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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 14 B 04.73
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 31 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Anerkennung von Dienstunfallfolgen;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 2003 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Unfallfolgen des Dienstunfalls des Klägers vom 29. Mai 2001 Rissbildungen am Innenmeniskushinter- horn und die Ruptur am Außenmeniskushinterhorn des rechten Kniegelenks anzuerkennen. Insoweit werden der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Ost, vom 25. April 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der am 12. Februar 1957 geborene Kläger steht als Meister der Leit- und Sicherungstechnik im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bahn AG. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit stürzte er am 29. Mai 2001 gegen 3.00 Uhr nachts über eine Eisenbahnschiene eines stillgelegten Ladegleises, das mit Gras überwuchert war. Dieser Ablauf entspricht der Unfallanzeige des Klägers bei der Dienststelle DB Netz AG, Betriebsstandort Regensburg, ohne Datum, eingegangen am 19. Juli 2001 beim Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Ost. Am 1. Juni 2001 suchte er den Arzt für Orthopädie und radiologische Diagnostik, Dr. C******** S*********, auf. Dieser diagnostizierte u.a. eine Druckschmerzhaftigkeit am rechten Kniegelenk und führte in seiner Stellungnahme vom 24. September 2001 aus: "Die Beschwerdesymptomatik besserte sich 1999 durch konservative Behandlung rasch. Seit 1999 war der Patient beschwerdefrei. Die Beschwerdequalitität am rechten Kniegelenk unterschied sich subjektiv 1999 zu den jetzigen Beschwerden." Als Ergebnis einer am 18. Juni 2001 bei Dr. med. G****** G*****, L*******, durchgeführten Kernspintomographie-Untersuchung stellte Dr. S********* mit Schreiben vom 24. Juni 2001 beim rechten Kniegelenk einen deutlichen Gelenkerguss, einen kräftigen Einriss am Innenmeniskushinterhorn und eine Ruptur am Außenmeniskushinterhorn sowie Läsionen des retropatellaren Knorpels an der medialen Facette fest. In seinem Bericht über eine Arthroskopie am 1. Oktober 2001 wird eine ausgedehnte Innenmeniskuszerstörung und Außenmeniskuseinrisse, sowie ubiquitäre Knorpelläsionen II. bis III. Grades als Diagnose festgestellt.
Im Auftrag des Beklagten erstellte Prof. Dr. med. N********* vom Krankenhaus *********** ******, R*********, ein "Zusammenhangsgutachten" vom 24. Januar 2002. Bei der Untersuchung gab der Kläger zum Unfallhergang an, er sei über eine Eisenbahnschiene gestolpert, indem er mit dem rechten Fuß daran hängengeblieben sei, habe sich das rechte Kniegelenk verdreht und sei nach vorne gestürzt. Dr. N********* kam zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallhergang sei nicht typisch, um Verletzungen, wie sie in der Arthroskopie vom 1. Oktober 2001 am rechten Kniegelenk diagnostiziert worden seien, herbeizuführen. Bei dem Ereignis sei es durch eine Verdrehung des rechten Kniegelenkes sicherlich zu einer Distorsion am rechten Kniegelenk und eventuell zu Läsionen im Meniskusbereich, insbesondere Innenmeniskusbereich, gekommen. Eine solche Läsion "erscheine jedoch bei der Möglichkeit des Weiterarbeitens als eher unwahrscheinlich". Auch würden die bei der Arthroskopie nachgewiesenen starken Knorpelveränderungen II. bis III. Grades für das Vorliegen von degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk sprechen, wobei mit den Knorpelveränderungen auch typischerweise Degenerationen im Innen- und auch Außenmeniskus korrelieren würden. Die mit der Arthroskopie festgestellten Verletzungen im rechten Kniegelenk hätten auch durch ein anderes alltägliches Ereignis etwa zur selben Zeit und in demselben Ausmaß eintreten können. Ein Unfallzusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Mai 2001 werde deshalb abgelehnt.
Daraufhin erkannte das Bundeseisenbahnvermögen mit Bescheid vom 25. April 2002 das Unfallereignis als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolge eine Distorsion des rechten Kniegelenks fest. Insoweit sei eine Kostenübernahme bis zum 18. Juni 2001 gerechtfertigt. Die weiter geltend gemachten Verletzungsfolgen, Einriss am Innenmeniskushinterhorn, Ruptur am Außenmeniskushinterhorn, Knorpelläsionen II. bis III. Grades am medialen, laterialen und retropatellaren Kompartment des rechten Kniegelenks könnten hingegen nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt werden. Zur Begründung wurde auf das Gutachten des Krankenhauses der ************ ******, R*********, vom 24. Januar 2002, Bezug genommen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. N********* vom 29. Januar 2003, die Stellungnahmen des Bahnarztes und des Leitenden Arztes der Dienststelle Süd vom 21. Mai 2003 und 20. Juni 2003 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg beantragte der Kläger,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2003 zu verpflichten, als weitere Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 29. Mai 2001 einen Einriss am Innenmeniskushinterhorn, eine Ruptur am Außenmeniskushinterhorn sowie Knorpelläsionen II. bis III. Grades am medialen, lateralen und retropatellaren Kompartment des rechten Kniegelenks anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. November 2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kniebinnenschäden um weitere Folgen des Dienstunfalls vom 29. Mai 2001 handle. Prof. Dr. N********* habe in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2003 überzeugend dargelegt, dass es sich nicht um weitere anzuerkennende Dienstunfallfolgen handle. In der vom Kläger zitierten fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S********* vom 11. August 2002 und der Ergänzung vom 25. Mai 2003 sei nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, woraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen Kausalzusammenhang zu schließen sein solle.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die vom Beklagten eingeholten Gutachten setzten sich nicht damit auseinander, dass beim Kläger vor dem Zeitpunkt der ersten Untersuchung am 1. Juni 2001 der klinische Verdacht einer Meniskusläsion nicht bestanden habe, denn sonst wäre bereits während der früheren Behandlung des Knorpelschadens eine Kernspintomographie des Kniegelenks veranlasst worden. Die Ergussbildung und die Schmerzanamnese würden auf eine akute Verletzung hinweisen. Eine frische Verletzung des Innen- und des Außenmeniskus habe aufgrund der Kernspintomographie nachgewiesen werden können. Da der Leitende Arzt der Dienststelle Süd davon ausgehe, dass unter konkreter Schonung des rechten Knies bei einem Meniskusschaden die Arbeit nicht hätte fortgesetzt werden können, würden er wie auch Prof. Dr. N********* falsche Tatsachen dem Gutachten zu Grunde legen. Sie kämen deshalb zu einer unzutreffenden Bewertung. Denn eine sportliche Betätigung sei auch bei ausgedehnten Kniegelenksverletzungen durchaus noch möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof erhob mit Beschluss vom 24. Mai 2004 Beweis zu der Frage, ob die beim Kläger anlässlich der Arthroskopie festgestellten Verletzungen am rechten Kniegelenk zumindest im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den Dienstunfall vom 29. Mai 2001 zurückzuführen sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Orthopädischen Universitätsklinik mit Poliklinik ** *************** *** ******, E*******, unter der Leitung von Prof. Dr. R. F****. Oberarzt Dr. med. S. E******** vom Lehrstuhl für Orthopädie mit orthopädischer Chirurgie der ******************************* E*******-N******* (Universitätsklinik) kam nach einer Untersuchung des Klägers in dem Gutachten vom 6. Dezember 2004 zu folgenden Ergebnissen:
Die nachgewiesenen Knorpelschädigungen des medialen, lateralen und retropatellaren Gelenkkompartments des rechten Kniegelenks stellten vorbestehende, verschleißbedingte Schädigungen des rechten Kniegelenks dar. Das Unfallereignis vom 29. Mai 2005 sei weder im Sinn einer rechtlichen Ursache noch einer rechtlich wesentlichen Teilursache für deren Entstehung zu werten.
Die beim Kläger diagnostizierten Rissbildungen am Innenmeniskushinterhorn und die Ruptur am Außenmeniskushinterhorn des rechten Kniegelenks seien zumindest im Sinn einer rechtlich wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den vom Kläger erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Aufgrund der Vorgeschichte, des Unfallgeschehens und der anschließenden Krankengeschichte des Klägers würden Sachverhalte überwiegen, die mit der hierfür geforderten Sicherheit den Schluss zuließen, dass die diagnostizierten Rissbildungen des Innenmeniskus und des Außenmeniskus nicht zu annähernd der gleichen Zeit und im gleichen Ausmaß durch jede beliebige auswechselbare Tätigkeit des allgemeinen Lebens aufgetreten wären. Trotz anzunehmender vorbestehender (altersentsprechender) Verschleißveränderungen der Menisken sei davon auszugehen, die Verschleißveränderungen seien nicht so ausgeprägt gewesen, dass die Meniskusverletzungen auch durch ein alltägliches Ereignis oder ein Bagatellereignis zum gleichen Zeitpunkt hätten eintreten können. Das Unfallereignis müsse als adäquates Ereignis zur Entstehung eines Risses bei einem degenerativ veränderten Meniskus angesehen werden. Die generelle Ablehnung der Möglichkeit eines isolierten, unfallbedingten Risses bei einem altersentsprechend degenerativ veränderten Meniskus sei nicht gerechtfertigt. Entscheidend für die Zusammenhangsbeurteilung seien die Forderung und der Nachweis eines entsprechenden Unfallereignisses und von frischen Verletzungszeichen. Beide Voraussetzungen lägen beim Kläger vor. Es sei eindeutig von einer nicht unterbrochenen Symptomenkette nach dem Unfallereignis auszugehen. Ein beschwerdefreies Intervall habe nicht vorgelegen. Geschehensablauf, sofortige zeitnahe ärztliche Vorstellung und anschließende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit seien dokumentiert. Von dem erstbehandelnden Arzt (Dr. S*********) seien neben der Schmerzhaftigkeit des Kniegelenkes auch ein deutlicher Gelenkerguss beschrieben worden. Somit sei insgesamt ein korrespondierendes Erstschadensbild dokumentiert.
Der Beklagte hält die Berufung für unbegründet. Er gab zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs eine fachärztliche gutachtliche Stellungnahme der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BG-Unfallklinik) M***** in Auftrag. Aufgrund der nach Aktenlage abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme des ********** ********* ***** Dr. B***** *** *** ********* ****** Dr. B******* von der BG-Unfallklinik M***** vom 10. März 2005 führte der Beklagte aus: Die Auffassung von Gutachter Dr. E********, dass ein nach einem äußeren Ereignis festgestellter Meniskusriss bei vorbestehender Meniskusdegeneration dann als Unfallfolge anzusehen sei, wenn ein geeigneter Geschehensablauf stattgefunden habe, werde nicht geteilt. Wenn auch für einen Unfallzusammenhang spreche, dass keine einschlägige Vorerkrankung, d.h. keine vorausgehende Meniskussymptomatik vorgelegen habe, würden die gegen einen Unfallzusammenhang sprechenden Kriterien überwiegen. So sei ein geeigneter Geschehensablauf nicht zeitnah dokumentiert worden. Ein typisches Erstschadensbild sei nicht festgestellt worden; es reiche nicht aus, auf die Schmerzhaftigkeit und die Schwellung hinzuweisen.
Bei der Kernspintomographieuntersuchung seien keine eindeutigen Verletzungszeichen festgestellt worden; im Gegenteil seien typische degenerative Meniskusveränderungen erkennbar gewesen. Es bestehe ein intraoperativer Nachweis eines komplexen, degenerativen Kniegelenksschadens mit Beteiligung des Gelenkknorpels und des Meniskusknorpels. Für die Annahme im Gutachten der Universitätsklinik, es lägen nur altersentsprechende Verschleißerscheinungen der Menisken vor, spreche allenfalls, dass eine einschlägige Meniskussymptomatik vor dem Unfall nicht vorgelegen habe. Dagegen spreche jedoch der Nachweis von typischen degenerativen Meniskusveränderungen im Kernspintomogramm. Dass erhebliche Knorpelschäden, wie sie beim Kläger in allen Kniegelenksabschnitten festgestellt worden seien, auch zu Meniskusschädigungen führen könnten, sei von allen Gutachtern auch im Ausgangsverfahren geschildert worden. Die genannten Indizien offenbarten eine höhere Rissbereitschaft der Menisken beim Kläger, die weit über das altersentsprechende Maß hinausgingen. Dem Beklagten sei aus vielen Gutachten bekannt, dass degenerative Entwicklungen in Menisken oft Jahre lang unbemerkt fortschreiten und häufig erst aus Anlass eines meist banalen Unfallereignisses manifest würden. Dr. E******** habe in seinem Gutachten verkürzte Kausalitätsbeurteilungen getroffen, die ihn zu einer fehlerhaften Einschätzung der rechtlich wesentlich mitwirkenden Teilursache für die diagnostizierten Meniskusschäden geführt hätten.
Die Gutachter der BG-Unfallklinik M***** hätten darauf hingewiesen, das zeitgleiche Vorliegen eines Innen- und Außenmeniskusschadens sei ein weiteres Indiz dafür, dass der Vorgang des Stolperns des Klägers lediglich die Gelegenheit war, anlässlich der ein allmählich fortschreitender Gelenkabnutzungsschaden nachhaltig mit Krankheitsmerkmalen zu Tage getreten sei. Schon der unfallbedingte isolierte Meniskusriss, ohne jegliche Begleitverletzungen des Kapsel-, Bandapparates, stelle nach der einschlägigen medizinischen Fachliteratur eine seltene Ausnahme dar. Angesichts dieses Ausnahmecharakters für das Vorliegen eines unfallbedingten Körperschadens sei zu fordern, dass ein für einen isolierten Meniskusriss geeigneter Unfallhergang zumindest annähernd schon unfallzeitnah in der Unfallanzeige oder in den Erstbefunden beschrieben worden sei. Es sei gerade die Eigenart von fortgeschritten-degenerativem Meniskusgewebe, dass ein Meniskusriss häufig isoliert, also ohne Begleitverletzungen auch bei banalsten Ereignissen entstehe. Beim Kläger lägen Meniskusdegenerationen vor, welche seinem Alter weit voraus eilten, wenn dies auch wegen des nicht nicht entnommenen Meniskusgewebes nur indirekt zu beweisen sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die Beteiligten wurden gemäß § 130 a VwGO zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angehört.
II.
Die Berufung ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet.
Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für zum Teil begründet und zum Teil unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO sind die Beteiligten hierzu gehört worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als die Anerkennung von Knorpelläsionen II. bis III. Grades am medialen, lateralen und retropatellaren Kompartment des rechten Kniegelenks als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 29. Mai 2005 beantragt worden war. Hinsichtlich der Anerkennung von Einrissen am Innenmeniskushinterhorn und einer Ruptur am Außenmeniskushinterhorn als Unfallfolgen ist die Klage jedoch begründet und hat die Berufung Erfolg.
1. Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es darauf an, ob die geltend gemachten Knieverletzungen beim Kläger ausschließlich oder zumindest im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache auf das Unfallereignis vom 29. Mai 2001 zurückzuführen sind. Nach dem für das Dienstunfallrecht maßgeblichen Kausalitätsbegriff ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern die mehreren Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ursachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen "der letzte Tropfen" war, der das "Fass zum Überlaufen" brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (vgl. BVerwG vom 18.1.1967 ZBR 1967, 219 f.; BVerwG vom 20.4.1967 BVerwGE 26, 332/339 f.).
Der Kläger, dem die volle Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen obliegt, muss nicht nur das Vorliegen eines Körperschadens, sondern auch den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen. Soweit sich die vorliegenden Gutachten hinsichtlich der Kausalität widersprechen, geht es im wesentlichen um die Frage, ob eine degenerative Vorschädigung des Kniegelenks die wesentliche Ursache für die geltend gemachten Knieverletzungen aufgrund des Unfallgeschehens war oder ob das Unfallgeschehen als zumindest wesentliche Teilursache anzusehen ist. Nach Auffassung des Senats stellt der Sturz des Klägers über das Schienengleis am 29. Mai 2005 eine wesentliche Teilursache für die Einrisse am Innenmeniskushinterhorn und für die Ruptur am Außenmeniskushinterhorn des Klägers dar. Dagegen ist der Dienstunfall nicht kausal für die Knorpelläsionen II. bis III. Grades am rechten Kniegelenk. 2. Einrisse am Innenmeniskushinterhorn, Ruptur am Außenmeniskushinterhorn
a) Das orthopädische Gutachten der Universitätsklinik vom 6. Dezember 2004 mit ergänzendem Gutachten vom 8. Juli 2007 und das von dem Beklagten eingeholte Gutachten der BG-Unfallklinik M***** vom 10. März 2005 mit weiterer Äußerung vom 11. September 2007 kommen hinsichtlich der Kausalität des Dienstunfalls für die geltend gemachten Knieverletzungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die unterschiedliche Beurteilung der Gutachter beruht auch auf der abweichenden Bewertung des Unfallhergangs und der Erstschadensfeststellungen. Im Gutachten der BG-Unfallklinik M***** wird ausgeführt, unabdingbare Voraussetzung für die Entstehung eines Meniskusschadens durch äußere Gewalt bei einer indirekten Verletzung des Kniegelenks sei das passive Verwindungstrauma des Kniegelenks, d.h. die passive Rotation des gebeugten Kniegelenks oder die plötzliche passive Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels. Der tatsächliche Geschehensablauf sei im vorliegenden Fall zeitnah nicht ermittelt worden. In der Unfallanzeige sei lediglich von einem Stolpern die Rede. In welcher Weise das Kniegelenk sich möglicherweise verdreht habe und ob vielleicht der Fuß eingeklemmt gewesen sei oder der Drehung habe folgen können, sei zeitnah nicht ermittelt worden. Deshalb könne das Vorhandensein eines geeigneten Schadensmechanismus weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden.
Demgegenüber steht der genaue Ablauf des Unfallgeschehens nach der Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Einlassungen des Klägers und der Erstschadenssymptome fest. In seiner Unfallanzeige bei der Dienststelle DB Netz AG Betriebstandort Regensburg, ohne Datum, die jedenfalls vor dem 23. Juni 2001 erfolgte (vgl. Bl. 2 der Behördenakten), führt der Kläger aus, er sei über ein stillgelegtes Ladegleis, das mit Gras überwuchert gewesen sei, gestolpert. In dem im Auftrag des Beklagten erstellten Zusammenhangsgutachten des Krankenhauses *********** ******, R*********, vom 24. Januar 2002 sind die vom Kläger bei der dortigen Untersuchung am 19. Dezember 2001 gemachten Angaben zum Unfallhergang dokumentiert. Der Kläger trug damals vor, er sei über die Eisenbahnschiene gestolpert, indem er mit dem rechten Fuß daran hängengeblieben sei, sich das rechte Kniegelenk verdreht habe und nach vorn gestürzt sei. Danach habe er sofort Schmerzen am rechten Kniegelenk verspürt. An der Richtigkeit dieser Schilderung des Unfallgeschehens hatte der begutachtende Arzt Dr. N********* keine Zweifel geltend gemacht.
Zweifel am Wahrheitsgehalt der bei den ärztlichen Untersuchungen vom Kläger abgegebenen Unfallschilderung bestehen nicht deshalb, weil er in der Unfallanzeige nicht erwähnte, dass er bei dem Sturz über das Ladegleis mit dem rechten Fuß daran hängengeblieben und sich das rechte Kniegelenk verdreht habe. Denn aus seiner Sicht bestand zunächst kein Anlass, bereits bei der Unfallanzeige Abläufe des Unfallgeschehens, die für eine orthopädische Beurteilung maßgebend sein können, im Einzelnen zu schildern. Den Ablauf des Unfallereignisses im einzelnen hat sich der Kläger offensichtlich erst auf genaues Nachfragen von Dr. N********* in Erinnerung gerufen. Die daraufhin ins Detail gehende Unfallschilderung des Klägers steht jedenfalls nicht in Widerspruch zum Inhalt seiner Unfallanzeige, sondern präzisiert sie.
Bei dem Bericht über die Erstbegutachtung des Klägers durch Dr. S********* drei Tage nach dem Unfallereignis am 1. Juni 2001, in dem Kernspintomographie-Befund vom 24. Juni 2001 (Untersuchung am 18.6.2001) und in dem Arthroskopiebericht vom 1. Oktober 2001 sind zwar keine Hinweise auf das Unfallereignis aufgeführt. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich dadurch aber keine andere Beurteilung des Unfallgeschehens. Dementsprechend wurden auch mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Ost, vom 25. April 2002 aufgrund des Gutachtens von Dr. N********* und der Stellungnahmen des Bahnarztes vom 21. Mai 2003 und des Leitenden Arztes der Dienststelle Süd vom 20. Juni 2003 das Unfallereignis als Dienstunfall und als Dienstunfallfolge eine Distorsion (Verdrehen) des rechten Kniegelenks festgestellt. Der Kläger hat auch bei der Untersuchung durch den vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Gutachter der Universitätsklinik im Rahmen der Anamnese vom 6. Dezember 2004 den Unfallhergang in einer Weise geschildert, die dem Gutachter aus medizinischer Sicht plausibel und zutreffend erschien.
Abweichend von der Auffassung der Gutachter der BG-Unfallklinik M*****, ein typisches Erstschadensbild liege nicht vor, ist sowohl im Gutachten der Universitätsklinik als auch in der Stellungnahme von Dr. S********* vom 25. Mai 2003 nachvollziehbar dargelegt, dass die frischen Verletzungszeichen, wie die anhaltenden Schmerzen im Kniegelenk und der Kniegelenkserguss für die Einrisse im Innenmeniskus und Außenmeniskus sprechen. Die Meinung der Gutachter der BG-Unfallklinik M*****, das Erstschadensbild sei unspezifisch und könne genauso gut auf die damals schon bestehende, beginnende mediale Chonarthrose zurückgeführt werden, vermag die begründete Auffassung des Gutachters Dr. E********, der sich seine Auffassung im persönlichen Gespräch und aufgrund einer körperlichen Untersuchung des Klägers gebildet hat, nicht zu entkräften.
b) Ausgehend davon, dass bei dem Unfallereignis des Klägers eine Gewalteinwirkung auf das verdrehte rechte Knie anzunehmen ist, kommt der Gutachter Dr. E******** der Universitätsklinik zur Überzeugung des Senats zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der Dienstunfall zumindest eine wesentliche Teilursache für die Einrisse der Menisken darstellt.
Der Gutachter führte dazu aus: Eine Meniskusverletzung entstehe in der Regel aufgrund einer Distorsion des Kniegelenks mit einer mehr oder weniger heftigen Gewalteinwirkung auf das gebeugte oder gedrehte Kniegelenk. In der Regel sei eine unfallbedingte Meniskusverletzung mit einer sofort einsetzenden Schmerzhaftigkeit und Funktionseinschränkung des Kniegelenks verbunden. Die Entstehung eines blutigen Gelenkergusses sei ebenso hinweisend auf eine traumatische Meniskusverletzung; ein nicht nachweisbarer Gelenkerguss sei jedoch andererseits nicht beweisend für das Vorliegen einer nicht unfallbedingten Meniskusschädigung. Denn bei entsprechenden Kapselverletzungen könne der Gelenkerguss möglicherweise auch in die außerhalb des Gelenks befindlichen Weichteilstrukturen fließen.
Bei Vorliegen einer komplexen Kniegelenksverletzung, d.h. einer Kombinationsverletzung eines Meniskusrisses mit Verletzungen der Kapselbandstrukturen sei der Zusammenhang mit einem Unfallereignis in der Regel ohne Probleme nachzuweisen. Schwieriger sei dies bei Vorliegen einer isolierten Meniskusverletzung ohne zusätzliche, ausgeprägte Kapselbandverletzungen oder knöcherne Verletzungen. Die Auffassung der Gutachter der BG-Unfallklinik M*****, eine isolierte Meniskusverletzung sei wohl ausgeschlossen, werde aber nicht geteilt. Auch wenn von einigen Autoren die Möglichkeit einer isolierten Verletzung eines nicht wesentlich degenerativ vorgeschädigten Meniskus grundsätzlich bestritten werde, existierten andererseits keine wissenschaftlichen Untersuchungen, welche zweifelsfrei belegten, dass bei entsprechender Gewalteinwirkung nicht eine Verletzung eines Meniskus ohne zusätzliche Kapselbandverletzungen möglich sei. Die Möglichkeit einer unfallbedingten, isolierten Meniskusverletzung könne deshalb von vornherein nicht abgelehnt werden. Aufgrund physiologischer, altersabhängiger Gewebsveränderungen des Meniskus seien auch unfallbedingte Rissbildungen eines Meniskus mit verminderter Reissfestigkeit bzw. Zugfestigkeit möglich. Im Einzelfall müsse im Rahmen der Zusammenhangsfrage geklärt werden, ob das Unfallereignis im Sinn einer wesentlichen Teilursache für die Entstehung der Meniskusverletzung gewirkt habe.
Vorliegend sei trotz der beim Kläger vorhandenen Verschleissveränderungen der Menisken davon auszugehen, die Verschleissveränderungen seien nicht so ausgeprägt gewesen, dass die Meniskusverletzungen auch durch ein alltägliches Ereignis oder ein Bagatellereignis zum gleichen Zeitpunkt hätten eintreten können. Insgesamt würden Sachverhalte überwiegen, welche mit der hierfür geforderten Sicherheit den Schluss zuließen, dass die diagnostizierten Rissbildungen des Innenmeniskus und des Außenmeniskus nicht zu annähernd der gleichen Zeit mit gleichem Ausmaß durch jede beliebig auswechselbare Tätigkeit des allgemeinen Lebens aufgetreten wären. Der vom Kläger erlittene Sturz erfülle die Kriterien eines Unfallereignisses als eine von außen auf das Kniegelenk direkt bzw. indirekt wirkende Gewalt. Neben einer reinen Kontusion (Anstossverletzung) des rechten Kniegelenks sei hierbei auch eine Distorsion anzunehmen, wodurch mehrere Pathomechanismen denkbar seien, welche zur Verletzung eines Meniskus führen können. Nach Aktenlage und nach der Schilderung des Klägers stellten sich sofortige starke Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes ein und es hätten im weiteren Verlauf anhaltende Schmerzen und eine gestörte Funktionsfähigkeit des rechten Kniegelenks bestanden. Eine MRT-Untersuchung am 18. Juni 2001 habe den Hinweis auf eine Rissbildung des Innenmeniskus bei darüber hinaus bestehenden Knorpelschädigungen des medialen und retropatellaren Gelenkkompartments ergeben. Die aufgrund anhaltender Beschwerden durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenks am 1. Oktober 2001 habe die Rissbildung des Innenmeniskus und des Außenmeniskus gezeigt sowie die bereits fortgeschrittenen Knorpelschädigungen bestätigt. Aufgrund des Ausschlusses von knöchernen Verletzungen oder von Kapselbandverletzungen des rechten Kniegelenks sei von einer isolierten Meniskusverletzung des Innen- und des Außenmeniskus auszugehen. Zur Klärung der Frage, ob bei dem Kläger so weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Meniskusgewebes vorgelegen hätten, dass hierin die Hauptursache oder wesentliche Teilursache für die Rissbildungen der Meniskus anzunehmen sei, wurde kein histologischer Befund erstellt. Zur Frage des Ausmaßes der degenerativen Veränderungen der Menisken sei die MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 18. Juni 2001 nur eingeschränkt verwertbar. Insoweit sei keine Aussage statthaft, ob die degenerativen Veränderungen des Gewebes als altersentsprechend normal zu werten seien, oder ob sie bereits ein solches Ausmaß angenommen hätten, dass hierdurch die entstandene Rissbildung der Menisken ursächlich zu erklären sei.
Der Kläger habe sich bereits mehrere Jahre vor dem Unfallereignis wegen Schmerzen und Beschwerden des rechten Kniegelenks in fachorthopädischer Behandlung befunden. 1990 seien bereits Knorpelschädigungen insbesondere des retropatellaren Gelenkkompartments diagnostiziert und entsprechend konservativ (nicht operativ) behandelt worden. Allein durch das Vorbestehen von arthrotischen Veränderungen des medialen und retropatellaren Gelenkkompartments könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Meniskusverletzungen nicht unfallbedingt seien. Es seien keine Befunde aktenkundig, wonach der Kläger vor dem Unfallereignis über Beschwerden bzw. Funktionsstörungen des rechten Kniegelenks geklagt hätte, die mit einer bereits eingetreten Meniskusrissbildung korrespondiert hätten. Nach Aktenlage und nach den Angaben des Klägers habe vor dem Unfallereignis eine nahezu uneingeschränkte Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks bestanden, und vor allem sei er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Freien nicht eingeschränkt gewesen.
Nach der aktuellen Literatur werde betont, dass das Meniskusgewebe natürlicher Weise einer zunehmenden Degeneration unterliege, welche sich regelmäßig nach dem 25. Lebensjahr nachweisen lasse. Diese physiologisch altersabhängigen primären degenerativen Veränderungen könnten erhebliche individuelle Schwankungen aufweisen. Selbst bei beschwerdefreien Patienten könnten mittels MRT bereits in der zweiten Lebensdekade Signalveränderungen der Menisken nachweisbar sein. Die generelle Ablehnung der Möglichkeit eines isolierten unfallbedingten Risses bei einem altersentsprechend degenerativ veränderten Meniskus sei nicht gerechtfertigt. Entscheidend für die Zusammenhangsbeurteilung seien die Forderung und der Nachweis eines entsprechenden Unfallereignisses und der Nachweis von frischen Verletzungszeichen. Beides spreche im Fall des Klägers für die wesentlich mitwirkende Teilursache des Unfallgeschehens. Bei ihm sei eindeutig von einer nicht unterbrochenen Symptomenkette (anhaltende Beschwerdesymptomatik) nach dem Unfallereignis auszugehen. Ein beschwerdefreies Intervall habe nicht vorgelegen. Geschehensablauf, sofortige zeitnahe ärztliche Vorstellung und anschließende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit seien dokumentiert. Vom erstbehandelnden Arzt, Dr. S*********, sei neben der Schmerzhaftigkeit des betroffenen Gelenks auch ein deutlicher Gelenkerguss beschrieben. Somit sei insgesamt ein korrespondierendes Erstschadensbild dokumentiert. Die am 18. Juni 2001 durchgeführte MRT-Untersuchung habe keine wesentlichen Degenerationszeichen des Außenmeniskus beim rechten Kniegelenk aufgezeigt.
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen für die Einrisse des Innenmeniskus und des Außenmeniskus beim rechten Kniegelenk des Klägers keine Ursache von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zu der bereits vorhandenen degenerativen Vorschädigung des Kniegelenks war.
c) Zweifel an den Feststellungen des Gutachters der Universitätsklinik ergeben sich nicht aus den übrigen dem Gericht vorliegenden Gutachten. In dem von dem Beklagten eingeholten Gutachten des Krankenhauses *********** ******, R*********, von Dr. N*********, vom 24. Januar 2002 mit der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2003 wird gerade eine Verdrehung des rechten Kniegelenks aufgrund des Unfallereignisses angenommen, die "sicherlich" zu einer Distorsion im rechten Kniegelenk und "eventuell" auch zu Läsionen (Verletzungen) im Meniskusbereich, vor allem im Innenmeniskusbereich geführt haben können. Bestimmte Hinweise sprächen auch für das Vorliegen von degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass Dr. N********* Verletzungen (Läsionen im Meniskusbereich) aufgrund des Dienstunfalls für möglich hielt. Die weiteren Ausführungen, eine solche Läsion "erscheine jedoch bei der Möglichkeit des Weiterarbeitens als eher unwahrscheinlich" (ähnlich auch die Stellungnahme des Leitenden Arztes der Dienststelle Süd vom 20.6.2003), schließt nicht aus, dass das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Ursache für die Rissbildungen bei den Menisken darstellt.
Die Stellungnahmen des Bahnarztes vom 21. Mai 2003 und des Leitenden Arztes der Dienststelle Süd vom 20. Juni 2003, die sich der Begutachtung von Dr. N********* anschließen, ergeben keine weiteren Hinweise zur Kausalität des Dienstunfalls. Im letztgenannten Gutachten wird ausgeführt, eine den Meniskus dramatisch schädigende pathologische Bewegung setze im Regelfall immer voraus, dass auch Strukturen am Kniegelenk geschädigt würden, also mindestens Bänderdehnungen, oder Teilrupturen erfolgen müssten. Dass diese Voraussetzungen der Annahme einer wesentlichen Teilursache des Dienstunfalls nicht entgegenstehen, wurde, wie ausgeführt, im Gutachten der Universitätsklinik ausführlich dargelegt.
Das Gutachten der BG-Unfallklinik M***** vom 10. März 2005 mit der weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 11. September 2007 führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Die Gutachter sind der Auffassung, der radiologische Befund und der arthroskopische Befund stimmten insofern überein, als ein Gelenkknorpelabnützungsschaden vor allem des Innenmeniskus schon vor dem 29. Mai 2001 seinen Anfang genommen habe. Es handle sich nicht nur um eine Schadensanlage ohne Krankheitserscheinungen, sondern um eine Vorerkrankung im Rechtssinne, die bereits 1999 behandlungsbedürftig gewesen sei. Es wäre ungewöhnlich, wenn der degenerative Abnützungsprozess nur am Gelenkknorpel stattgefunden und den Meniskusfaserknorpel vollends unberührt gelassen hätte. Aufgrund des Röntgenbildes vom 18. Juni 2001 sei davon auszugehen, dass auch ein Abnützungsschaden am Innen- und Außenmeniskus betroffen gewesen sei. Im vorliegenden Fall könne deshalb nicht von einem isolierten Meniskusschaden des rechten Kniegelenks ausgegangen werden.
Im Gegensatz dazu überzeugt die im Gutachten der Universitätsklinik von Dr. E******** vertretene Auffassung. Danach sei wesentlich, dass eine Symptomatik, die auf einen vor dem Unfallereignis bestehenden Meniskusschaden hinweise, nicht erkennbar und nicht dokumentiert worden sei. Weder die MRT-Untersuchung noch die Arthroskopie hätten so weit fortgeschrittene degenerative Schädigungen des Meniskusgewebes beim Kläger nachgewiesen, dass ein wesentlicher Zusammenhang des Unfallereignisses mit den Einrissen der Menisken abzulehnen sei. Der Gutachter weist zu Recht auf die Behandlung des Klägers durch den Orthopädiearzt Dr. S********* in den Jahren vor dem Dienstunfall hin. In dessen Stellungnahme vom 25. Mai 2003 werde ausgeführt, der Kläger sei vor dem Unfall wegen eines retropatellaren Knorpelschadens in Behandlung gewesen. Der klinische Verdacht einer Meniskusläsion habe nicht bestanden, sonst wäre (vor dem Unfallgeschehen) eine Kernspintomographie des Kniegelenks veranlasst worden. Die Unfallanamnese sei typisch für eine Meniskusverletzung. Der klinische Befund habe sehr wohl auf eine akute Verletzung (Ergussbildung, Schmerzanamnese) hingewiesen. Die sofort veranlasste Kernspintomographie sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass ein Zusammenhang vorgelegen habe. Bei der Kernspintomographie habe sich sowohl ein Gelenkserguss (frische Verletzung), als auch eine Innenmeniskusverletzung und eine Außenmeniskusverletzung ergeben. Die Arthroskopie habe sowohl einen Innenmeniskus- als auch einen Außenmeniskusschaden ergeben.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2007 führen die Gutachter Prof. Dr. B***** und Dr. B******* der BG-Unfallklinik M***** abschließend aus: Selbst wenn der von dem Beklagten beauftragte Gutachter Dr. N********* im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt habe, dass die Verletzungen der Menisken beim Kläger bei dem Ereignis vom 29. Mai 2001 eingetreten sein könnten, so bleibe die Frage völlig unbeantwortet, warum auch der Außenmeniskusschaden unfallbedingt eingetreten sein solle, wenn diesbezüglich keinerlei klinische Befunde und auch kein MRT-Befund zeitnah festgestellt worden sei und auch der Gutachter es offen lasse, unter welchen Bedingungen Innen- und Außenmeniskusverletzungen zeitgleich hätten eintreten können. Demgegenüber überzeugt die Auffassung von Dr. E******** (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 8. Juli 2007), dass die MRT-Untersuchung am 18. Juni 2001 durchgeführt worden sei, weil beim Kläger noch drei Wochen nach dem Unfallereignis anhaltende Schmerzen im Kniegelenk vorhanden gewesen seien, was auf erhebliche Schädigungen der Menisken hindeute. Die MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks habe dann eine deutliche Rissbildung des Innenmeniskus ergeben. Deshalb sei hier - wie ausgeführt - von einer nicht unterbrochenen Symptomkette nach dem Unfallereignis auszugehen. Im Rahmen der am 1. Oktober 2001 nach anhaltenden Kniebeschwerden durchgeführten Arthroskopie des rechten Kniegelenks hätte sich neben einer ausgedehnten Rissbildung des Innenmeniskus eben auch ein Einriss des Außenmeniskus gezeigt. Es sei auch davon auszugehen, dass bei Vorliegen von nachweisbaren Knorpelschädigungen nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass eine Rissbildung des Meniskus als nicht unfallbedingt anzusehen sei.
3. Knorpelläsionen II. und III. Grades am medialen, lateralen und retropatellaren Kompartment.
Der Sachverständige Dr. E******** kommt in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2004 zu dem nach Überzeugung des Senats zutreffenden Ergebnis, ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den diagnostizierten Knorpelschädigungen II. bis III. Grades des medialen, lateralen und retropatellaren Gelenkkompartments des rechten Kniegelenks sei nicht gegeben. Voraussetzung für die Anerkennung einer unfallbedingten, posttraumatischen Arthrose sei der eindeutige Nachweis einer unfallbedingten Schädigung, wie Knorpelkontusion, Fraktur, Bandverletzung oder Meniskusruptur und der hierzu eindeutig korrespondierenden, sich langfristig entwickelnden Knorpelschädigung eines Gelenks. Bei dem Kläger sei es durch das Unfallereignis nachweislich nicht zu einer Knochenverletzung im Sinn einer Fraktur gekommen. Eine frakturbedingte, posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks könne ausgeschlossen werden. Auch habe die am 18. Juni 2001 durchgeführte MRT-Untersuchung keinerlei Hinweise auf knöcherne Verletzungen oder Einblutungen bzw. vermehrte Wasseransammlung des unter den Knorpelüberzügen befindlichen Knochens gezeigt. Ebenso hätten klinisch und MR-tomographisch unfallbedingte Verletzungen der Gelenkkapsel, der Seitenbänder oder der Kreuzbänder nicht nachgewiesen werden können. Die knapp drei Wochen nach dem Unfall durchgeführte MRT-Untersuchung habe bereits die auch später arthroskopisch nachgewiesenen Knorpelschädigungen gezeigt. Diese Knorpelschädigungen seien somit bereits kurzzeitig nach dem Unfallereignis nachweisbar. Eine sich posttraumatisch entwickelnde Arthrose aufgrund einer möglichen unfallbedingten Meniskusschädigung sei somit aufgrund des kurzen Zeitintervalls zwischen Unfallereignis und Diagnosestellung der breitflächigen Knorpelschädigung nicht anzunehmen. Demgegenüber seien anamestisch und aufgrund der vorliegenden Akten bereits vor dem Unfallereignis vom 29. Mai 2001 bei dem Kläger ärztliche Behandlungen aufgrund diagnostizierter Knorpelschädigungen des rechten Kniegelenks durchgeführt worden.
Die Gutachter der BG-Unfallklinik M***** kommen im Gutachten vom 10. März 2005 insoweit zu der gleichen Ansicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d. Fassung vom 15.12.1975 [Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl I S. 718).
Ende der Entscheidung
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