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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 13 A 03.3231
Rechtsgebiete: VwGO, FlurbG
Vorschriften:
VwGO § 92 Abs. 3 | |
FlurbG § 147 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen vorläufiger Besitzeinweisung im Verfahren ********* *;
hier: Antrag auf Urteilsergänzung
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote ohne mündliche Verhandlung am 1. Februar 2008 folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz nicht erhoben.
Gründe:
Der Antrag auf Urteilsergänzung wurde mit Schreiben des Klägers vom 28. Januar 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge einzustellen; es wird davon abgesehen, für die baren Auslagen des Gerichts einen Pauschsatz festzusetzen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 147 Abs. 1 und Abs. 3 FlurbG, § 155 Abs. 2 VwGO). Gerichtsgebühren fallen gemäß § 147 Abs. 3 FlurbG nicht an.
Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Ende der Entscheidung
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