sich an ihre Ausbildung zur Erzieherin anschließendes Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit an der Fachhochschule L. zusteht.
Am 22. Juli 1998 schloss die Klägerin die Fachoberschule in L. mit der fachgebundenen Hochschulreife ab. Nach mehreren freiwilligen Praktikas besuchte sie von September 2000 bis Juli 2002 die Fachakademie für Sozialpädagogik in M., woran sich ein Berufspraktikum bis August 2003 anschloss. Diese - geförderte - Ausbildung beendete die Klägerin am 31. August 2003 als staatlich anerkannte Erzieherin. Ihren Antrag, das anschließende Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit zu fördern, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 ab, weil die Klägerin ihren Förderanspruch bereits mit ihrer mehr als 3-jährigen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgeschöpft habe und die Ausnahmevoraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen.
Ihre nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2005 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG, wonach in bestimmten Fällen eine weitere Ausbildung gefördert werden kann, lägen nicht vor. Insbesondere käme Nummer 5 der Vorschrift nicht zur Anwendung, weil die Klägerin ihre Ausbildung als Erzieherin an einer Schule absolviert habe, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt habe. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG, der eine zumindest 3-jährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse verlangt, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wolle die Ausbildung an Fachschulen mit der beruflichen Bildung im dualen System gleichstellen, die stets BAföG-unschädlich sei. Berufsschulen oder Fachschulklassen, für deren Besuch eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt werde, hätten die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und die Schüler zu befähigen, den Abschluss in einem Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung für einen oder mehrere anerkannte Ausbildungsberufe zu erlangen. Demgegenüber seien nach der Rahmenvereinbarung der Kultusminister der Länder über Fachschulen vom 7. November 2002 derartige Schulen Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die einen mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraussetzten und die zu einer vertieften beruflichen Fachbildung führten. Die von der Klägerin besuchte Fachakademie gehöre daher auch zu den höheren Fachschulen und Akademien im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG, die nach dem Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses und nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem 2-jährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden könnten und bei einem Vollzeitunterricht von mindestens zwei Jahren auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vorbereiteten.
Ihre vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründet die Klägerin damit, dass die von ihr besuchte Fachakademie für Sozialpädagogik weder eine höhere Fachschule oder Akademie (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG) noch eine Fach- oder Fachoberschulklasse sei, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Die Zugangsvoraussetzungen an der Fachakademie für Sozialpädagogik in M. stellten geringere Anforderungen und lägen deshalb unterhalb denen einer Akademie. Der Inhalt der Ausbildung in M. sei völlig anders als bei einer Akademie. Dort fehle ein praktischer Teil, während in M. ein 12-monatiges Berufspraktikum abgeleistet werden müsse. Weil der Besuch der Fachakademie eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze, stehe ihr ein Förderanspruch für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Soziale Arbeit an der Fachhochschule in Landshut in der für sie maßgeblichen Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG lägen nicht vor. Die Fachakademie für Sozialpädagogik in M. bilde für einen Beruf in einer gehobenen Position aus. Das Berufsbild der Erzieherin unterscheide sich deutlich von dem der Kinderpflegerin. Im Übrigen setze der Besuch der Akademie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine diese Anforderung ersetzende besondere Qualifizierung voraus. Der gehobene Anspruch, der aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung abgeleitet werde, werde durch die geforderte praktische Erfahrung adäquat ersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium an der Fachhochschule L.
Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob die von der Klägerin vormalig besuchte Ausbildungsstätte, die Fachakademie für Sozialpädagogik in M., unter § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG fällt. Das ist nicht der Fall, denn die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachakademie in M. setzte eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation voraus. Mit dieser Ausbildung ist ihr Grundanspruch auf Ausbildungsförderung bereits erschöpft.
Ob der Besuch der Fachakademie in M. eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder nicht, bestimmt sich nach der einschlägigen Schulordnung, hier der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) vom 4. September 1985 (GVBl S. 534) in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das erste Studienjahr sind in § 4 Abs. 1 FakOSozPäd geregelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. 12 B 07.900) entschieden hat, setzt diese Vorschrift für den Zugang zur Ausbildung als Erzieherin in Bayern eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsgesetz - AFBG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl I S. 402) voraus. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen. Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung hierzu ausgeführt, die in § 4 Abs. 1 FakOSozPäd geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme in das erste Studienjahr an den Fachakademien für Sozialpädagogik entsprächen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an die berufliche Qualifikation für die Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b FakOSozPäd setzten eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraus und die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FakOSozPäd genannte Vorbildung könne wegen der an ihrem Ende zu absolvierenden Abschlussprüfung, deren Bestehen die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Kinderpfleger/in" verleiht, als vergleichbarer landesrechtlich geregelter Berufsabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG angesehen werden. Darüber hinaus vermittle sie eine den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG stellten auch die Aufnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und e FakOSozPäd dar.
An dieser Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof auch für den vorliegenden Fall fest. Entsprechen aber die in § 4 Abs. 1 FakOSozPäd geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme in das erste Studienjahr an den Fachakademien für Sozialpädagogik den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an die berufliche Qualifikation setzt die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachakademie in M. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation voraus. Damit kann das Studium an der Fachhochschule L. nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gefördert werden, weil die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung mit der abgeschlossenen Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin bereits erschöpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine ohnehin nur in geringer Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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