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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 12 ZB 02.199
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 15 | |
GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 |
12 ZB 02.199
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen
AsylbLG;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2001,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am 5. Februar 2003
folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger in einem Widerspruchsverfahren zu erstattenden Aufwendungen.
1. Der Kläger erhält seit mehreren Jahren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Stadt Kempten (Allgäu) kürzte mit Bescheid vom 30. September 1999 den dem Kläger bis dahin monatlich gewährten Geldbetrag in Höhe von 80 DM ab dem 1. Oktober 1999 um 25 v.H. auf 60 DM, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden könnten und weil er die ihm angebotene gemeinnützige Arbeit nicht angetreten habe. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 nahm sie mit gleicher Begründung eine weitere Kürzung um 75 v.H. auf 30 DM vor. Gegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein und teilte dabei mit, dass die Kürzung für Oktober 1999 hingenommen werde (Schreiben vom 14.10.1999 und vom 15.10.1999). Ab dem 1. Dezember 1999 bewilligte die Stadt Kempten (Allgäu) dem Kläger wieder den ungekürzten Betrag von 80 DM (Bescheid vom 16.11.1999). Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger für November 1999 insgesamt 65 DM, weil ihm ab 10. November 1999 wieder der ungekürzte Betrag zugestanden habe. Im übrigen wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
2. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 2. Oktober 2000 die Kosten des Widerspruchsverfahrens ausgehend von einem Gegenstandswert von 960 DM mit 249,40 DM in Rechnung gestellt hatte, setzte der Beklagte die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. November 2000 auf 40,98 DM fest und legte dabei für die Berechnung des Gegenstandswertes den Barbetrag für die Monate Oktober und November 1999 zugrunde (insgesamt 160 DM). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2001 zurück.
3. Am 10. Mai 2001 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 14. November 2000 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 den Beklagten zu verpflichten, über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 40,98 DM hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 125,98 DM festzusetzen.
Zur Begründung trug der Kläger u.a. vor, dass als Gegenstandswert der Jahresbetrag der geltend gemachten Geldzahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 960 DM (= 12 x 80 DM) in Ansatz zu bringen sei.
4. Mit Urteil vom 11. Dezember 2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, über den im Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. November 2000 festgesetzten Betrag in Höhe von 40,98 hinaus weitere 40,98 DM als erstattungsfähige Aufwendungen festzusetzen und hob insoweit die Nummern 1 und 2 dieses Bescheides sowie die Nr. 1 des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 auf. Zugleich erklärte das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig, hob insoweit die Nr. 2 des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2001 auf und wies die Klage im Übrigen ab. In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, eine sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG komme hier nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitraum für die Bestimmung des Gegenstandswertes seien die Monate Oktober und November 1999.
5. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil vorliegend § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend anwendbar sei. Darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
6. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2001 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Soweit der Kläger vorträgt, es bestünden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nämlich nur dann, wenn nach summarischer Prüfung des Urteils der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. nur Happ in Eyermann, 11. Aufl. 2000, RdNr. 63 zu § 124). Davon ist hier aber nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinem Zulassungsantrag vom 17. Januar 2002 allein die für die Festsetzung seiner Aufwendungen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X zugrundeliegende Festsetzung des Gegenstandswertes (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO) durch das Verwaltungsgericht und dabei ausschließlich die Nichtanwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG rügt. Dieser Vortrag ist nach Ansicht des Senats nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.
Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist auch im Widerspruchsverfahren die sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung der Sache im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 GKG). Dieses hier ohne weiteres feststellbare wirtschaftliche Interesse des Klägers ist, nachdem sich der Kläger mit seinen Widersprüchen ausdrücklich nicht gegen die Kürzung des Barbetrages im Monat Oktober 1999 gewandt hat, mit 50 DM, d.h. dem Kürzungsbetrag für den Monat November 1999 in Ansatz zu bringen. Denn der Beklagte hat die Widersprüche des Klägers dahingehend ausgelegt, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens allein die Kürzung des Barbetrages für den Monat November 1999 (vgl. Abschnitt II. Nr. 1 des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2000) war. Dementsprechend enthält der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000 weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Dezember 1999. Vielmehr betrifft die Zurückweisung der Widersprüche ausdrücklich nur die Zeit bis zum 9. November 1999 (vgl. Abschnitt II Nr. 4 am Ende des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2000). Auch die Kostenlastentscheidung in Nr. 2 des vorgenannten Widerspruchsbescheides trägt dieser Auslegung Rechnung. Gegen diese Auslegung seiner Widerspruchsschreiben hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewandt.
Bei einer solchen Sachlage ist für eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG kein Raum. Nach dieser Regelung ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Zweck dieser in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entsprechend anwendbaren Regelung ist die Begrenzung des Zeitfaktors bei der Berechnung des Streit- bzw. Gegenstandswertes auf den Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung, nicht zuletzt um das Kostenrisiko gering zu halten (Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, 1991, RdNr. 25). Wie sich jedoch unmissverständlich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, kann dieser Jahresbetrag in den Fällen nicht in Ansatz gebracht werden, in denen der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG: "höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung"). Eine solche Fallgestaltung liegt hier, wie oben dargelegt, vor. Aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30.11.1992, 12 C 92.3463, BayVBl 1994, 92 f.) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf nämlich ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich eines längeren, nicht abgegrenzten Zeitraums. So liegt der Fall hier aber nicht. Wie bereits dargelegt, beschränkte sich der streitgegenständliche Zeitraum auf den Monat November 1999, in dem der dem Kläger gewährte Barbetrag gekürzt worden war.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger dargelegte Rechtsfrage - die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den vorliegenden Fall - ist nämlich nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie oben dargelegt - ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lässt.
c) Nur am Rande und ohne dass es hierauf für die Entscheidung des Senats ankäme, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger, sollte er nunmehr die Auffassung vertreten, sein Antrag in den vorgenannten Widerspruchsschreiben sei als zeitlich nicht begrenztes, d.h. als über den 30. November 1999 hinausreichendes Leistungsbegehren auszulegen und der Gegenstandswert dementsprechend festzusetzen, darauf zu verweisen wäre, das insoweit nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000 beendete Widerspruchsverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Das könnte beispielsweise im Falle einer streitigen Entscheidung durch einen (weiteren) Widerspruchsbescheid oder - nach Rücknahme des Widerspruchs oder nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen - durch einen Bescheid über die Einstellung des Widerspruchsverfahrens geschehen, wobei in jedem Fall eine weitere Kostenlastentscheidung zu treffen und gegebenenfalls - im Rahmen eines (weiteren) Kostenfestsetzungsantrags - eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes vorzunehmen wäre.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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