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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 13 S 09.1455
Rechtsgebiete: AGFlurbG
Vorschriften:
AGFlurbG Art. 20 Abs. 4 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Antragsverfahren
wegen Befangenheitsantrag vom 02. Mai 2009
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Röthinger
ohne mündliche Verhandlung
am 9. September 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen Leitenden Baudirektor Büttner wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 und Änderungsbeschluss vom 25. November 2003 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahren S. 3. Gegen die in diesem Verfahren festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan erhob er jeweils Widerspruch. Zwecks sachverständiger Überprüfung der beanstandeten Wertermittlungsergebnisse beauftragte der Vorsitzende des Spruchausschusses bei dem Amt für Ländliche Entwicklung U. - ALE U. - den Agrar-Ingenieur Bauoberrat O. (Beamter des ALE U.) mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Dieses wurde am 13. August 2008 anhand neuerlicher Bodenproben erstattet und dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. August 2008 zur Stellungnahme übermittelt. Eine abschließende Widerspruchsbegründung liegt bisher nicht vor. Am 30. Juli 2008 lehnte der Antragsteller den als Sachverständigen fungierenden Bauoberrat O. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schreiben vom 28. April 2009 erklärte der Leitende Baudirektor B. als Vertreter des Leiters des ALE U. das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Mit Schreiben vom 2. Mai 2009 lehnte der Antragsteller den Leitenden Baudirektor B. als Mitglied des Spruchausschusses wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser habe als stellvertretender Behördenleiter entschieden, obwohl kein echter Fall der Abwesenheitsvertretung vorgelegen habe. Über das Ablehnungsgesuch hätte nämlich auch zu einem anderen Zeitpunkt entschieden werden können.
Das abgelehnte Mitglied des Spruchausschusses, Leitender Baudirektor B., hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich geäußert. Auf den Inhalt der Äußerung vom 9. Juni 2009 und die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers hierzu wird Bezug genommen.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.
Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) ist zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Spruchausschusses das Flurbereinigungsgericht zuständig. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten für die Ablehnung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, "wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen."
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde sich in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein" der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG vom 15.10.1977 BVerfGE 46, 34/41). Die Äußerung einer irrigen Rechtsauffassung ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BVerwG vom 29.5.1991 NJW 1992, 1186/1187). Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht (BAG vom 29.10.1992 NJW 1993, 879; BayVGH vom 16.1.2007 Az. 13 A 05.988 - juris Rn. 10) oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt (BayVerfGH vom 16.5.2006 BayVBl 2007, 269).
Gemessen hieran ergeben sich aus dem Verhalten des abgelehnten Mitglieds es Spruchausschusses, Leitender Baudirektor B., keine Gründe für ein Misstrauen im Sinn des § 42 Abs. 2 ZPO.
Der Vorwurf des Antragstellers, der Beamte habe sich pflichtwidrig verhalten, in dem er als stellvertretender Behördenleiter des ALE U. über das Ablehnungsgesuch gegen einen Beamten dieser Behörde entschieden hat, ist nicht haltbar.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG entscheidet der Leiter der Behörde darüber, ob sich ein Bediensteter, von dem das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes behauptet wird, der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren zu enthalten hat. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht hat der Vertreter des Behördenleiters die gleiche Entscheidungsbefugnis (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). Als bestellter Vertreter (vgl. Geschäftsordnung für die Ämter für Ländliche Entwicklung in Bayern vom 27.1.2009, AllMBl 2009, 76 - Nr. 1.4 Abs. 3) ist der abgelehnte Leitende Baudirektor B. im Vertretungsfall anstelle des Behördenleiters unterschriftsberechtigt. Ein Vertretungsfall ist nicht nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen gegeben, sondern stets dann, wenn der Behördenleiter nicht anwesend ist. Auch der Entscheidungszeitpunkt im Zusammenhang mit der für den 5. Mai 2009 anberaumten Spruchausschusssitzung gibt keinen Anlass zu Bedenken.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 146 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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