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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 12 BV 07.499
Rechtsgebiete: AFBG, FISO
Vorschriften:
AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
FISO § 4 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
Verkündet am 23. April 2008
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Dezember 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. April 2008
am 23. April 2008
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beanspruchen kann.
Die Klägerin legte im Juli 2004 die Abschlussprüfung als Hauswirtschafterin erfolgreich ab und beantragte am 14. September 2004 beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für folgende Maßnahme: Fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung zum Fachlehrer für die Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung" am Staatsinstitut III in der Zeit von September 2004 bis August 2006. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2005 ab. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Bescheid mit Urteil vom 21. Dezember 2006 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils zu eigen und nimmt auf dessen Tatbestand Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
2. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor:
Die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme sei nach der Neukonzeption der Ausbildung zum Fachlehrer bei einer Gesamtbetrachtung der Ausbildungsstruktur und des Ausbildungsziels eine Erstausbildung und keine Aufstiegsfortbildung. Nunmehr sei für alle Fächerverbindungen eine einheitliche Ausbildungsstruktur geschaffen worden, die eine Gesamtdauer (Berufsabschluss und/oder fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung am Staatsinstitut) von vier Jahren vorsehe. Für die bisherige Fächerverbindung "Handarbeit und Hauswirtschaft" bedürfe es nicht mehr der fachlichen Vorbildung an einer Fachakademie für Hauswirtschaft, die nach der früheren Studienordnung durch eine lediglich einjährige pädagogisch-didaktische Ausbildung am Staatsinstitut ergänzt worden sei. Stattdessen werde die vorausgesetzte fachliche Vorbildung (Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin - § 4 Abs. 2 FISO) am Staatsinstitut fortgesetzt. Erst dadurch und durch eine pädagogisch-didaktische Unterweisung werde die Ausbildung zum Beruf des Fachlehrers (Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung) in ihrer Gesamtheit abgeschlossen. Ohne diese "Gesamtbetrachtung" käme es zu dem ungerechtfertigten Ergebnis, dass Studierende, die - wie etwa für die Fachrichtung "Ernährung und Gestaltung" - in die Gesamtausbildung berufliche Vorkenntnisse einbringen müssten, nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert würden, während andere Studierende, die ebenfalls den Abschluss als Fachlehrer anstrebten, nicht gefördert würden, weil für ihre Fächerverbindung ("Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik") berufliche Vorkenntnisse nicht (mehr) erforderlich seien. Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern (ZAF) gehe davon aus, dass die nach § 2 FISO zulässigen Fächerverbindungen gleichrangig nebeneinander stünden und sich lediglich in ihren fachbezogenen Inhalten unterschieden. Aus diesem Grunde verbiete sich eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung. Im Übrigen regele die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern an keiner Stelle, dass die Zulassung zur Laufbahn eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Vielmehr werde nur verlangt, dass der Bewerber die erforderliche Vorbildung, die auf unterschiedlichen Wegen erworben werden könne, für die gewählte Fächerverbindung nachweise (§ 2 Satz 1 ZAF).
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Dezember 2006 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung sei unzulässig, weil es an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils fehle. Sie sei auch unbegründet. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Hauswirtschafterin sei kein integraler Bestandteil der Fachlehrerausbildung. Solches lasse sich auch nicht aus dem Wort "integriert" in § 3 Abs. 3 FISO herleiten. Insoweit gehe es nicht darum, dass der Berufsabschluss als Hauswirtschafter in die Ausbildung zum Fachlehrer integriert sei, sondern darum, dass in der Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung" im Gegensatz zu den übrigen Fächerverbindungen die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung parallel stattfinde. Eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Fächerverbindungen sei wegen der Unterschiede bei den Aufnahmevoraussetzungen und bei der Dauer der Ausbildung geboten. Unabhängig davon sei die Normenhierarchie zu beachten. Die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern sowie die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern seien nachrangig zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Seien dessen Voraussetzungen für eine Fortbildungsförderung erfüllt, könnten die im Rang darunter liegenden Verordnungen daran nichts ändern. Die Klägerin habe eine förderungsfähige Fortbildungsveranstaltung im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG besucht. Die Ausbildung zum Fachlehrer für Ernährung und Gestaltung setze eine abgeschlossene Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Beruf voraus. Das mit der Fortbildung erreichte Niveau liege zudem über dem eines Berufsfachschulabschlusses, übertreffe aber nicht das der Meisterebene. Die Teilnahme an den Fortbildungsstudiengängen bereite auf die Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst für Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen vor.
3. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere enthält sie § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO folgend die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Die mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. März 2007 vorgelegte Berufungsbegründung ist auf den zur Entscheidung anstehenden Fall zugeschnitten und lässt erkennen, in welchen Punkten der Beklagte das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält (vgl. hierzu Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, RdNr. 27 zu § 124 a).
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 10. Februar 2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die Teilnahme an der Ausbildung zum Fachlehrer für die Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung" am Staatsinstitut III in der Zeit von September 2004 bis August 2006 förderungsfähig ist.
Der Senat verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils (§ 130 b Satz 2 VwGO) und führt mit Blick auf die Berufungsbegründung ergänzend aus:
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin am Staatsinstitut III keine Erstausbildung, sondern eine Fortbildung im Sinn des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) vom 10. Januar 2002 (BGBl I S. 402) in der hier anzuwendenden Fassung vom 24. Dezember 2003 (AFBG a.F.) durchlaufen. Maßgebend ist insoweit nicht die Intention, die der Verordnungsgeber bei der Neukonzeption der Ausbildung von Fachlehrern nach dem Vortrag des Beklagten hatte, sondern allein die Frage, ob die von der Klägerin ergriffene Bildungsmaßnahme förderungsrechtlich eine förderungsfähige Aufstiegsfortbildung ist. Insoweit stellt § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a. F. an die für die Bildungsmaßnahme notwendige berufliche Qualifikation und an das damit verfolgte Fortbildungsziel bestimmte Anforderungen, die hier erfüllt sind.
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a. F. verlangt, dass die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme eines öffentlichen oder privaten Trägers einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 25. November 2003 (BBiG a. F.) anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Dieser Zusammenhang zwischen der geforderten beruflichen Qualifikation der Klägerin und der von ihr gewählten Fortbildungsmaßnahme (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 14.3.2008 Az. 12 C 07.2039 und das Urteil des Senats vom 25.10.2007 Az. 12 B 07.888) besteht. Die Ausbildung zum Fachlehrer der Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung" setzt seit dem Schuljahr 2004/2005 den Abschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin voraus. Es handelt sich dabei um einen nach § 25 BBiG a. F. (entspricht § 4 BBiG i.d.F. vom 31.10.2006 BGBl I 2407) anerkannten Ausbildungsberuf (§ 1 Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30.6.1999 BGBl I S. 1495).
Das folgt nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 2 der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436), wonach die Aufnahme in die Ausbildung für Ernährung und Gestaltung zusätzlich den erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin voraussetzt. Diese Verordnung ist erst mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft getreten (§ 52 Abs. 1 FISO). Allerdings wurde die Ausbildung für die Fachlehrer/innen für Ernährung und Gestaltung bereits ab dem Schuljahr 2004/2005 nach den Regelungen der (neuen) Studienordnung durchgeführt. So bestimmte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einem an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern gerichteten Schreiben vom 8. November 2004: "Für die Fächerverbindung Handarbeit und Hauswirtschaft (künftig: Ernährung und Gestaltung) wird für Studierende, die den erfolgreichen Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin nachweisen, in zwei Ausbildungsjahren die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung integriert vermittelt. ... Im Studienjahr 2004/2005 gilt für das erste Jahr dieser Ausbildung die Schulordnung für die staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten für Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Textverarbeitung (FASSO) vom 24. April 1995 (GVBl S. 180 ...), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl S. 367), entsprechend ..." (Hervorhebung durch den Senat). Das Staatsministerium hat insoweit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FISO vorgegriffen, der zufolge mit Inkrafttreten der neuen Verordnung (1. August 2005) die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern vom 9. August 1985 (GVBl S. 461) außer Kraft tritt und abweichend davon für Studierende, die die integrierte zweijährige Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 FISO (Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung") zum Studienjahr 2004/2005 begonnen haben, die "FASSO" mit Wirkung vom 1. September 2004 gilt.
b) Die Ausbildung zum Fachlehrer an der Staatsakademie genügt auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a. F.. Danach muss die Fortbildungsmaßnahme in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen unter anderem auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG a. F. oder auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen vorbereiten. Die Ausbildung bereitet auf die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung vor, die zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 115 Abs. 1 BayBG gilt (§ 32 FISO). Die damit erreichte Qualifikation, die unter bestimmten Voraussetzungen die fachgebundene Hochschulreife vermittelt (§ 38 Abs. 1 FISO), liegt über der mit einem Berufsfachschulabschluss erlangten Qualifikation, übertrifft aber nicht das Niveau der Meisterebene.
c) Die Förderungsfähigkeit der von der Klägerin mittlerweile erfolgreich durchlaufenen Maßnahme ist nicht, wie der Beklagte meint, deshalb zu verneinen, weil mit der Neuordnung der Ausbildung die fachliche Vorbildung für die Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung" (früher "Handarbeit und Hauswirtschaft") nicht mit dem vormals erforderlichen Abschluss an einer Fachakademie für Hauswirtschaft beendet ist und stattdessen die mit dem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin erlangte fachliche Vorbildung im Rahmen der Fachlehrer-Ausbildung ergänzt wird. Eine derartige Vertiefung der fachlichen Vorbildung im Zuge der Fortbildungsmaßnahme liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG a.F., dass Förderung nicht geleistet wird, wenn der Antragsteller bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist.
Ebenso wenig greift der Einwand des Beklagten, der begehrten Förderung stehe das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entgegen, weil Studierende der Fächerverbindung "Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung und Kommunikationstechnik" nach § 4 FISO für die Aufnahme an das Staatsinstitut keines Berufsabschlusses bedürften und deshalb keine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz beanspruchen könnten. Der Beklagte rügt damit letztlich, die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sei gleichheitswidrig, denn die förderrechtliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Studierenden der Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung" folgt aus der dort abstrakt vorausgesetzten beruflichen Qualifikation (Erstausbildung). Zwar verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen ist. Er kann dabei unterschiedlichen Gegebenheiten differenzierend Rechnung tragen, sofern es einen plausiblen Grund dafür gibt. Der Gleichheitssatz ist deshalb nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG vom 6.10.1983 BVerfGE 65, 141, 148 f.). Gemessen daran ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ersichtlich nicht gleichheitswidrig. Der Gesetzgeber hat eine Förderung ohne Willkür auf solche Personen beschränkt, die bereits eine bestimmte berufliche Qualifikation (Erstausbildung) besitzen. Er will zugunsten einer Erweiterung der beruflichen Qualifizierung nur die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen fördern, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf eine herausgehobene Berufstätigkeit vorbereiten (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, BT-Drs. 13/2490 S. 13), so dass es aufgrund der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Förderfähigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern, worauf der Beklagte verweist, von einer Gleichrangigkeit der nach § 2 FISO zulässigen Fächerverbindungen ausgeht. Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist jedenfalls nicht die förderrechtliche Gleichrangigkeit
Unzutreffend ist das Vorbringen des Beklagten, die Verordnung über die Zulassung und Ausbildung von Fachlehrern regele an keiner Stelle, dass die Zulassung zur Laufbahn einer abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Nach § 2 Satz 2 ZAF ergibt sich die erforderliche Vorbildung aus der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, was unter anderem zu § 4 Abs. 2 dieser Verordnung und der dort genannten Aufnahmevoraussetzung (Berufsabschluss als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin) führt.
Schließlich führt auch der Hinweis des Beklagten nicht weiter, die Klägerin hätte nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern vom 9. August 1985 nicht zum Staatsinstitut zugelassen werden können, weil sie lediglich einen Berufsfachschulabschluss und keinen Abschluss der Fachakademie für Hauswirtschaft habe vorweisen können. Entscheidungserheblich ist insoweit allein, dass die Klägerin seit dem Studienjahr 2004/2005 die (neuen) Zulassungsvoraussetzungen für die Fächerverbindung "Ernährung und Gestaltung" erfüllte und gleichzeitig - wie dargelegt - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG a. F. gegeben sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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