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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 12 CE 03.10
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG, BGB
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
BSHG § 2 | |
BSHG § 11 | |
BGB § 1059 |
12 CE 03.10
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen
Sozialhilfe
(Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 6. Mai 2003
folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ***** ******** *************, beizuordnen, wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab Dezember 2002 vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Mieteinnahmen und Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
1. Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller und bis vor kurzem auch dessen am 4. August 1982 geborenen Sohn ********* seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Leistungen. Als im ein Nießbrauch des Antragstellers an einem Anwesen in B********* bekannt wurde, ordnete der Antragsgegner die daraus fließenden monatlichen Mieteinnahmen entsprechend den wiederholten Angaben des Antragstellers dem Sohn des Antragstellers zu (vgl. Bescheid vom 16.1.1997). Mit Schreiben vom 17. Mai 1998 wies der Antragsteller darauf hin, dass der Nießbrauch mit Wirkung vom 1. Juni 1998 an ihn zurückgehe und ihm die entsprechenden Mieteinnahmen zuzuordnen seien. Der Antragsgegner setzte darauf hin bei der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 1998 die Mieteinnahmen beim Antragsteller an (vgl. Bescheid vom 30.6.1998).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass mit Wirkung vom 1. August 2002 das Nutzungsrecht an dem Hausgrundstück in B********* wieder auf seinen Sohn ********* übergehe. Die Rückübertragung des Nießbrauchs auf ihn (den Antragsteller) im Jahre 1998 sei rechtsunwirksam gewesen. Der Antragsteller legte insoweit eine Vereinbarung vom 5. Juli 2002 vor.
2. Der Antragsteller legte erstmals in dem (vorangegangenen) vorläufigen Rechtsschutzverfahren RO 8 E 02.1380, in dem er Hilfe zum Lebensunterhalt für August 2002 ohne Anrechnung der Mieteinkünfte begehrte, einen Vertrag vom 24. Dezember 1991 mit folgendem Wortlaut vor:
"Abtretungserklärung eines Grundschuldbriefes und Vertrag einer Übertragung der Nutzungsrechte und (Nießbrauchrecht)
Zwischen Herrn ***** ********* ********* *** ******** - geb. am ********** und Frau ****** ********, geb. ***********, A******, *****. - geb. am ********** zuletzt in Deutschland wohnhaft in *********** *********** **** *
wird mit der Übersendung des Grundbuchschuldbriefes folgendes als rechtsverbindlich vereinbart:
Herr ***** ******** besitzt laut Notarvertrag U.R. Nr. 2757 des Notars ****** in ********** das Nießbrauchrecht an folgenden Grundstücken: Die im Grundbuch von ********** Band 37 Blatt 1721 bzw. Übergangsstelle verz.
Grundstücke Flur 8 Parzelle 135/6 - Hof und Gebäude - Fläche mit 6,15 ar M********* Str.
Grundstücke Flur 8 Parzelle 236/2 Wiese, am T********* 3,46 ar
sowie den Grundschuldbrief der Gruppe 02 Nr. 4487296 - Gesamtgrundschuld 42.000 DM eingetragen im Grundbuch von B********* (Amtsgericht B*********/N***)
Band 88 Blatt 3271, Abs. III Nr. 1 (eins)
der nicht mehr valutiert ist. Die Löschungsbewilligungen der R************* B********* e.G. und der U**** V******** e.G., Fil. R********* wurden vorgelegt.
Herr ***** ******** tritt mit sofortiger Wirkung alle Rechte aus der Nießbrauchbestellung und seine Rechte aus dem Grundschuldbrief an Frau ******** ab. Frau ******** hat damit das Recht gegen Vorlage des Grundschuldbriefes die Grundstücke zu beleihen, die Pfändung zu betreiben und ihre Forderungen gegen Herrn ******** geltend zu machen. Diese belaufen sich zurzeit auf 42.000 DM nebst 12% Zinsen jährlich seit 01.01.1992. Mit der Grundschuldübertragung in Form der Briefübergabe und der Übertragung der Nutzungsberechtigung, stellt Frau ****** ******** Herrn ***** ******** von allen Forderungen frei, die sich aus den verschiedenen Darlehen ergaben, welche Frau ******** Herrn ******** in der Vergangenheit gewährte.
Frau ******** verpflichtet sich die Nutzungsberechtigung an dem Hausgrundstück in **********, M******** Str. 25 an ihren leiblichen Sohn, ********* ********, geb. am ******** in K*************, wohnhaft R*******. ** in Köfering kostenlos und unwiderruflich zu übertragen. Evtl. Mieteinnahmen aus dem Nutzungsrecht sollen ausschließlich an ********* ******** gehen. Diese Übertragung des Nutzungsrechts bleibt so lange wirksam bis Herr ***** ******** seine Darlehen bei Frau ******** abgezahlt hat. Mit der Übergabe bzw. dem Erhalt des Deutschen Grundschuldbriefes Nr. 4487296 wird dieser Vertrag voll wirksam.
Änderungen des Inhaltes bedürfen zwingend der Schriftform und dem Einverständnis der beiden Beteiligten.
Der Original-Grundschuldbrief dient der Sicherung der Darlehen, die Frau ****** ******** Herrn ***** ******** gewährt hat. Damit sind alle Forderungen an diesen vorläufig gestundet.
***** ******** ****** ********; geb. ***********
Köfering, den 24.12.1991"
Er, der Antragsteller, habe mit diesem Vertrag im Jahre 1991 die Ausübung des Nießbrauchs sowie die Rechte aus dem nicht mehr valutierten Grundschuldbrief auf Frau Ch., die Mutter seines Sohnes übertragen. Im Gegenzug habe sich Frau Ch. verpflichtet, die Nutzungsberechtigung an dem Hausgrundstück dem gemeinsamen Sohn ********* kostenlos und unwiderruflich zu übertragen. Demnach sei sein Sohn seit 1991 Berechtigter zur Ausübung des Nießbrauchs gewesen.
3. Am 27. November 2002 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Dezember 2002 vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Mieteinnahmen aus dem Anwesen in B********* und Kindergeld für den Sohn ********* in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
4. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 9. Dezember 2002, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für den Sohn ********* zu bewilligen. Im Übrigen wies es den Antrag ab.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, Kindergeld sei zwar in der Regel dem Einkommen des Kindergeldberechtigten zuzurechnen, im Falle des Antragstellers müsse aber berücksichtigt werden, dass die Familienkasse beim Arbeitsamt Regensburg mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 das bisher dem Antragsteller zufließende Kindergeld für den Sohn ********* ab Dezember 2002 in voller Höhe an den Sohn abgezweigt habe. Hinsichtlich der Mieteinnahmen sehe es sich auch nach der zur Aufhellung des Sachverhalts durchgeführten mündlichen Verhandlung außer Stande, den Regelungsinhalt des vom Antragsteller vorgelegten Vertrag vom 24. Dezember 1991 zu erkennen. Der Antragsteller habe deshalb nicht glaubhaft gemacht, dass er durch diesen Vertrag daran gehindert sei, als Inhaber des grundbuchmäßig gesicherten Nießbrauchs die Miete zu vereinnahmen.
5. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Zur Begründung führt er aus, wegen der Übertragung des Nutzungsrechts an Frau Ch. und dessen Weiterübertragung auf seinen Sohn, seien ihm Mieteinnahmen seit 1991 nicht mehr zugeflossen.
Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts RO 8 E 02.1380 und die beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehend unter Nummer 2 dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Dabei legt der Senat die Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2002 dahin aus, dass der Antragsteller Beschwerde nur insoweit einlegen will, als das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
2. Die so verstandene Beschwerde gegen die (teilweise) Ablehnung von vorläufigem Rechtsschutz im angegriffenen Beschluss ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts einen Anordnungsgrund und im Übrigen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
a) Für die Zeit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine einstweilige Anordnung nur ergehen darf, wenn eine Eilbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die es ausnahmsweise erfordern könnten, ihm für die in der Vergangenheit liegende Zeit (ab Dezember 2002) schon jetzt - weitere - Geldmittel (Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Mieteinnahmen) vorläufig zuzusprechen. Der Antragsteller hat seinen Lebensunterhalt offensichtlich bestreiten können. Er ist deshalb darauf zu verweisen, etwaige Ansprüche für die Zeit ab Dezember 2002 bis jetzt in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
b) Für die Zeit ab Erlass der Beschwerdeentscheidung ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller geht es darum, dass der Antragsgegner bei der Berechnung seines Bedarfs die Mieteinkünfte aus dem Anwesen in Baumholder nicht berücksichtigt. Zur Begründung bezieht er sich dabei auf den Vertrag vom 24. Dezember 1991. Nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnisstand des Senats ist es überwiegend wahrscheinlich (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die fragliche Miete bei der Berechnung des Bedarfs des Antragstellers zu berücksichtigen ist, weil dem Antragsteller auch angesichts des vorgenannten Vertrages Miete aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks im Baumholder zusteht und er sich so seinen notwendigen Lebensunterhalt in Höhe der monatlichen Miete aus eigenen Kräften und Mitteln selbst beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 BSHG).
Der Antragsteller ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats berechtigt, die Nutzungen aus dem Grundstück im B********* zu ziehen. Mit der Vereinbarung vom 24. Dezember 1991 hat er nicht das Recht "Nießbrauch", sondern "alle Rechte aus der Nießbrauchbestellung" an Frau Ch. abgetreten. § 1059 BGB bestimmt: "Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden." Eine Ausübungsüberlassung ist die Abtretung der Mietzinsforderungen, die Frau Ch. zwar im Namen des Sohnes des Antragstellers, aber selbst und für eigene Rechnung geltend machen kann (vgl. Petzold, Münchner Kommentar, RdNr. 4 ff. zu § 1059). Die Vereinbarung ist deshalb nur so zu verstehen, dass als Gegenleistung für die Abtretung des Grundschuldbriefes und die Übertragung der Nutzungsrechte aus dem Nießbrauch mit den gezogenen Nutzungen, d.h. der aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks in B********* erzielten Miete, das vom Antragsteller bei Frau Ch. aufgenommene Darlehen in Höhe von 42.000 DM nebst 12 % Zinsen jährlich seit 1. Januar 1992 getilgt werden soll. Mittlerweile, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, hat der Antragsteller dieses Darlehen getilgt. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins in der Zeit von April 1992 bis Dezember 1995 (45 Monate) in Höhe von 550 DM, errechnet sich eine Summe von 24.750 DM. Bei Berücksichtigung eines Mietzinses von monatlich 676 DM ab Januar 1996 ergibt sich für die Zeit bis April 2003 (88 Monate) ein Betrag von 59.488 DM und somit ein Tilgungsbetrag von insgesamt 84.238 DM. Nach dem Vertrag vom 24. Dezember 1991 und nach seinen Angaben in der Vereinbarung vom 5. Juli 2002 (Punkt 11) hatte der Antragsteller bei Frau Ch. Darlehensschulden in Höhe von 42.000 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von ca. 20.000 DM. Die Darlehen sind somit längst getilgt. Daran ändert auch nichts, dass Frau Ch. die Nutzungsberechtigung an dem Hausgrundstück im Baumholder auf den Sohn des Antragstellers mit der Folge übertragen hat, dass die Mieteinnahmen aus dem Nutzungsrecht an diesen gingen. Der Antragsteller hatte mit der Abtretung des Grundschuldbriefes und der Übertragung der Nutzungsrechte die von ihm vertraglich geschuldete Leistung mit der Wirkung erbracht, dass er von Frau Ch. die Gegenleistung unabhängig davon einfordern konnte, dass diese die ihr abgetretenen Rechte an den Sohn des Antragstellers weitergab.
Nach dem Vertrag vom 24. Dezember 1991 bleibt die Übertragung des Nutzungsrechts solange wirksam, bis der Antragsteller seine Darlehen bei Frau Ch. abgezahlt hat. Diese Vertragsbestimmung kann nur so verstanden werden, dass das Ausübungsrecht nach Abzahlung der Darlehensschuld an den Antragsteller selbst zurückfallen sollte. Auch wenn diese Bestimmung in dem Absatz steht, in dem es um die Übertragung der Nutzungsberechtigung von Frau Ch. an den Sohn des Antragstellers geht, gibt es für einen Rückfall dieses Rechts an Frau Ch. nach Tilgung der Darlehensschuld keinen vernünftigen Grund. Das vor allem, weil die Wirksamkeit der Übertragung des Nutzungsrechts an die Abzahlung der Darlehen durch den Antragsteller geknüpft ist.
Dieses Verständnis wird letztlich auch durch die Nr. 12 der vom Antragsteller vorgelegten Vereinbarung vom 5. Juli 2002 gestützt. Danach soll das abgetretene Nießbrauchrecht nach einer Tilgung des Gesamtbetrags und der Zinsen, die sich aus Nr. 11 der Vereinbarung ergeben, wieder an den Antragsteller zurückgehen.
Ist nach der Tilgung der Darlehen durch die dem Antragsteller wegen der Vereinbarung vom 24. Dezember 1991 entgangenen Mietzinsen die Berechtigung aus dem Nießbrauch auf den Antragsteller als Inhaber des grundbuchmäßig gesicherten Nießbrauchs zurückgefallen, kann der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Nutzungen der Sache ziehen, d.h. die aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks im B********* erzielte Miete vereinnahmen. Bei den Mietzinsen handelt es sich auch um "bereite" Mittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 15.12.1977 BVerwGE 55, 148/152 = FEVS 26, 99). Die Rechte aus dem Nießbrauch sind mit der Tilgung der Darlehen an den Antragsteller zurückgefallen. Er ist Inhaber des grundbuchmäßig gesicherten Nießbrauchs an dem Grundstück in B*********. Sein Anspruch, die Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen, ist ohne weiteres realisierbar. Auch wenn insoweit noch ein Miet- und Pachtvertrag zwischen dem Sohn des Antragstellers und Frau L. bestehen sollte, könnte der Antragsteller seinen dinglichen Anspruch in angemessener Zeit durchsetzen. Im Übrigen lässt sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf ersehen, dass die auf das fragliche Grundstück geleisteten Mietzahlungen ohne weiteres verschiedenen Vermietern zugeordnet werden konnten. Frau L. hat sich bisher mehreren Wechseln der Vermieterpartei nicht versperrt. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie einen neuen (alten) Vermieter, den Antragsteller, ohne Probleme akzeptieren wird. Den Wechsel der Vermieterpartei zu veranlassen, ist dem Antragsteller zuzumuten.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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