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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: 12 C 04.1413
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 166
ZPO § 114
BSHG § 11 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 12
BSHG § 88 Abs. 1
BSHG § 89
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 CE 04.1358 12 C 04.1413

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. April 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 23. August 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die beiden Verfahren Az. 12 CE 04.1358 und 12 C 04.1413 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

II. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. April 2004 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Unterkunftskosten ab 1. Januar 2004 und durch Regelsatzleistungen ab 1. September 2004 bis auf weiteres zu gewähren.

III. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (Nr. I des VG-Beschlusses vom 27.4.2004) wird zurückgewiesen.

IV. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 12 CE 04.1358 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K, Nördlingen, als Bevollmächtigte beigeordnet.

V. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

1. Der 1940 geborene Antragsteller erhält seit 1. Januar 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Antragsgegner gemäß § 89 BSHG als Darlehen gewährte. Als Unterkunftskosten wurden die Mietkosten des Antragstellers in Höhe von zuletzt 288,88 Euro monatlich übernommen. Der Antragsteller ist in beendeter, jedoch noch nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft mit seiner seit 1996 von ihm geschiedenen Ehefrau Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, u.a. auch des Grundstücks FlNr. 398/11 Gemarkung Z..

Mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts N. vom 28. November 2003 wurde die geschiedene Ehefrau des Antragstellers verpflichtet, jedweder Verfügung des Antragstellers über das Grundstück FlNr. 398/11 Gemarkung Z. mit Wegteilfläche, insbesondere einer Belastung oder Veräußerung des Grundstücks in grundbuchmäßiger Form zuzustimmen.

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 und 14. Januar 2004 darauf hin, dass nunmehr eine dingliche Sicherung der darlehensweise gewährten Sozialhilfe möglich sei, die nach § 89 Satz 2 BSHG verlangt werde.

Nachdem sich der Antragsteller am 5. Januar 2004 telefonisch geweigert hatte, einer entsprechenden Grundschuldbestellung zuzustimmen, stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Februar 2004 die Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres ein. Nach § 89 Satz 2 BSHG könne die Gewährung einer Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich gesichert werde. Da der Antragsteller bislang einer solchen Sicherungsmaßnahme nicht zugestimmt habe, werde die Hilfe versagt. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Ab 14. April 2004 wurden dem Antragsteller Berechtigungsscheine für den Bezug von Nahrungsmitteln und Getränken in Höhe des Ernährungsanteils des Regelsatzes übersandt.

2. Am 7. April 2004 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig bis auf weiteres Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

sowie ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin K, Nördlingen, beizuordnen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 27. April 2004 ab. Der Antrag nach § 123 VwGO bleibe ohne Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Hilfe als die vom Antragsgegner derzeit erbrachte Hilfeleistung in Form von Lebensmittelgutscheinen habe. Dem Antragsteller stehe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Vermögen zur Verfügung, das er vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen habe. Da seine geschiedene Ehefrau nach dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts N. vom 28. November 2003 verpflichtet sei, jedweder Verfügung des Antragstellers über das beiden Ehegatten gehörende Grundstück FlNr. 398/11 Gemarkung Z. zuzustimmen, stehe ihm die alleinige Verfügungsbefugnis über das Grundstück zu. Sein Anteil an dem Grundstück stelle damit grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Nach der Bewertung des Forstamtes K. vom 9. Februar 2000 betrage der Wert des Grundstückes 58.047 DM. Dem Rückgriff auf das Grundstück stehe § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nicht entgegen, weil der Antragsteller die Bewirtschaftung seiner Hofstelle aufgegeben habe. Den Rückgriff hindere auch nicht, dass im Grundbuch bereits Belastungen wegen einer Forderung der Justizkasse in Höhe von 10.842,72 Euro und einer Forderung von Rechtsanwalt Dr. S. in Höhe von 4.304,72 Euro zuzüglich Zinsen eingetragen seien. Beim Einsatz eines Grundstücks vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe sei vom Verkehrswert auszugehen, der sich nach dem Wert des Objekts ohne Berücksichtigung der Belastungen richte. Da sich der Antragsteller ausdrücklich weigere, der Bestellung einer Grundschuld zugunsten des Antragsgegners zur Absicherung der Rückzahlung darlehensweise zu gewährender Sozialhilfe zuzustimmen, sei es rechtsfehlerfrei, wenn derzeit Hilfe nur in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt werde. In den Schreiben vom 10. Dezember 2003 und 14. Januar 2004 habe der Antragsgegner ausführlich dargelegt, warum eine weitere Gewährung von Sozialhilfe von der Absicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht werden solle. Diese im Rahmen der Kontrolle von Ermessensentscheidungen nur eingeschränkt überprüfbaren Gründe begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Lehne der Hilfesuchende das rechtsfehlerfreie Angebot ab, die Hilfe zum Lebensunterhalt nur als dinglich gesichertes Darlehen im Sinne des § 89 BSHG zu gewähren, so sei die Verweigerung der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger rechtmäßig (NdsOVG vom 27.7.1997 FEVS 48, 102).

3. Mit seinen Beschwerden gegen diesen Beschluss verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Aus einem von ihm vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass am 28. Juni 2004 zugunsten seines Bevollmächtigten eine Grundschuld in Höhe von 30.000 Euro und im Rang danach zugunsten des Antragsgegners eine Grundschuld in Höhe von 50.000 Euro im Grundbuch für das Grundstück FlNr. 398/11 und 398/20 eingetragen worden sind. Bei ihm sei inzwischen trotz der ihm zur Verfügung gestellten Lebensmittelgutscheine eine Notsituation eingetreten, weil er kein Bargeld habe, um notwendige Besorgungen wie Kleidung, Medikamente, Briefmarken, Telefonate, Hygieneartikel etc. machen zu können. Auch die Stromrechnung könne er aufgrund der Einstellung der Sozialhilfe nicht mehr bezahlen. Von seinem Vermieter habe er inzwischen eine schriftliche Kündigungserklärung erhalten, so dass ihm Obdachlosigkeit drohe.

Der Antragsteller beantragt im Verfahren 12 CE 04.1358 sinngemäß,

den Antragsgegner unter Abänderung der Nummer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2004 zu verpflichten, ihm vorläufig darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Im Verfahren 12 C 04.1413 beantragt er,

ihm unter Abänderung der Nummer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2004 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K, Nördlingen, beizuordnen.

Außerdem beantragt er,

ihm auch für das Beschwerdeverfahren 12 CE 04.1358 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K, Nördlingen, beizuordnen.

Der Antragsgegner beantragt in beiden Verfahren,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Außerdem beantragt er, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K abzulehnen.

Die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Antragsgegners in Höhe von 50.000 Euro erfülle nicht einmal formal die Anforderungen an die geforderte Absicherung der Sozialhilfeleistungen, weil die Grundschuld nicht an nächstoffener Rangstelle im Anschluss an die beiden Voreintragungen und damit vor der Grundschuld zugunsten der Bevollmächtigten des Antragstellers eingetragen worden sei. Die Eintragung an nunmehr vierter Stelle sei wirtschaftlich völlig wertlos, weil das Grundstück nur einen Wert von 58.047 DM habe.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Verbindung der beiden Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Sie ist wegen des beiden Verfahrens zugrunde liegenden einheitlichen Sachverhalts zweckmäßig.

2. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von vorläufigem Rechtsschutz (12 CE 04.1358) ist begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig und darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Unterkunftskosten ab 1. Januar 2004 und durch Regelsatzleistung ab 1. September 2004 bis auf weiteres zu gewähren.

a) Der Antragsteller hat weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt, in welchem zeitlichen Umfang er die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt. Sein Antrag ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahin auszulegen, dass es ihm hinsichtlich der darlehensweise Gewährung von Regelsatzleistungen um eine Verpflichtung für die Zeit ab Erlass der Beschwerdeentscheidung geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt es im allgemeinen keinen hinreichenden Grund dafür, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes laufende Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume zuzusprechen. Denn insoweit drohen regelmäßig keine abzuwendenden wesentlichen Nachteile mehr. Dem Betroffenen ist es daher zuzumuten, etwaige Ansprüche für abgelaufene Zeiträume in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (vgl. BayVGH vom 26.11.1993 NVwZ-RR 1994, 398). Da dem Antragsteller für die Zeit vom 23. bis 31. August 2004 bereits Lebensmittelgutscheine übersandt worden sind und der Regelsatz monatlich im voraus gezahlt wird, ist sein Antrag dahingehend auszulegen, dass er die Gewährung von Regelsatzleistungen ab dem 1. September 2004 begehrt.

Etwas anderes gilt hinsichtlich der ebenfalls begehrten Übernahme der Unterkunftskosten, die nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG auch für die Vergangenheit übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft notwendig ist. Das ist beim Antragsteller der Fall, weil ihm die Kündigung und Räumung der Wohnung durch seinen Vermieter aufgrund der seit Januar 2004 unterbliebenen Mietzahlung ernsthaft droht.

b) Für die genannten Zeiträume hat der Antragsteller neben dem Anordnungsgrund auch einen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Der über kein Einkommen verfügende Antragsteller besitzt zwar Vermögen, weil er Miteigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle und mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist. Dieses Vermögen ist aber mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. 398/11 der Gemarkung Z. nicht verwertbar im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG, weil die frühere Gütergemeinschaft des Antragstellers mit seiner geschiedenen Ehefrau noch nicht auseinandergesetzt ist. Das Grundstück FlNr. 398/11 der Gemarkung Z. ist aufgrund des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts N. vom 28. November 2003 verwertbar und nach § 88 BSHG vom Antragsteller auch für seinen Bedarf einzusetzen. Nachdem eine sofortige Verwertung dieses Grundstücks schon wegen der im Grundbuch eingetragenen Belastungen nicht möglich ist, soll die dem Antragsteller deshalb grundsätzlich zu gewährende Sozialhilfe nach § 89 Satz 1 BSHG als Darlehen geleistet werden. Gemäß § 89 Satz 2 BSHG hatte der Antragsgegner die darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe zunächst zu Recht davon abhängig gemacht, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld auf dem genannten Grundstück dinglich gesichert wird. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. April 2004 verwiesen werden.

Seitdem aber am 28. Juni 2004 eine Grundschuld über 50.000 Euro zugunsten des Antragsgegners im Grundbuch eingetragen wurde, kann die Ablehnung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr damit gerechtfertigt werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht dinglich gesichert wurde. Dieser Umstand ist trotz des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits vor dem 28. Juni 2004 zu berücksichtigen, weil es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt (vgl. dazu BayVGH vom 14.4.2003 BayVBl 2003, 663). Es trifft zwar zu, dass die erst an vierter Rangstelle erfolgte Eintragung der Grundschuld zugunsten des Antragsgegners wirtschaftlich gesehen wertlos ist, weil der Wert des Grundstücks nur 58.047 DM beträgt und deshalb sogar die an dritter Stelle eingetragene Grundschuld zugunsten der Bevollmächtigten des Antragstellers nur teilweise befriedigt werden kann. Der Antragsteller kann jedoch die Rangstelle der zugunsten des Antragsgegners eingetragenen Grundschuld nicht mehr verändern, weil er hierzu die Einwilligung seiner Bevollmächtigten bräuchte, die ihn gerade zu einer dinglichen Sicherung ihrer Honorarforderung an dritter Rangstelle gedrängt haben. Eine Möglichkeit, die Forderungen des Antragsgegners anderweitig dinglich abzusichern, ist derzeit nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hat die Versagung der Hilfegewährung nur noch den Charakter einer nachträglichen Sanktion gegenüber dem tatsächlich mittellosen und hilfebedürftigen Antragsteller, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Denn auf die Gründe der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden kommt es für das Bestehen eines Sozialhilfeanspruchs nicht an, vielmehr ist die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden maßgebend. Maßgeblich ist, ob er im konkreten Bewilligungszeitraum - bei der hier in Frage stehenden Hilfe zum Lebensunterhalt - bedürftig ist, sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Der Antragsteller hat deshalb Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

3. Dagegen ist die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Nummer I des angefochtenen Beschlusses unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen der Verwaltungsgerichtshof folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4. Dem Antragsteller ist für seine Beschwerde gegen die Versagung von vorläufigem Rechtsschutz (12 CE 04.1358) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K, Nördlingen, beizuordnen, weil seine Beschwerde aus den unter Nummer 2. dargestellten Gründen Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).

5. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren werden Kosten nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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