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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 12 CE 03.840
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 1 | |
VwGO § 123 Abs. 3 | |
ZPO § 938 Abs. 1 | |
BSHG § 25 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In den Verwaltungsstreitsachen
wegen Sozialhilfe (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2003 und vom 14. April 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller
ohne mündliche Verhandlung am 6. August 2003
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die getrennt eingeleiteten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtskostenfrei.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2003 und vom 14. April 2003, mit denen sie durch einstweilige Anordnungen verpflichtet wurde, dem Antragsteller in den Monaten März und April 2003 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
1. Der Antragsteller bezieht seit April 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt. Von August bis Ende Dezember 2002 arbeitete er in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und bezog ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 27. Dezember 2002 beantragte er die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 17. Januar 2003 verpflichtete ihn die Antragsgegnerin, vom 23. Januar 2003 bis 24. Februar 2003 zusätzliche gemeinnützige Arbeit (insgesamt 80 Stunden) abzuleisten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Januar 2003 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Bescheid ab. Der Antragsteller kam der Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nach und bezog im Januar und Februar 2003 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 versagte ihm die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Mai 2003 die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Nichtaufnahme der gemeinnützigen Arbeit stelle eine Arbeitsverweigerung dar. Eine Kürzung des Regelsatzes sei wegen der besonders hartnäckigen arbeitsverweigernden Haltung ungeeignet. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Am 26. Februar 2003 übergab der Antragsteller, der bereits am 21. Februar 2003 vom Arbeitsamt einen Gutschein für eine Bildungsmaßnahme bei der IHK erhalten hatte, die Bestätigung einer Firma, wonach er ab 31. Januar 2003 bis Ende April 2003 ein Praktikum von monatlich 80 Stunden ableiste.
2. Der Antragsteller beantragte am 5. März 2003 beim Verwaltungsgericht,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm entsprechend seines Antrages vom 27. Dezember 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt während einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme vom 28. April 2003 bis zum 25. November 2003 zu gewähren.
Im Hinblick auf die Einstellung der Hilfegewährung habe die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt. Seine derzeitige Praktikantentätigkeit und die Bildungsmaßnahme stünden einer Arbeitsaufnahme entgegen.
3. Mit Beschluss vom 13. März 2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 75 v.H. des Regelsatzes zu gewähren und lehnte den Antrag im übrigen ab. Soweit der Antragsteller für Januar und Februar 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt habe, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er für diesen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe. Soweit noch Hilfe zum Lebensunterhalt für vier Tage im Dezember 2002 offen bleibe, bestehe kein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller Leistungen für die Vergangenheit im Eilverfahren nicht erstreiten könne. Für die Monate März und April 2003 habe er einen Anordnungsanspruch in Höhe von 75 v.H. der Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht. Nachdem er sich geweigert habe, einer zumutbaren Maßnahme nach § 19 BSHG nachzukommen, sei die Kürzung der Hilfe um 25 v.H. gemäß § 25 Abs. 1 BSHG zu Recht erfolgt. Die weitergehende Kürzung sei rechtswidrig, weil das Verhalten des Antragstellers keine völlige Versagung der Hilfe rechtfertige. Zu Recht habe die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Bescheid vom 17. Januar 2003 die Ableistung gemeinnütziger Arbeit verlangt. Das Praktikum ab dem 31. Januar habe der Ableistung dieser Arbeit nicht entgegen gestanden, weil der Antragsteller es erst nach Bekanntgabe des Bescheides vom 17. Januar 2003 aufgenommen habe. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin aber die Hilfegewährung ganz eingestellt. Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG verliere der Hilfesuchende bei einer Arbeitsverweigerung zwar seinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, werde aber nicht aus der Betreuungspflicht des Sozialhilfeträgers entlassen. Diesem sei ein Ermessensspielraum bis hin zur Einstellung der Hilfegewährung eingeräumt. Hiervon habe die Antragsgegnerin fehlerhaft Gebrauch gemacht. Zwar sei auch in der ersten Stufe eine über 25 v.H. hinausgehende Kürzung nicht ausgeschlossen. Jedoch könne die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht dahin betätigen, dass sie stets bei einer Arbeitsverweigerung Hilfe zum Lebensunterhalt völlig versage. Vielmehr komme es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Das Verhalten des Antragstellers rechtfertige keine vollständige Einstellung der Hilfegewährung. Zwar habe ihm bisher keine Arbeitsstelle vermittelt werden können. Er habe sich auch der Maßnahme der gemeinnützigen Arbeit verweigert. Andererseits sei er im vergangenen Jahr immer wieder einer Arbeit nachgegangen, auch wenn das nicht ausgereicht habe, um unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Nunmehr leiste er ein Praktikum ab. Darüber hinaus sei er jedenfalls dann an Arbeit interessiert, wenn diese seiner vermeintlichen höheren Qualifikation entspreche. Er wolle jetzt auch den vom Arbeitsamt zur Verfügung gestellten und bisher nicht widerrufenen Bildungsgutschein einlösen. Zwar stehe diese Maßnahme im Zeitraum März und April 2003 einer anderweitigen Arbeitsaufnahme nicht entgegen, weil sie noch nicht begonnen habe. Allerdings stelle die Teilnahme an einer vom Arbeitsamt geförderten Weiterbildung nach § 77 Abs. 3 SGB III einen wichtigen Grund dar, der einer anderweitigen Arbeitsaufnahme entgegenstehe und einen Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe auslöse.
Mit Beschluss vom 14. April 2003 präzisierte das Verwaltungsgericht den Tenor des o.g. Beschlusses dahingehend, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nur in Bezug auf den Regelsatz um 25 v.H. zu kürzen sei. Die Notwendigkeit einer Präzisierung ergebe sich aus den Gründen dieses Beschlusses. Danach habe das Gericht nur eine Kürzung des Regelsatzes um 25 v.H. für berechtigt gehalten. So habe auch die Antragsgegnerin den Beschluss zunächst verstanden (Bescheid vom 27.3.2003), später jedoch die Sozialhilfe insgesamt um 25 v.H. (Bescheid vom 3.4.2003) gekürzt.
4. Mit ihren Beschwerden begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der Beschlüsse. Sie beantragt,
Nummer 1 Satz 1 des Beschlusses vom 13. März 2003 i.d.F. der Nummer 1 des Beschlusses vom 14. April 2003 aufzuheben und den Antrag auch insoweit abzulehnen.
hilfsweise: Nummer 1 Satz 1 des Beschlusses vom 13. März 2003 i.d.F. der Nummer 1 des Beschlusses vom 14. April 2003 dahingehend abzuändern, dass sie betreffend eine Kürzung der Hilfeleistung über 25 v.H. des Regelsatzes hinaus erneut unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts zu entscheiden habe.
Im Falle einer Arbeitsverweigerung bestehe kein Hilfeanspruch in Höhe von 75 v.H. des Regelsatzes, weil in einer solchen Situation gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt entfalle und der Sozialhilfeträger über Hilfegewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei fehlerfreier Ermessensausübung Hilfeleistungen gerade in der vom Erstgericht festgelegten Höhe gewähren würde. Das Gericht könne sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, sondern die Entscheidungen nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen. Solche lägen aber nicht vor. Es müsse sich erschwerend niederschlagen, dass der Antragsteller im vergangenen Jahr nur zeitweise geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eingegangen sei, weil dadurch eine Vermittlung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis immer wieder gescheitert sei. Zudem habe er die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung durch das Sozialamt dadurch wesentlich erschwert, dass er seine Einverständniserklärung zur Weitergabe persönlicher Daten an mögliche Arbeitgeber widerrufen habe. Auch sei es nicht positiv zu werten, dass der Antragsteller sich dann für Arbeit interessiere, wenn sie seiner vermeintlichen höheren Qualifikation entspreche. Der Antragsteller könne von einer geringerwertigen Tätigkeit aus nach höherqualifizierten Arbeiten streben. Diese Einschätzung werde im Nachhinein durch das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes bei der Firma H. bestätigt.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.
5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die Entscheidung über die Verbindung der getrennt eingeleiteten Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung stützt sich auf § 93 Satz 1 VwGO.
2. Die Beschwerden sind statthaft und auch sonst zulässig. Die Verfahren haben sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin auf Grund der vollstreckbaren Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (§ 149 Abs. 1 Satz 1, § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) die streitgegenständlichen Kosten vorläufig - vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache - übernommen hat. Der Antragsteller hat nämlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass diese Beschlüsse als Rechtsgrund für diese Leistung bestehen bleiben. Die Antragsgegnerin hat andererseits ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieser Beschlüsse, weil sie dann bereits wegen dieser Aufhebung die nur vorläufig gewährte Leistung zurückfordern kann (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNrn. 54, 85 f. zu § 123).
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerden auch fristgerecht eingelegt und begründet. Soweit der Antragsteller in dem Verfahren 12 CE 03.840 rügt, die Antragsgegnerin habe ihre Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht fristgerecht begründet, verkennt er, dass die Beschwerdebegründung am 22. April 2003, d.h. am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist, per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Auch mit seinem Einwand in dem Verfahren 12 CE 03.1205, die Antragsgegnerin habe die Beschwerde entgegen § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht fristgerecht eingelegt, vermag er nicht durchzudringen. Denn die Beschwerdeeinlegung durch die Antragsgegnerin erfolgte am 29. April 2003 und damit vor Ablauf der am 2. Mai 2003 endenden Beschwerdefrist.
3. Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von der Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Beschwerden geltend gemachten Bedenken nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens gesetzt, greifen diese Bedenken nicht durch. Die Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 123 VwGO auch in den Fällen der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine richterliche Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zusteht, die es ihm erlaubt, die Behörde zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.11.2000 Az. 12 CE 00.476 und vom 7.12.2000 Az. 12 CE 00.2887; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 158 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 66 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 14 und 28 zu § 123; a.A. VGH BW vom 11.12.2000 FEVS 52, 269/271 f.). Das Verwaltungsgericht kann somit den Inhalt der einstweiligen Anordnung, die zur Regelung eines "vorläufigen Zustands ergeht, unabhängig von dem der Behörde bei der Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch gegebenenfalls zustehenden Ermessensspielraum bestimmen.
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise (vorläufig) verpflichtet, dem Antragsteller, für die Monate März und April 2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wobei der Regelsatz um 25 v.H. zu kürzen sei. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Beschlüsse Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin, in der diese - im Gegensatz zu ihrem Bescheid vom 26. Februar 2003 - erstmals einzelfallbezogen die ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Gründe darlegt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass aufgrund des Verhaltens des Antragstellers für den o.g. Zeitraum eine auf § 25 Abs. 1 BSHG gestützte völlige Einstellung der Hilfegewährung nicht geboten, sondern eine Kürzung des Regelsatzes um 25 v.H. erforderlich und angemessen sei. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr in ihrer Beschwerdebegründung das Vorliegen einer "drastischen Arbeitsverweigerung" durch den Antragsteller darzulegen versucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Denn soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller nunmehr vorhält, durch sein "taktisches Verhalten" sei immer wieder die Vermittlung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis gescheitert und durch den Widerruf seiner auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an potentielle Arbeitgeber bezogene Einverständniserklärung habe er "bewusst die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung durch das Sozialamt wesentlich erschwert", teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht jedenfalls nach seiner aufgrund summarischer Prüfung gewonnenen Einschätzung nicht. Es bedarf keiner Klärung, ob sich der hinter diesen Annahmen stehende Verdacht der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Vermittlung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, welches ihn unabhängig von einem weiteren Sozialhilfebezug gemacht hätte, vorsätzlich vereitelt, im Hauptsacheverfahren möglicherweise weiter erhärten bzw. darlegen lässt. In dem hier streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren genügen diese Vermutungen jedenfalls nicht, um zwingend die Annahme einer schwerwiegenden, die vollständige Hilfeeinstellung rechtfertigenden Arbeitsverweigerung zu tragen.
Auch soweit die Antragsgegnerin vorträgt, das Verwaltungsgericht gehe in seinem Beschluss vom 14. April 2003 im Hinblick auf die - im Beschwerdeverfahren nicht streitgegenständliche - Hilfegewährung für den Monat Mai 2003 davon aus, dass eine Hilfeversagung nunmehr gerechtfertigt sei, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht für einen konkret bezeichneten Zeitraum (1.3. bis 30.4.2003) eine einstweilige Anordnung erlassen und der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat, das Beschwerdegericht nicht prüfen darf, ob gegenwärtig und im Zeitpunkt seiner Entscheidung für diesen Zeitraum Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund noch vorliegen. Denn das wäre bezogen auf das vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht gestellte Begehren auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe ein anderer Streitgegenstand, der vom Verwaltungsgericht weder geprüft noch zugesprochen wurde und der in dem von der Antragsgegnerin veranlassten Beschwerdeverfahren daher nicht geprüft werden kann (BayVGH vom 4.2.2000 12 CE 98.3589; vgl. hierzu eingehend Rotter, NVwZ 1983, 927; Happ in Eyermann, a.a.O., RdNr. 54 zu § 123).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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