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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 12 BV 07.2908
Rechtsgebiete: BayKiBiG
Vorschriften:
BayKiBiG Art. 7 Abs. 1 Satz 1 | |
BayKiBiG Art. 7 Abs. 2 | |
BayKiBiG Art. 18 Abs. 1 | |
BayKiBiG Art. 22 Abs. 1 | |
BayKiBiG Art. 22 Abs. 2 | |
BayKiBiG Art. 23 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. September 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert
ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 2008
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine kindbezogene Förderung nach dem Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG) vom 8. Juni 2005 (GVBl S. 236) für einen Platz in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen im Kindergartenjahr 2006/2007.
Die Klägerin ist Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld und Trägerin des Kindergartens ********* sowie der Kindergrippe ********.
Der Beigeladene ist Träger des Kindergartens im Anwesen *********str. ** in 97828 Marktheidenfeld. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 sprach ihm das Landratsamt Main-Spessart im Einvernehmen mit der Stadt Marktheidenfeld ab dem 1. April 2004 die Anerkennung gem. dem früheren Art. 8 Abs. 1 BayKiG aus. Mit dessen weiterem Bescheid vom 7. Juni 2006 erhielt er die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindestageseinrichtung nach § 45 SGB VIII ab dem 1. September 2006.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2006, korrigiert am 13. Juli 2006, beantragte der Beigeladene als Träger des Waldkindergartens Marktheidenfeld bei der Klägerin "einen Abschlag auf die kindbezogene Förderung gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 BayKiBiG". Ein Kind aus der Gemeinde Hafenlohr habe sich seit 2005 im Waldkindergarten Marktheidenfeld angemeldet. Für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden ergebe sich ein jährlicher Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat Bayern in Höhe von 1.345,24 €. Mithin werde eine Abschlagszahlung in Gesamthöhe von 2.582,86 € beantragt.
Die Klägerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2006 ab. Der Platz sei nicht als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt. Eine Förderverpflichtung aus Art. 23 BayKiBiG bestehe nicht, weil eine Aufnahme des Kindes in dem anerkannten gemeindlichen Kindergarten möglich sei. Dieser Kindergarten sei sehr gut ausgestattet und leiste wertvolle pädagogische Arbeit und sei vom Angebot her mit dem Waldkindergarten vergleichbar. Des Weiteren entstünden durch die Förderung außerhalb der Aufenthaltsgemeinde unvertretbare Mehrkosten.
Auf Widerspruch des Beigeladenen vom 17. August 2006 hob das Landratsamt Main-Spessart mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 den Bescheid der Klägerin vom 11. August 2006 auf (Nr. 1 des Widerspruchsbescheides) und anerkannte einen Betreuungsplatz im Waldkindergarten Marktheidenfeld zu Lasten der Klägerin befristet bis zum 31. August 2007. Nach Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 BayKiBiG bestehe für den Beigeladenen dann ein kinderbezogener Förderanspruch gegenüber der Klägerin, wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG vorlägen oder die Klägerin den Platz als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt hat bzw. sie nach Art. 23 BayKiBiG zur Förderung verpflichtet sei. Grundsätzlich lägen die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG vor, nach denen der Beigeladene einen Anspruch auf kindbezogene Förderung habe. Die für die Förderung notwendige Anerkennung sei von der Klägerin mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 25. Juli 2006 abgelehnt worden. Diese Ablehnung sei mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 26. September 2006 und 12. Dezember 2006 bestätigt worden. Nur wenn die Klägerin über geeignete freie Plätze verfüge und eine Wahl zwischen verschiedenen Trägergruppen, pädagogischen Schwerpunktbildungen oder Betreuungsformen biete, also das in § 5 SGB VIII i.V.m. Art. 7 BayKiBiG verankerte Wunsch- und Wahlrecht biete, sei sie zu einer Mitfinanzierung von Plätzen außerhalb ihres Gemeindegebietes nicht verpflichtet. Die Klägerin verfüge aber nicht über entsprechende Betreuungsplätze. Zugleich sei der Bedarf des Betreuungsplatzes im Waldkindergarten Marktheidenfeld anzuerkennen. Eine Bedarfsermittlung durch die Klägerin sei nicht erfolgt, jedoch bestehe der Bedarf für den Betreuungsplatz im Kindergarten Marktheidenfeld tatsächlich. Die Anerkennung sei bis zum 31. August 2007 zu befristen, weil eine Bedarfsermittlung, aus der die Dauer des Bedarfes hervorgehe, bislang nicht erfolgt sei.
Mit ihrer Klage vom 11. April 2007 wendet sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid. Sie habe eine Bedarfsplanung in Anlehnung an die Vorschriften des § 80 SGB VIII im Jahr 2006 durchgeführt. Die Ermittlung der Bedürfnisse könne dabei auf vielerlei Arten erfolgen, weil hierfür keine gesetzlichen Vorgaben bestünden. Mit einer Fragebogenaktion habe man die hier entscheidende Altersgruppe von drei- bis sechsjährigen erhoben und eruiert, welche Betreuungszeiten in Stunden gewünscht werden und ob Interesse an einer Unterbringung in einer integrativen Kindertageseinrichtung oder außerhalb der Aufenthaltsgemeinde befindlichen Einrichtung bestehe. Für ein Kind sei eine außerhalb der Gemeinde befindliche Betreuungsmöglichkeit gewünscht worden, vier Kinder hätten Interesse an einer integrativen Unterbringung angezeigt. Die so ermittelten Bedürfnisse seien von der Gemeinde gewichtet worden. Es sei ein Ausgleich zwischen der Wirtschaftlichkeit, dem pluralem Angebot und den Wünschen der Eltern gefunden worden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gemäß Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG sei durch das eigene Betreuungsangebot beachtet worden. Das Angebot sei ausreichend plural, wenn verschiedene Trägergruppen bestehen, oder wenn verschiedene pädagogische Schwerpunktbildung gegeben sei oder unterschiedliche Betreuungsformen angeboten würden. Es bestünden folgende Betreuungsangebote, für Kleinkinder die Kindergrippe ******** oder auch der Kindergarten *********, für Regelkinder der Kindergarten *********, auch möglich in der Kindergrippe ********* und für Schulkinder die Mittagsbetreuung an der Volksschule *********, auch möglich im Kindergarten *********. Damit bestünden zwar nur gemeindliche Einrichtungen, allerdings sei eine Wahlmöglichkeit zwischen Kindergrippe ******** und Kindergarten ********* gegeben. Aus der Fragebogenaktion habe sich nun ergeben, dass ein auswärtiges Betreuungsangebot gewünscht worden sei und für ein Kind Interesse an einer integrativen Einrichtung angezeigt worden sei. Es handle sich bei insgesamt 57 Kindern der Altersgruppe also nicht um einen gewichtigen Bedarf. Im Übrigen sei auf lange Sicht der gemeindliche Kindergarten nicht mehr haltbar, wenn immer mehr Kinder außerhalb untergebracht würden und die Gemeinde gleichwohl finanziell belastet werde. Sollten kleine Gemeinden verpflichtet werden, jede neue pädagogische Mode außerhalb ihres Gebietes zu fördern, würde dies den jeweiligen Haushalt unverantwortlich belasten. Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit seien aber ein legitimes Abwägungskriterium. Unter diesen Umständen erscheine es wirtschaftlich kaum vertretbar, bei freien Kindergartenplätzen ein Angebot zu unterstützen, das nur von einem Kind genutzt und für das keinerlei finanzieller Ausgleich für die Gemeinde zur Verfügung gestellt werde. Im Übrigen halte die Klägerin ein sehr breit gefächertes pädagogisches Angebot vor, das durchaus mit dem des Waldkindergartens vergleichbar sei. So seien große Freiflächen vorhanden. Auch würden Natur- und Waldwochen durchgeführt. Es sei mithin auch keine Bedarfsnotwendigkeit festzustellen. Lediglich bei anhaltender nennenswerter Nachfrage nach einer bestimmten pädagogischen Ausrichtung müsse die Ablehnung der Anerkennung als bedarfsnotwendig genauer erläutert werden. Darüber hinaus lasse die Befreiung von der Förderverpflichtung durch Nachweis eines freien Platzes aus Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG einen etwaigen Anspruch aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG entfallen. Eine Ausnahmeregelung nach Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG komme nicht in Betracht, weil der Antrag auf Förderung nicht von den Eltern gestellt worden sei.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 25. September 2007 die Klage ab. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seien die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Zwar knüpfe die Verpflichtung zur Förderung von Kindergartenplätzen grundsätzlich an die Bedarfsplanung der Gemeinde an. Nach diesem System setze auch die Förderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG grundsätzlich die Anerkennung eines abstrakten Bedarfes nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG voraus. Darauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, weil sie keine ordnungsgemäße Planung vorgelegt habe. Für den hier maßgeblichen Zeitraum habe sich keine Bedarfsplanung durchgeführt, die den gesetzlichen Anforderungen genüge. Zwar habe eine Elternbefragung stattgefunden, auch habe die Gemeinde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich in zwei Sitzungen mit den Ergebnissen der Umfrage und der Planung des Bedarfes befasst habe. Der vom Gemeinderat letztlich am 28. März 2006 gefasste Beschluss habe sich nach der Tagesordnung aber nur mit der Ermittlung des Bedarfes befasst. Es sei ein Bedarf an 50 Kindergartenplätzen für "Hafenlohr" und "Windheim" - ausschließlich Regelplätze - festgelegt worden. Obwohl der Gemeinderat ausweislich des Protokolls Kenntnis auch von einem Bedarf für Kinder von zwei bis drei Jahren (hier 11) und sogar von Kinder von null bis zwei Jahre (hier 26) hatte, sei hierauf weder planerisch eingegangen worden noch sei auf die Tatsache eingegangen worden, dass nach der Auswertung der Fragebogenaktion (zumindest) eine Betreuungsmöglichkeit außerhalb der Gemeinde gewünscht worden sei, in fünf Fällen Interesse an der Unterbringung in einer integrativen Kindertageseinrichtung bestanden habe und in einem weiteren Fall Interesse an einer Tagespflegeperson geltend gemacht worden sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie habe die für eine Bedarfsplanung erforderlichen Schritte eingehalten. Sie habe eine eigene Fragebogenaktion durchgeführt und alle gemeindeangehörigen Kinder von 0 bis 13 Jahre berücksichtigt. Dabei habe sich gezeigt, dass ein einziges Kind eine Betreuung außerhalb der Gemeinde wünsche. Im Übrigen entspreche das Betreuungsangebot des gemeindlichen Kindergartens dem des Waldkindergartens. Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern stünden unvertretbare Mehrkosten der Klägerin gegenüber.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. September 2007 den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 9. März 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Förderungsvoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG würden von dem Beigeladenen erfüllt. Der gebotenen Pluralität des Angebots werde durch die Klägerin aber nicht Rechnung getragen, weil die Kindertageseinrichtung Hafenlohr über ein wesentlich anderes pädagogisches Konzept verfüge. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG zeige, dass von einer Gemeinde auch Plätze, die in einer anderen Gemeinde bestehen, als bedarfsnotwendig anerkannt werden können, wenn zu erwarten sei, dass Eltern, die in der Gemeinde leben, diese Plätze in Anspruch nehmen werden. Da der Förderanspruch kindbezogen sei, sei es auch nicht ausreichend, wenn im Gebiet der Aufenthaltsgemeinde an sich zahlenmäßig ausreichende Angebote an Betreuungsplätzen zur Verfügung stehen, sofern der auswärtige Platz wegen einer besonderen pädagogischen Ausrichtung gewählt werde.
Der Beigeladene hat sich geäußert, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen. Der Senat konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der isoliert gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und von einer Klagebefugnis der Klägerin (siehe dazu BVerwG vom 16. 10. 1987 NVwZ 1988, 1120) ausgegangen. Die Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebotes an Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG).
1.2 Die Klage ist aber unbegründet, denn das Landratsamt hat mit dem hier (allein) angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 den Bescheid der Klägerin vom 11. August 2006 zu Recht aufgehoben und sie zur Förderung von einem Betreuungsplatz im Kindergarten der Beigeladenen für das Kindergartenjahr 2006/2007, also bis zum 31. August 2007, verpflichtet (§ 113 Abs. 5 VwGO analog). Der Senat schließt sich insoweit der Auslegung der Nr. 2 des Widerspruchsbescheides durch das Verwaltungsgericht an (siehe dazu noch unten), der die Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.2.1 Der Förderanspruch des Beigeladenen für das streitgegenständliche Kindergartenjahr 2006/2007 ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 und 2 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz , Art. 7 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG.
Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG haben sonstige Träger einer Kindertageseinrichtung unter den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG und nach Maßgabe von Art. 22 BayKiBiG einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber der Aufenthaltsgemeinde dann, wenn sie fristgemäß einen vollständigen Förderantrag stellen. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ist dieser Förderanspruch begrenzt auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde, die einen Platz belegen, der nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG von der Gemeinde als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt wurde, oder für die die Gemeinde nach Maßgabe von Art. 23 BayKiBiG zur Förderung verpflichtet ist.
1.2.1.1 Dass das betroffene Kind im Kindergartenjahr 2006/2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Klägerin hatte und den außerhalb des Gemeindegebietes der Klägerin liegenden Kindergarten des Beigeladenen besuchte, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Auch war der Antrag vom Beigeladenen rechtzeitig gestellt worden, nämlich vor dem 30. April des auf das Kindergartenjahr 2006/2007 folgenden Jahres (Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG ).
1.2.1.2 Richtig ist, dass die Klägerin den Platz in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" nicht im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG als bedarfsnotwendig anerkannt und auch eine Gastkinderförderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG abgelehnt hat. Sie hat gleichwohl die begehrte kindbezogene Förderung an den Beigeladenen zu leisten.
Es spricht bereits viel dafür, dass die Klägerin zur Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit eines Platzes in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" im Kindergartenjahr 2006/2007 nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG verpflichtet war, denn sie hat einen solchen örtlichen Bedarf hinreichend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG anerkannt, ohne diesen anerkannten Bedarf vor Ort decken zu können und es war zu erwarten, dass Eltern der Aufenthaltsgemeinde diesen Platz in Anspruch nehmen werden.
1.2.1.2.1 Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Platz in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" für das Kindergartenjahr 2006/2007 (konkludent) als örtlichen Bedarf gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG anerkannt.
Indem Art. 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayKiBiG (lediglich) auf einen örtlichen Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG abstellt, verlangt er nicht zwingend, dass die Aufenthaltsgemeinde ausdrücklich einen solchen Bedarf feststellt (so aber Brandenburg/Schwemer, Das neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 1. Aufl. 2005, Seite 100; siehe im Übrigen auch BVerwG vom 25. 4. 2002 BVerwGE 116, 226 = FEVS 54, 49 zu §§ 74, 80 SGB VIII) und bekannt gibt. Gemeinden, die sich einer in diesem Sinne formalen Bedarfsplanung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG verschließen, wären von der Förderung nach Art. 22 BayKiBiG und von der Übernahme von Gastkinderbeiträgen nach Art. 23 BayKiBiG befreit. Das entspricht nicht der Intention des Gesetzes. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG entscheiden die Gemeinden, welchen örtlichen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen, wobei der Begriff Bedürfnis auf die subjektiven Vorstellungen der Eltern und Kinder abzielt (vgl. Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, abgedruckt in Bauer/Hundmeyer/Groner/Mehler/Obermaier-van Deun, BayKiBiG, Stand: 2005, Anlage zu Art. 7 Abschnitt B Nr. II; siehe auch § 22 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die Gemeinden sind zu einer solchen Bedarfsanerkennung verpflichtet, weil sie u.A. nach dem Sicherstellungsgebot des Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG für die bedarfsfestgestellten Plätze rechtzeitige Deckung gewährleisten sollen und die Förderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG sowie die Investitionskostenförderung nach Art. 27 BayKiBiG hierauf aufbauen. Für diese örtliche Bedarfsplanung und Entscheidungsfindung, die die Jugendhilfeplanung nach § 80 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderangebotes nach § 24 a SGB VIII unberührt lässt, enthält das Gesetz indes keine weiteren Vorgaben, außer der Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG). Eine Anerkennung des Bedarfes bleibt ein Internum, weil Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG bestimmt, dass erst die darauf folgende Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG über die Bedarfsnotwendigkeit den betroffenen Trägern durch Verwaltungsakt bekanntzugeben ist. Trifft die Gemeinde als Ergebnis einer politischen Entscheidungsfindung (siehe dazu Dunkl/Eirich, Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 1. Aufl. 2006, Art. 7 Anm. 1.4) eine solche planerische Entscheidung als Grundlage für die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG, so ist diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa BayVGH vom 23. 8. 2006 Az. 12 CE 06.1468).
Anders als nach den vorausgegangenen gesetzlichen Regelungen mit zehn unterschiedlichen Ansätzen zur Objektförderung (so ausdrücklich Dunkl/Eirich, a. a. O., S. 16 f.) verlangt Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ab September 2006 eine individuelle kindbezogene Planung. Dazu muss die Gemeinde die geltend gemachten Bedürfnisse der Eltern und Kinder vollständig und differenziert erfassen (= Bedürfnisermittlung) und zwar nicht nur hinsichtlich der Anzahl der begehrten Plätze aufgeschlüsselt nach der Art der Plätze in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege (Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 BayKiBiG), Altersgruppen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG), Betreuungszeit, sondern auch nach sonstigen Qualitätsmerkmalen (etwa Gruppengrößen, Ausstattung usw.), Lage, Trägerschaft und pädagogischer Ausrichtung (so auch Jung/Lehner, a.a.O., Art. 7 RdNr. 36 f., 42). Welcher Verfahrensweise sie sich dabei zur Bedürfnisermittlung bedient, überlässt der Gesetzgeber der Gemeinde. Bei der folgenden Bedarfsanerkennung selbst steht ihr unter der Voraussetzung der rechtsfehlerfreien Bedürfnisermittlung ein Entscheidungsspielraum zu (siehe dazu ausführlich den Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, a. a. O., B I 3.). Ergebnis dieser Entscheidung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG kann die Anerkennung der faktischen Nachfrage der Eltern und Kinder sein, etwa wenn die Aufenthaltsgemeinde die politische Entscheidung trifft, alle geltend gemachten Begehren vollständig decken zu wollen. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG setzt aber Bedürfnisse der Eltern und Kinder nicht gleich dem örtlichen Bedarf. Die Aufenthaltsgemeinde hat deshalb auch die Möglichkeit, die geltend gemachten Bedürfnisse der Eltern und Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote zu bewerten und so zu einer normativen Bedarfsbestimmung zu kommen (siehe dazu BVerwG vom 27. 1. 2000 BVerwGE 110, 320 = FEVS 51, 347 zu § 24 SGB VIII). Sie muss folglich nicht jedem geäußerten Wunsch nachkommen. Maßgeblich ist das Kindeswohl, das der Gesetzgeber mit dem Merkmal "für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote" konkretisiert. Das bedeutet aber wiederum nicht, dass sich die Gemeinde über die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zu berücksichtigenden Bedürfnisse der Eltern und Kinder ohne sachlichen Grund hinwegsetzen kann, denn die elterliche Entscheidung, ob und welche Kindertageseinrichtung das Kind besuchen soll, entspringt dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Personensorgerecht und ist durch landesrechtliche Entscheidung über die kindbezogene Förderung von Kindertageseinrichtung nicht zu steuern. Weder die Vorschriften zum Wunsch- und Wahlrecht in §§ 5, 69 Abs. 5 Satz 2, § 74 Abs. 4 SGB VIII noch die Vorschriften des (neuen) BayKiBiG enthalten - anders als etwa § 36 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 78 b Abs. 3 SGB VIII - insoweit einschränkende Regelungen (siehe auch § 22 a Abs. 3 SGB VIII), so dass die Frage, ob das BayKiBiG als eigenständiges Bildungsgesetz zu verstehen ist (dazu ausführlich Jung/Lehner, a.a.O., S. 19 ff.), hier nicht entscheidungserheblich ist. Erst die sich hieran anschließende Frage, ob dieser elterlichen Entscheidung ein konkreter Leistungsanspruch des einzelnen Einrichtungsträgers folgt, obliegt der Entscheidung des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwG vom 25. 2. 1997 Az. 8 B 24/97 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 107/117). Die Bedarfsbewertung der Gemeinde hat mithin zuerst die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, wonach beispielsweise - anders als bei Krippenplätzen - ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht (§ 24 Abs. 2 SGB VIII; BVerwG vom 25. 4. 2002 a.a.O.), integrative Plätze besonders zu beachten sind (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG) und den Gemeinden die Zielvorgabe der Bedarfsdeckung gegeben ist (so Jung/Lehner, a.a.O., RdNr. 48). Davon ausgehend hat die Gemeinde aufgrund gewonnener Erfahrungswerte eine Prognose zu erstellen, in der sie auch mittel- oder langfristige Zielvorgaben berücksichtigen kann. Anhaltspunkt dafür, dass bereits bei der Bedarfsbewertung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG nur örtlich vorhandene Angebote zu berücksichtigen sind, finden sich im Gesetz nicht. Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz enthält insbesondere keine Hinweise darauf, dass der unveränderte Fortbestand vorhandener Kindertageseinrichtungen bestandsgesichert werden soll. Vielmehr ist es das Ziel der ab September 2006 geltenden kindbezogenen Neuregelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, die Fördergerechtigkeit dadurch zu erhöhen, dass die Betriebskostenförderung (Art. 18 Abs. 1 und 2 BayKiBiG) dorthin fließt, wo die Kinder sind. Qualitativ überzeugende und deshalb gut ausgelastete Einrichtungen erhalten künftig mehr Fördermittel. Ein Weniger an Finanzierungssicherheit ist vom Gesetzgeber willentlich in Kauf genommen worden (ausführlich dazu Dunkl/Eirich, a. a. O., S. 16). Auch ist es der Gemeinde verwehrt, den ermittelten Bedürfnissen der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote allein mit dem Hinweis auf die finanzielle Belastung entgegenzutreten, denn die finanziellen Folgen kommen erst auf der Stufe der Bedarfsnotwendigkeit zum Tragen, weil sich die Pflichtaufgabe der Gemeinde, notwendigen Plätze im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG), erst an die Bedarfsfeststellung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG anschließt.
Macht eine Gemeinde von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit der Bewertung des geltend gemachten örtlichen Bedarfes allerdings keinen Gebrauch und stützt sie ihre Entscheidungen auf die vorgebrachten Bedürfnisse und tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. dazu auch Jung/Lehner, BayKiBiG, 1. Aufl. 2007, Art. 7 RdNr. 48 ff.), so erkennt sie damit diesen tatsächlich geltend gemachten Bedarf vor Ort als örtlichen Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG konkludent an. So ist die Klägerin hier verfahren. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin zwar im Dezember 2005 eine Elternbefragung durch die Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld durchführen lassen und durch die "neuesten Zahlen vom Einwohnermeldeamt" zum 23. März 2006 aktualisiert. Zudem hat sie eine Arbeitsgruppe des Gemeinderates eingesetzt, die sich mit dem Ergebnis der Umfrage in zwei Sitzungen auseinandergesetzt hat. Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift des Gemeinderates vom 13. Dezember 2005 auch zutreffend erkannt, dass das "neue Förderverfahren eine genauere Bedarfsplanung als bisher erforderlich" macht. Sie hat es im Folgenden aber versäumt, für das hier allein streitgegenständliche Kindergartenjahr 2006/2007 eine hinreichende Differenzierung des Bedarfes und eine Bedarfsbewertung im o. a. Sinne vorzunehmen. In den Sitzungen des Gemeinderates der Klägerin vom 13. Dezember 2005, vom 17. Januar 2006 und vom 28. März 2006 ist eine Bedarfsanerkennung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG (vgl. dazu oben) nicht erfolgt. Etwaige Überlegungen der eingesetzten beratenden Arbeitsgruppe spielen daneben keine Rolle, weil diese Arbeitsgruppe über die Bedarfsanerkennung nicht entscheiden kann. Der am 25. Juli 2006 gefasste Beschluss des Gemeinderates der Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in seinen Nrn. 1 und 2 allein die Ablehnung des Förderantrages des Beigeladenen und die Begründung dieser Ablehnung zum Gegenstand. Der unter Nr. 3 gefasste Beschluss geht ins Leere, weil die Klägerin nicht über die Anerkennung des Waldkindergartens zu entscheiden hat.
1.2.1.2.2 In einem weiteren Schritt bestimmt die Aufenthaltsgemeinde nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG, welche vor Ort bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfes (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) notwendig sind und welcher jeweilige örtliche Bedarf noch ungedeckt ist. Sie hat auf dieser Stufe abzugleichen, welche bereits bestehenden Plätze in Kindertageseinrichtungen im eigenen Gemeindegebiet dem nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ausdrücklich oder konkludent anerkannten Bedarf entsprechen und diese Entscheidung über die Bedarfsnotwendigkeit den betroffenen Trägern durch Verwaltungsakt bekannt zu geben (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG). Die ortsansässigen Einrichtungsträger haben ggf. einen Rechtsanspruch auf die Anerkennung der vorgehaltenen Plätze. Nur vor Ort vorhandene Plätze in Kindertageseinrichtungen, die den in der Bedarfsbewertung beschriebenen Plätzen bzw. der tatsächlichen Nachfrage - auch im Hinblick auf die pädagogische Ausrichtung - entsprechen, können solche Bedarfe decken und als bedarfsnotwendig bestimmt werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG). Damit ist die Gemeinde allerdings nicht verpflichtet, sog. plurale Angebote in eigener Trägerschaft oder jedenfalls am Ort vorzuhalten. Sie kann aber andererseits nicht allein wegen zweier vorhandener Kindertageseinrichtungen anderweitige Bedarfe ablehnen (anders wohl noch BayVGH vom 23. 8. 2006 KommunalPraxis BY 2006, 397). Abzustellen ist vielmehr in jedem Einzelfall auf den jeweils anerkannten örtlichen Bedarf und die tatsächlich angebotenen Leistungen. Der Gemeinde ist es somit auf dieser Stufe auch verwehrt, eine fehlende ausdrückliche oder inhaltlich mangelhafte Bedarfsanerkennung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG dadurch zu ersetzen oder zu korrigieren, dass sie die tatsächlich vorhandenen Plätze auch im Falle nicht kongruenter Bedarfe als bedarfsnotwendig bestimmt. Entscheidungsspielraum und Steuerungsmöglichkeiten hat sie hingegen beispielsweise dort, wo mehrere Kindertageseinrichtungen konkret nachgefragte Plätze anbieten (= Überdeckung; siehe aber Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG), wo elterliche Anfragen verschiedene Lösungsmöglichkeiten zulassen oder bei der Frage, ob sie den festgestellten (künftigen) örtlichen Bedarf vollständig vor Ort decken kann und will.
Wie die Landesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 zutreffend ausführt, verfügt die Klägerin vor Ort zwar zahlenmäßig über ein ausreichendes Angebot an Plätzen in einer Kindertageseinrichtung. Diese Plätze entsprechen aber nicht der pädagogischen Ausrichtung der mit Bescheid vom 7. Juni 2006 anerkannten Kindertageseinrichtung des Beigeladenen.
1.2.1.2.3 Kann - wie hier - ein konkret als Bedarf anerkannter Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht durch (bereits) bestehende Plätze im Gemeindegebiet nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG gedeckt werden, so sieht das Gesetz seit September 2006 drei Möglichkeiten vor:
Im ersten Fall erkennt die Gemeinde einen auswärtigen Platz gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG an, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern den Platz (auf Dauer) in Anspruch nehmen werden. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG enthält damit zu dem vorausgehenden Absatz 1 ergänzend die Regelung, dass die Gemeinde auch nicht in der Gemeinde gelegene Plätze in einer Kindertageseinrichtung als bedarfsnotwendig anerkennen kann, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern der Gemeinde diese Plätze in Anspruch nehmen. Die insoweit als Ermessensvorschrift ausgestaltete Regelung bietet der Gemeinde allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten der Steuerung. Der Senat geht davon aus, dass sie sich an den vorausgehenden Satz 1 des Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG anschließt, der die Gemeinde zur Bedarfsanerkennung verpflichtet. Dann erschließt es sich aber nicht mehr, warum die Gemeinde im Falle einer konkreten Platznachfrage, die sie selbst als Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG anerkannt hat, aber vor Ort nicht decken kann oder will, unter der weiteren Voraussetzung der positiven Prognose elterlichen Verhaltens noch ein Ermessen haben soll, den gewünschten auswärtigen Platz als bedarfsnotwendig anzuerkennen. Sie wird vielmehr in der Regel zur Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit verpflichtet sein, wenn zu erwarten ist, dass ortsansässige Eltern den (gewünschten) Platz auf Dauer in Anspruch nehmen werden und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinerseits keine Bedarfsnotwendigkeit nach Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG sieht. Der Einwand der Klägerin, sie halte bereits einen Kindergarten und eine Kindergrippe vor, geht demzufolge an der Rechtslage vorbei; auch zwei Kindertageseinrichtungen vor Ort begründen für sich genommen nicht die Versagung der Anerkennung, wenn beide nicht geeignet sind, konkret festgestellte Bedarfe zu decken. Will sich die Gemeinde - wie hier die Klägerin - auf den Einwand der mangelnden Finanzierbarkeit stützen, hat sie zu berücksichtigen, dass sie ggf. eigene Aufwendungen erspart und eine Pflichtaufgabe zu erfüllen hat, die sie im Falle der Bedarfsnotwendigkeit für mehrere Aufenthaltsgemeinden nach Art. 5 Abs. 2 BayKiBiG im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllen soll. Für die Klägerin als Mitgliedsgemeinde in der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld drängt sich eine Aufgabenerfüllung im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedsgemeinden geradezu auf. Folge ist ein Förderanspruch des Einrichtungsträgers nach Art. 22 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG auf kindbezogene Förderung und ein Anspruch auf Investitionsförderung nach Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG gegen die Gemeinde.
Im zweiten Fall erkennt den (auswärtigen) Platz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Ermessenswege an, weil die Kindertageseinrichtung beispielsweise durch einen besonderen pädagogischen Ansatz gekennzeichnet ist oder es sich um einen integrativen Platz handelt (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG). Diese subsidiäre Möglichkeit ist Folge der Entscheidung des Landesgesetzgebers, von der Möglichkeit des § 69 Abs. 5 SGB VIII Gebrauch zu machen und die Gemeinde vorrangig mit der Aufgabenwahrnehmung nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG zu betrauen (so Jung/Lehner, a.a.O., Seite 92). Folge ist hier, dass sich der Anspruch auf kindbezogene Förderung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet und eine Beteiligung an den Investitionskosten vom Gesetz nicht vorgesehen ist (siehe auch BVerwG vom 25. 4. 2002, a.a.O., zu § 74 SGB VIII).
Im dritten Fall greift die Gastkinderregelung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG und es verbleibt bei einem Anspruch des Einrichtungsträgers auf kindbezogene Förderung gegen die Aufenthaltsgemeinde im Einzel- bzw. Ausnahmefall, weil - im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG - nicht zu erwarten ist, dass ortsansässige Eltern diesen Platz dauerhaft in Anspruch nehmen. Ausnahmen von der Gastkinderförderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG enthalten abschließend die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung. Die Gastkinderreglung zieht keine Investitionskostenförderung für die Aufenthaltsgemeinde nach sich (siehe dazu Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG).
Ergänzend sieht das Gesetz letztlich eine Härtefallregelung in Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG vor, die allerdings nur dann zum Zuge kommen kann, wenn eine Bedarfsanerkennung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG durch die Aufenthaltsgemeinde nicht erfolgt ist.
Legt man diese Überlegungen dem vorliegenden Fall zu Grunde, so spricht viel dafür, dass das Ermessen der Klägerin nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG für die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit des Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" für das Kindergartenjahr 2006/2007 auf Null reduziert war. Hierauf zielt wohl auch die missverständliche Formulierung in der Nr. 2 des angefochtenen Widerspruchsbescheides ab (siehe dazu oben). Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn es geht hier allein um den kindbezogenen Förderanspruch nach Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG, der sich, sollte Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG nicht erfüllt sein, für das allein streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2006/2007 aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG ergeben würde, da die Ausnahmeregelungen der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung nicht einschlägig sind. Insbesondere bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG allein die Betreuungszeit betrifft und nicht Unterschiede in der pädagogischen von Kindertageseinrichtungen überbrückt.
1.2.1.2.4 Die Höhe der geltend gemachten Förderung ist im Berufungsverfahren nicht bestritten.
1.2.2 Da der Beigeladene demzufolge in jedem Fall einen Anspruch auf kindbezogene Förderung für den streitgegenständlichen Platz zu den geltend gemachten Buchungszeiten hat, ist auch kein unzulässiger Eingriff in die Ermessensausübung der Klägerin zu erkennen. Die Klägerin ist mithin durch die Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides und die Förderungsverpflichtung nicht in ihren Rechten verletzt. Der eher pauschale Hinweis der Klägerin in der Klagebegründung vom 18. Juni 2007 auf ihr Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 28 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, weil das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, eben nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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