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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 12 BV 07.2297
Rechtsgebiete: BayKiBiG, BayKiBiG/ÄndG


Vorschriften:

BayKiBiG Art. 7 Abs. 3
BayKiBiG Art. 18 Abs. 1 Satz 2
BayKiBiG Art. 22 Abs. 1
BayKiBiG/ÄndG § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1
BayKiBiG/ÄndG § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2
BayKiBiG/ÄndG § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3
1. Die Bedarfsanerkennung nach Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nicht allein mit dem Hinweis auf das Sicherstellungsgebot für die Gemeinden aus Art. 5 Abs. 2 BayKiBiG abgelehnt werden, wenn bezogen auf einzelne Gemeinden vernachlässigbare oder ständig wechselnde Bedarfe vorliegen, aber bezogen auf den Landkreis aufgrund der faktischen Nutzung bzw. stetigen Nachfrage über einen längeren Zeitraum ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf gegeben ist.

2. Eine Bedarfsanerkennung nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG setzt voraus, dass sich im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers ein Bedarf feststellen lässt. Die Belegenheit der Einrichtung ist nicht maßgebend.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 07.2297

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2009

am 28. Januar 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von Plätzen in der Kindertageseinrichtung des Klägers für das Kindergartenjahr 2006/2007 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A).

Der Kläger betreibt in der Stadt Regensburg eine Kindertageseinrichtung nach der Waldorfpädagogik. Weitere Einrichtungen mit vergleichbarer Ausrichtung sind weder im Stadtgebiet Regensburg noch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten vorhanden.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von Plätzen in seinem integrativen Kindergarten für Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten, hilfsweise eine Betriebskostenförderung. Durch keine kreisangehörige Gemeinde sei eine Bedarfsanerkennung erfolgt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 änderte er seinen Antrag dahin, die Bedarfsnotwendigkeit von bis zu 39 (60% von 65) Ganztagesplätzen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung beziehungsweise vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder und von bis zu sieben (60% von 12) "Ganztageskrippenplätzen" für Kinder unter drei Jahren anzuerkennen. Unter dem 12. August 2006 beantragte er schließlich die Anerkennung der Bedarfnotwendigkeit von zehn Plätzen für konkret aufgeführte Kinder mit der Begründung, die jeweiligen Aufenthaltsgemeinden hätten die Anträge nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG abgelehnt.

Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2006 ab. Der Kindergarten liege nicht in seinem "Zuständigkeitsbereich", weshalb eine Anerkennung nicht möglich sei. Eine Förderung von außerhalb des Einzugsbereichs liegenden Plätzen könne nur nach § 74 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. Eine Anerkennung sei auch deshalb nicht möglich, weil alle 65 Kindergartenplätze bereits von der Stadt Regensburg bis zum 31. August 2008 nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz - BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A) - im folgenden BayKiBiG/ÄndG - anerkannt worden seien. Gehe man von der Möglichkeit der Anerkennung durch den Beklagten aus, sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Obwohl der betroffene Kindergarten in den letzten Jahren von Landkreiskindern laufend besucht worden sei, werde eine Förderung abgelehnt. Im Bereich des Beklagten würden ausreichend Kindergartenplätze von den Gemeinden zur Verfügung gestellt, durch die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleistet werden könne. In Einzelfällen müssten die Gemeinden kurzfristig benötigte Plätze vorrangig nach Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG fördern. Für Kinder unter drei Jahren seien noch nicht ausreichend Betreuungsplätze im Landkreis vorhanden. Auch insoweit sei eine Förderung durch die Gemeinden nach Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG vorrangig. Der Landkreis finanziere sich vor allem über die Kreisumlage, die er möglichst niedrig halten wolle. Es wäre gegenüber den Gemeinden, die ausreichend eigene Betreuungsplätze zur Verfügung stellten, nicht vertretbar, wenn der Landkreis Plätze fördern würde, weil in einer Gemeinde vor Ort zu wenig Plätze vorhanden seien. Für behinderte Kinder seien in den einzelnen Gemeinden nicht immer ausreichend integrative Plätze vorhanden, weil der Bedarf sehr unterschiedlich sei. Alle ab 1. September 2006 gestellten Anträge auf Gastkinderregelung nach Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG für behinderte Kinder seien von den Gemeinden genehmigt worden. Eine Anerkennung von integrativen Plätzen durch den Landkreis würde zu einer Ungleichbehandlung der Gemeinden führen, weil die Gemeinden, die ihre Kinder in anderen Kindergärten als dem des Klägers unterbrächten, die Kosten selbst tragen bzw. über die Kreisumlage diesen Kindergarten mitfinanzieren müssten. Im Rahmen der Bedarfsplanung sei nur für sieben Kinder eine Betreuung in diesem Kindergarten gewünscht worden. Gehe man davon aus, dass die Kinder etwa drei Jahre im Kindergarten verblieben, sei mit einem Besuch von 21 Landkreiskindern jährlich zu rechnen. Bei 5600 Landkreiskindern seien das 0,38%. Der Kindergarten des Klägers werde überwiegend von Kindern aus Stadtrandgemeinden besucht, über die Kreisumlage müssten aber alle Gemeinden die Finanzierung dieses Kindergartens mittragen, auch wenn nur in Ausnahmefällen Kinder aus ihrem Bereich dort seien. Auch würde die Anerkennung durch den Landkreis zu einer "Doppelfinanzierung" von Kindergartenplätzen führen. Die Gemeinden stellten selbst Kindergartenplätze zur Verfügung, finanzierten entsprechend die Gebäude und das Betriebskostendefizit oder einen Teil davon. Würden Plätze nicht in Anspruch genommen, weil Kinder den Kindergarten des Klägers besuchten, falle bei der hier betroffenen Gemeinde ein höheres Betriebskostendefizit an. Dem örtlichen Kindergarten fehle dann die staatliche und kommunale Förderung. Die Kindergartenplätze in den Gemeinden seien so geplant worden, dass für alle Kinder vor Ort ausreichend Plätze vorhanden seien. Ein Kindergarten mit Waldorfpädagogik sei in der Jugendhilfeplanung deshalb nicht berücksichtigt worden. Aus dieser könne deshalb kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Einrichtungen vor Ort seien in gleicher Weise wie der Kindergarten des Klägers geeignet, die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Dadurch werde das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nicht unzulässig eingeschränkt. Eine Anerkennung durch den Landkreis würde zudem eine Bevorzugung dieses Kindergartens mit besonderem pädagogischen Ansatz darstellen, weil er sich im Gegensatz zu den Kindergärten in den Gemeinden nicht an die Bedürfnisse vor Ort anpassen müsse.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 zurück. Die Lage des Kindergartens im Bereich der Stadt Regensburg schließe zwar den Anspruch nicht aus; vielmehr sei die Bedarfsdeckung maßgeblich. Auch die Förderung durch die Stadt Regensburg nach der Stichtagsregelung hindere eine Förderung durch den Beklagten nicht. Die Ablehnung sei dennoch ermessensfehlerfrei erfolgt. Es liege kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor.

Mit seiner Klage vom 19. März 2007 wendet sich der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide. Das Einflussgebiet seiner Einrichtungen erstrecke sich auf sämtliche 41 Gemeinden, nicht nur auf die Stadtrandgemeinden. Seit 20 Jahren würden Plätze aus dem Landkreis nachgefragt. In den letzten zehn Jahren hätten Kinder aus mehr als 30 Gemeinden bzw. Gemeindeteilen die Einrichtung besucht. Nachdem alle Gemeinden eine Bedarfsanerkennung abgelehnt hätten, sei die Existenz der Einrichtung mittelfristig bedroht. Es handele sich um Plätze mit überörtlicher Bedeutung, die der Versorgung zumindest der meisten Gemeinden dienten. Der Landkreis sei deshalb für die Bedarfsanerkennung und Förderung zuständig. Der integrative Kindergarten mit Waldorfpädagogik entspreche aufgrund der besonderen pädagogischen Ausrichtung dem gesetzgeberischen Beispielsfall für eine Anerkennung der Bedarfsnotwendig durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Die Einrichtung sei derzeit mit 23 Kindern aus dem Gebiet des Beklagten belegt. Auch wenn es sich insgesamt nur um einen kleinen Prozentsatz aller Plätze im Landkreis handele, liege ein nicht unerheblicher Bedarf vor. Durch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern sei das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Es bedürfe einer besonderen Begründung, weshalb angebotene Kindergartenplätze mit besonderer pädagogischer Ausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden.

Mit Urteil vom 25. Juli 2007 hob das Verwaltungsgericht die Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Kläger beantragte, zehn Betreuungsplätze in seiner Einrichtungen als bedarfsnotwendig anzuerkennen, und soweit er hilfsweise beantragte, über seinen Antrag auf Betriebskostenförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klage sei im Hauptantrag - Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit für zehn Kindergartenplätze - unbegründet, weil noch keine Spruchreife bestehe, weil das Gericht die "Förderhöhe" mangels ausreichender Ermittlungen des Beklagten nicht bestimmen könne. Denn dafür sei maßgeblich, die viele Kinder voraussichtlich in den nächsten drei Kindergartenjahren aus Landkreisgemeinden die Einrichtung des Klägers besuchten. Der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von Ganztageskindergartenplätzen, die von Kindern aus Landkreisgemeinden im Bereich des Beklagten belegt würden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG seien gegeben. Die Lage des Kindergartens im Stadtgebiet Regensburg schließe den Anspruch nicht aus. Es komme nicht auf die Lage der Plätze, sondern darauf an, ob diese der Deckung eines Bedarfs des Landkreises dienten. Die Einrichtung des Klägers sei eine mit besonderen pädagogischen Ansätzen und integrativen Plätzen. Damit sei das gesetzliche Regelbeispiel gegeben. Plätze in dieser Einrichtung, die in den letzten zehn Jahren von Kindern aus mehr als der Hälfte der Landkreisgemeinden besucht worden sei, seien von keiner Landkreisgemeinde als bedarfsnotwendig anerkannt worden. Qualitativ vergleichbare Angebote gebe es im Bereich des Beklagten nicht. Die Bedarfsplanung des Beklagten sei sonach nicht bedarfsgerecht. Auch der Gesichtspunkt, die beantragte Förderung trage zu einer wesentlichen Verbesserung der Finanzlage des Klägers bei, sei ermessensfehlerhaft. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung mit kommunalen und kirchlichen Trägern. Der Hinweis auf die Förderung nach Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG greife ebenfalls nicht. Diese Vorschrift regele einen anderen Sachverhalt und betreffe nicht die institutionelle Förderung.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der betroffene Kindergarten liege im Gebiet der Stadt Regensburg. Eine Anerkennung scheide auch deshalb aus, weil von den insgesamt dort vorhandenen 65 Kindergartenplätzen "alle" kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BayKiBiG/ÄndG) bis 31. August 2008 als von der Stadt Regensburg als bedarfsnotwendig anerkannt gelten würden und von dieser bis 31. August 2006 auch gefördert worden seien. Ab dem 1. September 2006 fördere diese nur noch die Plätze, die von Kindern aus der Stadt belegt seien, und von Kindern aus dem Landkreis, die zum 1. September 2005 bereits die Einrichtung besucht hätten. Im Kindergartenjahr 2006/2007 hätten 18 Kindergartenkinder einschließlich dreier behinderter Kinder (und zwei Kinder unter drei Jahren) aus dem Landkreis die Einrichtung des Klägers besucht, davon sechs Kinder, darunter ein behindertes Kind, die unter die Übergangsregelung fielen. Im Kindergartenjahr 2007/2008 seien noch vier Landkreiskinder, davon ein behindertes Kind, von 19 Kindergartenkindern (und ein Kind unter drei Jahren) unter die Übergangsregelung gefallen. Der Hauptantrag des Klägers in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei zu unbestimmt. Die Betriebserlaubnis des Klägers beziehe sich nicht auf Krippenplätze. Nach Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG könnten nur bestehende Plätze anerkannt werden. Der Kläger nehme seit dem Kindergartenjahr 2006/2007 regelmäßig auch Kinder unter drei Jahren auf und verstoße damit gegen seine Betriebserlaubnis. Die Stadt Regensburg habe für 2006/2007 die festgestellte Überschreitung der Belegungszahlen nachträglich geduldet. Es sei unklar, über welchen Hilfsantrag des Klägers das Verwaltungsgericht entschieden habe. In den Entscheidungsgründen werde mehrfach der Begriff "Förderhöhe" genannt, wobei aber offenbleibe, ob damit die Höhe der Förderung oder die Anzahl der zu fördernden Plätze gemeint sei. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden; insbesondere sei das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen. Es fehle an einer landkreisweiten Nachfrage und an einer hohen überörtlichen Inanspruchnahme, weil seit 1987 nicht Kinder aus allen Gemeinden des Landkreises die Einrichtung des Klägers besucht hätten. Die Kinder aus dem Landkreis, die den betroffenen Kindergarten besuchten, stammten vor allem aus Stadtrandgemeinden, daher komme die Einrichtung des Klägers nicht potentiell allen oder den meisten Gemeinden zugute. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass seit 1987 Kinder aus 30 von 41 Gemeinden, ab 1998 aus 23 von 41 Gemeinden in der Einrichtung neu angemeldet worden seien. Für 28 Gemeinden habe die Einrichtung so gut wie keine Bedeutung besessen, weil aus elf Gemeinden noch nie ein Kind, aus neun Gemeinden nur einmal ein Kind, aus einer Gemeinde zwei Kinder, aus sechs Gemeinden jeweils drei Kinder und aus einer Gemeinde vier Kinder die Einrichtung besucht hätten. Für allenfalls 13 Gemeinden ab 1987 bzw. drei bis maximal sieben Gemeinden (jeweils fünf Kinder und mehr) ab 1998 in "relativ" räumlicher Nähe zur Einrichtung habe diese Bedeutung. Bei ihnen dränge sich vorrangig eine Aufgabenerfüllung in kommunaler Zusammenarbeit auf. Die Neuanmeldungen seien zudem seit dem Jahr 2000 kontinuierlich zurückgegangen (2004: 4; 2005: 3; 2007: 7; 3/2008: 4; 2008/2009: 2). Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es künftig keine "Doppelförderung" durch den Landkreis und die Gemeinden mehr geben werde. Die Gemeinden, die selbst ein ausreichend plurales Angebot zur Verfügung stellten, würden doppelt belastet. Sie hätten einerseits Defizite in den von ihnen vorgehaltenen Einrichtungen und müssten zudem die entsprechenden Plätze über die Kreisumlage mitfinanzieren. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei gesetzgeberischer Wille gewesen, dass Einrichtungen mit besonderen pädagogischen Ansätzen mit überörtlichem Einzugsbereich durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe "zwingend" zu fördern seien. Das Verwaltungsgericht habe die Einrichtung des Klägers zu Unrecht allein wegen ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung besser gestellt. Bei einer Anerkennung von Plätzen in dieser Einrichtung würden die Eltern benachteiligt, die aus Gründen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf einen auswärtigen Kindergärten gewählt hätten und sich an den anfallenden Kosten beteiligen müssten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juli 2007 in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte sei für die Förderung zuständig, denn es komme auf die Lage der Plätze nicht an, weil das Aufenthaltsprinzip gelte. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG lägen vor, weil keine einzige Gemeinde im Gebiet des Beklagten die betroffene Einrichtung als bedarfsnotwendig anerkannt habe. Eine Förderung nach Art. 23 BayKiBiG stehe dem nicht entgegen. Die Übergangsregelungen in § 3 Abs. 3 Nr. 3 BayKiBiG/ÄndG betreffe lediglich Kinder, die vor dem 1. September 2005 in die Einrichtung aufgenommen worden seien und sperre die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit durch den Beklagten nicht. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BayKiBiG/ÄndG fingiere eine Bedarfsnotwendigkeit allein für Kinder aus der Stadt Regensburg. Da im Anerkennungsbescheid und im Bedarfsplan die Regierung der Oberpfalz für den Kindergarten des Klägers kein über das Stadtgebiet von Regensburg hinausgehendes Einzugsgebiet festgelegt worden sei, greife § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BayKiBiG/ÄndG nicht. Die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BayKiBiG/ÄndG betreffe im Kindergartenjahr 2006/2007 nur sechs von "21" Kindern und im Kindergartenjahr 2007/2008 nur vier von "18" Kindern. Der Antrag des Klägers sei auch hinreichend bestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei der Antrag auf zehn Plätze beschränkt worden, weil sich der Kläger ein Einlenken seitens des Beklagten erhofft habe und das Prozessrisiko habe vermindert werden sollen. Es sei aber klargestellt werden, dass es um die Bedarfsnotwendigkeit von Kindergartenplätzen gehe. 2006/2007 hätten 15 Kinder aus dem Gebiet des Beklagten, die nicht unter die Übergangsregelungen fielen, die Einrichtung besucht. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von einer hohen überörtlichen Inanspruchnahme der Einrichtung ausgegangen und habe es als ausreichend angesehen, dass Kinder aus mehr als der Hälfte (ab 1987 aus 32 von 41 Gemeinden, ab 1998 aus 23 von 41 Gemeinden) der Landkreisgemeinden die Einrichtung besucht hätten. Der Beklagte habe sich lediglich auf Neuanmeldungen bezogen. Von dem Angebot hätten nicht nur Stadtrandgemeinden profitiert. Eine unzulässige Doppelbelastung von Gemeinden sei nicht zu befürchten. Soweit Gemeinden weiterhin nicht bedarfsgerechte Plätze förderten oder durch Defizitvereinbarung subventionierten, könne dies dem Kläger nicht entgegengehalten werden, auch nicht, dass vorrangig der Abschluss einer gemeindlichen Zweckvereinbarung erfolgen müsse. Soweit sich der Beklagte auf eine Ungleichbehandlung für die anderen Eltern bzw. anderer Einrichtungen berufe, vergleiche er ungleiche Sachverhalte. Bei der Bedarfsnotwendigkeit gehe es nicht um konkrete Kinder oder Eltern, sondern darum, ob die Plätze der Bedarfsdeckung des Landkreises dienten. Es gehe nicht um die Elternwünsche im Einzelfall, die ggf. nach Art. 23 Abs. 1 oder 4 BayKiBiG zu fördern seien. Andere Einrichtungen würden nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Das Argument des "regelmäßigen Verstoßes gegen die Betriebserlaubnis" greife ebenfalls nicht, denn es seien nur geringfügige Überschreitungen im Zeitraum April/Mai 2007 und Juni bis August 2007 vorhanden gewesen, die nachträglich geduldet worden seien.

Die Landesanwaltschaft hat sich am Verfahren beteiligt ohne einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten sowie die Unterlagen des Klägers über die Belegung seiner Einrichtung Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch das hilfsweise Begehren des Klägers, den Beklagten zur Neuverbescheidung über seinen Antrag auf Anerkennung von Kindergartenplätzen als bedarfsnotwendig gemäß Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG für das Kindergartenjahr 2006/2007 zu verpflichten.

Den Hauptantrag auf Verpflichtung zur Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von zehn Plätzen für das Kindergartenjahr 2006/2007 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; hiergegen hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Ob ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, kann deshalb als entscheidungsunerheblich offenbleiben, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit geändert werden kann, als eine Änderung beantragt ist (§ 129 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht den Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine Entscheidungsreife hinsichtlich der "Förderhöhe" vor, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass es hinsichtlich der "Förderhöhe" auf die Anzahl der anzuerkennenden Plätze abstellt, wenn es darlegt, es komme darauf an, wie viele Kinder aus dem Landkreis voraussichtlich in den nächsten drei Jahren die Einrichtung besuchen würden, wie viele Kinder unter die Übergangsregelung fielen und wie viele integrative und Krippenplätze von den Gemeinden nach der Gastkinderregelung gefördert würden.

Über den weiteren Hilfsantrag auf Neuverbescheidung über den Antrag auf Betriebskostenförderung hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Mangels eines entsprechenden Berufungsantrags durch den Kläger ist dieser Hilfsantrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2006 und den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 21. Februar 2007 aufgehoben und den Beklagten zur erneuten Verbescheidung über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von Kindergartenplätzen für das Kindergartenjahr 2006/2007 verpflichtet.

2.1. Die Klage ist zulässig.

2.1.1 Der Hilfsantrag des Klägers, über den allein noch zu entscheiden ist, ist nicht zu unbestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wie der Beklagte meint. Der Kläger hat klargestellt, dass sich der Antrag nicht auf Krippenplätze, sondern auf Kindergartenplätze bezieht. Deshalb muss nicht auf den weiteren Einwand des Beklagten eingegangen werden, die Betriebserlaubnis des Klägers beziehe sich nicht auf Krippenplätze. Gleiches gilt, soweit der Beklagte die Überschreitung der in der Betriebserlaubnis des Klägers festgelegten Anzahl an Plätzen moniert. Denn die insoweit festgestellten Überschreitungen in geringem Umfang im Zeitraum April/Mai 2007 und Juni bis August 2007 wurden nachträglich von der Stadt Regensburg geduldet.

2.1.2 Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt nicht wegen der Übergangsregelungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 bis 3 BayKiBiG/ÄndG. Zwar gelten Plätze in zum Stichtag 31. Juli 2005 anerkannten Kindergärten - wie dem des Klägers - bis 31. August 2008 unabhängig von einem konkreten Bedarf (vgl. Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 2006, § 3 BayKiBiG/ÄndG Anm. 3.3.1) als bedarfsnotwendig anerkannt. Für welche Gemeinden die bestehenden Plätze als bedarfsnotwendig gelten, bestimmt sich dabei nach dem im Anerkennungsbescheid oder im Bedarfsplan festgestellten Einzugsbereich in der zum Stichtag geltenden Fassung. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass weder im Anerkennungsbescheid der Stadt Regensburg vom 31. Juli 2003 für die betroffene Einrichtung noch im Bedarfsplan der Regierung der Oberpfalz ein über das Gebiet der Stadt Regensburg hinausgehendes Einzugsgebiet festgelegt worden sei. Nach dem hier deshalb allein einschlägigen § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BayKiBiG/ÄndG ist die Stadt Regensburg, in der der Kindergarten liegt (Sitzgemeinde), auch verpflichtet, für alle Kinder - damit auch für Gastkinder u.a. aus dem beklagten Landkreis - , die bis 1. September 2005 Plätze belegt hatten, die Förderung zu leisten (vgl. Dunkl/Eirich, a.a.O. , § 3 BayKiBiG/ÄndG Anm. 3.5.1). Ausgehend vom eigenen Vortrag des Beklagten und nach Auswertung der vom Kläger zur Verfügung gestellten Buchungsunterlagen haben im Kindergartenjahr 2006/2007 aber mindestens zwölf Kindergartenkinder und zwei Kinder unter drei Jahren und im Kindergartenjahr 2007/2008 mindestens 15 Kindergartenkinder und ein Kind unter drei Jahren, die jeweils nicht unter die Übergangsregelung fielen, aus dem Bereich des Beklagten die Einrichtung des Klägers besucht. Für diese Kinder leistet die Stadt Regensburg nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ab 1. September 2006 keine Förderung mehr.

2.2 Die Klage ist (jedenfalls in dem vom Verwaltungsgericht stattgegebenen Umfang) auch begründet.

2.2.1 Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG liegen vor. Danach kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehende Plätze, beispielsweise mit besonderen pädagogischen Ansätzen und integrative Plätze, in seinem Zuständigkeitsgebiet als bedarfsnotwendig anerkennen, die von keiner Gemeinde nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG als bedarfsnotwendig anerkannt wurden.

Die vom Kläger beantragte Bedarfsanerkennung scheitert nicht an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Beklagten. Dass der betroffene Kindergarten im Bereich der Stadt Regensburg liegt, hindert die Bedarfsanerkennung von Plätzen durch den Beklagten nicht, denn nach dem klaren Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG muss nicht die Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers liegen (so aber Brandenburg/Schwemer, BayKiBiG, 2005, S. 74), sondern es muss sich dort ein entsprechender Bedarf feststellen lassen. Der örtliche Träger kann deshalb bestehende Plätze - unabhängig von ihrer Lage - als bedarfsnotwendig für seinen Zuständigkeitsbereich anerkennen (vgl. Jung/Lehner, BayKiBiG, 2007, Art. 7 RdNr. 72; Dunkl/Eirich, a.a.O., Art. 7 Anm. 3). So stellt auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig vom Standort des Kindergartens die Förderung dazu nutzen kann, ein ausreichendes Angebot an Kindergartenplätzen für die Kinder aus seinem Gebiet sicherzustellen (vgl. BVerwG vom 25.4.2002 BVerwGE 116,226). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung die Förderung nach Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG systemwidrig allein auf im Gebiet des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gelegene Plätze beschränken wollte.

Im Kindergartenjahr 2006/2007 wurde in der Einrichtung des Klägers unstreitig kein von einem Kind aus dem Landkreis belegter Platz von einer Landkreisgemeinde als bedarfsnotwendig nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG anerkannt. Die Förderung durch Gemeinden nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG (Gastkinderregelung) oder nach der Härtefallregelung des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG reicht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG, der Art 7 Abs. 2 BayKiBiG in Bezug nimmt, insoweit nicht aus. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird dabei lediglich subsidiär tätig, weil der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII Gebrauch gemacht hat, die Gemeinden nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG vorrangig (vgl. Jung/Lehner, a.a.O., Art. 7 RdNr. 72) mit der Aufgabe zu betrauen, für ein ausreichendes Angebot an Kindertageseinrichtungen zu sorgen (vgl. BayVGH vom 5.11.2008 Az. 12 ZB 08.505).

Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG bezieht sich auf "bestehende" Plätze. Aus den tatsächlichen Belegungszahlen ergibt sich, dass im Kindergartenjahr 2006/2007 in der Einrichtung des Klägers mindestens zwölf Plätze für Kindergartenkinder und zwei für Kinder unter drei Jahren aus dem Landkreis vorhanden waren, im Kindergartenjahr 2007/2008 Plätze für 15 Kindergartenkinder und ein Kind unter drei Jahren.

2.2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Ermessenentscheidung des Beklagten beanstandet. Der Beklagte verneint ermessensfehlerhaft einen längerfristigen Bedarf an Kindergartenplätzen mit Ausrichtung "Waldorfpädagogik" für seinen Bereich bezogen auf das Kindergartenjahr 2006/2007. Er verkennt, dass sich die zu entscheidende Frage nach der Bedarfsanerkennung gemäß Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG beispielsweise dann aufdrängt, wenn bezogen auf die einzelnen Gemeinde die Bedarfe etwa vernachlässigbar oder gar nur von Jahr zu Jahr wechselnd gegeben oder nicht gegeben sind, bezogen auf den gesamten Landkreis die Bedarfsnotwendigkeit einer Einrichtung aber nicht zu verkennen ist (vgl. Jung/Lehner, a.a.O., Art. 7 RdNr. 72). Der Ermessensentscheidung lag auch keine ausreichende Ermittlung und Gewichtung des Bedarfs an Plätzen mit der besonderen pädagogischen Ausrichtung "Waldorfkindergarten" zu Grunde.

2.2.2.1 Anders als es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, trägt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG der örtliche Träger für die Versorgung mit Kindertageseinrichtungen die Gesamtverantwortung für die Planung (vgl. § 79 Abs. 1, § 80 SGB VIII), wobei der Landesgesetzgeber insbesondere die Versorgung mit integrativen Plätzen betont (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG). Hieraus folgt die Pflicht des Beklagten, die örtliche Bedarfsplanung von den Gemeinden einzufordern und zu überprüfen sowie ggf. darauf Einfluss zu nehmen und im Einvernehmen mit den Gemeinden die Schaffung der unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern notwendigen Plätze zu planen (Art. 8 Abs. 1 BayKiBiG). Der Beklagte geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, der betroffene Kindergarten sei "in den letzten Jahren laufend" von Landkreiskindern besucht worden, was für einen längerfristigen Bedarf spricht. Dennoch wurde die Anerkennung mit dem Hinweis auf "ausreichend" von den Gemeinden zur Verfügung gestellte Kindergartenplätze abgelehnt und ein Kindergarten mit Waldorfpädagogik deshalb in der Jugendhilfeplanung nicht berücksichtigt. Bezweckt war damit, ein Ansteigen der Betriebskostendefizite bei den Gemeinden und eine Erhöhung der Kreisumlage zu vermeiden. Angebote mit abweichenden pädagogischen Ausrichtungen dürfen aber nicht willkürlich allein aus finanziellen Gründen von der Bedarfanerkennung ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH vom 3.7.2008 Az. 12 ZB 08.491), insoweit gilt auf der Landkreisebene nichts anderes als auf Gemeindeebene. Es bedarf vielmehr einer besonderen Erklärung, warum angebotene Kindergartenplätze mit einer bestimmten pädagogischen Ausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht als bedarfsnotwendig anerkannt werden (siehe dazu BVerwG vom 25.4.2002 a.a.O.). Rein haushaltsrechtliche Überlegungen und der Wille, die Finanzkraft der Gemeinden und des Landkreises zu stärken sowie von diesen geschaffene Kindergartenplätze zu schützen, reichen als Erklärung nicht aus. Der Senat (vgl. Urteil vom 5.5.2008 BayVBl 2008,534) hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 7 BayKiBiG eine individuelle kindbezogene Planung erfordert und sich die Gemeinden über Bedürfnisse der Eltern und Kinder nicht ohne sachlichen Grund hinwegsetzen dürfen; auch hier gilt hinsichtlich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe insoweit nichts anderes. Art. 5 Abs. 3 BayKiBiG stellt klar, dass die Gemeinden im Bereich der Kinderbetreuung nicht die Aufgaben des örtliche Trägers der Jugendhilfe nach Bundesrecht (§§ 24, 69, 85 SGB VIII) gänzlich übernehmen (vgl. BVerfG vom 15.11.1993 ThürVBl 1994,83), sondern ihre Aufgaben eigenständig neben dessen Aufgaben treten (vgl. Dunkl/Eirich, a.a.O., Art. 5 Anm. 3). Der örtliche Träger hat die Pflicht, bedarfsnotwendige Plätze in Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich sicherzustellen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BayKiBiG), die von keiner kreisangehörigen Gemeinde anerkannt werden (von Dunkl/Eirich, a.a.O., Art. 5 Anm. 3 als "Selbsteintritt" bezeichnet). Auch muss er bedarfsnotwendige Plätze sicherstellen, die von den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden mangels Leistungsfähigkeit nicht gefördert werden können (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BayKiBiG). Zudem muss er die Sicherstellung der Kindesbetreuung überwachen.

2.2.2.2 Ziel der ab 1. September 2006 geltenden kindbezogenen Neuregelung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes ist es, die Fördergerechtigkeit dadurch zu erhöhen, dass die Betriebskostenförderung (Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG) dorthin fließt, wo die Kinder sind. Bereits in der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf zum BayKiBiG und ÄndG vom 18.1.2005, LT-Drs. 15/2479, S. 3) wird darauf hingewiesen, dass Belastungen der Kommunen durch alte Defizitverträge nicht durch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz begründet sind. Ein weniger an Finanzierungssicherheit für die Gemeinden ist vom Gesetzgeber willentlich in Kauf genommen worden (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.). Damit ist die Nichtberücksichtigung der Waldorfpädagogik im Jugendhilfeplan des Beklagten nicht zur vereinbaren, denn gemäß § 80 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII ist der Bedarf u.a. unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der jungen Menschen und deren Personensorgeberechtigten zu ermitteln. Die Bedarfsanerkennung darf auch nicht mit dem Hinweis auf sonstige vorhandene Kindertageseinrichtungen, die der tatsächlichen Nachfrage nicht oder nur teilweise entsprechen, abgelehnt werden (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.).

2.2.2.3 Ein sachlicher und anerkennenswerter Grund, weshalb sich der Beklagte über das zu berücksichtigende (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) Bedürfnis der Eltern nach Plätzen mit Waldorfpädagogik hinwegsetzt, ist nicht ersichtlich. Im Bescheid geht er selbst davon aus, dass für das Kindergartenjahr 2006/2007 für sieben Kinder einen Platz in einem Waldorfkindergarten gewünscht worden und deshalb in den Folgejahren mit einem Besuch von 21 Landkreiskindern jährlich zu rechnen sei. Er beruft sich zudem darauf, dass zwischen 2004 und 2008 jährlich zwischen drei bis sieben Neuanmeldungen für den betroffenen Kindergarten vorgelegen hätten. Bei der Prognoseentscheidung sind allerdings nicht nur die Neuanmeldungen, sondern auch die von Landkreiskindern bereits belegten und künftig weiter belegten Plätze zu berücksichtigen. Die Begründung, nur 0,38% der etwa 5600 Landkreiskinder seien betroffen, ist untauglich (vgl. BayVGH vom 3.7.2008 Az. 12 ZB 08.491). Denn die elterliche Entscheidung, ob und welche Kindertageseinrichtung ihr Kind besuchen soll, entspringt dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl 2006,633) geschützten Personensorgerecht der Eltern (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.). Der Grund, weshalb die Eltern einen Platz mit einer besonderen pädagogischen Ausrichtung nachfragen, ist unerheblich (vgl. zur Wahl der Schulform: BVerfG vom 31.5.2006, a.a.O.). Auch geht der Beklagte in seinem Bescheid selbst davon aus, dass in seinem Bereich ein Mangel an integrativen Plätzen vorhanden sei. Die Anerkennung solcher Plätze versagt er aber ermessenfehlerhaft mit dem Hinweis auf eine angebliche Ungleichbehandlung der Gemeinden.

2.2.2.4 Ermessenfehlerhaft ist weiter die Erwägung des Beklagten, eine Anerkennung von Plätzen durch den Landkreis würde zu einer "Doppelförderung" von Plätzen und damit zu einer "Doppelbelastung" von Gemeinden führen, die selbst ein ausreichendes Angebot zur Verfügung stellten. Gemäß Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG werden nur tatsächlich belegte Plätze gefördert. Es ist zwischen der Bedarfsanerkennung einerseits und der konkreten Förderung eines Platzes andererseits zu unterscheiden, worauf der Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat. Deshalb hindert es die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit durch den Beklagten nicht, wenn durch die gleichzeitige Anerkennung durch weitere Kommunen - auf die der Träger keinen Einfluss hat - in einer Einrichtung ein Überhang an bedarfsnotwendig anerkannten Plätzen entsteht. Ein bestehender Platz kann auch schon aus Gründen der zeitlich nicht ganztägigen Inanspruchnahme durch ein Kind mehrfach belegt sein. Aus der Bedarfsanerkennung folgt jedenfalls noch nicht die Pflicht, diese Plätze auch tatsächlich zu fördern. Diese Pflicht entsteht für eine Gemeinde erst, wenn die weiteren Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG vorliegen, u.a der betroffene Platz. tatsächlich von einem Kind belegt ist, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde hat. Auch der Landkreis als örtlicher Träger ist zur Förderung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs.1 BayKiBiG nur verpflichtet, wenn ein Kind aus seinem Gebiet, ohne dass eine Bedarfsanerkennung durch die Gemeinde vorliegt, einen von ihm anerkannten Platz tatsächlich belegt und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vom Träger rechtzeitig ein Antrag auf Förderung (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG) gestellt wird. Dass Gemeinden mitunter eigene Plätze vorhalten und dennoch über die Kreisumlage für solche nach Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG anerkannten Plätze herangezogen werden können, begründet nicht die Ablehnung der Bedarfsanerkennung, sondern zeigt allenfalls, dass die vorgehaltenen Plätze aus Sicht der Eltern eben nicht "ausreichend" sind, wenn diese andere qualitativ überzeugendere Angebote wählen (vgl. bereits BayVGH vom 5.5.2008 a.a.O.)

2.2.2.5 Der Senat teilt die Auffassung nicht, dass die Einrichtung im Laufe der Jahre "potentiell allen" oder den meisten Gemeinden zugute kommen müsse (vgl. Jung/Lehner, a.a.O., Art. 7 RdNr. 72). Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Förderung durch den Landkreis über die Kreisumlage von allen Gemeinden des Landkreises gemeinsam aufgebracht werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.2004 FEVS 56,294) hat aber bereits entschieden, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII dann, wenn tatsächlich eine ausreichende gemeindliche Förderung nicht sichergestellt ist, über die Förderung zu entscheiden hat. Denn es ist sicherzustellen, dass auch Kindergartenplätze, die institutionell gefördert werden, die Gemeindegrenzen übergreifend angeboten werden. Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG dient der Deckung eines pluralen Angebotes (so auch Jung/Lehner, a.a.O., Art. 7 RdNr. 72). Entscheidend ist daher, ob eine Einrichtung aufgrund der faktischen Nutzung bzw. aufgrund der Bedürfnisabfrage bei den Eltern eine hohe, überörtliche Inanspruchnahme aufweist bzw. erwarten lässt (vgl. Dunkl/Eirich, a.a.O., Art. 7 Anm. 3). Denn der Wunsch der Eltern nach einer bestimmten pädagogischen Ausrichtung darf bei andauernder Nachfrage und nicht vernachlässigbarem Umfang - wie hier nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Belegungszahlen - nicht ignoriert werden.

Geht man mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen davon aus, es müssten mindestens aus der Hälfte der Landkreisgemeinden Kinder die Einrichtung des Klägers besuchen (vgl. Jung/Lehner, a.a.O., Art. 7 RdNr. 72), wäre das für das Kindergartenjahr 2006/2007 jedenfalls erfüllt (21 von 41 Gemeinden). Seit 1987 sind aus mindestens 30 von 41 Gemeinden Kinder in der Einrichtung angemeldet worden. Dass aus elf Gemeinden bislang noch kein Kind dort einen Platz belegt hat, steht der Anerkennung mithin nicht entgegen. Denn gerade eine geringe oder nicht durchgängige Inanspruchnahme von Plätzen durch Kinder aus einer Gemeinde, kann Rechtfertigung für diese sein, eine Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG abzulehnen.

2.2.2.6 Auf die kommunale Zusammenarbeit derjenigen Gemeinden (Art. 5 Abs. 2 BayKiBiG), aus denen Kinder die Einrichtung des Klägers besuchen, muss sich der Kläger schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die betroffenen Gemeinden diesen Weg hier bislang nicht gegangen sind.

Zudem kommt diese Möglichkeit zwar insbesondere für integrative Kindertageseinrichtungen und solche mit einer besonderen pädagogischen Ausrichtung in Betracht (vgl. Dunkl/Eirich, a.a.O., Art. 5 Anm. 2). Bei einem ständig wechselnden Bedarf einer Vielzahl von Gemeinden - wie hier - ist eine solche kommunale Zusammenarbeit aber nicht zwingend angezeigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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