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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 13a ZB 07.30427
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 30 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG;
hier: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Juli 2007;
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13a. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Röthinger
ohne mündliche Verhandlung am 4. Dezember 2007
folgenden Beschluss:
Tenor:
Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren wird auf 3000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Gegenstandswert für Klagen auf Zu- und Abererkennung der Flüchtlingseigenschaft beträgt seit dem 1. Januar 2005 nach § 30 Satz 1 Alt. 1 RVG auch nach Auffassung des erkennenden Senats 3000 Euro. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2006 die hierfür maßgeblichen Gründe ausführlich und überzeugend dargestellt (BVerwG 1 C 29.03 NVwZ 2007, 469):
"Allerdings hält der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a.a.O.) zur Auslegung des § 83b Abs. 2 AsylVfG a. F., der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen § 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr fest. Danach war nur bei Klageverfahren, die die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betrafen oder einschlossen, der höhere Gegenstandswert von 3000 € maßgeblich. Dagegen war bei allen anderen Klagen, die lediglich asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1, § 53 AuslG betrafen, der Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren in Höhe von 1500 € anzusetzen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Gegenstandswerts nach § 30 RVG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 <Nichtannahme> - 1 BvR 1386/05 - mit ablehnender Anmerkung von Ton, AGS 2006, 141). Diese Auslegung beruhte maßgeblich auf dem besonderen Schutz und Status, den Art. 16a GG als Grundrecht in weitergehender Weise als das damals sog. "kleine Asyl" nach § 51 Abs. 1 AuslG vermittelt. Sie ist angesichts der seither ständig wachsenden Bedeutung und namentlich angesichts der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs sowie der weitgehenden Angleichung des Status der als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (GFK) Anerkannten, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz nicht mehr gerechtfertigt. So hat der anerkannte Flüchtling nunmehr nach § 25 Abs. 2 AufenthG die gleiche aufenthaltsrechtliche Stellung wie der Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1 AufenthG (vgl. für die Niederlassungserlaubnis auch § 26 Abs. 3 AufenthG, für den Widerruf des Aufenthaltstitels § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie für die Ausweisung § 56 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 AufenthG). Auch die Rechtsstellung der Familienangehörigen unterscheidet sich aufenthaltsrechtlich nicht mehr (§ 29 Abs. 2 AufenthG). Außerdem hat der Gesetzgeber - entsprechend dem Familienasyl - einen Anspruch auf Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG eingeführt. Mit der Angleichung ist die aufenthaltsrechtliche Stellung des anerkannten Asylberechtigten sogar insoweit "verschlechtert" worden, als er nach § 26 Abs. 1 AufenthG nur noch eine für längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis - und nicht mehr wie bisher eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a. F.) - erhält. Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (ABl EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004 <Qualifikationsrichtlinie>) künftig einen vorrangigen asylrechtlichen Schutz in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 GFK vorsieht.
Nach der Auffassung des Senats ist § 30 RVG daher für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3000 € zu veranschlagen sind. Das gilt - wie bisher - auch dann, wenn zusätzlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht geltend gemacht werden. Danach ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG nunmehr ein Gegenstandswert von 3000 € anzusetzen." Soweit die Beklagte diese Auffassung als dem Gesetzeswortlaut widersprechend ansieht, ist festzustellen, dass der Wortlaut des § 30 RVG nicht zwingend eine bestimmte Auslegung vorgibt (so bereits Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, RdNr. 13 zu § 83b AsylVfG a. F.). Wenn zwischen "Asylanerkennung" und "Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" faktisch und rechtlich kein Unterschied (mehr) besteht, ist trotz der Verbindung der Begriffe in § 30 RVG durch "einschließlich" auch das Begehren nach einer der beiden gleichartigen Schutzarten ausreichend, um annehmen zu können, der Gesetzgeber habe bereits dann den höheren Gegenstandswert vorgesehen.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 RVG). Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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