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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.12.2004
Aktenzeichen: 12 C 05.3139
Rechtsgebiete: GVG, VwGO, SGG, AsylblG, DVAsyl


Vorschriften:

GVG § 17a Abs. 3
GVG § 17a Abs. 4
VwGO § 40 Abs. 1
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a
AsylblG § 1 Abs. 1
AsylblG § 7 Abs. 1 Satz 3
AsylblG § 10
DVAsyl § 22
DVAsyl § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 C 05.3139

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Asyl-Unterbringungskosten;

hier: Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. November 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

ohne mündliche Verhandlung am 27. Dezember 2005

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

1. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage, mit der sich der Kläger gegen die Festsetzung von Benutzungsgebühren für seine Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft in H. wendet.

Der 1975 geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, kam 1996 ins Bundesgebiet und betrieb ein Asylverfahren. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Juli 1996 festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, erhielt der Kläger eine zuletzt bis 27. August 2004 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit mittlerweile bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. Januar 2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

Die Stadt N. wies den Kläger mit Bescheid vom 3. Februar 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1), beschränkte seinen Aufenthalt auf das Gemeindegebiet H. und verpflichtete ihn, mit sofortiger Wirkung in der dortigen Gemeinschaftsunterkunft seinen Wohnsitz zu nehmen. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 7. Juni 2005 ab. Auf Beschwerde des Klägers hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (Az. 24 CS 05.1716 und Az. 24 C 05.1717) den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet.

2. Mit zwei Bescheiden vom 5. bzw. 12. April 2005 setzte die Regierung von M. für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2005 eine Benutzungsgebühr nach §§ 22, 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) in Höhe von 192,97 Euro und für den Zeitraum vom 4. bis 28. Februar 2005 in Höhe von 172,03 Euro fest. In der dem Bescheid vom 12. April 2005 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger auf die Möglichkeit verwiesen, Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach zu erheben.

Am 22. April 2005 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, die Gebührenbescheide vom 5. und 12. April 2005 aufzuheben.

Mit Kurzmitteilung vom 3. August 2005 bat die Regierung von M. davon Kenntnis zu nehmen, dass die dem Bescheid vom 12. April 2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig gewesen und gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG das Sozialgericht zuständig sei.

3. Mit Beschluss vom 2. November 2005 erklärte das Verwaltungsgericht Ansbach den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil keine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG vorliege. Mit den Bescheiden vom 5. und 12. April 2005 seien keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt oder abgelehnt, sondern Unterkunftsgebühren gemäß § 22 DVAsyl erhoben worden. Der Streitgegenstand könne auch nicht im weiteren Sinn dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeordnet werden, weil er gerade nicht diesem Gesetz bzw. der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen betreffe.

4. Mit seiner gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Beklagte,

den Rechtsstreit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. November 2005 an das Sozialgericht zu verweisen.

Er trägt vor, dass von Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 und § 2 AsylblG bzw. Gebührenpflichtigen nach § 21 bis 27 DVAsyl Kosten in gleicher Höhe erhoben würden. Nach §§ 21 bis 27 DVAsyl würden auch von nicht mehr leistungsberechtigten Personen wie im vorliegenden Fall dem Kläger als Inhaber des sogenannten kleinen Asyls nach § 51 Abs. 1 AuslG, die jedoch tatsächlich in Einrichtungen untergebracht seien, Gebühren für Unterkünfte und Verpflegung geltend gemacht. Damit seien die vom Kläger verlangten Kosten den Kosten, die in Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes erhoben würden, sachlich sehr nahe. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sei auch hier die Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG gegeben.

Der Kläger hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs im Wege einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 und 4 GVG zu Recht bejaht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine derartige Sonderzuweisung sieht § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG vor, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes entscheiden. Die vorliegende Streitigkeit stellt entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch keine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes dar.

Die vom Kläger angefochtenen Bescheide vom 5. und 12. April 2005 sind auf die §§ 22, 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 13. April 2004 (GVBl S. 126) gestützt worden. Durch die genannte Änderungsverordnung wurden dem dritten Abschnitt der Asyldurchführungsverordnung die Gebührenvorschriften der §§ 21 bis 27 DVAsyl angefügt, die auf Grund von Art. 21 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937) erlassen wurden.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ist somit nicht das Asylbewerberleistungsgesetz, das in § 10 AsylblG eine eigene Ermächtigungsvorschrift für den Erlass von Durchführungsbestimmungen enthält, sondern die landesrechtliche Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 KG. Eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG liegt aus diesem Grund nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine gebührenrechtliche Streitigkeit.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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