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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 12 ZB 02.3283
Rechtsgebiete: VGO, BSHG, SGB X


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5
BSHG § 93
SGB X § 34
SGB X § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 ZB 02.3283

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Sozialhilfe;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Oktober 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 22. Juli 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 2001 einen Betrag von 84.036,25 Euro nachzuzahlen.

1. Die Klägerin - Trägerin eines Fünf-Tages-Internates für Behinderte - und der Beklagte vereinbarten zumindest seit 1. September 1987 Pflegesätze für die Bewohner des vorgenannten Internates. Bereits im Jahr 1993 vertrat der Beklagte gegenüber der Klägerin die Ansicht, dass bei den Personalkostenberechnungen im Rahmen der Ermittlung des Pflegesatzes die den Mitarbeitern der Klägerin gewährte Heimzulage, welche nach Auskunft des Kommunalen Arbeitgeberverbandes nicht zu zahlen sei, nicht mehr zu veranschlagen sei. Sofern sich ergeben sollte, dass die Klägerin ihren Mitarbeitern die Heimzulage in dem Internat zu zahlen habe, dürfe der Träger die Kosten nachträglich geltend machen (Aktenvermerk des Beklagten vom 22.7.1993). Auch im Jahr 1994 stellte der Beklagte fest, dass er die Heimzulage nicht anerkenne, die Nachzahlung aber bis 30. Juni 1994 zusichere, wenn sich aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung der Anspruch auf die Zulage in Fünf-Tages-Internaten ergeben sollte (Aktenvermerk des Beklagten vom 3.8.1994). In der Folgezeit schlossen die Beteiligten für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 Vereinbarungen gemäß § 93 Abs. 2 BSHG, ohne bei der Pflegesatzberechnung die Heimzulage in Ansatz zu bringen. Mit Urteil vom 21. Juli 1998 verurteilte das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Klägerin zur Zahlung der Heimzulage an einen ihrer Mitarbeiter in dem o.g. Internat. Mit Beschluss vom 14. Dezember 1999 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurück. Mit Schreiben vom 5. April 2000 machte die Klägerin beim Beklagten erstmals die Nachforderung der ihren Mitarbeitern gezahlten Heimzulage geltend. Der Beklagte widersetzte sich dem auch in der Folgezeit.

2. Am 22. Dezember 2000 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 2001 Heimzulagen in Höhe von 84.036,25 Euro (entspricht 164.360,61 DM) nebst Zinsen nachzuzahlen.

Sie trug vor, bei den Pflegesatzverhandlungen bzw. bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 BSHG seit 1994 immer wieder die laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren, mit denen ihre Mitarbeiter die Zahlung der Heimzulage begehrten, angesprochen zu haben. Angesichts des Verhaltens des Beklagten sei sie davon ausgegangen, dass das Versprechen über den Ausgleich der zurückbehaltenen Heimzulage auch weiterhin Bestand habe. Die Beteiligten hätten zwar seit 1995 Entgeltvereinbarungen geschlossen. Praktisch hätten aber die im Jahr 1994 festgesetzten Pflegesätze - zuzüglich der jeweils landesweit festgesetzten prozentualen Erhöhung - unverändert fortgegolten.

3. Mit Urteil vom 14. Oktober 2002 - der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16. November 2002 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Heimzulage auch nach dem 1. Juli 1994 stehe die Vertragslage, das Fehlen einer verbindlichen Änderungszusage seitens des Beklagten und die Nichtverfügbarkeit gerichtlicher Korrekturmöglichkeiten außerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Systems des Pflegesatzvereinbarungsrechts entgegen. Die zwischen den Beteiligten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30.September 2000 geschlossenen Vereinbarungen enthielten keinen Vorbehalt hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden arbeitsgerichtlichen Klärung der Frage, ob die Klägerin zur Zahlung von Heimzulagen verpflichtet sei. Der Beklagte habe auch keine Zusage erteilt, über den 30. Juni 1994 hinaus die von der Klägerin nachzuzahlende Heimzulage rückwirkend zu übernehmen. Zudem fehle es an der erforderlichen Schriftform. Schließlich sei es dem Gericht auch nicht möglich, die von den Beteiligten autonom gestaltete Vertragslage nachträglich zu korrigieren.

4. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und begründet diesen Antrag mit einem am 13. Januar 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten. Sie trägt u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es zwischen 1994 und September 2001 keine Pflegesatz- bzw. Leistungsvereinbarungen gegeben habe, sondern dass es allein um die Einhaltung der Vereinbarung gehe, die die Beteiligten bis zum 30. Juni 1994 anerkannt hätten.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin unter dem 24. Februar 2003 darauf hingewiesen hatte, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig abgelehnt werden müsste, weil seine Begründung zwar beim Verwaltungsgerichtshof, entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO aber nicht fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2003 die Wiedereinsetzung in die "Berufungsbegründungsfrist". Sie trug vor, dass sie die Begründung am 8. Januar 2003 diktiert habe. Als sie nach Rückübersendung des Entwurfes durch die Klägerin am 13. Januar 2003 festgestellt habe, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern beim Verwaltungsgericht einzulegen sei, habe sie einen auffälligen Vermerk mit der richtigen Adresse an die erste Seite des Schriftsatzes geheftet und die alte Anschrift deutlich sichtbar durchgestrichen. Dieses Exemplar habe sie Herrn S., ihrem kaufmännisch geschulten und qualifizierten Mitarbeiter zur Weiterbearbeitung vorgelegt. Herr S. habe ihr später das korrigierte Exemplar vorgelegt und sie habe dann unterschrieben. Noch am gleichen Tag habe Herr S. den Schriftsatz mitsamt der ersten Seite, auf der die Adresse nicht korrigiert gewesen sei, vermutlich irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof übersandt. Beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung des Herrn S. vom 7. März 2003.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Oktober 2002 zuzulassen, hat keinen Erfolg.

a) Soweit die Klägerin vorträgt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist der Antrag bereits unzulässig.

aa) Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass es die Klägerin versäumt hat, binnen der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die hier, nachdem das angefochtene Urteil vom 14. Oktober 2002 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16. November 2002 zugestellt worden war, am Donnerstag, dem 16. Januar 2003 endete, eine Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Bayreuth einzureichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Denn ihr Schriftsatz vom 10. Januar 2003 ging zwar am 13. Januar 2003 fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof nicht jedoch beim Verwaltungsgericht Bayreuth ein. Zur Wahrung dieser Frist kommt es aber, wie sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO ergibt, auf den Eingang der vollständigen Begründung beim Verwaltungsgericht an; die Einreichung beim Verwaltungsgerichtshof genügt nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 20 zu § 124 a und Nachtrag zur 11. Aufl., Stand: 1.7.2002, N 13 zu § 124 a). In der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde die Klägerin auch unmissverständlich darüber belehrt, dass der Zulassungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen sei und dass die Begründung beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingereicht werden müsse.

Vorliegend war der Klägerin jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen sind. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (so BVerwG vom 23.2.1996 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 m.w.N.).

Entgegen dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist aber nicht bereits deshalb zu gewähren, weil die unrichtige Adressierung der Begründungsschrift vom 10. Januar 2003 an den Verwaltungsgerichtshof - wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin glauben machen will - ein Versehen ihres bisher zuverlässigen Büroangestellten, Herrn S, war, für welches sie nicht einzustehen hätte (Jörg Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNrn. 20 f. zu § 60). Denn soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, Herrn S. als ihren zuständigen Mitarbeiter angewiesen zu haben, die Gerichtsanschrift abzuändern und die Begründung des Zulassungsantrags entsprechend zu übermitteln, verkennt sie, dass sie die Begründungsschrift erst nach Korrektur der Gerichtsanschrift hätte unterzeichnen dürfen oder die Gerichtsanschrift selbst hätte handschriftlich korrigieren müssen. Das hat sie hier jedoch offenkundig nicht getan, wie sich aus den per Telefax und auf dem Postweg übermittelten Exemplaren ihres Schriftsatzes vom 10. Januar 2003 ergibt. Denn das dem Verwaltungsgerichtshof auf dem Postweg übersandte Exemplar ihres Schriftsatzes vom 10. Januar 2003, welches sich inhaltlich von dem per Telefax übermittelten Exemplar unterscheidet (vgl. Streichung auf Seite 2 des Schriftsatzes), ist ebenfalls an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und trägt offenkundig die Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dieses Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten musste sich die Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BVerwG vom 2.2.1990 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 167 = BayVBl 1990, 378 f. = NJW 1990, 1747).

Vorliegend durfte die Klägerin aber darauf vertrauen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Begründungsschrift rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weiterleitet oder dass der Verwaltungsgerichtshof ihre Prozessbevollmächtigte unverzüglich davon unterrichten werde, dass die Begründungsschrift beim Verwaltungsgericht einzureichen gewesen wäre. Denn die prozessuale Fürsorgepflicht gebietet eine Weiterleitung durch das unrichtigerweise angerufene Gericht an das zuständige Gericht im normalen Geschäftsgang (so BVerfG vom 20.6.1995 BVerfGE 93, 99/113 = NJW 1995, 3175 in Bezug auf nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versehene Urteile über zivilrechtliche Klagen; a.A. für mit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungen versehene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen OVG MV vom 29.10.1998 NVwZ 1999, 201). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Weiterleitung an das zuständige Gericht im normalen Geschäftsgang liegt hier vor. Die Klägerin durfte deshalb auf eine fristgerechte Weiterleitung des Schriftsatzes vom 10. Januar 2003 durch den unrichtigerweise angegangenen Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht vertrauen, zumal ihre Prozessbevollmächtigte die Begründungsschrift am 13. Januar 2003, d.h. drei Tage vor Ablauf der Begründungsfrist per Telefax übermittelt hatte. Bei einer solchen Fallgestaltung ist ein Vertrauen darauf, dass das angegangene Gericht eine Frist- und Zuständigkeitsprüfung vornehmen und gegebenenfalls die Weiterleitung binnen der Frist an das zuständige Gericht veranlassen werde, schutzwürdig.

bb) Die Klägerin hat jedoch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es nämlich erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführt, die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert und darlegt, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (so: Happ in Eyermann, a.a.O., RdNr. 34 zu § 124 a). Diesen Anforderungen ist die Klägerin hier nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

b) Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, die Rechtssache weise die in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2003 dargelegten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist der Antrag zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Besondere rechtliche Schwierigkeiten hat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist (vgl. nur Happ in Eyermann, a.a.O., RdNrn. 67 ff. zu § 124). Davon ist hier aber nicht auszugehen, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht für den streitgegenständlichen Zeitraum davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung hat. In nicht beanstandender Weise stützt sich das Gericht darauf, dass zur Geltendmachung des Klagebegehrens das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage erforderlich wäre und dass sich eine solche Anspruchsgrundlage weder aus den (unstreitig) zwischen den Beteiligten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. September 2000 vorbehaltslos geschlossenen, in der Folgezeit auch vollzogenen und nicht gekündigten Vereinbarungen noch aus Zusicherungen des Beklagten ergebe. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Begründung ihres Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Soweit die Klägerin sinngemäß vorträgt, der Anspruch ergebe sich aus den "bestehenden Vereinbarungen, deren Rechtsgrundlage beide Parteien (...) anerkannt" hätten, es gehe in diesem Rechtsstreit mithin um die "Fortschreibung" dieses "Rechtszustandes", verkennt sie zunächst grundlegend, dass - selbst wenn eine solche (Pflegesatz)Vereinbarung existierte - die bloße Vereinbarung eines Pflegesatzes noch keinen gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Anspruch des Einrichtungsträgers auf Zahlung des Pflegesatzes im Einzelfall begründet. Denn der Anspruch des Einrichtungsträgers auf Zahlung des Pflegesatzes für eine konkrete Leistung richtet sich im allgemeinen gegen den Bewohner der Einrichtung und hat seine Grundlage in dem individuellen zivilrechtlichen Vertrag für die Aufnahme und Betreuung des Bewohners zwischen dem Einrichtungsträger und dem Bewohner. Der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger vereinbarte Pflegesatz entfaltet seine rechtliche Bedeutung in erster Linie im Verhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem sachlich und örtlich für ihn zuständigen Sozialhilfeträger (Münder in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, RdNr. 28 zu § 93). Übt der Hilfeempfänger sein Wunschrecht nach § 3 Abs. 2 BSHG im Sinne der Aufnahme in eine Einrichtung zu den Bedingungen aus, die in der Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung festgelegt sind (§ 93 Abs. 2 BSHG), so kann der Sozialhilfeträger den Hilfeanspruch nicht unter Verweis auf eine Unvereinbarkeit des Entgelts mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit ablehnen (BayVGH vom 13.11.1997 12 B 95.2711 in: Die Fundstelle 1999/174 unter Hinweis auf BVerwG vom 20.10.1994 BVerwGE 97, 53/60; Münder in LPK-BSHG, a.a.O., RdNrn 25 f. und 32 f. zu § 93). Darüber hinaus vermag der Senat auch keine "bereits bestehende fiktive Vertragsgestaltung" der Beteiligten zu erkennen, auf die der Anspruch gestützt werden könnte. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 unstreitig zwischen den Beteiligten formgerecht (§ 56 SGB X) und vorbehaltslos geschlossenen Vereinbarungen und auf das Fehlen formgerechter Zusicherungen des Beklagten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X) hin.

Die Klägerin wird sich zwar fragen müssen, ob sie bei Abschluss der vorgenannten, die Zeit ab dem 1. Juli 1994 betreffenden Vereinbarungen richtig beraten war bzw. sich richtig verhalten hat. Gleichwohl eröffnet dieser Umstand nicht den Weg, im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständlichen Leistungen zu bejahen. Denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das geltende Recht hinreichende Möglichkeiten bot, die hier geltend gemachte Zahlungsverpflichtung des Beklagten durch Vertragsverhandlungen (gegebenenfalls unter Anrufung der Schiedsstelle) pflegesatzwirksam geltend zu machen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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