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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 12 BV 07.2244
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 13 Abs. 3a
§ 13 Abs. 3a BAföG bedarf jedenfalls dann keiner vom Wortlaut der Bestimmung abweichenden verfassungskonformen Auslegung, wenn dem Auszubildenden die Wohnung nicht zu den gleichen - weil günstigeren - Bedingungen zur Verfügung gestellt wird wie einer Person, die nicht in gerader Linie mit dem Wohnungseigentümer verwandt ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 07.2244

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrecht;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) in Höhe von monatlich 443,00 € für den Zeitraum vom August 2005 bis Juli 2006.

Der Kläger beendete am 19. Juli 1998 die Hauptschule mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Vom August 1998 bis August 2000 absolvierte er eine Ausbildung zum Chemiebetriebswerker. Seine anschließende Ausbildung zum Chemikanten schloss er im Januar 2002 ab und arbeitete vom Februar 2002 bis Juli 2004 als Chemikant. Ab September 2004 besuchte er einen Vorkurs für das Spätberufenenkolleg *** ******** in **************, um dort das Abitur abzulegen. Für das Schuljahr 2005/2006, also den Besuch der Klasse 1 dieses Kollegs, beantragte er beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen am 22. Juni 2005 Ausbildungsförderung.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 354,00 €. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger weiter bei seiner Mutter wohne. Daher erhöhe sich der Bedarfssatz gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG lediglich um 44,00 € statt um 133,00 €, wie es der Fall gewesen wäre, hätte er nicht bei seiner Mutter gewohnt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG).

Seinen Widerspruch vom 25. August 2005 begründete der Kläger damit, dass er zwar im Hause seiner Mutter wohne, an sie jedoch Miete bezahle. Er müsse deshalb mit denjenigen Auszubildenden gleichbehandelt werden, die eine Wohnung von einem Dritten mieteten. Das Mietverhältnis halte auch dem steuerrechtlichen Fremdvergleich stand, wie der am 2. Juni 2001 abgeschlossene Mietvertrag zeige. Die Miete betrug demzufolge monatlich 204,52 €, ab dem 1. Juni 2002 monatlich 242,86 € und ab dem 1. Juni 2003 monatlich 221,21 €. Die Vorauszahlung der Nebenkosten belief sich auf monatlich 76,69 €.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 zurück. Der Kläger wohne bei seinen Eltern. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass er an seine Mutter Miete zu zahlen habe.

Mit seiner Klage vom 14. Dezember 2005 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und legte eine Auskunft über Vergleichsmieten aus der Nachbarschaft vor, woraus sich ergibt, dass eine mit der von ihm von seiner Mutter angemieteten vergleichbaren Wohnung mindestens 270,00 € Kaltmiete zzgl. Nebenkosten zu erzielen seien.

Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde bewilligte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. April 2007 unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwältin ********* bei. Das Verwaltungsgericht habe bei seinem Entschluss die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1997 (Az. 1 BvL 60/87) außer Acht gelassen. Demzufolge sei eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG für den besonderen Fall nicht ausgeschlossen, in dem Eltern seit vielen Jahren einer Auszubildenden und deren Kind eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stellten, wie Personen, die nicht in gerader Linie mit ihnen verwandt seien. In einem solchen Sonderfalle würden Vorteile, die dem Auszubildenden durch die Ersparnis von Aufwendungen für die Unterkunft entstehen, ebenso wie besondere Vermietergewinne von vorneherein ausscheiden, so dass die Inanspruchnahme eines höheren Unterkunftsbetrages nicht missbräuchlich sei. Der vorliegende Fall sei mit dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalts vergleichbar, weil auch die Mutter des Klägers diesem die ihr gehörende Wohnung bereits über drei Jahre vor Beginn seiner Ausbildung im September 2004, nämlich ab 1. Juni 2001, vermietet habe und zwar zu einer Kaltmiete, die der in Wolfratshausen für Wohnung gleicher Größe üblichen Kaltmiete durchaus entspreche.

Das Verwaltungsgericht gab daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2007 auf, nachzuweisen, dass er an seine Mutter seit Juni 2001, vor allem aber im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von August 2005 bis September 2006 die ortsübliche Miete gezahlt habe. Antragsgemäß wurde die Frist verlängert, woraufhin der Kläger am 28. Juni 2006 Kontoauszüge seiner Mutter vorlegte, aus denen sich für den Zeitraum 2004/2005 Überweisungen von ihm an seine Mutter zum jeweils 1. bzw. 2. eines jeden Monats in Höhe von jeweils 358,00 € ergaben. Die Überweisungen waren jeweils mit dem Betreff "Miete" gekennzeichnet. Im Zeitraum März 2005 bis einschließlich September 2005 wurden jedoch keine Mietzahlungen geleistet. Der Kläger erklärte das damit, dass sich sein Vater in diesem Zeitraum geweigert habe, Unterhalt zu zahlen.

Mit Urteil vom 18. Juli 2007 wies das Verwaltungsgericht daraufhin die Klage ab. Das Bundesverfassungsgericht habe auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift hingewiesen. Das möge für den dort zu entscheidenden Fall des Verwaltungsgerichts Hannover zutreffend gewesen sein. Im Falle des Klägers erkenne das Gericht aber keinen Vergleichsfall hierzu. Eine Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG dahingehend, dass Auszubildende, die an ihre Eltern für die Nutzung einer den Eltern gehörenden Wohnung die ortsübliche Miete zu zahlen haben, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, scheitere auch am Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch von März 2005 bis September 2005 der Kläger an seine Mutter keine Miete mehr gezahlt habe. Eine solche Zahlungslücke bezüglich des gesamten Bewilligungszeitraumes lasse den Schluss zu, dass hier gerade keine Vertragsdurchführung wie unter fremden Dritten vorliege.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts gehe fehl, weil behauptet werde, der Kläger habe seit 2001 keinen richtigen eigenen Hausstand geführt. Richtig sei hingegen, dass der Kläger auf eigenen Wunsch damals von der höheren Schule nur mit dem Hauptabschluss abgegangen sei und eine Lehre begonnen habe, ausgezogen sei und einen eigenen Hausstand gegründet habe. Das sei familiär bedingt gewesen, weil sich die Eltern trennten und scheiden ließen. Seine Wohnung beinhalte einen vollständig eingerichteten Hausstand, vom Vater habe er allerdings während der Zeit seiner Ausbildung und seiner Arbeit als Chemikant keinen Unterhalt erhalten. Der Vater habe Unterhaltsleistungen strikt abgelehnt, weswegen auf die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Vaters verwiesen werde. Er habe vom Vater nie Unterhalt erhalten und erhalte auch keinen. Er lebe ausschließlich von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Einzelne Mietzahlungen seien von der Mutter zwischenzeitlich gestundet worden, er müsse sie aber nachbezahlen, weil auch seine Mutter die Wohnung kreditfinanziert habe.

Der Kläger beantragt am 24. November 2008,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 8. Juli 2007 und den Bescheid vom 26. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 8. November 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut gemäß der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern führt in ihrer Berufungserwiderung von 15. Oktober 2007 aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung eines höheren Unterkunftsbedarfes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Der Unterkunftsbedarf erhöhe sich danach um 133,00 €, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne. Dieser Betrag erhöhe sich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG um bis zu monatlich 64,00 €, soweit die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Abs. 2 Nr. 2 BAföG übersteigen. Das gemeinsame Wohnen von Familienmitgliedern setze zunächst eine häusliche Gemeinschaft voraus. Diese sei nur aufgehoben, wenn der Auszubildende eine eigene Wohnung, getrennt von der elterlichen Wohnung, gemietet habe oder zu Ausbildungszwecken ein Zimmer bewohne, das in keinem räumlichen Zusammenhang mit der elterlichen Wohnung stehe. Davon ausgehend, wären die Voraussetzungen für einen höheren Ausbildungsbedarf gegeben. Der Kläger bewohne jedoch eine im Eigentum seiner Mutter stehende Wohnung. Für diesen Fall sehe § 13 Abs. 3a BAföG vor, dass der Bedarf des Auszubildenden in gleicher Weise zu berechnen sei wie in dem Fall, in dem der Auszubildende bei seinen Eltern wohne. Das Bundesverfassungsgericht habe in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung ausgeführt, dass es Sinn und Zweck des Gesetzes sei, den Vermietergewinn der Eltern abzuschöpfen. Es solle vermieden werden, dass der Auszubildende über ein Mietverhältnis mit seinen Eltern einen erhöhten Bedarf nachweisen könne und im Ergebnis damit einen Teil der Erwerbskosten der Wohnung mit öffentlichen Geldern getilgt werde bzw. diese Wertanlage der Eltern gefördert werde. Das gelte selbst für den Fall, dass die Eltern tatsächlich vom Auszubildenden den marktüblichen Mietzins verlangten. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, sondern diese nur angedeutet. Es lasse überdies eine verfassungskonforme Auslegung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu, ohne jedoch nähere Aussagen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut abgesehen werden könne. Im Übrigen habe das OVG NRW im Urteil vom 29. August 1994 (FamRZ 1995, 255) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg seiner Verpflichtung zur Mietzahlung überhaupt nicht nachgekommen sei. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Kläger nur mit zwei Monaten in Mietrückstand gewesen sei, sondern nach seinen eigenen Angaben von März bis Oktober 2005.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen. Der Senat konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die auf Aufhebung der teilweisen Versagung von Ausbildungsförderung im Bescheid vom 26. Juli 2005 und (nur noch) auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung gerichtete Klage. Der ursprünglich im Berufungsverfahren allein auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Antrag hat den Versagungsbescheid nicht bestandskräftig werden lassen (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 79 RdNr. 38). Der Bescheid vom 26. Juli 2005 blieb in der Schwebe, weil über den gegen ihn gerichteten Widerspruch noch nicht abschließend entschieden ist (siehe auch Jäde, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2001, RdNr. 163). Er hätte auch im Falle des ursprünglichen Klageantrages gegebenenfalls zusammen mit dem (neuen) Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Gegenstand einer weiteren Anfechtungsklage gemacht werden können (so auch BayVGH vom 12.1.1990 BayVBl 1990, 370). Der Beklagte hat sich auf die gegenüber dem ursprünglichen Antrag erweiterte Klage im Berufungsverfahren konkludent eingelassen (siehe etwa Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 91 RdNr. 28).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des passivlegitimierten Beklagten vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat im Bewilligungszeitraum vom August 2005 bis Juli 2006 keinen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung über monatlich 354 € hinaus.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist § 13 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3a BAföG in der Fassung vom 19.3.2001 (BGBl I S. 390). Demzufolge setzt sich der monatliche Bedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen aus dem Pauschalbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von monatlich 310 EUR und einem pauschalen Bedarf für die Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von monatlich 44 EUR.

Dabei ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger vom August 2005 bis Juli 2006 noch bei seiner Mutter wohnte. Denn nach § 13 Abs. 3a BAföG wohnt ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern, hier seiner geschiedenen Mutter, steht. Das Verwaltungsgericht stützt sich zur Interpretation dieser Vorschrift zurecht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG NRW (a. a. O.) auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts (siehe dazu insbesondere Roggetin in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2008, § 13 RdNr. 7 m. w. N.) und verneint zudem eine übermäßige Härte für den Kläger.

Der Senat sieht für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, weil die Vorschrift zum einen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (BVerfG vom 14.7.1997 Az. 1 BvL 60/87) und zum anderen der hier zu entscheidende Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür gibt, vom Wortlaut der Vorschrift abzuweichen. Denn es bestehen keine Bedenken, § 13 Abs. 3a BAföG in Fällen anzuwenden, in denen der Auszubildende zwar Miete an die Eltern zahlt, die Wohnungsanmietung aber entscheidungserheblich von dem am Markt Üblichen abweicht und ein sog. Fremdvergleich bereits deshalb nicht gewährleistet ist. So liegen die Dinge aber hier, denn es ist unbestritten, dass der Kläger für die Nutzung der nach seinen eigenen Angaben kreditfinanzierten Wohnung seiner Mutter vom März 2005 bis einschließlich September 2005 keine Miete bezahlt hat. Als Grund nennt er lediglich die Weigerung seines Vaters, Unterhalt zu zahlen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich das Mietverhältnis insoweit von Mietverhältnissen mit Dritten entscheidend abgrenzt. Dabei ist es unerheblich, dass im laufenden Bewilligungszeitraum lediglich für zwei Monate die Mietzahlung unterblieben ist. Bei der Frage, ob die Wohnung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit vielen Jahren dem Auszubildenden zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird wie einer Person, die nicht in gerader Linie mit dem Wohnungseigentümer verwandt ist, ist nicht lediglich die Vertragsausgestaltung im Bewilligungszeitraum maßgebend. Der Kläger hat bis in das Berufungsverfahren hinein die offenen Mietzahlungen nicht nachgeholt, ohne dass das Mietverhältnis in seinem Bestand in Frage gestellt oder besondere Sicherheiten erbracht worden wären. Fehlt es aber an einem Mietverhältnis wie unter Dritten, so greift der Sinn und Zweck der angegriffenen Vorschrift durch, die vermeiden will, dass der Auszubildende über ein Mietverhältnis mit den Eltern einen überhöhten Bedarf nachweist oder aber im Ergebnis öffentliche Gelder indirekt zur Kredittilgung oder Kapitalbildung beim Wohnungseigentümer dienen (BVerfG a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drs. 9/410 vom 11.5.1981, S. 13; OVG NRW a. a. O.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Der Senat hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine ohnehin nur in geringem Umfang angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Rechtskraft zu vollstrecken.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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