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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 12 C 04.2394
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
BSHG § 11 | |
BSHG § 12 | |
BSHG § 27 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe (Antrag auf Prozesskostenhilfe);
hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. August 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler
ohne mündliche Verhandlung am 16. September 2004
folgenden Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. August 2004, mit dem das Verwaltungsgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten eines Rechtsanwalts für die Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden zu übernehmen, zu Recht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Das Bundessozialhilfegesetz enthält keine Rechtsgrundlage, aus der die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten herleiten könnte. Die §§ 11 ff. BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt) scheiden als Anspruchsgrundlagen aus, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG zählt (vgl. OVG NRW vom 13.2.1976 zitiert nach Juris Nr. BWRE 101638024). Derartige Kosten können auch nicht als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27 ff. und Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes) vom Sozialhilfeträger übernommen werden (vgl. VGH BW vom 25.2.1976 FEVS 25, 151; OVG NRW a.a.O.). Im Übrigen wird für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch einen Hilfebedürftigen eine Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit nur nach den Regeln des Rechts der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) im Bereich der Rechtspflege (vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.1997 Az. 12 ZB 97.2482 m.w.N.) gewährt.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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