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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 12 ZB 04.1504
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Grundsicherung;
hier: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. April 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler
ohne mündliche Verhandlung am 13. Juli 2004
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.724,40 Euro festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. April 2004, das ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30. April 2004 zugestellt worden war, ist unzulässig. Die Begründung dieses Antrags ist erst mit Faxschreiben vom 1. Juli 2004 am Donnerstag, den 1. Juli 2004, und somit nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 30. Juni 2004, beim Verwaltungsgericht Augsburg (§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO) eingegangen. Der Beklagte wurde in der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich darüber belehrt, dass der Zulassungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen sei und dass die Begründung beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereicht werden müsse. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt oder glaubhaft gemacht, warum der Beklagte ohne Verschulden verhindert gewesen sein sollte, innerhalb der Zweimonatsfrist beim Verwaltungsgericht eine Begründung seines Zulassungsantrags einzureichen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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