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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 14 B 02.30703
Rechtsgebiete: AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
Vorschriften:
AufenthG § 60 | |
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG (Iran)
hier: Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2002, soweit der Klage der Kläger zu 1 und 2 stattgegeben worden ist.
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 2. Mai 2005
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2002 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
1. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 20. November 2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten politisches Asyl. Zur Begründung gab der Kläger zu 1 an, er habe seit Herbst 1986 bei der iranischen Armee als Fahrer gearbeitet und für seinen Vorgesetzten seit Anfang 1999 mehrere Male in verbotener Weise Munition transportiert.
Wegen der unmittelbar bevorstehenden Aufdeckung dieses Umstands habe er mit seiner Familie das Land verlassen müssen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München ab (Urteil vom 25.4.2001 Az. M 9 K 01.50310); der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH Beschluss vom 21.6.2001 Az. 14 ZB 01.30783). Am 24. Oktober 2001 stellten die Kläger einen weiteren Asylantrag. Sie führten aus, dass sie sich hätten christlich taufen lassen und intensiv am Gemeindeleben sowie an den auch in persischer Sprache gehaltenen Gottesdiensten teilnahmen. Der Glaubenswechsel begründe für sie eine Verfolgungsgefahr, weil Konvertierte staatlich überwacht, benachteiligt und physisch unter Druck gesetzt würden. Sie seien nicht bereit, ihren Glauben im Iran zu verheimlichen. Ihnen drohe deshalb die Todesstrafe. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt ab (Bescheid vom 29.11.2001).
2. Am 18. Dezember 2001 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2001 (richtig wohl: 29.11.2001) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 nahmen die Kläger ihre auf Anerkennung als Asyl berechtigte gerichtete Klage zurück.
3. Mit Urteil vom 4. April 2002 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 3. Dezember 2001 (richtig wohl: 29.11.2001) hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 auf, verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass für diese Kläger die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen und wies im übrigen die Klage ab. Die Kläger zu 1 und 2 hätten einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil sie wegen des Abfalls vom Islam (Apostasie) bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet seien. Die Apostasie sei zwar nicht nach kodifiziertem iranischen Strafrecht aber nach islamischem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Ein Bekanntwerden des Glaubensübertritts könne zur Todesstrafe führen. Bei einer Rückkehr erfolge mit Sicherheit eine Befragung, was mit einer Inhaftierung einhergehen könne. Für Baptisten bestehe eine besondere Situation, weil es sich nicht um eine seit alters im Iran ansässige Religionsgemeinschaft handele, so dass sie nicht auf den Schutz für christliche Minderheiten rechnen könnten. Zudem würden Baptisten verdächtigt, mit den USA in Verbindung zu stehen. Deshalb bestehe für die Kläger, die die feste Absicht hätten, ihren Glauben auch im Iran zu bezeugen, bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgungsgefahr.
4. Im Rahmen seiner zugelassenen Berufung beantragt der Beteiligte, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2002 die Klage der Kläger zu 1 und 2 abzuweisen.
Die Kläger hätten wegen ihres Glaubensübertritts bei Rückkehr in den Iran keine staatliche Verfolgung zu befürchten. Eine Gefährdung sei erst bei einer öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung oder bei missionierender Tätigkeit zu befürchten. Briefliche Mitteilungen an Verwandte im Iran oder Gespräche im Bekanntenkreis genügten nicht. Im Übrigen sei eine sich als "Missionierung" darstellende Religionsausübung in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht geschützt, sondern nur der Kernbereich der Religionsausübung in Form des religiösen Existenzminimums. Ein Verzicht auf eine Glaubensbetätigung nach außen bzw. eine Missionstätigkeit sei den Klägern zu 1 und 2 damit im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zumutbar.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
5. Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 erhob der Verwaltungsgerichtshof Beweis durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts, des Deutschen Orient-Instituts und des UNHCR u.a. zu den Fragen, ob Apostaten im Iran die Teilnahme an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten christlicher Kirchen erlaubt bzw. sanktionslos möglich ist und ob sie sich zum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden können. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss und die Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 22. November 2004 und des Auswärtigen Amts vom 16. Dezember 2004 verwiesen. Nach der Mitteilung des UNHCR, dass keine aktuellen Informationen zu den aufgeworfenen Fragen vorlägen, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beweisbeschluss insoweit auf, als zu den Beweisfragen neben den Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts auch eine Auskunft des UNHCR einzuholen ist (Beschluss vom 26.1.2005).
6. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Gegenstand des Berufungsverfahren ist allein die Frage, ob den Klägern zu 1 und 2 Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist. Über die Klage der Kläger zu 3 und 4 ist dagegen mit insoweit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2002 bereits zu Lasten dieser Kläger entschieden worden.
2. Die Berufung des Bundesbeauftragten, über die der Senat - nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) - gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig (dazu unten Buchst. a) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu unten Buchst. b).
a) Die Berufung des Bundesbeauftragten ist zulässig. Der Beteiligte hat innerhalb Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 14. November 2003 mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 Berufungsantrag gestellt und die Berufung durch Bezugnahme auf die Ausführungen in der Antragsschrift begründet (§ 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO).
b) Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 29. November 2001 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger zu 1 und 2 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (dazu unten Buchst. aa).
Darüber hinaus sind Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG nicht gegeben (dazu unten Buchst. bb).
aa) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass über eine eingetretene oder drohende politische Verfolgung der Kläger vor ihrer Ausreise bereits rechtskräftig negativ entschieden worden ist und dabei asylerhebliche Vorfluchtgründe verneint worden sind. Den somit nicht vorverfolgt ausgereisten Klägern droht nach Überzeugung des Senats auch im Falle einer Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn der Schutzanspruch dieser Norm greift nicht schon dann, wenn Verfolgungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sondern das Tatbestandsmerkmal der Bedrohung indiziert das Erfordernis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen, die dem Schutzsuchenden eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar macht. Aufgrund der dabei anzustellenden "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und einer Abwägung aller bekannten Umstände (BVerwG vom 5.11.1991 BVerwGE 89, 162/169; vom 14.12.1993 Buchholz 402.25 §1 AsylVfG Nr. 166) steht den Klägern ein Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wegen ihres geltend gemachten Glaubensübertritts in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hält - auch im Lichte der aktuellen Auskunftslage und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 20.1.2004 BVerwGE 120, 16/19 f.) - an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Abfall vom islamischen Glauben im Iran kein Straftatbestand ist und in dem im Jahre 1996 in Kraft getretenen Fünften Buch des Islamischen Strafgesetzbuchs Irans nicht erwähnt wird. Demnach wird die Apostasie im Iran als religiöses bzw. gesellschaftliches Fehlverhalten angesehen, das zu entsprechender Isolierung und Benachteiligungen führen kann. Eine Gefährdung durch Dritte ist jedoch erst bei einer über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehenden, öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung oder bei missionierender Tätigkeit zu befürchten, wobei diese Formen der Religionsausübung - weil über den Kernbereich der Religionsausübung im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums hinausgehend - grundsätzlich nicht geschützt sind, unabhängig davon, wie stark der Ausländer sich selbst hierzu innerlich verpflichtet fühlt. Ein Verzicht auf eine Glaubensbetätigung nach außen ist dem Ausländer auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zumutbar (vgl. BVerfG vom 1.7.1987 BVerfGE 76, 143/158 f.; BVerwG vom 20.1.2004 a.a.O.). Ein weitergehender Schutzanspruch des Einzelnen im Hinblick auf eine über den o.g. Kernbereich der Religionsausübung hinausgehende Glaubensbetätigung kann insbesondere auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl der EU 2004 L Nr. 304, S. 12) abgeleitet werden. Zwar haben nach dieser Regelung die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen umfasst. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich Richtlinien gem. Art. 249 Abs. 3 EGV allein an die Mitgliedstaaten richten und dass der Einzelne erst nach ihrer Umsetzung durch nationales Recht aus den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet wird. Nur in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat und in denen die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Umsetzungsfrist der vorgenannten Richtlinie am 10. Oktober 2006 abläuft (Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK über die geschützte Religionsausübung im nicht-öffentlichen, privaten Bereich (Forum Internum) nicht hinausgeht (vgl. auch: BayVGH vom 31.5.2001 Az. 19 B 99.31964; vom 30.1.2002 Az. 19 B 97.35400; vom 8.1.2004 Az. 14 ZB 03.31371; so auch die obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG NRW vom 5.9.2001 NVwZ 2002 Beilage Nr. I 1, 10 f.; SächsOVG vom 10.12.2002 Az. A 2 B 771/02 Juris-Dokument MWRE 104500300; OVG SH vom 29.3.2000 Az. 2 L 238/98; OVG Saarl vom 23.10.2002 Az. 9 R 3/00 Juris-Dokument MWRE 100670300; NdsOVG vom 30.1.2001 Az. 5 L 918/00; OVG Hamburg vom 22.2.2002 Az. 1 Bf 486/98.A, Juris-Dokument MWRE 109920200).
Insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung des religiösen Existenzminimums für Apostaten ergibt sich aus den vom Senat eingeholten aktuellen Auskünften, die auf der der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegenden Auskunftslage aufbauen, folgendes Bild: Apostaten ist zwar nach wie vor die Teilnahme an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten nicht gestattet, jedoch wird seit mehr als vier Jahren nicht mehr über Personenkontrollen bzw. Hinderungen von Apostaten, an solchen Gottesdiensten teilzunehmen, berichtet (Auskunft des Auswärtigen Amts - AA - vom 16.12.2004 S. 1; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts - DOI - vom 22.11.2004, S. 1). Zwar legt das Deutsche Orient-Institut in diesem Zusammenhang dar, dass - falls es doch "im Rahmen irgendeiner völlig unabsehbaren Kampagne" zu Kontrollen kommen sollte - "Teilnehmer an solchen Gottesdiensten durchaus schon mit Konsequenzen zu rechnen haben", die mangels "Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten" in seriöser Weise nicht im voraus eingeschätzt werden könnten (DOI, a.a.O., S. 3). Die vom Auswärtigen Amt geschilderten Vorfällen im Jahr 2004, auf die sich auch der Kläger beruft, d.h. die vorübergehende Festnahme eines Pastors und seiner Familie anlässlich eines häuslichen Treffens mit Gläubigen sowie von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft "Assembly of God" im April 2004 und im Zusammenhang mit einem Pastorentreffen im Sommer 2004, belegen jedoch, dass sich mögliche Repressalien nur gegen Personen in leitender Funktion richten (AA, a.a.O., S. 2). Weiterhin gibt es im Iran neben den öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten ca. 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben können (AA, a.a.O., S. 1). Solche privaten Zusammenkünfte, z.B. in Wohnungen oder Häusern sind möglich, wenn sie diskret organisiert werden und nach außen kein Misstrauen bzw. kein Aufsehen erregen (DOI, a.a.O., S. 4 f.), wobei - wie ausgeführt wurde - aus den vergangenen vier Jahren keine Berichte über staatliche Übergriffe gegenüber Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen vorliegen (AA, a.a.O., S. 1). Schließlich ist im Iran auch die seelsorgerische Betreuung für Apostaten gewährleistet (AA, a.a.O., S. 2; DOI, a.a.O., S. 5 f.).
Die angeführten Auskünfte sind nicht nur in sich schlüssig, widerspruchsfrei und glaubwürdig, sondern vermitteln auch ein ebenso aussagekräftiges wie übereinstimmendes Gesamtbild. Denn sie beruhen auf fachkundigen Einschätzungen, die nicht zuletzt auch aus Quellen im Iran, wie z.B. Medienberichten und Berichten von kirchlichen Würdenträgern gewonnen wurden. Aus diesem Grund war eine weitere Aufklärung - in Gestalt der Einholung weiterer Gutachten oder Stellungnahmen - nicht erforderlich.
Gemessen daran, drohen den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen ihres Glaubensübertritts. Dabei geht der Senat zwar - mit dem Verwaltungsgericht - davon aus, dass der Glaubensübertritt aufgrund einer echten Glaubensentscheidung erfolgt ist. Gleichwohl besteht für die Kläger keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr, weil sie in der Bundesrepublik - über die persönliche Religionsausübung hinaus - keine öffentlichkeitswirksame oder missionarische Tätigkeit entwickelt haben. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten ihren Glaubensübertritt ihrer Verwandtschaft im Iran auch telefonisch mitgeteilt und einen sich besuchsweise in Deutschland aufhaltenden Verwandten in den Gottesdienst nach Nürnberg mitgenommen, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn ein solches Verhalten stellt keine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung dar, die eine Reaktion islamischer Kreise hervorrufen könnte. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag, der Kläger zu 1 versuche - zum Teil mit Erfolg - Landsleute von einem Glaubenswechsel zu überzeugen, verbreite zu diesem Zweck eine von ihm auf persisch verfasste Schrift und nehme an Diskussionen auch außerhalb seines Wohnorts teil. Insofern fehlt es an jeglicher Konkretisierung, in welchem Rahmen und auf welche Weise der Kläger zu 1 diese Versuche angestellt haben will. Zum Nachweis einer öffentlichkeitswirksamen oder missionierenden Tätigkeit reichen diese Angaben offensichtlich nicht aus. Selbst wenn gleichwohl eine missionierende Tätigkeit angenommen werden sollte, ergäbe sich daraus nichts anderes. Denn nach aktueller Auskunftslage sind keine Fälle bekannt, in denen nach missionarischen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland eine strafrechtliche Verurteilung im Iran erfolgt ist (Auskünfte des AA vom 7.2.2003 und des DOI vom 27.2.2003 jeweils an das VG Münster).
2. Die Kläger können Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG nicht mit Erfolg geltend machen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel ausführlich dargelegt, dass iranischen Asylbewerbern, die zum Christentum konvertiert sind, bei einer Abschiebung in den Iran keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 682) - EMRK - droht (BayVGH vom 30.1.2002 a.a.O.). Daran hält der Senat fest. Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland konkrete Gefahr liefen, der Folter unterworfen (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder gem. § 60 Abs. 3 AufenthG mit dem Tod bestraft zu werden, dass ihnen seitens des iranischen Staates eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) oder dass dort gar eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bestünde (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Auch sonst sind keine Abschiebungshindernisse erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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