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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 12 CE 03.1939
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG, SGB I


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 123 Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 920 Abs. 2
BSHG § 18
BSHG § 25
SGB I § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 CE 03.1939

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juli 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Kammerer, Dannstadt-Schauernheim, wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird verworfen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe zu gewähren.

1. Der 1944 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner seit dem 1. Oktober 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt. Bereits mit Schreiben vom 12. November 2002 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, einen Gesprächstermin mit dem Programmbegleiter des Projekts "Chance 2000" - einem vom Antragsgegner in Zusammenarbeit mit der Kolping-Dienstleistung gGmbH gegründeten Projekt zur Förderung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben - wahrzunehmen. Nachdem zwischenzeitlich Versuche des Antragstellers, sich selbständig zu machen, fehlgeschlagen waren, bat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 2003 bis spätestens 2. Mai 2003 mit seinem Programmbegleiter des o.g. Projekts Kontakt aufzunehmen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 29. April 2003 auf Freistellung von der Teilnahme an dem o.g. Projekt ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 kürzte der Antragsgegner den Regelsatz des Antragstellers für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 um 30 v.H. Den Gründen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit seiner Weigerung, an dem Projekt teilzunehmen, seine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schmälere. Damit komme er seinen Mitwirkungspflichten nur unzureichend nach, so dass die Voraussetzungen für eine teilweise Versagung der Leistungen vorlägen. Nach § 66 SGB I und in analoger Anwendung des § 18 i.V.m. § 25 Abs. 1 BSHG sei eine Kürzung des Regelsatzes um 30 v.H. gerechtfertigt.

2. Am 30. Juni 2003 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Sozialhilfe ab dem 1. Juli 2003 weiterhin in voller Höhe zu gewähren.

Zur Begründung trug er vor, dass er aus Gewissensgründen nicht an dem Projekt "Chance 2000" der Kolping-Dienstleistung gGmbH teilnehmen könne, weil es sich um einen Tendenzbetrieb handele.

3. Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Weitergewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe bestehe vorliegend nicht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2003 sei nicht zu beanstanden. Dabei könne offen bleiben, ob die Kürzung des Regelsatzes auf § 64 SGB I i.V.m. § 66 Abs. 2 SGB I oder auf § 25 Abs. 1 BSHG als der spezielleren Vorschrift zu stützen sei. Selbst wenn letzteres zutreffe, wäre der Bescheid vom 3. Juli 2003 gleichwohl rechtmäßig, weil er jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken unterliege. Zutreffend gehe der Antragsgegner davon aus, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung, am Projekt "Chance 2000" teilzunehmen, nicht nachgekommen sei. Soweit der Antragsteller sinngemäß vortrage, dass ihm eine weitere Teilnahme an der "Chance 2000" nicht zumutbar sei (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG), könne diesen Befürchtungen nicht gefolgt werden. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Teilnahme an dem Projekt keine Umstände vorgetragen, die Anlass für die Annahme der Unzumutbarkeit einer weiteren Teilnahme sein könnten. Es könne nicht hingenommen werden, dass sich ein Sozialhilfeempfänger nur unter Hinweis auf seine (anti-)religiöse Einstellung der - zur Beseitigung seiner Sozialhilfebedürftigkeit - gesetzlich vorgeschriebenen Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen des Sozialhilfeträgers entziehe. Damit stehe fest, dass der Antragsteller aus rechtlich nicht anzuerkennenden Gründen seine weitere Teilnahme an der "Chance 2000" verweigert habe, so dass der Antragsgegner deshalb nach § 66 Abs. 2 SGB I bzw. § 25 Abs. 1 BSHG zur Leistungskürzung berechtigt sei. Die vorliegende Kürzung des Regelsatzes um 30 v.H. begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es stehe nach § 66 Abs. 2 SGB I im Ermessen des Hilfeträgers, die Sozialleistungen sogar völlig zu versagen, wohingegen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Kürzung in einer ersten Stufe um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu erfolgen habe. Mit einer Leistungsverweigerung im Umfang von 50 v.H. wäre somit den Grundsätzen des § 25 Abs. 1 BSHG Rechnung getragen, dass eine Leistungskürzung zunächst nicht vollumfänglich erfolgen solle, andererseits wären aber auch die Vorgaben des § 66 Abs. 2 SGB I, die sogar eine vollständige Leistungsversagung grundsätzlich zulassen, berücksichtigt. Ausgehend davon sei eine Kürzung von 30 v.H. nicht zu beanstanden, zumal sich der Antragsgegner durchaus bewusst gewesen sei, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war und er im Bescheid vom 3. Juli 2003 und in der Antragserwiderung auch entsprechende Erwägungen angestellt habe. Gesichtspunkte, welche die vorgenommene Leistungskürzung als nicht angemessen erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Kammerer, Dannstadt-Schauernheim. Er trägt zur Begründung vor, der Träger der beruflichen Eingliederungsmaßnahme habe in jüngster Vergangenheit durch seine offensive katholische Haltung gezeigt, dass er nicht die Gewähr für Toleranz gegenüber Andersgläubigen bzw. Nichtgläubigen, wie es Art. 3 Abs. 3 GG fordere, biete. Da sich der Antragsgegner zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ausschließlich dieses konfessionsgebundenen religiös offensiven Verbandes bediene und diesem ein Monopol einräume, sei eine konfliktfreie Fördermaßnahme für den Antragsteller nicht gewährleistet. Insoweit sei die vorgenommene Kürzung der Sozialhilfe rechtlich unzulässig und dem Antragsteller seien die ungekürzten Leistungen zu gewähren.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und weist u.a. darauf hin, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 3. Juli 2003 keinen Widerspruch eingelegt habe.

5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für seine Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Kammerer, Dannstadt-Schauernheim, beizuordnen, war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen unter Nummer 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juli 2003 ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerde fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene streitgegenständliche Bescheid vom 3. Juli 2003 ist nämlich mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden. Damit besteht aber zwischen den Beteiligten insoweit kein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, so dass für die Beschwerde kein rechtliches Interesse gegeben ist (Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 34 zu § 123).

Darüber hinaus hat der Antragsteller die Beschwerde jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in der gebotenen Form (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach Satz 3 dieser Vorschrift einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schreibt schließlich vor, dass der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe prüft. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geregelte Darlegungsgebot erfordert somit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Notwendig ist demnach eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung, d.h. nicht nur eine Bezeichnung der Gründe, mit denen der Beschluss angefochten werden soll, sondern auch die Darlegung, warum die angefochtene Entscheidung für unrichtig gehalten wird (VGH BW vom 1.7.2002 NVwZ 2002, 1388; OVG NRW vom 18.3.2002 NVwZ 2002, 1390; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 41 zu § 146; Seibert, NVwZ 2002, 265/268 f.). Daraus folgt zugleich, dass das bloße Wiederholen des erstinstanzlichen Vorbringens bzw. eine Bezugnahme hierauf diesen Anforderungen nicht genügt. Dem so verstandenen Darlegungsgebot entspricht die Beschwerdebegründung, obwohl das Verwaltungsgericht die Antragsteller über die Notwendigkeit der Begründung und die Begründungsfrist ordnungsgemäß belehrt hat, in keiner Weise.

Denn die Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2003 beschränkt sich - neben einer bloßen Bezugnahme auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - allein auf die Darlegung, dass "eine konfliktfreie Fördermaßnahme für den Beschwerdeführer nicht gewährleistet" sei, weil sich der Antragsgegner zur Durchführung dieser Maßnahme "ausschließlich des Kolpingwerks, also eines konfessionsgebundenen religiös offensiven Verbandes" bediene. Damit ist in keiner Weise dargetan, dass dem Antragsteller eine Ausbildung bei oder eine Förderung durch diese Einrichtung unzumutbar ist. Das Werturteil des Antragstellers über die Einrichtung ist recht subjektiv und nicht substantiiert. Jedenfalls spricht bei objektiver Betrachtungsweise nichts dafür, dass der Antragsteller in seiner negativen Religionsfreiheit (Art. 4 GG) oder gar in seiner Würde im Sinne von Art. 1 GG beeinträchtigt wird, wenn er das Angebot des Antragsgegners annimmt. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass er sich mit diesem Vorbringen in erster Linie gegen den Bescheid vom 14. Mai 2003 wendet, mit dem der Antragsgegner seinen Antrag auf Freistellung von der o.g. Fördermaßnahme abgelehnt hat. Mit den tragenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2003 zu der hier allein streitgegenständlichen Kürzung der Hilfegewährung, insbesondere mit der Fragen der Rechtsgrundlage des Bescheides vom 3. Juli 2003 (vgl. BayVGH vom 5.3.2002, Az. 12 B 99.2079, zum Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich des § 66 SGB I einerseits und dem des § 25 BSHG andererseits), des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen und der Ermessensausübung setzt sich der Antragsteller dagegen mit keinem Wort auseinander. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt oder glaubhaft gemacht, warum der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen sein sollte, innerhalb der am 14. August 2003 abgelaufenen Monatsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eine dem Darlegungsgebot entsprechende Begründung seiner Beschwerde einzureichen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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