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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 12 ZB 07.1106
Rechtsgebiete: SGB VIII, KostenbeitragsV


Vorschriften:

SGB VIII § 94 Abs. 5 Satz 1
KostenbeitragsV § 1
KostenbeitragsV § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 ZB 07.1106

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer

ohne mündliche Verhandlung am 13. März 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2007 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO).

Er ist aber unbegründet, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht greift.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).

Die Klägerin meint, Zweifel in diesem Sinne lägen lediglich in einem Punkt vor, weil sie unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes in Höhe von 890,-- € im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. September 2006 nur teilweise, namentlich in Höhe von gerundet 92,-- € leistungsfähig gewesen sei.

Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat für den Zeitraum ab 1. April 2006 die durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 vollständig neu gefassten §§ 91 bis 94 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) herangezogen. Diese Bestimmungen enthalten die grundsätzliche Regelung der Heranziehung zum Kostenbeitrag. Im Interesse einer klaren Trennung von privatrechtlichen Unterhaltsrecht und öffentlich-rechtlicher Bemessung des Kostenbeitrages sehen sie eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bemessung des Kostenbeitrages vor (so die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf BT-Drs. 15/3676). Auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) erlassen, die am 2. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. § 1 KostenbeitragsV bestimmt, dass sich die Höhe des Kostenbeitrages nach der Einkommensgruppe, der das Einkommen zuzuordnen ist, und nach der Beitragsstufe der Anlage richtet, die nach Maßgabe der Verordnung zu ermitteln ist. § 8 KostenbeitragsV trifft eine Übergangsregelung für die Beitragspflichtigen, deren Zahlungsverpflichtung sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen um mehr als 20 v. H. erhöht (vgl. dazu Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maaß, Jugendhilferecht, Stand: Dezember 2007, § 94 RdNr. 19 und Vorbemerk. zur KostenbeitragsV zu § 94 KJHG, RdNrn. 1 ff.).

Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser pauschalierten Kostenbeitragsregelungen sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat in § 94 Abs. 5 SGB VIII das zuständige Bundesministerium zum Erlass der KostenbeitragsV ermächtigt, mit der nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge für den Kostenbeitrag festgelegt werden. Die KostenbeitragsV in Verbindung mit der Beitragstabelle in deren Anhang setzt einerseits die in § 94 Abs. 1 bis 4 SGB VIII enthaltenen Vorgaben zur Höhe des Kostenbeitrages um, zum anderen ist sie darauf ausgerichtet, das Ziel einer im Vergleich zum bisherigen Recht vereinfachten Berechnung des Kostenbeitrages zu verwirklichen. So soll insbesondere durch Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der Herabstufung der Beiträge bei Unterhaltsverpflichtungen in den unteren Einkommensgruppen erreicht werden, dass in der Regel die Notwendigkeit von sozialhilferechtlichen und unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnungen entfällt. Die Bemessungen der Kostenbeiträge sind daher so angelegt, dass der zivilrechtliche Selbstbehalt gewährleistet ist (so Stähr in Hauck, SGB VIII, Stand: Februar 2008, § 94 RdNrn. 20 f. m.w.N.).

Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bei einem unstreitigen Einkommen in Höhe von monatlich 981,55 € leistungsfähig ist und entsprechend ihrer Zuteilung zur Einkommensgruppe 4 Beitragsstufe 1 der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250,-- € zu leisten hat. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Übergangsregelung in § 8 Abs. 1 KostenbeitragsV beachtet und rechnerisch richtig den Kostenbeitrag der Klägerin für die Monate vom 1. April 2006 bis 30. September 2006 auf monatlich 181,-- € verringert.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2007 gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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