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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 12 ZB 04.605
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Sozialhilfe;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler
ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 2004
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Es ist fraglich, ob der Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG mit dem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages endet, oder ob er bis zum Verlust des Eigentums durch Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch andauert. II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 B 04.605 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a VwGO).
III. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Ende der Entscheidung
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