Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 14 B 02.558
Rechtsgebiete: BhV


Vorschriften:

BhV § 5 Abs. 1 Satz 1
BhV § 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

14 B 02.558

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beihilfe;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Oktober 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung

am 6. Juni 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Beihilfe für die Behandlung ihres am 25. September 1999 verstorbenen Ehemanns wegen eines Coloncarcinoms durch den Gynäkologen Dr. M. mittels "Electro-Cancer-Therapie/Knochengalvano" (ECT), auch "Galvano-Plus-Therapie" oder - wie im folgenden - "Galvanotherapie" genannt. Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Postbeamtenkrankenkasse, Bezirksstelle Nürnberg, vom 14. September 2000 blieb erfolglos.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Behandlung sei nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, § 1 Abs. 2 GOÄ notwendig, denn wegen der Fachgebietsüberschreitung durch den den Ehemann der Klägerin behandelnden Frauenarzt seien die Regeln der ärztlichen Kunst nicht eingehalten.

Hiergegen wurde die Berufung vom Verwaltungsgerichtshof wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Die Eignung der Methode, d. h. ihre wissenschaftliche Anerkennung vorausgesetzt, könne die fachfremde Behandlung durch den Gynäkologen Dr. M. nicht als nicht notwendig angesehen werden. Eine Ausnahme von Art. 34 des Heilberufekammergesetzes (HKaG) im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht ausgeschlossen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Die Behandlung durch Dr. M. sei notwendig im Sinn des § 5 Abs. 1 BhV, denn die Galvanotherapie sei geeignet gewesen, die Krebserkrankung ihres Ehemannes zu lindern. Art. 34 HKaG sei falsch angewendet worden. Wenn - wie hier - eine Methode nicht gemäß § 6 Abs. 2 BhV in Verbindung mit den Hinweisen zu § 6 Abs. 2 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei, sei die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Heilmethode grundsätzlich ohne Bedeutung.

Auf den in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2006 von der Klägerseite gestellten Beweisantrag hin beschloss der Verwaltungsgerichtshof am 18. Juli 2006 zu der Frage, ob die von Dr. M. praktizierte Galvanotherapie eine auf Indizien gestützte, nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf beim Ehemann der Klägerin versprochen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinsichtlich der Frage, ob bezüglich der Galvanotherapie die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung bestehe und ob es medizinisch vertretbar gewesen sei, beim Ehemann der Klägerin diese Therapie durchzuführen, wurde der Beweisantrag abgelehnt. Die Entscheidung, zur ersten Beweisfrage Dr. M. als Zeugen zu vernehmen und den Verfasser des vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Gutachtens vom 24. Mai 2004 zu der Frage, ob es sich bei der Galvanotherapie um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt oder sie als solche anzuerkennen ist, zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, sollte zugleich mit der Bestimmung eines Termins für eine erneute mündliche Verhandlung ergehen.

Auf den Beweisbeschluss hin wurde das fachonkologische Gutachten vom 26. März 2007 aufgrund der verfügbaren Kranken- und Behandlungsunterlagen erstellt. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Alle Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung. Die Klägerseite stellte die vom Sachverständigen eingeschätzten Erfolgsaussichten schulmedizinischer Therapien beim Ehemann der Klägerin in Frage, insbesondere das Verhältnis der dort genannten Remissionsraten zu den Fünf-Jahres-Überlebensraten.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr im vorliegenden Berufungsverfahren, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Mai 2006 sowie die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Berufung ist ebenso wie die Klage unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Gynäkologe Dr. M. den Ehemann der Klägerin abweichend von Art. 34 HKaG behandeln durfte. Die von ihm angewandte Galvanotherapie ist nicht dem Grunde nach notwendig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV in der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung (a.F.), weil sie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist. Das ergibt sich aus den gutachtlichen Stellungnahmen des Landratsamts Ansbach-Sulzbach - Gesundheitsamt - vom 11. Februar, 5. September und 15. September 2003 ebenso wie aus dem fachonkologischen Gutachten vom 26. März 2007. Die in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2006 in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen und das Gutachten, sind nachvollziehbar. Nach Letzterem handelt es sich bei der Krebstherapie mit elektrischem Strom allgemein um eine "experimentelle" und bei der Behandlung durch Dr. M. insbesondere um eine "unkonventionelle Therapieform", deren behauptete Wirksamkeit nicht durch die Ergebnisse geeigneter Studien belegt ist. Wissenschaftlich begründete Einwände gegen diese Einschätzung sind nicht ersichtlich. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2006 die Frage der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethoden auch nicht mehr als zentralen Punkt des Verfahrens angesehen. Im Mittelpunkt würden vielmehr die Kriterien stehen, die zur Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode führten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Behandlung regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen. Ausgenommen davon sind jedoch wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, weil die Gewährung von Beihilfen auf der Erwartung beruht, dass die jeweilige Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie im Interesse einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, aus denen die Beihilfen finanziert werden, bietet (vgl. BVerwG vom 29.6.1995 DÖV 1996, 37).

Das Bundesverwaltungsgericht weist zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Grundsatz in § 6 Abs. 2 BhV normativ ausgestaltet und präzisiert werde. Es kann jedoch deswegen nicht dahingehend verstanden werden, dass damit der zuständigen Behörde eine Prüfung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV a.F. bezüglich der Notwendigkeit der Behandlung nach Methoden, die nicht nach § 6 Abs. 2 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, verwehrt wäre. Ausgangspunkt seiner Erwägungen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV a.F.. Für die hiernach zulässige, aber auch erforderliche Begrenzung der Beihilfefähigkeit von wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden stellt es die Notwendigkeit für Ausnahmen bei bestimmten Fallkonstellationen fest, die selbst dann zu einer Beihilfegewährung führen, wenn diese gemäß § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen und ihre Notwendigkeit demzufolge grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Die Befugnis und Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit von Behandlungen nach wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden, die nicht in einen Ausschlusskatalog gemäß § 6 Abs. 2 BhV aufgenommen worden sind, wird dadurch nicht berührt (so auch VGH BW vom 14.1.1999 NVwZ-RR 1999, 775).

Von der Notwendigkeit der Anwendung alternativer Heilmethoden ist allerdings dann auszugehen, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden, die zwar nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach Ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten, in Erwägung ziehen würde. Hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht folgende Fallgruppen herausgearbeitet: Eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit hat sich noch nicht herausgebildet oder sie kann im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - nicht angewendet werden oder sie ist bereits ohne Erfolg eingesetzt worden (BVerwG vom 29.6.1995 a.a.O.).

Der vorliegende Fall gehört zum einen keiner dieser Fallgruppen an. Nach dem fachonkologischen Gutachten vom 26. März 2007 kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass alle zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden im Zeitpunkt der Behandlung mit der Galvanotherapie bereits ohne Erfolg eingesetzt worden wären. Danach hätte ein großes Spektrum an Behandlungsoptionen für eine strahlentherapeutische Behandlung bestanden, mit der Möglichkeit einer Kombination mit chemotherapeutischer oder chirurgischer Behandlung. Ferner hätten die Chemotherapie mit verschiedenen Wirkstoffen wie auch chirurgische Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden. Der Sachverständige legt insoweit nachvollziehbar dar, dass eine Lebensverlängerung oder gar Heilung damit nicht völlig aussichtslos war (vgl. Gutachten vom 26.3.2007 S. 18 ff.). Die vom Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2007 vorgelegten wissenschaftlichen Beiträge mögen zwar hinsichtlich der Relation der Remission von Tumoren und der Fünf-Jahres-Überlebensrate zu einer pessimistischeren Einschätzung kommen, sie können jedoch das Gutachten insoweit nicht widerlegen, als es einer schulmedizinischen Behandlung des Ehemanns der Klägerin ein solches Maß an Erfolgsaussichten bestätigt, dass er keinesfalls als "austherapiert" angesehen werden konnte.

Andererseits legt der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass nach ernstzunehmender Auffassung die Behandlung des Ehemanns der Klägerin mit der von Dr. M. angewandten Galvanotherapie im konkreten Fall kaum Aussicht auf Erfolg oder wenigstens eine spürbare positive Einwirkung auf den Zustand des Patienten gehabt hat. Danach handelt es sich bei der Elektrotherapie allgemein um eine experimentelle Therapieform, deren Beurteilung noch systematischer klinischer Forschung bedarf, weshalb es nicht möglich ist, verlässliche Aussagen zu dem möglichen Ansprechen der Tumorart, an der der Ehemann der Klägerin gelitten hat, auf die Elektrotherapie zu machen (Gutachten S. 9). In den veröffentlichten Fällen, in denen von einem Ansprechen des Tumors auf die Elektrotherapie berichtet wird, wird überwiegend von einem klar umschriebenen, soliden und weitgehend homogenen Wachstum des Tumors ausgegangen (Gutachten S. 8). Nach den Veröffentlichungen nehmen die Ansprechraten mit zunehmender Größe des Tumors ab (Gutachten S. 8), ferner wird beschrieben, dass der angelegte Gleichstrom größeren Gewebswiderständen im Behandlungsfeld ausweicht (Gutachten S. 14).

Bei der mittels Galvanotherapie behandelten Erkrankung des Ehemann der Klägerin handele es sich um ein lokales Rezidiv eines Rektumkarzinoms, das fünf Jahre nach der Resektion des Primärtumors aufgetreten wäre. Bereits bei der Diagnosestellung habe ein organüberschreitendes Wachstum mit Infiltration des Os sacrum und umgebender muskulärer Strukturen bestanden (Gutachten S. 18). Es seien sowohl Knochen- wie auch Nerven betroffen, ferner Gefäße und fettige degenerative Areale im Bereich des Knochenmarks wie auch Narbenzüge. Schließlich habe ein großflächiger Weichteiltumor bestanden (Gutachten S. 14). Davon habe lediglich der Weichteiltumor den in den Studien behandelten Tumoren geähnelt. Die übrigen Anteile seien als Areale mit erhöhtem Gewebewiderstand zu bezeichnen, die vom Gleichstrom nicht homogen durchflossen würden. Es sei nicht ersichtlich, wie Dr. M. die genannten geweblichen Besonderheiten berücksichtigt habe. Aus seiner Patienteninformation ließe sich hingegen durchaus ableiten, dass der Tumor des Ehemanns der Klägerin als radiologisch vorbehandelter Darmtumor in einer schwer zugänglichen Körperregion für seine Behandlungsweise nicht geeignet gewesen sei (Gutachten S. 15).

Das Gutachten kommt damit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein lokalbegrenztes Rezidiv einer Krebserkrankung mit Strom erfolgreich zu behandeln, nicht ausgeschlossen werden könne. Die Bedingungen, die jedoch beim Ehemann der Klägerin für eine solche Behandlung bestanden hätten, würden so schwierig erscheinen, dass mit einer sinnvollen Anwendung von Strom in einer solchen Situation kaum zu rechnen gewesen sei. Der Tumor einer nicht unerheblichen Größe hätte in einer für die Behandlung mittels Elektroden schwer zugänglichen Körperregion gelegen, habe viele verschiedene Gewebe erfasst, die vorbestrahlt und mit strahlenbedingten Gewebsveränderung durchsetzt gewesen seien (Gutachten S. 24).

Auf das Vorliegen der weiteren vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten einschränkenden Voraussetzung der Anerkennung der Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht (vgl. BVerwG vom 18.6.1998 DVBl 1999, 317), kommt es deshalb nicht an.

Damit lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.12.2005 NJW 2006, 891) ableiten. Es hat entschieden, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Es kann dahinstehen, ob dies in Ansehung von Art. 33 Abs. 5 GG auch für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall gilt. Eine Aussicht auf Heilung oder wenigstens eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf des Ehemanns der Klägerin durch die von Dr. M. angewandte Galvanotherapie hatte jedenfalls nicht bestanden.

In der Erklärung des Einverständnisses der Klägerseite mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) liegt zugleich der Verzicht auf die Einvernahme von Dr. M. als Zeugen und von Prof. Dr.Dr. H. zur Erläuterung seines Gutachtens. Die Entscheidung über die Einvernahme von Dr. M. und Prof. Dr.Dr. H. sollte nach der Begründung des Beweisbeschlusses vom 18. Juli 2006 mit der Bestimmung eines Termins für eine weitere mündliche Verhandlung ergehen. Diese hat sich jedoch nach allseitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung erübrigt. Insbesondere die Einvernahme von Dr. M. als Zeugen drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf. Das ausführliche und nachvollziehbare onkologische Gutachten vom 26. März 2007, gegen das substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden sind, hat die Frage, ob im Falle des Ehemanns der Klägerin die Behandlung durch Dr. M. mit dessen Galvanotherapie medizinisch angezeigt war, hinreichend geklärt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.420 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG i.d. Fassung vom 15. Dezember 1975, Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG vom 5. 5. 2004).

Ende der Entscheidung

Zurück