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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: 12 CE 03.2570
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 | |
VwGO § 146 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe (Anträge nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler
ohne mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2003
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerden werden verworfen.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Die von den Antragstellern eingelegten Beschwerden sind unzulässig, da sie trotz der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung durch das Verwaltungsgericht und eines entsprechenden Hinweises durch den Verwaltungsgerichtshof innerhalb der Beschwerdefrist nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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