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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2003
Aktenzeichen: 12 CE 03.347
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG


Vorschriften:

VwGO § 60 Abs. 2
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
BSHG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 CE 03.347

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Sozialhilfe (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 14. April 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2002 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab 14. April 2003 bis 30. Juni 2003 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.160,50 Euro anteilig für den Monat April 2003 und für die Monate Mai und Juni 2003 in Höhe von jeweils 1.582,61 Euro zu gewähren.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.582,61 Euro - hilfsweise auf Darlehensbasis - zu gewähren.

1. Der Antragsgegner lehnte Anträge der miteinander verheirateten Antragsteller auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 3. September 2002 ab. Eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller habe nicht festgestellt werden können, weil die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse insbesondere des Antragstellers zu 1 unklar seien. Die Antragsteller haben gegen den ablehnenden Bescheid Widersprüche eingelegt, über die, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden wurde.

2. Die Antragsteller beantragten am 29. August 2002 beim Verwaltungsgericht,

den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihnen umgehend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - hilfsweise auf Darlehensbasis - zu gewähren.

Sie verfügten über keinerlei Einkommen. Die Ersparnisse des Antragstellers zu 1 aus einer zum 31. März 2002 beendeten beruflichen Tätigkeit seien aufgebraucht. Sie hätten sich um Arbeitsstellen bemüht.

3. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 16. September 2002 ab. Die Antragsteller hätten Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht. Die Einkommens- und insbesondere die Vermögensverhältnisse der Antragsteller seien weiterhin ungeklärt. Es gehöre zu ihren Obliegenheiten, Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit durch Vorlage geeigneter und angeforderter Unterlagen oder durch schlüssige und nachvollziehbare Erklärungen auszuräumen.

4. Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Begehren weiter. Sie beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - hilfsweise auf Darlehensbasis - in Höhe von monatlich 1.582,61 Euro zu gewähren. Zur Glaubhaftmachung haben sie Kontoauszüge ihrer Konten, eine eidesstattliche Versicherung vom 26. Februar 2002, den Einkommensteuerbescheid für 2001 und eine Einnahmen-Ausgabenaufstellung vorgelegt. Sie tragen vor, sie seien nicht in der Lage aus eigenen Kräften und Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Antragsgegner ist den Beschwerden entgegengetreten.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 12 CE 02.2579 wurde beigezogen.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antragstellern mit Beschluss vom 20. Januar 2003, der ihnen am 28. Januar 2003 zugestellt wurde, für die Beschwerden Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre jetzige Bevollmächtigte beigeordnet. Diese hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO am 3. Februar 2003 die Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet. Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde steht dem erstmals durch die Prozesskostenhilfebewilligung mit dem Verfahren befassten Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von einem Monat im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu, wenn - wie im Streitfall - keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 BayVBl 2003, 157).

2. Die Beschwerden sind auch begründet.

a) Die Antragsteller haben weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt, in welchem zeitlichen Umfang sie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehren. Ihre Anträge sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats sachgerecht dahin auszulegen, dass es ihnen um eine Leistungsverpflichtung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und bis Ende Juni 2003 geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt es im allgemeinen keinen hinreichenden Grund dafür, laufende Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zuzusprechen; es drohen regelmäßig keine abzuwendenden wesentlichen Nachteile mehr (vgl. z.B. Beschluss vom 26.6.2002 Az. 12 CE 02.664). Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen des § 123 VwGO nur eine Verpflichtung für den Monat der Entscheidung (anteilig) und allenfalls zwei Folgemonate auszusprechen. Diese zeitliche Begrenzung entspricht dem Wesen der Sozialhilfe und damit insbesondere auch der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als einer Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2002, 12 CE 02.2430). Sozialhilfeleistungen werden bedarfsbezogen gewährt und sind keine rentengleichen Dauerleistungen (vgl. BVerwG vom 16.1.1986 FEVS 36, 1).

Aus diesen Gründen ist in den Fällen, in denen es im Beschwerdeverfahren um den Erlass der einstweiligen Anordnung und nicht nur um das Behaltendürfen der auf Grund einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits zugesprochenen Leistung geht, für die Frage, ob Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 13.2.2003, 12 CE 02.3260). Daraus ergibt sich - jedenfalls für das Sozialhilferecht - zwangsläufig, dass für die Beurteilung der Glaubhaftmachung auch Gründe zu berücksichtigen sind, die - wie hier - erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstanden sind (so ganz allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 42 zu § 146, mit Darstellung des Meinungsstandes und VGH BW vom 12.4.2002 NVwZ 2002, 883). § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) steht dem nicht entgegen. Danach prüft das Oberwaltungsgericht nur die - in der Beschwerdebegründung - dargelegten Gründe. Jedenfalls in Fällen vorliegender Art trifft das Beschwerdegericht eine eigene originäre Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren und prüft nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (so aber allgemein Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, RdNrn. 34 bis 36 zu § 146). Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass es bei der Beschwerde des Antragstellers um das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz als solches geht und in aller Regel die begehrte Sozialhilfeleistung eine Hilfe in gegenwärtiger Notlage ist (vgl. auch Linhart, apf 1993, 61 ff. und 81 ff./82 und Philipp, NVwZ 1984, 498). Hiervon bleibt unberührt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die Gründe dazulegen hat, aus denen die Entscheidung - des Verwaltungsgerichts - abzuändern oder aufzuheben ist.

b) In dem somit maßgeblichen Zeitpunkt ist es überwiegend wahrscheinlich (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), dass die Antragsteller hilfebedürftig im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG sind.

Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren aktuelle Kontoauszüge ihrer (vier) Konten vorgelegt. Das Konto des Antragstellers zu 1 Nr. ********* bei der Stadtsparkasse M****** wurde am 4. Dezember 2002 aufgelöst. Mit dem Sollstand in Höhe von 2.483,84 Euro wurde das Konto des Antragstellers zu 1 *** ********* bei der Sparkasse M****** mit der Folge belastet, dass dieses am 4. Dezember 2002 einen Sollstand von 4.956,24 Euro auswies. Der Sollstand dieses Kontos hat sich zum 27. Januar 2003 auf 5.036,59 Euro erhöht. Auf dem Konto der Antragstellerin zu 2 Nr. ******* bei der Sparkasse **************** sind nur geringe Umsätze zu verzeichnen. Der Vortrag der Antragsteller, dass auf dieses Konto kleinere Einzahlungen vorgenommen wurden, um das Konto auszugleichen, ist - weil aus den vorgelegten Kontoauszügen nachvollziehbar - glaubhaft. Glaubhaft ist auch, wenn die Antragsteller darlegen, dass die Mittel hierfür aus Darlehen oder kleinen Zuwendungen von Verwandten stammten. Das Konto der Antragstellerin zu 2 Nr. ********* bei der *********** ********* ********** ** weist zum 30. Dezember 2002 einen Saldo in Höhe von 58,16 Euro auf. Nach den vorgelegten Kontoauszügen haben die Antragsteller also nur sehr geringe Guthaben, denen hohe Verbindlichkeiten (Konto des Antragstellers zu 1 Nr. *********) gegenüberstehen.

Darüber hinaus haben die Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie gegenwärtig über keine finanziellen Mittel mehr verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Letztendlich wird die Mittellosigkeit und damit die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller dadurch bestätigt, dass sie die mit Bescheid des Finanzamts Landsberg für 2001 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 3.526,89 Euro sowie die festgesetzte Umsatzsteuer und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 23.292,25 Euro nicht bezahlen können. Das Finanzamt Landsberg hat ihnen deshalb mit Schreiben vom 22. November 2002 die Vollstreckung angekündigt.

Die Antragsteller haben durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 26. Februar 2003 weiter glaubhaft gemacht, dass sie im Jahr 2003 bis dahin noch keine Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen konnten.

Obwohl es - wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände - nicht mehr darauf ankommt, sei doch noch auf folgendes hingewiesen:

Die Antragsteller haben nunmehr im Beschwerdeverfahren auch die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen (Einkommensteuerbescheid für 2001, Einnahme-/Überschussrechnung für 2002) vorgelegt. Auf deren Fehlen stützt sich auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragsteller haben auch die Kontobewegungen auf den beiden Konten des Antragstellers zu 1, nämlich die Belastungen jeweils in Höhe von 500 Euro durch EC-Scheck und die Einzahlungen ebenfalls in Höhe von 500 Euro, nachvollziehbar erklärt.

Die Höhe der vorläufigen Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus dem Beschwerdeantrag der Antragsteller, der sich insoweit auf die Bedarfsberechnung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 an den Verwaltungsgerichtshof (Bl. 28 ff. VGH-Akte 12 CE 02.2579) stützt.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Ahs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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