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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 13 A 07.386
Rechtsgebiete: FlurbG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

FlurbG § 138 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 153
ZPO §§ 578 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

13 A 07.386 Verkündet am 20. November 2008

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Wiederaufnahme;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote, den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. Würzl, den Beisitzer Landwirt Spängler, den Beisitzer Landwirt Stickl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war Teilnehmer des von der Flurbereinigungsdirektion München mit Beschluss vom 15. Dezember 1972 nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens H. (ehemals Landkreis Rottenburg a.d. Laaber), in dem der Flurbereinigungsplan vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 24. April 1989 beschlossen wurde.

Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 1990 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (13 A 90.1764). Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei wahrer Eigentümer des alten Weges Flurstück 1735/2; auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs habe er mehrfach hingewiesen. Die Flurbereinigungsverwaltung gehe deshalb von falschen Voraussetzungen bei der Gestaltung seiner Abfindung aus.

Mit Vorsitzendenbescheid gemäß § 145 FlurbG vom 19. März 1992 wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit der Begründung ab, dass es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde sei, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; auch bei strittigem Eigentum blieben die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. - Mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 4. Januar 1996 rief der Kläger den Verwaltungsgerichtshof erneut an (13 A 96.701) und begehrte abschließend die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 90.1764. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1997 nahm er diese Klage zurück.

Mit Telefax vom 6. Juni 1997 ließ der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 96.701 beantragen (13 A 97.1684). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in dieser Sache mit Urteil vom 11. Dezember 1997 fest, dass die Klage wirksam zurückgenommen war.

Weiter ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1997 Klage zum Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren erheben, dass die Teilnehmergemeinschaft den Grundbucheintrag anzuerkennen habe, der das Eigentum des Klägers an den alten Flurstücken 1735/2 und 1610/3 vor dem Anlegungsverfahren der Gemeinde H. nachweise (13 A 97.3765).

Am 25. Juni 1998 erhob der Kläger Klage mit dem abschließenden Antrag, den Beklagten zu verpflichten, das Grundbuchberichtigungsersuchen hinsichtlich des Besitzstands des Klägers zurückzunehmen (13 A 98.1765). Nach Verbindung dieser Sache mit der Sache 13 A 97.3765 wurden die Klagen mit Urteil vom 2. März 2000 abgewiesen.

Die Direktion für Ländliche Entwicklung München - DLE München - schloss zwischenzeitlich am 12. Dezember 1997 das Flurbereinigungsverfahren H. mit der Feststellung ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt sei und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft H. seien abgeschlossen; die Teilnehmergemeinschaft erlösche. Die Schlussfeststellung wurde im Januar 1998 im Markt P. öffentlich bekannt gemacht.

Nachdem der Kläger durch Schreiben der DLE München bzw. der Teilnehmergemeinschaft H. vom 4. Februar bzw. vom 5. Februar 1998 (letzteres zugestellt mit Schreiben des Gerichts am 17. Februar 1998) vom Erlass der Schlussfeststellung im Verfahren H. erfahren hatte, erklärte er mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 in der Sache 13 A 97.3765, dass der Schlussfeststellung widersprochen und die Klage mit dem Antrag erweitert werde, die Schlussfeststellung aufzuheben. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 1998 trug der Kläger gegenüber der DLE München vor, dass bezüglich seiner Abfindung die Schlussfeststellung nicht hätte erlassen werden dürfen. - Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.

Mit Beschluss vom 25. Februar 1998 trennte der Senat die Klage wegen Schlussfeststellung im Verfahren H. von der Sache 13 A 97.3765 ab und führte sie als eigenes Verfahren fort (Sache 13 A 98.537). In dieser Sache beantragte der Kläger abschließend, die Schlussfeststellung der DLE München vom 12. Dezember 1997 aufzuheben.

Mit Urteil vom 2. März 2000, zugestellt am 18. April 2000, wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage wegen Schlussfeststellung auf Grund der Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig, aber auch als unbegründet ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2000 erhob der Kläger erneut Klage und begehrte abschließend, das Verfahren 13 A 98.537 wieder aufzunehmen und die Schlussfeststellung vom 12. Dezember 1997 aufzuheben (13 A 00.733). Diese Klage wies der Verwaltungsgerichtshof mit (rechtskräftigem) Urteil vom 14. März 2002 ab. Die anschließende Klage auf Wiederaufnahme (13 A 02.1274) wurde mit (rechtskräftigem) Urteil vom 18. Dezember 2003 abgewiesen.

Die am 2. Februar 2004 erhobene weitere Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 7 ZPO (13 A 04.339) wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. März 2005 ab. Die am 14. April 2005 erhobene Klage auf Wiederaufnahme (13 A 05.988) wurde mit Urteil vom 16. März 2006, zugestellt am 8. Juni 2006, abgewiesen; das anschließende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch Beschluss vom 16. August 2006 eingestellt (BVerwG 10 B 52.06).

Am 10. Februar 2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof erneut Klage erhoben. In der Klagebegründung macht der Kläger "schwere Verfahrensmängel und Übergehen des rechtlichen Gehörs" geltend. Aus dem vor dem Landgericht Landshut geschlossenen Vergleich vom 27. Juli 1976 (Az. 2 O 130/75) gehe hervor, dass ihm ein Schadensersatz für das entgangene Land zustehe (Flurstück 1735/6, 1735/2 und eine Ecke vor der Einfahrt zum Flurstück 1735). Die Flurbereinigungsdirektion München habe mehrere gerichtliche Entscheidungen übergangen. Das Vermessungsamt Landshut verkenne in seinem Nutzungsbeschrieb vom 5. Januar 2007, dass das Flurstück 1735 als ein baureifes, gemischt genutztes Grundstück zu qualifizieren sei. Im Liegenschaftskataster müsste unverzüglich der alte Bestand wieder hergestellt werden. Die Aufteilung in Wohnnutzung und Grünland entspreche nicht den Gegebenheiten. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe schon mit Schreiben vom 26. Juli 1990 (Az. 74-Vm 1300-47016-F) mitgeteilt, dass die Gebäudebeschreibung im Liegenschaftskataster in "Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum" abgeändert werde. Hierfür habe es anschließend die Weisung der Bezirksfinanzdirektion vom 2. August 1990 an das Vermessungsamt Landshut gegeben. Im Grundbuch (Amtsgericht Landshut) sei das Grundstück 1735 gemäß Vortrag vom 18. Juli 2007 als Gebäude- und Freifläche mit 6.748 m² beschrieben. Es sei folglich bewiesen, dass das ursprüngliche Flurstück 1735 insgesamt ein Privatgrundstück ohne gemeindliche Wegefläche gewesen sei. Der Wert von Flurstück 1735/2 hätte somit bei der Einlage des Klägers berücksichtigt werden müssen. Da dies aber nicht geschehen sei, hätte die Schlussfeststellung nicht ergehen dürfen. Im Übrigen seien alle Bescheide der Flurbereinigungsbehörde in München ohnehin nichtig, weil für die Anordnung der Flurbereinigung in Wirklichkeit die Direktion Landau a.d. Isar zuständig gewesen wäre. Eine Beauftragung der Direktion München sei nicht ersichtlich und anscheinend auch nicht mehr nachweisbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß

die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 05.988.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den jeweiligen Vortrag in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Außerdem wird auf die vom Beklagten vorgelegten und ins Verfahren eingeführten Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 wird auf die hierzu erstellte Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das gemäß § 88 VwGO durch Auslegung zu ermittelnde Klageziel des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 05.988. Soweit der Kläger andeutet, nach § 152a VwGO die Fortführung des vorangegangenen Verfahrens erreichen zu können (vgl. Schriftsatz vom 10.2.2007, Bl. 2 der Gerichtsakte), ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss vom 19. Januar 1997 (13 A 06.2552) zurückgewiesen worden ist.

Die Wiederaufnahmeklage ist statthaft. Das im Wiederaufnahmeverfahren 13 A 05.988 ergangene Urteil vom 16. März 2006 kann seinerseits mit einer Wiederaufnahmeklage angefochten werden (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 5 zu § 591; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 90 zu § 153). Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG vom 29.8.1986 NVwZ 1987, 218/219).

Die auf § 580 Nr. 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage bleibt aber erfolglos. Ein Restitutionsgrund ist nicht gegeben. Nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Wird eine Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist dann nicht gerechtfertigt (BVerwG vom 7.7.1999 NVwZ 1999, 1335).

Die meisten der vom Kläger in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung angeführten Urkunden sind schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie der Kläger nicht neuerdings aufgefunden hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes: Das an die Bevollmächtigte des Klägers adressierte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Juli 1990 (Bl. 59 der Gerichtsakte) ist eine "alte" Urkunde im Sinn der genannten Vorschrift. Das gerichtliche Protokoll über den Vergleich vor dem Landgericht Landshut vom 27. Juli 1976 wurde bereits im Verfahren 13 AE 93.2216 (Bl. 66 d.A.) und 13 A 96.701 (Bl. 15 d.A.) eingeführt. Der notarielle Kaufvertrag Nr. 1052 vom 22. August 1921 wurde bereits im Verfahren 13 A 98.1765 (Bl. 12 d.A.) und 19 B 93.3446 (Bl. 58 d.A.) eingeführt. Die Kartenbeilage zum Vermessungsprotokoll des Vermessungsamts Mallersdorf aus dem Jahr 1922 ("Mess-Verz. Nr. 72") wurde bereits im Verfahren 13 AE 93.2216 (Bl. 26 d.A.) und 13 A 96.701 (Bl. 36 d.A.) eingeführt. Die Löschungsbewilligung vom 2. August 1977 betreffend das Fahrtrecht an Flurstück 1732 wurde bereits im Verfahren 19 B 93.3446 (Bl. 237 d.A.) und 13 A 96.701 (Bl. 14 d.A.) eingeführt. Die nicht datierte und nicht unterschriebene Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft H. und dem Kläger über eine Grundabtretung für eine Erschließungsstraße wurde bereits im Verfahren 13 AE 93.2216 (Bl. 87 d.A.) und 13 A 96.701 (Bl. 93 d.A.) eingeführt. Der Grundbuchauszug vom 12. März 1953 des Amtsgerichts Rottenburg/Laaber für Pfeffenhausen Band 8 Seite 384 (Bl. 208 der Gerichtsakte) ist keine neu aufgefundene Urkunde, weil der Grundbucheintrag alt ist und ein Eigentümer den Inhalt des Grundbuchs jederzeit durch Einsichtnahme erfahren kann (vgl. § 12 Abs. 1 GBO). Das Gleiche gilt bezüglich des Hinweises auf Grundbuch Band 44 Blatt 1492 (Bl. 112 der Gerichtsakte) - bereits eingeführt im Verfahren 13 A 97.1859 (Bl. 147 d.A.). Das Schreiben der Bezirksfinanzdirektion Landshut (samt Anlagen) vom 2. August 1990 vermag die Annahme des Klägers, er sei Eigentümer des früheren Flurstücks 1735/2 gewesen, nicht zu stützen. Aus dem Vermerk des Beiblatts "943" (Bl. 27 der Gerichtsakte) geht lediglich hervor, dass "der Gemeindeweg Flurstück 1735/2 ... an die Südgrenze von Flurstück 1735 verlegt wurde." Die ferner angeführte Miniaturkarte "N. O. 25-13" (Bl. 29 der Gerichtsakte) ist ohnehin nicht aussagekräftig; der entsprechende Flurkartenausschnitt "NO 25 - 12.15, 13.11" (Bl. 211 der Gerichtsakte) besagt nichts dazu, wer Eigentümer des Flurstücks 1735/2 war. Bezüglich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenausschnitts zum Veränderungsnachweis Nr. 631 (Bl. 241 der Gerichtsakte) ist festzustellen, dass dieser Nachweis bereits im Verfahren 13 A 97.1859 (Bl. 33 und Bl. 187 d.A.) eingeführt wurde. Im Übrigen besagt der Kartenausschnitt nichts dazu, wer Eigentümer des Flurstücks 1735/2 war. Dieses ist in der Karte eingezeichnet, im textlichen Beschrieb aber nicht erwähnt. Der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 11. Juli 1990 wurde bereits im Verfahren 13 A 96.701 (Bl. 34 d.A.) eingeführt. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. April 1993 wurde bereits im Verfahren 13 A 97.1859 (Bl. 262 d.A.) eingeführt.

Durch die Benennung der früheren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt K. sowie des früheren Richters am Amtsgericht M. als Zeugen für vergangene Verfahrensumstände zeigt der Kläger ebenfalls keinen Restitutionsgrund auf. Das Gleiche gilt für die vom Kläger geäußerten Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit der damaligen Flurbereinigungsdirektion München für den Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses vom 15. Dezember 1972. Im Übrigen bestehen an der Zuständigkeit ohnehin keine ernsthaften Zweifel. Gemäß der Begründung des Beschlusses (Bl. 175 der Gerichtsakte) entsprach die Erfassung der (niederbayerischen) Marktgemeinde Pfeffenhausen durch die Flurbereinigungsdirektion München dem Ergebnis der Besprechungen der Arbeitsprogramme im April 1971 und April 1972. Gemäß § 1 der Verordnung über die Bezirke der Flurbereinigungsdirektionen vom 21. April 1972 (GVBl 1972 S. 175) war die Flurbereinigungsdirektion München zwar im Wesentlichen nur für den Regierungsbezirk Oberbayern zuständig. Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung wurden aber für bestimmte Verfahren, die in den Arbeitsprogrammen 1971/1972 aufgenommen und bis zum 31. Dezember 1973 angeordnet wurden, noch die bisher zuständigen Flurbereinigungsdirektionen beauftragt. Die ursprüngliche Zuständigkeit der Flurbereinigungsdirektion München für den Landkreis Rottenburg a.d. Laaber war in § 2 Abschn. E Nr. 2 der Verordnung vom 13. April 1966 (GVBl 1966 S. 168) geregelt.

Eine Erweiterung der in § 580 ZPO geregelten, klar eingegrenzten Tatbestände im Wege der Analogie wäre nicht zulässig (BVerwG vom 24.6.1990 Buchholz 303 zu § 580 ZPO). Soweit der Kläger auf behördliche Schreiben aus den Jahren 2007 und 2008 hinweist, kann er hiermit gemäß den o.g. Grundsätzen ohnehin nicht gehört werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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