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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 12 ZB 05.618
Rechtsgebiete: SGB VIII, BGB


Vorschriften:

SGB VIII § 27 Abs. 1
SGB VIII § 42 Abs. 2
BGB § 1666
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 ZB 05.618

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilfe;

hier: Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO nicht durchgreifen.

Die Darlegungen der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. dazu BVerfG vom 23.6.2000 DVBl 2000, 1458).

1. Der Einwand der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht auf die richtigerweise als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu qualifizierende zulässige Klage festgestellte Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Februar 2003, der den Bescheid vom 13. März 2000 über die Gewährung von Kurzzeitpflege ersetzte, dass das Familiengericht und nicht das Jugendamt der Beklagten für die Inobhutnahme ihrer Tochter am 10. Februar 2000 zuständig gewesen sei, vermag deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteil darzulegen, da die Kläger verkennen, dass die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26.6.1990, BGBl I S. 1163) vom Jugendamt zunächst zwingend zu gewähren ist, wenn - was die Kläger nicht bestreiten - das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Die Inobhutnahme ist in diesem Fall nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ggf. mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung auch gegen den Willen des Personensorgeberechtigten durchzusetzen. Das Familiengericht, das die erforderlichen sorgerechtlichen Entscheidungen zu treffen, nicht aber über die Voraussetzungen der Inobhutnahme zu entscheiden hat (vgl. OLG Bamberg vom 11.8.1998 FamRZ 1999, 663), war im vorliegenden Fall nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII einzuschalten, weil die Kläger zunächst mit der Inobhutnahme einverstanden waren. Unabhängig davon, ob dieses Einverständnis rückwirkend widerrufen werden kann, bedurfte es einer Einschaltung des Familiengerichts hier nachträglich schon deshalb nicht, da diese Inobhutnahme bereits nach einem Tag endete, als die Tochter der Kläger mit deren Einverständnis von den Eltern einer Freundin aufgenommen wurde, insoweit also § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VIII eingreift.

2. Auch die gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellte Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 13. März 2000 über die durch die Hilfe zur Erziehung vom 24. Februar bis 5. März 2000 unterbrochene, von der Tochter der Kläger begehrte Inobhutnahme vom 17. Februar bis zum 10. April 2000 erhobenen Bedenken, das Stadtjugendamt hätte nach dem Widerspruch der Kläger gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter keine sachgerechte Entscheidung zwischen der Rückgabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten und der Einschaltung des Familiengerichts getroffen, vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Mit der Inobhutnahme vom 17. Februar bis zum 23. Februar 2000 waren die Kläger ebenso wie mit der anschließenden Gewährung von Hilfe zur Erziehung ausdrücklich einverstanden und haben dies auch nicht widerrufen. Bezüglich der von ihrer Tochter erneut begehrten Inobhutnahme am 6. März 2000 bestehen, abgesehen davon, dass § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII dem Jugendamt kein Auswahlermessen einräumt (vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage, § 42 RdNr. 39) und damit dem Jugendamt kein Ermessensfehlgebrauch unterlaufen sein kann, ebenfalls keine erkennbaren Zweifel an der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat durch die Bezugnahme auf die Ausführungen zu Nummer 2 seiner Entscheidungsgründe (S. 11 unten UA) im einzelnen dargelegt, dass die erkennbar vorliegende Entscheidung des Stadtjugendamts nicht zu beanstanden ist, dass wegen der krisenhaften Erziehungssituation in der Familie der Kläger eine Rückgabe ihrer Tochter damals nicht in Betracht kam und damit die Inobhutnahme aufrecht zu erhalten ist. Zu dieser Einschätzung gelangte dann auch das Familiengericht, das wegen der auch vom Oberlandesgericht bestätigten Gefährdung des Kindeswohls den Klägern vorläufig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung entzogen und auf das Jugendamt übertragen hatte. Dies greifen die Kläger im Zulassungsantrag nicht mit konkreten Einwänden an. Allein die Behauptung, es fehle an einer solchen Abwägung, genügt den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz VwGO nicht, zumal es auf die Gründe für die Entstehung der krisenhaften Erziehungssituation nicht ankommt (vgl. Münder, a.a.O., § 42 RdNr. 10).

3. Die Auffassung der Kläger, die in der Zeit vom 24. Februar bis zum 5. März 2000 den Klägern mit Bescheid vom 13. März 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in der Form der Unterbringung ihrer Tochter bei der IMMA sei rechtswidrig gewesen, weil sie keine Hilfe zur Erziehung beantragt hätten, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass den Klägern für die insoweit richtigerweise als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu qualifizierende Klage sowohl die erforderliche Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlte, da die sie begünstigende Gewährung von Hilfe zur Erziehung als solche keine Rechte der Kläger verletzen kann (vgl. BVerwG vom 21.6.2001 NJW 2002, 232; BayVGH vom 13.11.2003 FEVS 55, 419), wie auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse aus demselben Grund nicht vorlag, kann zwar Hilfe zur Erziehung nicht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten geleistet werden, doch genügt es, wenn der Sorgeberechtigte mit der Hilfegewährung einverstanden ist (vgl. BVerwG vom 21.6.2001 NJW 2002, 232). Im vorliegenden Fall erklärten die Kläger aber mit Schreiben vom 23. Februar 2000 ihr Einverständnis mit der Unterbringung ihrer Tochter, das sie erst mit Schreiben vom 3. März 2000 zurückzogen. Im Hinblick auf die schon vollzogene Unterbringung ist der von den Klägern gewollte rückwirkende Widerruf ihres Einverständnisses nicht möglich.

Soweit die Kläger außerdem rügen, das Verwaltungsgericht hätte ihre Tochter anhören müssen, um zu erkennen, dass deren frühere Äußerungen, nicht nach Hause gehen, sondern untergebracht werden zu wollen, nicht ihrem "inneren Willen" entsprochen hätten, weil ihre Tochter zum damaligen Zeitpunkt von Dritten beeinflusst worden sei, können sie auch mit diesem Vorbringen die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht erschüttern. Zwar gehen die Kläger dabei zutreffenderweise davon aus, dass Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auch mit dem Vorwurf angegriffen werden können, dass sie den Sachverhalt nicht vollständig erfassen, so dass die darauf beruhende Entscheidung ernstlichen Zweifeln begegnet. Der darin zugleich liegende Vorwurf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beinhaltet, schließt die Geltendmachung als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus. Es ist aber nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war, die Tochter der Kläger anzuhören. Maßnahmen der Erziehungshilfe setzen nach § 27 Abs. 1 SGB VIII mit dem Einverständnis des Sorgeberechtigten ein, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Da die Tochter der Kläger mit Beginn des Jahres 2000 eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ablehnte, weil - wie auch das Familiengericht in seinen Beschlüssen vom 21. März und vom 7. November 2001 bestätigt hat - der Familie der Kläger keine den heutigen Anschauungen entsprechenden angemessenen Strategien zur Bewältigung des pubertären Ablösungsprozesses zur Verfügung standen, kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte den Einsatz von Hilfemaßnahmen als erforderlich ansah. Auf die Frage, ob die durch den Ablösungsprozess ausgelöste Krise auf ein ggf. von Dritten beeinflusstes, übersteigertes Freiheitsverlangen der Jugendlichen oder auf einen nicht modernen Anschauungen folgenden Erziehungsstil der Eltern zurückgeht, kommt es im Rahmen des § 27 SGB VIII nicht an (vgl. Wiesner in Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Auflage, § 27 RdNr. 21), so dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gehalten war, die damals bestehende Motivationslage der Tochter der Kläger zu erforschen. Daher kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO diesbezüglich nicht in Betracht.

4. Soweit die Kläger sich mit ihrer auch insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu wertenden Klage gegen die ihnen mit Bescheid vom 9. November 2000 ab dem 24. August 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) wenden, vermögen sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis ebenfalls nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage zu stellen. Ihr schon gegen die durch den Bescheid vom 13. März 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung erhobener Einwand, dass sie diese Hilfe zur Erziehung nicht beantragt hätten, der auch insoweit erkennbar erhoben wird, ist zwar hier nicht völlig von der Hand zu weisen, da sie sich mit dieser Unterbringung zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt haben. Dennoch kann auch bezüglich dieser Klage die Berufung nicht zugelassen werden. Den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln steht auch hier von vornherein entgegen, dass die Kläger, denen durch den Beschluss des Familiengerichts vom 5. April 2000 vorläufig das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, entzogen wurde, durch die ihnen mit Bescheid vom 9. November 2000 bewilligte Hilfe zur Erziehung nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. BVerwG a.a.O; BayVGH a.a.O.), unabhängig davon, ob der Bescheid wegen des Entzugs des Antragsrechts dennoch ihnen gegenüber ergehen durfte oder nicht, und ob es sich insoweit überhaupt um einen Bescheid im Rechtssinn handelt. Denn selbst bei insoweit vorliegender Rechtswidrigkeit wegen fehlender Rechtsinhaberschaft würde der Bescheid mangels irgendeiner belastenden Wirkung sie nicht in ihren Rechten verletzen können. Schon deshalb kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dem vermeintlichen Aufklärungsmangel beruhen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im übrigen ist das Verwaltungsgericht auch ohne erkennbaren Rechtsfehler davon ausgegangen, dass bis zur Rückkehr ihrer Tochter in den Haushalt der Kläger im Juni 2001 ein Erziehungsdefizit nach heutiger moderner Auffassung bestand, dem durch das angewandte Mittel der Erziehungshilfe entgegengewirkt werden musste. Die auf der Aussage einer Mitarbeiterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass wegen der fehlenden Rückkehrbereitschaft der Tochter Erziehungshilfe über das Jahresende 2000 hinaus erforderlich war, wird bestätigt durch den Beschluss des Familiengerichts vom 21. März 2001, in dem die Einschränkungen des Sorgerechts der Kläger weiterhin für notwendig erachtet wurden. Angesichts dieser Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sachaufklärungspflicht keine Veranlassung, die Tochter der Kläger zu ihrer Rückkehrbereitschaft zu befragen, zumal ausweislich der Niederschrift die in der mündlichen Verhandlung zusammen mit ihrer Tochter anwesenden Kläger der Erklärung der Zeugin nicht widersprochen haben, dass die Tochter während der gesamten Unterbringungszeit nicht nach Hause zurückkehren wollte.

5. Auch soweit das Verwaltungsgericht die - insoweit zutreffend qualifizierten - Anfechtungsklagen gegen die Verpflichtung der Kläger abgewiesen hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, sind die Einwendungen der Kläger nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Zwar mag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Hilfemaßnahme nicht ankommt, sofern sich die Kostenbeitragspflicht nach § 94 Abs. 2 SGB VIII auf die ersparten Aufwendungen beschränkt, ernstlichen Zweifeln begegnen. Nachdem das Verwaltungsgericht jedoch die Inobhutnahme sowie die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für rechtmäßig gehalten hat, ohne dass die Kläger dagegen im Zulassungsverfahren durchgreifende Bedenken geltend gemacht haben, ist diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

Dies gilt auch, wenn man das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2000 als Bescheid im Rechtssinn auffassen wollte, der gegenüber den Klägern einen Regelungscharakter hätte, und nicht nur als falsch bezeichnete Mitteilung, dass Hilfe zur Erziehung bewilligt wurde. Zwar wäre ein solcher Bescheid rechtswidrig, da er nicht gegenüber den Klägern erlassen werden konnte. Dadurch dass ihnen durch den Beschluss des Familiengerichts seit dem 5. April 2000 nicht nur das Recht zur Aufenthaltsbestimmung entzogen worden war, sondern auch das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff SGB VIII, und beide Rechte dem Stadtjugendamt als Ergänzungspfleger übertragen wurden, konnten sie nicht mehr Beteiligte des zur Entscheidung vom 9. November 2000 führenden Verfahrens zur Gewährung von Erziehungshilfe sein, sondern ausschließlich das für ihre Tochter als Ergänzungspfleger handelnde Stadtjugendamt. Mangels fortbestehender Rechte der Kläger war der Ergänzungspfleger auch nicht etwa nur ein Bevollmächtigter der Kläger. Der Bescheid vom 9. November 2000 musste sich daher an diesen Pfleger als Rechtsinhaber richten. Durch diese Rechtswidrigkeit eines gegen die Kläger gerichteten Bescheids im Rechtssinn werden diese aber bezüglich der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht belastet, da es für eine hier erforderliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Erziehungshilfe nicht auf diesen den Klägern gegenüber ergangenen Bescheid ankommt. Auskunftspflichtig ist nach § 97 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht der antragsberechtigte Personensorgeberechtigte im Sinn des § 27 Abs. 1 SGB VIII, sondern ausdrücklich die Eltern des Kindes oder Jugendlichen, für den Hilfe zur Erziehung gewährt worden ist. Denn nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SGB VIII trifft die Kostentragungspflicht nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII auch nur die Eltern, nicht aber einen anderen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung Antragsberechtigten. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist daher, wenn ein anderer als die Eltern antragsberechtigt ist, ob der diesem gegenüber ergangene Bescheid rechtmäßig ist. Daran fehlt es hier aber nicht. Denn die Gewährung der Hilfe mit der Entscheidung vom 9. November 2000 ist nicht nur, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, materiell-rechtlich rechtmäßig. Sie ist auch offensichtlich formell-rechtlich rechtmäßig. Da das Stadtjugendamt sowohl Pfleger wie auch Bewilligungsbehörde war, liegt erkennbar gegenüber dem Pfleger, der - wie unter Nummer I der Gründe des Bescheids dargelegt ist - am Bescheidserlass mitgewirkt hat, ein mündlicher Bescheid vor, der dann auch den Klägern in Gestalt des Schreibens vom 9. November 2000 bekanntgegeben wurde. Ein mündlicher Bescheidserlass ist aber nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X zulässig, da das SGB VIII nichts anderes vorschreibt.

Soweit die Kläger sich außerdem darauf berufen, dass nach § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII von ihrer Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe wegen einer besonderen Härte abzusehen sei, übersehen sie, dass eine Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls erst dann getroffen werden kann, wenn geklärt ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Kläger zu den Kosten der Jugendhilfe herangezogen werden können. Zur Klärung dieser Frage sind sie jedoch nach § 97 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.

Da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht vorliegen, sind die Zulassungsanträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Mit diesem Beschluss, der nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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