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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 14 B 04.73 (1)
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

14 B 04.73

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anerkennung von Dienstunfallfolgen; Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 2003;

hier: Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 6. Mai 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Gründe:

Für die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die durch Beschluss getroffen wird (vgl. BVerwG vom 28.5.1974 Buchholz 310 § 162 Nr. 10), ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Zwar trifft die Entscheidung nach Abschluss des Berufungs- oder Revisionsverfahrens in der Regel das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG a.a.O.). Der Kläger hatte im vorliegenden Fall den Antrag jedoch bereits im Berufungsverfahren gestellt.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zu den Kosten der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gehören auch die Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dazu zählen unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren, der sich mit Schriftsätzen u. a. vom 17. Juni 2002, 8. Juli 2002, 28. August 2002 und 13. Juni 2003 gegenüber der Beklagten geäußert hat. Da das Verfahren schwierigere Sach- und Rechtsfragen der Anerkennung eines Dienstunfalls aufwarf, konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war daher für notwendig zu erklären.

Ende der Entscheidung

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