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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 12 C 02.2947
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 | |
BSHG § 21 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe (Antrag auf Prozesskostenhilfe);
hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. November 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2002 folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. November 2002, mit dem das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt hat.
1. Der Kläger erhält von der Beklagten seit mehreren Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von laufenden und einmaligen Leistungen. Unter dem 6. September 1996 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Heizungsbeihilfe für den Monat September 1996 in Höhe von 128,58 DM. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12. September 1996 mit, dass die sozialhilferechtliche Heizperiode 1996/1997 am 1. Oktober 1996 beginne und dass die Heizungsbeihilfe im Oktober überwiesen werde. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30. September 1996 Widerspruch, weil aufgrund der niedrigen Temperaturen bereits im September 1996 eine Heizungsbeihilfe hätte gezahlt werden müssen. Diesen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1997 zurück.
2. Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht, mit der er sein Ziel weiter verfolgte (Verfahren RO 8 K 97.259). Er beantragte zudem, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen. Mit Beschluss vom 22. April 1998 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde gab der Senat mit Beschluss vom 24. September 1998 statt und gab dem Kläger auf, bis spätestens 15. Oktober 1998 die für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 30. April 1997 angefallenen Heizungskosten durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen. Der Kläger legte die geforderten Nachweise innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vor. Daraufhin wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Oktober 1998 (Az. 12 C 98.1445) zurück.
Nachdem der Kläger auch in der Folgezeit keine Nachweise vorlegte und sich darauf berief, dass der Zwang zur Vorlage von Brennstoffkaufquittungen schon lange abgeschafft worden sei, forderte ihn das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Mai 1999 auf, durch Nachweise zu belegen, dass die in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 30. April 1997 tatsächlich entstandenen Heizkosten den von der Beklagten gewährten Betrag von 900 DM überschritten hätten. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten entsprochen werde. Mit Beschluss vom 15. September 1999 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren (RO 8 K 97.259) ein.
3. Mit Schreiben vom 30. September 1999 begehrte der Kläger "Wiederaufnahme" des Verfahrens und machte geltend, mit den am 1. Dezember 1998 vorgelegten Unterlagen bereits nachgewiesen zu haben, dass sich seine Stromkosten infolge des Heizlüfter-Einsatzes im September 1996 erheblich erhöht hätten. Er beantragte,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die ausstehende Heizungshilfe für September 1996 und eine Entschädigung in Höhe von 75 DM für jeden wegen der zu kalten Wohnung erlittenen Krankheitstag zu zahlen.
Ferner beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
4. Mit Beschluss vom 5. November 2002 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ab. Es führte zur Begründung aus, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Zu Gunsten des Klägers könne dabei unterstellt werden, dass die Betreibensaufforderung vom 28. Mai 1999 und der Einstellungsbeschluss vom 15. September 1999 zu Unrecht ergangen seien und damit die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens gegeben seien. Dem Hilfeempfänger stehe Heizungsbeihilfe nur in Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes zu. Der Kläger habe aber weder im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch in der Folgezeit einen Nachweis dafür erbracht, dass die ihm in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 30. April 1997 tatsächlich entstandenen Heizkosten den von der Beklagten gewährten Betrag von 900 DM überschritten hätten. Sein mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 erfolgter Hinweis auf die angeblich wegen des Einsatzes eines elektrischen Heizlüfters im September 1996 gestiegenen Stromkosten könne schon deshalb nicht verfangen, weil die mit der Rechnung vom 10. Januar 1997 und dem Kontoauszug vom 23. September 1998 belegte Steigerung der zweimonatlichen Abschlagszahlungen von 84 DM auf 112 DM nicht den streitigen Zeitraum 1996/1997 betreffe, sondern die folgenden Jahre 1997/1998. Die Unterlagen ließen also keineswegs den Schluss zu, dass die Stromkosten des Klägers im September 1996 sprunghaft angestiegen seien. Dann hätte nämlich die Erhöhung der Abschlagszahlungen bereits mit der Abrechnung für 1996 im Januar 1997 erfolgen müssen und nicht erst 1998. Selbst wenn aber der vom Kläger behauptete Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz des elektrischen Heizlüfters im September 1996 und den gestiegenen Stromkosten gegeben wäre, so wäre damit immer noch nicht der erforderliche Nachweis dafür erbracht, dass der von der Beklagten gewährte Heizkostenzuschuss von 900 DM für die Heizperiode 1996/1997 nicht ausgereicht hat. Soweit schließlich eine "Entschädigung" von 75 DM für jeden Krankheitstag begehrt werde, komme als Rechtsgrundlage nur ein Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Betracht, den der Kläger wegen der dann erforderlichen Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit vorliegend ausdrücklich nicht geltend machen wolle (Schreiben vom 18.12.1998).
5. Der Kläger hat Beschwerde eingelegt. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
6. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens 12 C 98.1445 wurde beigezogen.
II.
1. Der Senat legt das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass er sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. November 2002 wendet, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt wurde. Für diese Auslegung spricht bereits, dass gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung für Beschwerden gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang (mehr) besteht. Darüber hinaus wäre auch ein Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil es in dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht um die Prozessführung und die Rechtsverfolgung selbst, sondern nur um die Gewährung staatlicher Hilfen für eine Prozessführung und Rechtsverfolgung geht (vgl. Beschluss vom 6.9.2001 Az. 12 ZC 01.2020; Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 9 zu § 166). Das gilt auch für eine Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren, weil - wie oben dargelegt - insoweit kein Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
2. Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Der Senat hat an der Zulässigkeit der fristgerecht eingelegten Beschwerde keine Zweifel.
b) Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Unzulässigkeit des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Antragsteller noch keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benannt hat. Nach Ansicht des Senats besteht im Rahmen eines auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens keine Pflicht zur "fristgerechten" Benennung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes. Eine solche Pflicht kann insbesondere nicht aus § 166 VwGO und §§ 117, 121 ZPO abgeleitet werden (VGH BW vom 13.2.2002 DÖV 2002, 579; a.A. OVG NRW vom 14.3.2001 NVwZ-RR 2001, 612). Selbst wenn der Kläger das Klageverfahren RO 8 K 97.259 - wie das Verwaltungsgericht annimmt - zulässig fortsetzen und sein Klagebegehren weiterverfolgen könnte, böte diese Klage jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 8. Januar 1997 unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom 28. Oktober 1998 (Az. 12 C 98.1445) und auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Kläger hat in seinem Beschwerdevorbringen keine (neuen) Argumente vorgetragen, die den Senat zu einer Änderung seiner bereits im Beschluss vom 28. Oktober 1998 geäußerten Rechtsauffassung veranlassen könnten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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