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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 12 CE 02.1403
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG, SGB XI


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4
BSHG § 3
BSHG § 69 b Abs. 1 Satz 2
BSHG § 69 c Abs. 4
SGB XI § 36
SGB XI § 37
SGB XI § 77
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 CE 02.1403

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe

(Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 7. November 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

1. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Sozialhilfe in Form der Übernahme ihr entstehender Kosten für einen Tagespflegedienst zu gewähren.

2. Die am 20. Januar 1928 geborene Antragstellerin ist als Pflegeversicherte in Pflegestufe I eingestuft. Betreuer ist ihr Sohn. Sie wohnt seit dem 31. März 2001 in dem "Privaten Seniorenwohnheim im R*****". Dort hat sie ein Appartement mit Dusche/ WC gemietet. Der Miettagessatz beträgt 23,44 Euro. In diesem Tagessatz ist ein Anteil für Essen in Höhe von 9,71 Euro enthalten. Die "*.**** **** ************* ****** *** *************" erbringt für die Antragstellerin ambulante Pflegeleistungen rund um die Uhr. Unter anderem hat die Antragstellerin mit dieser Gesellschaft einen Tagespflegevertrag geschlossen. Danach findet Tagespflege täglich von 9 Uhr bis 17 Uhr statt. Die Tagespflege umfasst die Betreuung, Versorgung, Beschäftigung, Pflege und alle erforderlichen Tätigkeiten, die die Antragstellerin nicht selbst ausführen kann. Das Entgelt für die Tagespflege (38,35 Euro täglich = 1.169,68 Euro monatlich) hat die Antragstellerin auch zu leisten, wenn sie in dem Wohnheim nicht anwesend ist. Die Gesamtkosten für die Unterbringung der Antragstellerin in dem Heim einschließlich der Pflege betragen 4.283,51 Euro monatlich. Die Antragstellerin bezieht eine Altersrente in Höhe von 716,73 Euro monatlich und erhält Pflegegeld nach der Pflegestufe I in Höhe von 205 Euro von der Pflegeversicherung.

3. Die Antragstellerin beantragte im Juli 2001 bei der Antragsgegnerin Hilfe in besonderen Lebenslagen. Sie könne mit ihrer Rente und dem Pflegegeld die Heim- und Pflegekosten nicht bezahlen. Am 25. Oktober 2001 beantragte sie bei dem Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Vorschuss für Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gewähren.

Mit einem Schriftsatz vom 4. April 2002 stellte die Antragstellerin klar, dass sie von der Antragsgegnerin lediglich die Übernahme der Kosten der Tagespflege begehre.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Mai 2002 ab. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Eintritt wesentlicher Nachteile sei nicht zu befürchten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde. Die Antragstellerin habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die Pflegeleistungen in diesem Falle eingestellt würden. An einem Anordnungsanspruch fehle es, weil der sozialhilferechtlich angemessene Bedarf sowohl für den allgemeinen Lebensunterhalt als auch für eine erforderliche und angemessene Pflege gedeckt sei durch die Altersrente der Antragstellerin und ihr Pflegegeld.

4. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nur die Übernahme der Kosten der Tagespflege begehrt werde. Die Gesamtkosten für Miete, Essen, Unterkunft und Pflege würden sich insgesamt auf 1.169,68 Euro belaufen. Die Kosten der Pflege könnten mit der Altersrente und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung deckten die früh und abends anfallenden Pflegekosten, aber nicht die Kosten der Tagespflege ab. Der Tagespflegesatz liege weit unter dem Satz, nach dem die Pflegeversicherung abrechne. Die Gesamtkosten einschließlich Miete, Essen, Unterkunft und Pflege würden unter den üblichen Sätzen liegen und lediglich 1.011,22 Euro betragen. Diese Kosten seien im Vergleich zu anderen Heimen nicht unangemessen hoch. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass für sie (die Antragstellerin) ein Einzelzimmer erforderlich sei. Sie benötige die Tagespflege dringend, weil sie die täglichen Belange des Lebens nicht selbstständig ausführen könne. Die Sache sei auch dringlich. Sie verliere ihren Heimplatz, wenn die Kosten nicht erstattet würden. Die "*.**** **** ************* ****** *** *************" sei nicht mehr bereit, Pflegeleistungen zu erbringen, wie dem Schreiben dieser Firma vom 5. Juni 2002 an ihren Betreuer zu entnehmen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die ambulante Pflege der Antragstellerin anfallenden Kosten seien sozialhilferechtlich unangemessen. Sie würden sogar die im Bereich Mittelfranken durchschnittlich anfallenden Kosten bei stationärer Pflege bei weitem überschreiten. Der Antrag auf Übernahme der Pflegekosten vom 30. März 2001 sei nunmehr mit Bescheid vom 26. April 2002 abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein Widerspruch eingelegt worden.

Die Antragstellerin erwiderte hierauf, sie habe bei der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Bescheid vom 26. April 2002 an ihren Betreuer und nicht an ihren Bevollmächtigten zugestellt worden sei.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

A. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

1. Der Senat stellt seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde zurück, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen Bedenken, weil nach § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO in Fällen vorliegender Art die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen und ein bestimmter Antrag zu stellen ist. Allerdings scheitert die Zulässigkeit nicht an dem Erfordernis der Antragstellung. Einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf es nicht, wenn sich ein bestimmter Antrag unschwer aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ermitteln lässt (vgl. Eyermann/Happ, Nachtrag zur VwGO, RdNr. 2 zu § 146 und Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 58 zu § 124 a). Aus den Schriftsätzen vom 28. Mai 2002 und vom 22. August 2002 ergibt sich, dass die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2002 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig die Kosten für ihre Tagespflege in Höhe von 38,35 Euro täglich zu übernehmen. Die Begründung wurde auch nicht verfristet am 22. August 2002 vorgelegt, weil die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begann. Das Verwaltungsgericht wies in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf diese Frist nicht hin. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen jedoch, weil nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Beschwerdebegründung auch die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich zudem mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss. Auch im Hinblick darauf, dass nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einer Beschwerde nur aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen stattgegeben werden kann und darf, muss sich eine Beschwerdebegründung substanziiert mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander setzen und nachvollziehbar und schlüssig darlegen, warum diese Entscheidung unrichtig ist (vgl. auch Eyermann/Happ, VwGO, a.a.O., RdNr. 60 zu § 124 a). Es ist zumindest fraglich, ob die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 22. August 2002 diesen Anforderungen genügt. Schließlich wird dort schlichtweg unzutreffend behauptet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass lediglich die Kosten der Tagespflege in Höhe von täglich 38,75 Euro begehrt würden. Ebenso wird dort nach Aktenlage offensichtlich unzutreffend vorgetragen, die Antragstellerin habe für die Miete, das Essen und die Pflege einmal insgesamt 1.169,68 Euro und einmal 1.011,22 Euro aufzuwenden. Das ist nach den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verträgen offensichtlich falsch. Zudem stellt die Antragstellerin mit diesem Vorbringen in Frage, ob sie sozialhilferechtlich bedürftig ist. Im Übrigen ist fraglich, welches Rechtsschutzbedürfnis die Antragstellerin hat. Ein solches zu forderndes Bedürfnis setzt ein streitiges Rechtsverhältnis voraus (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, a.a.O., RdNr. 34 zu § 123). Die Antragsgegnerin hat den Fall mit dem Bescheid vom 26. April 2002 bereits abschließend geregelt und die Antragstellerin hat dagegen ersichtlich bis heute keinen Widerspruch eingelegt.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt (§ 123 Abs. 1 Satz 2, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der ihr entstehenden Kosten für ihre Tagespflege. Nach Aktenlage kommen als Anspruchsgrundlage allenfalls die Vorschriften über die Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG) in Betracht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG umfasst die Hilfe zur Pflege häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Der Antragstellerin geht es um häusliche Pflege. Nach § 69 Satz 1 BSHG soll der Träger der Sozialhilfe in diesem Falle darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Allerdings verweist § 69 Satz 2 BSHG für die häusliche Pflege zur Regelung von Einzelheiten auf die §§ 69 a bis 69 c BSHG. Wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, so sind nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die angemessenen Kosten zu übernehmen. Auch für die Leistungen nach § 69 b BSHG gilt jedoch der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe. Nach § 69 c Abs. 4 Satz 1 BSHG werden Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Zu diesen zweckentsprechenden Leistungen zählen insbesondere auch die Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach §§ 36, 39, 44, 45 SGB XI. Dabei ist es einem pflegebedürftigen Hilfesuchenden zur Wahrung des Nachranges der Sozialhilfe grundsätzlich zuzumuten, gegenüber der Pflegeversicherung die Pflegesachleistungen und nicht das Pflegegeld zu beanspruchen. Er hat insofern ein Wahlrecht (vgl. dazu Lachwitz in Fichtner, BSHG, 1. Aufl. 1999, RdNr. 25 zu § 69 c; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, RdNrn. 20 ff. zu § 69 c). Allerdings kann nach § 69 c Abs. 4 Satz 2 BSHG der Pflegebedürftige dann nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden, wenn er seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen muss. Diese Ausnahme hat ihren Grund darin, dass im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung der Bezug der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 1 Satz 4, § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ausgeschlossen ist, wenn der Pflegebedürftige als Arbeitgeber selbst eine Pflegekraft oder mehrere Pflegekräfte beschäftigt. In diesen Fällen kann der Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung nur das im Vergleich zur Sachleistung niedrigere Pflegegeld nach § 37 SGB XI beanspruchen. Auf die Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG ist jedoch das nach dem SGB XI geleistete Pflegegeld anzurechnen. Die Antragstellerin beschäftigt die sie pflegende Personen aber nicht. Diese sind bei der "****** **** ****** *** ************" beschäftigt. § 69 c Abs. 4 Satz 2 BSHG schließt eine Verweisung auf die Pflegesachleistung der Pflegeversicherung aus, um sicherzustellen, dass pflegebedürftige Hilfesuchende zur Sicherstellung ihrer erforderlichen Pflege Pflegekräfte in einem Arbeitsverhältnis selbst beschäftigen können. Die Einschränkung des Nachranggrundsatzes in § 69 c Abs. 4 Satz 2 BSHG lässt im Übrigen unberührt, dass nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG der Sozialhilfeträger nur die "angemessenen" Kosten zu übernehmen hat, wenn die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft "erforderlich" ist. Die Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bestimmt sich nach dem jeweiligen Pflegebedarf; was im Einzelfall sozialhilferechtlich "erforderlich" im Sinne des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG ist, richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Das Kriterium der Angemessenheit der Kosten zielt auf eine Kostenkontrolle durch den Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG vom 15.6.2000 BVerwGE 111, 241 = NJW 2000, 3512 = DVBl 2000, 1693 = Buchholz 436.0 § 69 b BSHG Nr. 1 = FEVS 51, 529 = NDV-RD 2000, 105 = DÖV 2001, 38 = ZfSH/SGB 2001, 96). Wenn schon die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, kann der Hilfesuchende nur die Übernahme der angemessenen Kosten verlangen. Auch die Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG stehen wie alle Sozialhilfeleistungen unter dem Vorbehalt unverhältnismäßiger Mehrkosten. Der Träger der Sozialhilfe braucht nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (vgl. dazu Dr. Zink/Bramann in Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2002, RdNr. 36 b zu § 69 c).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Antragstellerin gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die Übernahme der Kosten der Heranziehung der "****** **** ************* ****** *** *************" für die Tagespflege beanspruchen kann. Die Antragstellerin hat keinerlei Umstände dargelegt, warum es ihr im Hinblick auf die Sicherstellung ihrer Pflege unzumutbar sein sollte, anstelle der Heranziehung dieser Firma die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung zu beanspruchen. Sie hat keinen Pflegebedarf glaubhaft gemacht, der nicht durch Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI gedeckt werden könnte und eine ergänzende Hilfe zur Pflege nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG erforderlich machen würde. Die Antragstellerin könnte ohne weiteres anstelle des Pflegegeldes nach dem SGB XI die Pflegesachleistung gegenüber der Pflegeversicherung beanspruchen. Dieser Anspruch umfasst bei häuslicher Krankenpflege je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro. Eine Notwendigkeit für die Heranziehung des von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Pflegedienstes anstelle der Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen nach dem SGB XI ist weder ersichtlich noch in der Begründung der Beschwerde dargetan. Die Antragstellerin war und ist auch nicht wegen ihrer Unterbringung in dem "Privaten Seniorenwohnheim im R*****" verpflichtet, die ambulanten Pflegedienste der "****** ****" zu beanspruchen. Sie macht nicht einmal geltend, dass ihre erforderliche Pflege nur durch die Angestellten dieses Pflegedienstes angemessen sicherzustellen wäre.

B. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG.

C. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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