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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: 12 BV 06.3028
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 92 a
BSHG § 92 c
SGB X § 44 Abs. 1
SGB X § 44 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 06.3028

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilferecht;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2007

am 10. Dezember 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Tersteegen, München, beigeordnet.

II. Die Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin die Rücknahme ihrer teilweise rechtswidrigen, bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz als Erbin mit Wirkung für die Vergangenheit beanspruchen kann bzw. ob der Beklagte durch seine Ermessensentscheidung ihren diesbezüglichen Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

Die von der Klägerin und ihrer Schwester je zur Hälfte beerbte Mutter der Klägerin (Hilfeempfängerin) hat von dem Beklagten vom 16. Dezember 1993 bis zu ihrem Tode am 21. April 2000 Hilfe zur Pflege im Diakoniewerk M. in Höhe von insgesamt 82.419,84 Euro erhalten, obwohl sie nach dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung zumindest ab 1. April 1994 verwertbares Vermögen besaß.

Mit Bescheid vom 4. September 2002 zog der Beklagte die Klägerin und ihre Schwester zum Kostenersatz gemäß § 92 c BSHG in Höhe von jeweils 32.928,61 Euro heran. Hierbei handelte es sich jeweils um den hälftigen Anteil des um die angefallenen Bestattungskosten und den Erbenfreibetrag reduzierten Nachlasses der Hilfeempfängerin.

Beide Schwestern erhoben gegen diese Heranziehung Klage. Die Klägerin nahm ihre Klage jedoch zurück, so dass der sie betreffende Bescheid bestandskräftig wurde. Den ihre Schwester betreffenden Bescheid hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (Az. M 15 K 02.4697) insoweit auf, als der Forderungsbetrag 11.323,58 Euro übersteigt. Im Übrigen wurde die Klage der Schwester der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Den Antrag der Klägerin vom 15. März 2004 auf Aufhebung des sie betreffenden Bescheids vom 4. September 2002 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids. Sie habe lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag. Dieses Ermessen werde zu ihren Lasten ausgeübt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht - nachdem der Beklagte einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich widerrufen hatte - mit Urteil vom 29. September 2006 ab, wobei der Tenor am 19. Oktober 2006 in der Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2002, weil § 44 Abs. 1 SGB X auf die Rücknahme des auf § 92 c BSHG gestützten Heranziehungsbescheids nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar sei und sonstige Anspruchsgrundlagen nicht existierten. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung vom 14. Mai 2004 das ihm durch § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt habe. Insbesondere habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit ihrer Schwester, die nach dem rechtskräftigen Urteil vom 11. Dezember 2003 nur 11.323,58 Euro erstatten müsse. Klägerin und Schwester seien vom Beklagten in derselben Höhe zur Kostenerstattung herangezogen und somit vom Beklagten gleichbehandelt worden. Beide hätten dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gehabt, sie aber in unterschiedlicher Weise genutzt. Inwiefern das daraus resultierende unterschiedliche Ergebnis eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2006 den Bescheid vom 14. Mai 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 4. September 2002 aufzuheben, soweit er den Betrag von 11.323,58 Euro übersteigt,

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2002 unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 4. September 2002 sei teilweise rechtswidrig. Damit seien die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beziehe sich auf § 92 a BSHG und nicht auf den hier einschlägigen § 92 c BSHG. Es sei ein Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Sozialleistung behalten dürfe oder ob ein Erbe aus dem Nachlass Kostenersatz zu leisten habe. Gehe man von einer Anwendbarkeit des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X aus, liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zumindest aber erweise sich die Ermessensentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft. Wie sich aus der Kommentierung bei Wiesner ergebe, sollte regelmäßig durch eine Rücknahme für die Vergangenheit die wahre Rechtslage hergestellt werden, soweit dies Billigkeitsgesichtspunkten entspricht. Mit dieser Auffassung habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Klägerin war für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen und das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. September 2002 bzw. auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Aufhebung dieses Bescheides. Sie wird daher durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid vom 4. September 2002, soweit dieser rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ihr Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil die Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 c BSHG weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden kann und sonstige Rechtsgrundlagen hierfür nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen sind. Der Hilfsantrag bleibt erfolglos, weil die begehrte Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht und der Beklagte das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:

Die Klägerin weist darauf hin, dass sich die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 5.10.1999 BVerwGE 109, 346) nicht auf den hier einschlägigen Kostenersatz nach § 92 c BSHG, sondern auf den nach § 92 a BSHG beziehe und meint damit wohl, dass die dortigen grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden dürften. Letzteres trifft nicht zu, weil beide Vorschriften Rechtsbeziehungen außerhalb des Sozialleistungsverhältnisses regeln und die vor allem hierauf gründenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Heranziehung nach § 92 c BSHG gelten.

Eine hier noch in Frage stehende entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf eine (rechtswidrige) Geltendmachung der Kostenersatzpflicht aus § 92 c BSHG ginge über den Normzweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinaus. Die Vorschrift verstärkt die Effektivität der materiell-rechtlichen Gewährleistung von Sozialleistungsansprüchen, indem sie sicherstellt, dass nach materiellem Recht geschuldete Sozialleistungen auch (noch) erbracht werden, obwohl das Verwaltungsverfahren bereits zu Lasten des Leistungsberechtigten bestandskräftig abgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X außerhalb des Rechts der Sozialhilfe auf einen unanfechtbaren Bescheid entsprechend angewandt, der die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Erstattung der auf seiner Grundlage erbrachten Sozialleistungen zum Gegenstand hatte (BVerwGE 87, 103/107). Die Analogiebasis hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, dass die Rücknahme einer unanfechtbaren, aber rechtswidrigen Aufhebung einer Leistungsbewilligung, bezogen auf die Sozialleistung, zusammen mit der im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegenden Rückgängigmachung eines leistungsverweigernden Bescheides "zwei Seiten ein und derselben Medaille" sind (BVerwG, a.a.O.). Im letzteren Fall geht es um den Bezug der Leistung, im ersten Fall um die Abwendung ihrer Rückforderung; beides Mal betrifft die - sei es unmittelbare, sei es entsprechende - Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Leistungsbezug, also das rechtliche Schicksal der Sozialleistung selbst. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre nach dieser Rechtsprechung auf die Rücknahme einer rechtswidrigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 c BSHG - wie der nach § 92 a BSHG - dann entsprechend anwendbar, wenn der Regelungsinhalt der Heranziehung nach § 92 c BSHG unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie aus der Sicht des Betroffenen der Ablehnung und Vorenthaltung von Sozialleistungen derart ähnlich ist, dass es notwendig ist, auf ihn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X getroffene Rücknahmeregelung analog anzuwenden. Das ist hier nicht der Fall. § 92 c BSHG regelt - wie § 92 a BSHG - Rechtsbeziehungen außerhalb des Sozialleistungsverhältnisses. Die Vorschrift des § 92 a BSHG begründet eine quasi-deliktische Haftung, die des hier einschlägigen § 92 c BSHG eine sog. "selbstständige Erbenhaftung" (vgl. Fichtner, BSHG, RdNr. 3 zu § 92 c). Das ergibt sich vor allem auch aus § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet. In diese Haftung sind andere Personen als der Leistungsempfänger, nämlich die Erben, einbezogen. Sie hat ihren Grund mithin nicht unmittelbar in der Leistungsbeziehung zwischen dem Träger und dem Empfänger der Sozialhilfe. Letzterer kann auch nie von der Haftung nach § 92 c BSHG betroffen sein. Eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X könnte also niemals das rechtliche Schicksal der Sozialleistung selbst betreffen.

Eine Analogie ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Kostenersatzpflicht nach § 92 c BSHG als Surrogat einer Rückerstattungsverpflichtung aufgefasst werden könnte. Eine solche scheidet in den Fällen des § 92 c BSHG regelmäßig aus; denn sie setzt die Rechtswidrigkeit des Sozialhilfebezugs und die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung voraus (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X), woran es in den Fällen des § 92 c BSHG in der Regel fehlt. Zudem entspricht die Aufhebung eines rechtswidrigen Heranziehungsbescheides nach § 92 c Abs. 1 BSHG auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht der Korrektur einer Rückforderung der Sozialhilfeleistung, wie das in der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 87, 103) der Fall war. Weiter zeigt der Umstand, dass eine Kostenersatzpflicht nach § 92 c Abs. 1 BSHG - ebenso wie nach § 92 a Abs. 1 BSHG - nur bei rechtmäßiger Hilfegewährung besteht (BVerwG vom 21.10.1987 Az. 5 C 39/85 - zitiert nach juris -), dass diese Regelung den Normzweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unberührt lässt, die materiell-rechtlichen Gewährleistungen des Sozialleistungsrechts zu verstärken. Der Gesetzeszweck begrenzt aber - wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1999 festgestellt hat - die Befugnis der Gerichte, den Anwendungsbereich des Gesetzes durch Analogie zu erweitern. Das gilt nach alledem auch für die Rücknahme einer rechtswidrigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 c Abs. 1 BSHG. Das Klagebegehren lässt sich deshalb nicht auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen.

Die Klägerin kann auch keine Verpflichtung zur Neubescheidung verlangen. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung vom 14. Mai 2004 das ihm durch § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X eingeräumte Ermessen erkannt und auch ordnungsgemäß ausgeübt. Dafür, dass hier sein Ermessen auf Null reduziert gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein vermag hier nicht zu einer solchen Annahme führen. Der Gesetzgeber hat nur mit der Regelung in § 44 Abs. 1 und 4 SGB X der Gesetzmäßigkeit gegenüber der Rechtssicherheit Vorrang gegeben. Der Hinweis der Klägerin auf eine Kommentierung von Wiesner in von Wulffen/Wiesner, SGB X, § 44, RdNr. 17, wonach durch eine Rücknahme für die Vergangenheit die wahre Rechtslage regelmäßig hergestellt werden sollte, soweit dies Billigkeitsgesichtspunkten entspricht, begründet keine Verpflichtung des Beklagten, eine rechtswidrige Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 c BSHG in der Regel zurückzunehmen und Ausnahmefälle besonders begründen zu müssen. Im Übrigen hat der Beklagte die Rücknahme im angefochtenen Bescheid gerade auch unter Billigkeitsgesichtspunkten abgelehnt. Dass er nicht richtig handeln habe können, sei lange Zeit durch das Verhalten der Angehörigen der Hilfeempfängerin - auch der Klägerin - verursacht worden, indem die Informationen über die Eigentumswohnung der Hilfeempfängerin zurückgehalten worden seien. Hätte die Verwaltung von vornherein richtig entscheiden können, hätte die Hilfeempfängerin ihre Heimkosten aus dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung selbst tragen können und das für die Töchter - also auch für die Klägerin - verbliebene Erbe wäre geringer ausgefallen. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Klage der Schwester der Klägerin nicht deshalb teilweise Erfolg gehabt hat, weil sich der Beklagte etwa falsch verhalten hätte, sondern weil ab 1. April 1994 mit dem Auszug des Ehemanns der Hilfeempfängerin aus der früher gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung das bis dahin geschützte Vermögen verwertbar war und der Beklagte der Hilfeempfängerin ab diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe hätte mehr gewähren dürfen. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zutreffend auch festgestellt, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliege, weil die Klägerin - anders als ihre Schwester - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten nicht genutzt habe.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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