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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 12 BV 07.3085
Rechtsgebiete: BayKiBiG
Vorschriften:
BayKiBiG Art. 7 Abs. 1 Satz 1 | |
BayKiBiG Art. 7 Abs. 2 | |
BayKiBiG Art. 18 Abs. 1 | |
BayKiBiG Art. 22 Abs. 1 | |
BayKiBiG Art. 22 Abs. 2 | |
BayKiBiG Art. 23 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kindergartenrecht, Heimrecht;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert
ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 2008
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine kindbezogene Förderung nach dem Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG) vom 8. Juni 2005 (GVBl S. 236) für einen Platz in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen im Kindergartenjahr 2006/2007.
Die Klägerin ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld und hat - nach eigenen Angaben - zusammen mit Kirchenstiftungen beziehungsweise Trägervereinen "zwei öffentliche schöne Kindergarteneinrichtungen" geschaffen und sich verpflichtet, mindestens 2/3 der Investitionskosten bzw. die entstehenden Defizite aus dem laufenden Betrieb zu übernehmen.
Der Beigeladene ist Träger eines Waldkindergartens im Anwesen *********str. ** in Marktheidenfeld. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 sprach ihm das Landratsamt Main-Spessart im Einvernehmen mit der Stadt Marktheidenfeld die Anerkennung gem. dem früheren Art. 8 Abs. 1 BayKiG aus. Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2006 erhielt er die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach § 45 SGB VIII ab dem September 2006.
Er beantragte mit Schreiben vom 4. September 2006 für ein bei ihm angemeldetes Kind (geboren 17.10. 2003) aus dem Gemeindegebiet der Klägerin bei dieser "einen Abschlag auf die kindbezogene Förderung nach Art. 18 Abs. 1, Art. 22 BayKiBiG". Für die Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden ergebe sich ein jährlicher Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat Bayern in Höhe von 1345,24 €. Mithin werde eine Abschlagszahlung in Höhe von 2582,86 € beantragt.
Diesen Antrag lehnte die Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 ab. Plätze im Waldkindergarten des Beigeladenen seien nicht anerkannt oder als bedarfsnotwendig bestimmt worden. Es käme nur eine Förderverpflichtung nach Art. 23 BayKiBiG in Betracht. Diese bestehe nicht, weil die Aufnahme des Kindes in zwei karitative Kindergärten im Gemeindegebiet unabhängig von Herkunft und Konfessionen möglich sei. Diese örtlichen Kindergärten leisteten wertvolle pädagogische Arbeit, seien sehr gut ausgestattet und durchaus mit dem Angebot des Waldkindergartens vergleichbar, denn auch dort würden u.a. zahlreiche Aktivitäten bezüglich Wald und Natur durchgeführt (z.B. regelmäßige Waldtage und -wochen). Die großen Freiflächen seien für Kinder ideal zur Erkundung von Flora und Fauna. Auch bringe die Förderung von Kindergartenplätzen außerhalb der Gemeinde unverhältnismäßige Mehrkosten mit sich. In den Kindergärten im Gemeindegebiet seien noch Kapazitäten frei. Durch die fehlende Belegung stiegen prozentual die kurzfristigen und langfristigen fixen Kosten der Einrichtung an und durch fehlende staatliche Förderung und Elternbeiträge entstünden zudem Einnahmeausfälle. Dadurch entstehende Defizite seien ohnehin von der finanzschwachen Klägerin zu übernehmen. Die Voraussetzungen des Art. 23 BayKiBiG seien somit nicht gegeben.
Auf Widerspruch der Beigeladenen vom 18. Oktober 2006 hob das Landratsamt Main-Spessart mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 den Bescheid der Klägerin vom 10. Oktober 2006 auf (Nr. 1) und anerkannte einen Betreuungsplatz im Waldkindergarten Marktheidenfeld zu Lasten der Klägerin befristet bis zum 31. August 2007 an (Nr. 2). Nach Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 BayKiBiG bestehe für den Beigeladenen dann ein kindbezogener Förderanspruch gegen die Klägerin, wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG vorlägen und die Klägerin den Platz als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt habe bzw. nach Art. 23 BayKiBiG zur Förderung verpflichtet sei. Grundsätzlich lägen die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG vor. Die notwendige Anerkennung habe die Klägerin mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. November 2006 abgelehnt und diese Ablehnung nochmals mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. März 2007 bestätigt. Nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG habe die Aufenthaltsgemeinde den Förderbetrag für die Gastkinder dann zu zahlen, wenn sie den Platz in der auswärtigen Einrichtung als bedarfsnotwendig festgestellt habe oder nicht über ausreichende bzw. geeignete Plätze mit dem entsprechenden Angebot verfüge. Die Klägerin habe die Bedarfsnotwendigkeit nicht bestimmt bzw. anerkannt. Sie verfüge aber auch nicht über ein dem Waldkindergarten entsprechendes oder weiteres Angebot an Kinderbetreuungsplätzen. Allein regelmäßig stattfindende Waldtage oder - wochen, wie sie in den Kindergärten im Gebiet der Klägerin angeboten würden, entsprächen nicht der Pädagogik des Waldkindergartens. Nur wenn die Gemeinde über geeignete freie Plätze verfüge und eine Wahl zwischen verschiedenen Trägergruppen, pädagogischen Schwerpunktbildungen oder Betreuungsvorhaben biete, also das Wunsch und Wahlrecht beachte, sei sie zur Mitfinanzierung von Plätzen außerhalb ihres Gemeindegebietes nicht verpflichtet. Die Klägerin verfüge aber nicht über entsprechende Betreuungsplätze, weshalb sie zur Förderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG verpflichtet sei. Der Beigeladene habe ihr gegenüber einen Förderanspruch. Zugleich sei der Bedarf des Betreuungsplatzes im Waldkindergarten Marktheidenfeld anzuerkennen. Eine Bedarfsermittlung durch die Klägerin sei nicht erfolgt, jedoch bestehe der Bedarf für den Betreuungsplatz im Waldkindergarten Marktheidenfeld tatsächlich. Die Anerkennung sei bis zum 31. August 2007 zu befristen, da eine Bedarfsermittlung, aus der die Dauer des Bedarfs hervorgehe, nicht erfolgt sei.
Mit ihrer Klage vom 25. Mai 2007 wendet sich die Klägerin gegen den vorgenannten Widerspruchsbescheid. Die befristete Anerkennung eines Betreuungsplatzes sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Die "Gemeinde Urspringen" habe im Jahr 2006 eine Bedarfsplanung in Anlehnung an § 80 SGB VIII durchgeführt. Es sei nur für ein Kind ein Förderantrag gestellt worden. Das reiche nicht aus, um zur Anerkennung zu verpflichten. Das Interesse der Klägerin sei höher zu bewerten. Das bestehende Angebot sei ausreichend plural; das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gebietet keine andere Entscheidung. Der Klägerin seien die höheren Kosten nicht zumutbar. Es fehlten der Elternbeitrag und die staatliche Förderung für das Kind. Auch fehle es für die Bejahung einer Bedarfsnotwendigkeit an einer anhaltenden und nennenswerten Nachfrage nach einer bestimmten pädagogischen Ausrichtung. Es reiche nicht, wenn das Landratsamt davon ausgehe, dass sich die Pädagogik des Waldkindergartens von der der Kindergärten im Bereich der Klägerin unterscheide. Der Förderanspruch entfalle auch, weil ein freier Platz nachgewiesen sei. Der Waldkindergarten sei täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr geöffnet, während die Kindergärten im Gebiet in der Klägerin auch nachmittags geöffnet seien. Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG sei nicht einschlägig, weil von den betroffenen Eltern kein Förderantrag gestellt worden sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2007 ab. Maßgebend seien die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Dabei sei davon auszugehen, dass im Widerspruchsbescheid nicht eine Verpflichtung zur Bedarfsanerkennung nach Art. 7 BayKiBiG ausgesprochen worden sei, sondern nur eine Förderverpflichtung nach Art. 23 BayKiBiG. Die Klägerin verfüge nicht über ausreichend Plätze im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG, denn sie könne keine Plätze in einer Einrichtung der gewünschten pädagogischen Ausrichtung anbieten. Zwar knüpfe die Pflicht zur Förderung von Kindergartenplätzen grundsätzlich an die Bedarfsplanung der Gemeinde an. Nach diesem System setze auch die Förderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG grundsätzlich die Anerkennung eines abstrakten Bedarfs nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG voraus. Darauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, weil sie für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Bedarfsplanung durchgeführt habe, die den gesetzlichen Anforderungen genüge. Entsprechende Belege hierfür ließen sich den Behördenakten nicht entnehmen. Es sei auch nicht belegt, dass die jeweiligen Bedürfnisse der Eltern, insbesondere im Hinblick auf eine besondere pädagogische Ausrichtung, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ermittelt, in eine umfassende Abwägungsentscheidung eingestellt und durch einen Gemeinderatsbeschluss bestätigt worden seien. Der Landesgesetzgeber sich habe mit der Anknüpfung an die "Bedürfnisse" der Eltern an bundesrechtliche Standards - Wunsch und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII und die Anerkennung verschiedener Grundrichtungen der Erziehung nach § 9 Nr. 1 SGB VIII - anlehnen wollen. Die Klägerin habe diese besonderen pädagogischen Ausrichtungen nicht ohne Begründung unberücksichtigt lassen dürfen. Es habe zu maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht zweifelsfrei festgestanden, dass die Nachfrage so gering sei, dass sie nicht zu einer Anerkennung führen könne. Zwar schreibe das Gesetz kein bestimmtes Verfahren zur Bedürfniserhebung vor. Die Formel, belegte Plätze könnten grundsätzlich gleichgesetzt werden mit den Bedürfnissen der Eltern (BayVGH vom 23.8.2006 Az. 12 CE 06.1468), gebe in der vorliegenden Konstellation nur insoweit Anhaltspunkte, als sich daraus eine Untergrenze ergebe. Allein der Verweis auf die Belegung in den Kindergärten im Bereich der Klägerin erscheine jedenfalls unzureichend. Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG schließe die Verpflichtung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG nicht aus. Er betreffe allein den Gesichtspunkt der Zeitdauer der Betreuung, nicht den Bedarf nach einer bestimmten pädagogischen Ausrichtung, der durch den freien Platz nicht gedeckt werden könne.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie habe die für die Bedarfsplanung erforderlichen Planungsschritte eingehalten. Die Ermittlung der Bedürfnisse sei zunächst unter "Berufung auf statistische Erfahrungswerte" erfolgt. Dies stelle eine zulässige Möglichkeit für diesen Verfahrenschritt dar. Hierbei habe sich ergeben, dass für ein einziges Kind eine Betreuungsmöglichkeit außerhalb der Gemeinde beantragt worden sei. Es sei auch eine Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG entsprechende Bestimmung/Anerkennung des örtlichen Bedarfs durchgeführt worden. Zwar dürfe sich die Gemeinde dabei nicht über geäußerte Bedürfnisse der Eltern hinwegsetzen, sie müsse diese aber auch nicht eins zu eins umsetzen. Die Klägerin habe beachtet, dass die Entscheidung auf einer soliden Datengrundlage erfolgen müsse, keine unzulässigen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen werden dürften, eine nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen Kriterien im Rahmen der Abwägung vorgenommen sowie ein Ausgleich zwischen Wirtschaftlichkeit, pluralem Angebot und den Wünschen der Eltern geschaffen werden müsse. Grundlage für die Bedarfsbestimmung sei zunächst die Tatsache gewesen, dass nur für ein einziges Kind ein Betreuungsplatz außerhalb des Gemeindegebietes beantragt worden sei. Dieser betreffe nicht den Sicherstellungsauftrag der Klägerin, sondern lediglich das Wunsch und Wahlrecht der Eltern, da eine "Bedarfsdeckung" grundsätzlich gegeben sei. Die "von der Klägerin anerkannten Kindergärten" stellten eine pädagogische Konzeption zur Verfügung, wie sie auch in der Einrichtung der Beigeladenen anzutreffen sei. Es seien große Freiflächen vorhanden und es fänden "Natur - und Waldwochen" statt. Das Wunsch und Wahlrecht der Eltern werde dadurch berücksichtigt, dass den gemeindeangehörigen Eltern die Auswahl zwischen zwei verschiedenen Trägern ermöglicht werde, was genüge. Das Bedürfnis der Eltern, einen bestimmten Träger wählen zu können, sei nur ein Abwägungskriterium für die gemeindliche Bedarfsplanung. Da nur in einem einzigen Fall eine auswärtige Betreuung beantragt worden sei, könne nicht von einem gewichtigen Interesse und auch nicht zu einem gewichtigen Bedarf ausgegangen werden. Aufgrund dieser Geringfügigkeit sei ein näheres Eingehen auf das einzelne Bedürfnis der Eltern auch nicht erforderlich. Deshalb habe die Einrichtung der Beigeladenen als Träger ausgeschlossen werden können. Zudem werde das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern durch die Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten begrenzt. Als finanzschwache und hochverschuldete Gemeinde dürfe die Klägerin finanzielle Aspekte als gewichtigen Grund in die Abwägung hinsichtlich der Bedarfsanerkennung einführen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2007 den Widerspruchsbescheid des Landesamtes Main-Spessart vom 25. April 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es komme nicht ausschließlich auf die Anzahl der vorzuhaltenden Plätze an, sondern auch auf die angebotenen verschiedenen pädagogischen und weltanschaulichen Ausrichtungen der jeweiligen Träger. Allein der Umstand, dass sich im Gemeindegebiet der Klägerin zwei anerkannte und gut ausgestattete karitative Kindergärten befänden, reiche für die Annahme eines pluralen Angebots nicht aus. Es komme nicht allein darauf an, dass mehrere Einrichtungen zur Auswahl stünden, ausschlaggebend seien ebenso die angebotenen unterschiedlichen pädagogischen Konzepte. Es könne dahinstehen, ob sich die Klägerin bereits wegen der fehlenden Bedarfsplanung nicht darauf berufen könne, dass sie selbst ein plurales Angebot zur Verfügung stelle, oder ob nur ein unbeachtlicher Minderheitenwunsch vorliege oder der Förderung Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entgegenstünden. Tatsache sei, dass die Klägerin über keinen geeigneten Platz mit dem pädagogischen Konzept des Beigeladenen verfüge. Aus Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG ergebe sich die Verpflichtung, die Bedürfnisse der Eltern und ihre Kinder zu berücksichtigen. Der Bedarf des Kindes auf einen pädagogisch speziell ausgerichteten Kindergartenplatz könne von der Klägerin nicht gedeckt werden. Deshalb habe sie insoweit den Förderanteil zu tragen. Sie könne sich auch nicht auf unverhältnismäßige Mehrkosten berufen, denn insoweit sei auf das gesamte Gemeindebudget abzustellen und nicht nur auf ihre Finanzschwäche und einen Verschuldungsgrad. Dem Förderanspruch stehe auch nicht Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG entgegen, weil die Gemeinde einen Platz von mindestens sechs Stunden anbieten könne. Ein solcher Ausschluss könne nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um einen kongruenten Platz mit der gleichen pädagogischen Ausrichtung handele, wie dies in Art. 23 Abs. 1 letzter Halbsatz BayKiBiG für integrative Plätze geregelt sei.
Der Beigeladene hat sich geäußert, ohne einen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen. Der Senat konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der isoliert gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und von einer Klagebefugnis der Klägerin (siehe dazu BVerwG vom 16. 10. 1987 NVwZ 1988, 1120) ausgegangen. Die Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebotes an Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG).
1.2 Die Klage ist aber unbegründet, denn das Landratsamt hat mit dem hier (allein) angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 den Bescheid der Klägerin vom 10. Oktober 2006 zu Recht aufgehoben und sie zur Förderung eines Betreuungsplatzes im Kindergarten der Beigeladenen für das Kindergartenjahr 2006/2007, also bis zum 31. August 2007, verpflichtet (§ 113 Abs. 5 VwGO analog). Der Senat schließt sich insoweit der Auslegung der Nr. 2 des Widerspruchsbescheides durch das Verwaltungsgericht an (siehe dazu noch unten), der die Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.2.1 Der Förderanspruch der Beigeladenen für das streitgegenständliche Kindergartenjahr 2006/2007 ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 und 2 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG.
Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG haben sonstige Träger einer Kindertageseinrichtung unter den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG und nach Maßgabe von Art. 22 BayKiBiG einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber der Aufenthaltsgemeinde dann, wenn sie fristgemäß einen vollständigen Förderantrag stellen. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ist dieser Förderanspruch begrenzt auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde, die einen Platz belegen, der nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG von der Gemeinde als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt wurde, oder für die die Gemeinde nach Maßgabe von Art. 23 BayKiBiG zur Förderung verpflichtet ist.
1.2.1.1 Dass das betroffene Kind im Kindergartenjahr 2006/2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Klägerin hatte und den außerhalb des Gemeindegebietes der Klägerin liegenden Kindergarten des Beigeladenen besuchte, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Auch war der Antrag vom Beigeladenen rechtzeitig gestellt worden, nämlich vor dem 30. April des auf das Kindergartenjahr 2006/2007 folgenden Jahres (Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG).
1.2.1.2 Richtig ist, dass die Klägerin den Platz in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" nicht im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG als bedarfsnotwendig anerkannt und auch eine Gastkinderförderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG abgelehnt hat. Sie hat gleichwohl die begehrte kindbezogene Förderung an den Beigeladenen zu leisten.
Es spricht bereits viel dafür, dass die Klägerin zur Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit eines Platzes in der Kindertageseinrichtung der Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" im Kindergartenjahr 2006/2007 nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG verpflichtet war, denn sie hat einen solchen örtlichen Bedarf hinreichend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG anerkannt, ohne diesen anerkannten Bedarf vor Ort decken zu können und es war zu erwarten, dass Eltern der Aufenthaltsgemeinde diesen Platz in Anspruch nehmen werden.
1.2.1.2.1 Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Platz in der Kindertageseinrichtung der Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" für das Kindergartenjahr 2006/2007 (konkludent) als örtlichen Bedarf gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG anerkannt.
Indem Art. 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayKiBiG (lediglich) auf einen örtlichen Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG abstellt, verlangt er nicht zwingend, dass die Aufenthaltsgemeinde ausdrücklich einen solchen Bedarf feststellt (so aber Brandenburg/Schwemer, Das neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 1. Aufl. 2005, Seite 100; siehe im Übrigen auch BVerwG vom 25. 4. 2002 BVerwGE 116, 226 = FEVS 54, 49 zu §§ 74, 80 SGB VIII) und bekannt gibt. Gemeinden, die sich einer in diesem Sinne formalen Bedarfsplanung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG verschließen, wären von der Förderung nach Art. 22 BayKiBiG und von der Übernahme von Gastkinderbeiträgen nach Art. 23 BayKiBiG befreit. Das entspricht nicht der Intention des Gesetzes. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG entscheiden die Gemeinden, welchen örtlichen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen, wobei der Begriff Bedürfnis auf die subjektiven Vorstellungen der Eltern und Kinder abzielt (vgl. Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, abgedruckt in Bauer/Hundmeyer/Groner/Mehler/Obermaier-van Deun, BayKiBiG, Stand: 2005, Anlage zu Art. 7 Abschnitt B Nr. II; siehe auch § 22 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die Gemeinden sind zu einer solchen Bedarfsanerkennung verpflichtet, weil sie u.A. nach dem Sicherstellungsgebot des Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG für die bedarfsfestgestellten Plätze rechtzeitige Deckung gewährleisten sollen und die Förderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG sowie die Investitionskostenförderung nach Art. 27 BayKiBiG hierauf aufbauen. Für diese örtliche Bedarfsplanung und Entscheidungsfindung, die die Jugendhilfeplanung nach § 80 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderangebotes nach § 24 a SGB VIII unberührt lässt, enthält das Gesetz indes keine weiteren Vorgaben, außer der Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG). Eine Anerkennung des Bedarfes bleibt ein Internum, weil Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG bestimmt, dass erst die darauf folgende Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG über die Bedarfsnotwendigkeit den betroffenen Trägern durch Verwaltungsakt bekanntzugeben ist. Trifft die Gemeinde als Ergebnis einer politischen Entscheidungsfindung (siehe dazu Dunkl/Eirich, Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 1. Aufl. 2006, Art. 7 Anm. 1.4) eine solche planerische Entscheidung als Grundlage für die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG, so ist diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa BayVGH vom 23. 8. 2006 Az. 12 CE 06.1468).
Anders als nach den vorausgegangenen gesetzlichen Regelungen mit zehn unterschiedlichen Ansätzen zur Objektförderung (so ausdrücklich Dunkl/Eirich, a.a.O., S. 16 f.) verlangt Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ab September 2006 eine individuelle kindbezogene Planung. Dazu muss die Gemeinde die geltend gemachten Bedürfnisse der Eltern und Kinder vollständig und differenziert erfassen (= Bedürfnisermittlung) und zwar nicht nur hinsichtlich der Anzahl der begehrten Plätze aufgeschlüsselt nach der Art der Plätze in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege (Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 BayKiBiG), Altersgruppen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG), Betreuungszeit, sondern auch nach sonstigen Qualitätsmerkmalen (etwa Gruppengrößen, Ausstattung usw.), Lage, Trägerschaft und pädagogischer Ausrichtung (so auch Jung/Lehner, a.a.O., Art. 7 RdNr. 36 f., 42). Welcher Verfahrensweise sie sich dabei zur Bedürfnisermittlung bedient, überlässt der Gesetzgeber der Gemeinde. Bei der folgenden Bedarfsanerkennung selbst steht ihr unter der Voraussetzung der rechtsfehlerfreien Bedürfnisermittlung ein Entscheidungsspielraum zu (siehe dazu ausführlich den Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, a.a.O., B I 3.). Ergebnis dieser Entscheidung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG kann die Anerkennung der faktischen Nachfrage der Eltern und Kinder sein, etwa wenn die Aufenthaltsgemeinde die politische Entscheidung trifft, alle geltend gemachten Begehren vollständig decken zu wollen. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG setzt aber Bedürfnisse der Eltern und Kinder nicht gleich dem örtlichen Bedarf. Die Aufenthaltsgemeinde hat deshalb auch die Möglichkeit, die geltend gemachten Bedürfnisse der Eltern und Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote zu bewerten und so zu einer normativen Bedarfsbestimmung zu kommen (siehe dazu BVerwG vom 27.1.2000 BVerwGE 110, 320 = FEVS 51, 347 zu § 24 SGB VIII). Sie muss folglich nicht jedem geäußerten Wunsch nachkommen. Maßgeblich ist das Kindeswohl, das der Gesetzgeber mit dem Merkmal "für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote" konkretisiert. Das bedeutet aber wiederum nicht, dass sich die Gemeinde über die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zu berücksichtigenden Bedürfnisse der Eltern und Kinder ohne sachlichen Grund hinwegsetzen kann, denn die elterliche Entscheidung, ob und welche Kindertageseinrichtung das Kind besuchen soll, entspringt dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Personensorgerecht und ist durch landesrechtliche Entscheidung über die kindbezogene Förderung von Kindertageseinrichtung nicht zu steuern. Weder die Vorschriften zum Wunsch- und Wahlrecht in §§ 5, 69 Abs. 5 Satz 2, § 74 Abs. 4 SGB VIII noch die Vorschriften des (neuen) BayKiBiG enthalten - anders als etwa § 36 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 78 b Abs. 3 SGB VIII - insoweit einschränkende Regelungen (siehe auch § 22 a Abs. 3 SGB VIII), so dass die Frage, ob das BayKiBiG als eigenständiges Bildungsgesetz zu verstehen ist (dazu ausführlich Jung/Lehner, a.a.O., S. 19 ff.), hier nicht entscheidungserheblich ist. Erst die sich hieran anschließende Frage, ob dieser elterlichen Entscheidung ein konkreter Leistungsanspruch des einzelnen Einrichtungsträgers folgt, obliegt der Entscheidung des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwG vom 25. 2. 1997 Az. 8 B 24/97 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 107/117). Die Bedarfsbewertung der Gemeinde hat mithin zuerst die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, wonach beispielsweise - anders als bei Krippenplätzen - ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht (§ 24 Abs. 2 SGB VIII; BVerwG vom 25.4.2002 a.a.O.), integrative Plätze besonders zu beachten sind (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG) und den Gemeinden die Zielvorgabe der Bedarfsdeckung gegeben ist (so Jung/Lehner, a.a.O., RdNr. 48). Davon ausgehend hat die Gemeinde aufgrund gewonnener Erfahrungswerte eine Prognose zu erstellen, in der sie auch mittel- oder langfristige Zielvorgaben berücksichtigen kann. Anhaltspunkt dafür, dass bereits bei der Bedarfsbewertung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG nur örtlich vorhandene Angebote zu berücksichtigen sind, finden sich im Gesetz nicht. Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz enthält insbesondere keine Hinweise darauf, dass der unveränderte Fortbestand vorhandener Kindertageseinrichtungen bestandsgesichert werden soll. Vielmehr ist es das Ziel der ab September 2006 geltenden kindbezogenen Neuregelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, die Fördergerechtigkeit dadurch zu erhöhen, dass die Betriebskostenförderung (Art. 18 Abs. 1 und 2 BayKiBiG) dorthin fließt, wo die Kinder sind. Qualitativ überzeugende und deshalb gut ausgelastete Einrichtungen erhalten künftig mehr Fördermittel. Ein Weniger an Finanzierungssicherheit ist vom Gesetzgeber willentlich in Kauf genommen worden (ausführlich dazu Dunkl/Eirich, a.a.O., S. 16). Auch ist es der Gemeinde verwehrt, den ermittelten Bedürfnissen der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote allein mit dem Hinweis auf die finanzielle Belastung entgegenzutreten, denn die finanziellen Folgen kommen erst auf der Stufe der Bedarfsnotwendigkeit zum Tragen, weil sich die Pflichtaufgabe der Gemeinde, notwendigen Plätze im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG), erst an die Bedarfsfeststellung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG anschließt.
Macht eine Gemeinde von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit der Bewertung des geltend gemachten örtlichen Bedarfes allerdings keinen Gebrauch und stützt sie ihre Entscheidungen auf die vorgebrachten Bedürfnisse und tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. dazu auch Jung/Lehner, BayKiBiG, 1. Aufl. 2007, Art. 7 RdNr. 48 ff.), so erkennt sie damit diesen tatsächlich geltend gemachten Bedarf vor Ort als örtlichen Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG konkludent an.
So ist die Klägerin hier verfahren. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, stützt sich die Klägerin pauschal auf eine "Bedarfsplanung" im Jahr 2006 durch die Gemeinde Urspringen, die ebenfalls eine Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld ist, zu der aber nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt wird. Im Berufungsverfahren wird dann zwar behauptet, die Klägerin habe die erforderlichen Planungsschritte eingehalten und die Ermittlung der Bedürfnisse sei "unter Berufung auf statistische Erfahrungswerte" erfolgt. "Hierbei" habe sich ergeben, dass für ein einziges Kind eine Betreuungsmöglichkeit außerhalb der Gemeinde beantragt worden sei. Dies betreffe aber nicht den Sicherstellungsauftrag der Klägerin, sondern das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern. Mit diesem Vortrag ist die erforderliche (eigene) vollständige und differenzierte Bedürfnisermittlung weder dargelegt noch durch irgendwelche Nachweise belegt. Auch wurde nicht ermittelt, für welche Dauer der streitgegenständliche Platz benötigt wird, sondern nur pauschal in der Klagebegründung behauptet, eine "anhaltende" Nachfrage sei nicht gegeben. Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift des Gemeinderates vom 14. September 2006 trotz einer Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld, in der auf das Fehlen eines "pluralen Angebots" hingewiesen wurde, den Antrag des Beigeladenen mit der Begründung abgelehnt, die beantragte Förderung eines Platzes führe zu "unverhältnismäßigen Mehrkosten" und eine Aufnahme in die örtlichen Kindertageseinrichtungen sei möglich (Nr. 1). Weiter wurde ausgeführt, die örtlichen Kindergärten leisteten "wertvolle pädagogische Arbeit" und führten zahlreiche Aktivitäten bezüglich Wald und Natur durch (Nr. 2). Der unter Nr. 3 gefasste Beschluss geht ins Leere, weil die Klägerin nicht über die Anerkennung des Waldkindergartens zu entscheiden hat. Aus den Gemeinderatsbeschlüssen vom 16. November 2006 und 22. März 2007 ergibt sich nichts anderes.
Die Klägerin hat es daher versäumt, für das hier allein streitgegenständliche Kindergartenjahr 2006/2007 eine hinreichende Differenzierung des Bedarfes und eine Bedarfsbewertung im o. a. Sinne vorzunehmen. Sie hat vielmehr auf die dem Antrag der Beigeladenen zugrundeliegende Entscheidung der Eltern abgestellt, ihr Kind im Waldkindergarten des Beigeladenen unterzubringen, und den Antrag nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG abgelehnt.
1.2.1.2.2 In einem weiteren Schritt bestimmt die Aufenthaltsgemeinde nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG, welche vor Ort bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfes (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) notwendig sind und welcher jeweilige örtliche Bedarf noch ungedeckt ist. Sie hat auf dieser Stufe abzugleichen, welche bereits bestehenden Plätze in Kindertageseinrichtungen im eigenen Gemeindegebiet dem nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ausdrücklich oder konkludent anerkannten Bedarf entsprechen und diese Entscheidung über die Bedarfsnotwendigkeit den betroffenen Trägern durch Verwaltungsakt bekannt zu geben (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG). Die ortsansässigen Einrichtungsträger haben ggf. einen Rechtsanspruch auf die Anerkennung der vorgehaltenen Plätze. Nur vor Ort vorhandene Plätze in Kindertageseinrichtungen, die den in der Bedarfsbewertung beschriebenen Plätzen bzw. der tatsächlichen Nachfrage - auch im Hinblick auf die pädagogische Ausrichtung - entsprechen, können solche Bedarfe decken und als bedarfsnotwendig bestimmt werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG). Damit ist die Gemeinde allerdings nicht verpflichtet, sog. plurale Angebote in eigener Trägerschaft oder jedenfalls am Ort vorzuhalten. Sie kann aber andererseits nicht allein wegen zweier vorhandener Kindertageseinrichtungen anderweitige Bedarfe ablehnen (anders wohl noch BayVGH vom 23. 8. 2006 KommunalPraxis BY 2006, 397). Abzustellen ist vielmehr in jedem Einzelfall auf den jeweils anerkannten örtlichen Bedarf und die tatsächlich angebotenen Leistungen. Der Gemeinde ist es somit auf dieser Stufe auch verwehrt, eine fehlende ausdrückliche oder inhaltlich mangelhafte Bedarfsanerkennung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG dadurch zu ersetzen oder zu korrigieren, dass sie die tatsächlich vorhandenen Plätze auch im Falle nicht kongruenter Bedarfe als bedarfsnotwendig bestimmt. Entscheidungsspielraum und Steuerungsmöglichkeiten hat sie hingegen beispielsweise dort, wo mehrere Kindertageseinrichtungen konkret nachgefragte Plätze anbieten (= Überdeckung; siehe aber Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG), wo elterliche Anfragen verschiedene Lösungsmöglichkeiten zulassen oder bei der Frage, ob sie den festgestellten (künftigen) örtlichen Bedarf vollständig vor Ort decken kann und will.
Wie die Landesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 zutreffend ausführt, verfügt die Klägerin vor Ort zwar zahlenmäßig über ein ausreichendes Angebot an Plätzen in einer Kindertageseinrichtung. Diese Plätze entsprechen aber nicht der pädagogischen Ausrichtung der mit Bescheid vom 7. Juni 2006 anerkannten Kindertageseinrichtung des Beigeladenen.
1.2.1.2.3 Kann - wie hier - ein konkret als Bedarf anerkannter Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht durch (bereits) bestehende Plätze im Gemeindegebiet nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG gedeckt werden, so sieht das Gesetz seit September 2006 drei Möglichkeiten vor:
Im ersten Fall erkennt die Gemeinde einen auswärtigen Platz gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG an, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern den Platz (auf Dauer) in Anspruch nehmen werden. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG enthält damit zu dem vorausgehenden Absatz 1 ergänzend die Regelung, dass die Gemeinde auch nicht in der Gemeinde gelegene Plätze in einer Kindertageseinrichtung als bedarfsnotwendig anerkennen kann, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern der Gemeinde diese Plätze in Anspruch nehmen. Die insoweit als Ermessensvorschrift ausgestaltete Regelung bietet der Gemeinde allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten der Steuerung. Der Senat geht davon aus, dass sie sich an den vorausgehenden Satz 1 des Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG anschließt, der die Gemeinde zur Bedarfsanerkennung verpflichtet. Dann erschließt es sich aber nicht mehr, warum die Gemeinde im Falle einer konkreten Platznachfrage, die sie selbst als Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG anerkannt hat, aber vor Ort nicht decken kann oder will, unter der weiteren Voraussetzung der positiven Prognose elterlichen Verhaltens noch ein Ermessen haben soll, den gewünschten auswärtigen Platz als bedarfsnotwendig anzuerkennen. Sie wird vielmehr in der Regel zur Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit verpflichtet sein, wenn zu erwarten ist, dass ortsansässige Eltern den (gewünschten) Platz auf Dauer in Anspruch nehmen werden und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinerseits keine Bedarfsnotwendigkeit nach Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG sieht. Der Einwand der Klägerin, in ihrem Bereich seien bereits zwei Kindergärten vorhanden, geht demzufolge an der Rechtslage vorbei; auch zwei Kindertageseinrichtungen vor Ort begründen für sich genommen nicht die Versagung der Anerkennung, wenn beide nicht geeignet sind, konkret festgestellte Bedarfe zu decken. Will sich die Gemeinde - wie hier die Klägerin - auf den Einwand der mangelnden Finanzierbarkeit stützen, hat sie zu berücksichtigen, dass sie ggf. eigene Aufwendungen erspart und eine Pflichtaufgabe zu erfüllen hat, die sie im Falle der Bedarfsnotwendigkeit für mehrere Aufenthaltsgemeinden nach Art. 5 Abs. 2 BayKiBiG im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllen soll. Für die Klägerin als Mitgliedsgemeinde in der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld drängt sich eine Aufgabenerfüllung im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedsgemeinden geradezu auf. Folge ist ein Förderanspruch des Einrichtungsträgers nach Art. 22 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG auf kindbezogene Förderung und ein Anspruch auf Investitionsförderung nach Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG gegen die Gemeinde.
Im zweiten Fall erkennt den (auswärtigen) Platz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Ermessenswege an, weil die Kindertageseinrichtung beispielsweise durch einen besonderen pädagogischen Ansatz gekennzeichnet ist oder es sich um einen integrativen Platz handelt (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG). Diese subsidiäre Möglichkeit ist Folge der Entscheidung des Landesgesetzgebers, von der Möglichkeit des § 69 Abs. 5 SGB VIII Gebrauch zu machen und die Gemeinde vorrangig mit der Aufgabenwahrnehmung nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG zu betrauen (so Jung/Lehner, a.a.O., Seite 92). Folge ist hier, dass sich der Anspruch auf kindbezogene Förderung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet und eine Beteiligung an den Investitionskosten vom Gesetz nicht vorgesehen ist (siehe auch BVerwG vom 25. 4. 2002, a.a.O., zu § 74 SGB VIII).
Im dritten Fall greift die Gastkinderregelung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG und es verbleibt bei einem Anspruch des Einrichtungsträgers auf kindbezogene Förderung gegen die Aufenthaltsgemeinde im Einzel- bzw. Ausnahmefall, weil - im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG - nicht zu erwarten ist, dass ortsansässige Eltern diesen Platz dauerhaft in Anspruch nehmen. Ausnahmen von der Gastkinderförderung nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG enthalten abschließend die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung. Die Gastkinderreglung zieht keine Investitionskostenförderung für die Aufenthaltsgemeinde nach sich (siehe dazu Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG).
Ergänzend sieht das Gesetz letztlich eine Härtefallregelung in Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG vor, die allerdings nur dann zum Zuge kommen kann, wenn eine Bedarfsanerkennung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG durch die Aufenthaltsgemeinde nicht erfolgt ist.
Legt man diese Überlegungen dem vorliegenden Fall zu Grunde, so spricht viel dafür, dass das Ermessen der Klägerin nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG für die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit des Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen mit der pädagogischen Ausrichtung "Waldkindergarten" für das Kindergartenjahr 2006/2007 auf Null reduziert war. Hierauf zielt wohl auch die missverständliche Formulierung in der Nr. 2 des angefochtenen Widerspruchsbescheides ab (siehe dazu oben). Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn es geht hier allein um den kindbezogenen Förderanspruch nach Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG, der sich, sollte Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG nicht erfüllt sein, für das allein streitgegenständliche Kindergartenjahr 2006/2007 aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG ergeben würde, da die Ausnahmeregelungen der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung nicht einschlägig sind. Die Ausnahmevorschrift des Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG betrifft allein die Betreuungszeit (vgl. Jung/Lehner, a.a.O., Seite 177) und überbrückt nicht Unterschiede in der pädagogischen Ausrichtung von Kindertageseinrichtungen, weil der angebotene Platz zu dem nachgefragten Bedarf passen muss (Bauer/Hundmeyer/Groner/Mehler/Obermaier-van Deun, BayKiBiG, Stand: 2005, Anm. 4.1 zu Art. 23 BayKiBiG).
1.2.1.2.4 Die Höhe der geltend gemachten Förderung ist im Berufungsverfahren nicht bestritten.
1.2.2 Da der Beigeladene demzufolge in jedem Fall einen Anspruch auf kindbezogene Förderung für den streitgegenständlichen Platz zu den geltend gemachten Buchungszeiten hat, ist auch kein unzulässiger Eingriff in die Ermessensausübung der Klägerin zu erkennen. Die Klägerin ist mithin durch die Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides und die Förderungsverpflichtung nicht in ihren Rechten verletzt. Der eher pauschale Hinweis der Klägerin in der Klagebegründung vom 29. Juni 2007 auf ihr Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 28 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, weil das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, eben nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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