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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 14 B 05.2149
Rechtsgebiete: BauGB, BImschG, BImschV, Regionalplan
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz | |
BImschG § 69 Abs. 9 Satz 3 | |
BImschV Nr. 1.6 Anhang zur 4. | |
Regionalplan der Region Westmittelfranken (8) Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Versagung von Vorbescheiden
hier: Berufung des Beklagten gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Mai 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. September 2007
am 24. September 2007
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Mai 2005 werden aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beantragte am 23. Mai 2003 die Erteilung von Vorbescheiden zu der Frage, ob die Errichtung je einer Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 233/234 der Gemarkung Kleinlellenfeld und Fl.Nr. 162 der Gemarkung Unterschwaningen mit 80 m Nabenhöhe und einer Gesamthöhe von 111 m bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die vom Landratsamt Ansbach angehörten Träger öffentlicher Belange gaben dazu u.a. folgende Stellungnahmen ab:
Die hauptamtliche Fachkraft für Naturschutz wies darauf hin, dass die Windräder weit in benachbarte Landschaftsräume hineinwirken würden. Die großen Bauwerke würden die Wallfahrtskirche Beatae Mariae Virginis (gotische Pfarrkirche) in Großlellenfeld, die Keltenschanze bei Großlellenfeld und die mittelalterliche Eybburg erheblich beeinträchtigen. Die geplanten Anlagen wirkten massiv in den überregional bedeutsamen Erholungsraum Altmühlsee hinein und seien selbst vom Hesselberg aus zu sehen. Die Umgebung von Großlellenfeld mit den zusammenhängenden Waldgebieten bei Arberg, dem Dennenloher See mit dem neu geschaffenen Campingplatz sowie der viel befahrene Limes-Radweg stellten eine wichtige Verbindungsachse zwischen den Erholungszentren Altmühlsee und Hesselberg dar. Diese Landschaft sei im Regionalplan der Region 8 als Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Erholung ausgewiesen. Das beunruhigende und allen natürlichen Formen fremde Drehen des Rotors in einer Höhe bis zu 110 m schmälere bzw. verhindere jeglichen Naturgenuss und damit auch die Erholungsfunktion des gesamten Gebietes.
Weiter befinde sich etwa 1 km westlich des im Markt Arberg (Beigeladener zu 1) beantragten Windrades das geplante Naturschutzgebiet und FFH-Vorschlagsgebiet "Heggraben bei Vilchenhard". Das Gebiet zeichne sich durch ein Mosaik unterschiedlicher Lebensräume wie Auwälder, Nasswiesen, Seggenriede bis hin zu Kalk-Flachmooren und dem daraus resultierenden Reichtum an Tier- und Pflanzenarten aus. In der Nähe der geplanten Standorte seien Vorkommen von geschützten Fledermausarten kartiert worden. Mit über 37 zum Teil seltenen Brutvogelarten sei das Gebiet aus ornithologischer Sicht als regional bedeutsamer Lebensraum einzustufen. Auswirkungen der Anlage auf das Naturschutzgebiet "Vogelinsel Altmühlsee" als eines der wichtigsten bayerischen Vogelrastgebiete sowie Beeinträchtigungen des bedeutenden süddeutschen Wiesenbrütergebiets "Wiesmet" seien nicht auszuschließen.
Die Regierung von Mittelfranken hält aus landesplanerischer Sicht die Standorte für nicht geeignet. Sie lägen im Übergangsbereich der Naturräume Hahnenkamm-Vorland sowie Dinkelsbühler und Feuchtwanger Hügelland. Der Landschaftsraum erweise sich als außerordentlich vielseitig in seiner Eignung für die unterschiedlichen Formen des Fremdenverkehrs. Der Regionalplan habe den Gemeinden Arberg, Ehingen und Unterschwaningen eine regionalplanerische Funktion im Bereich der Erholung zugewiesen. Durch die geplanten Anlagen werde die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigt.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies auf die unmittelbare Nähe des geplanten Standorts zu mehreren bedeutenden, zum Teil auch in der Fernsicht wirksamen Baudenkmälern hin, wie die Eybburg, Großlellenfeld mit seiner gotischen Pfarrkirche, Schloss Cronheim sowie das Schloss Dennenlohe. Nur wenig nördlich verlaufe der Limes. Einer Errichtung mehrerer Windkraftanlagen in dieser kulturlandschaftlich wertvollen Umgebung könne keinesfalls zugestimmt werden.
Der Regionale Planungsverband Westmittelfranken hatte gegen das Vorhaben Bedenken. Die vorgesehene Fläche liege in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in dem die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders zu beachten seien. Der Markt Arberg liege im unmittelbaren Einzugsbereich des fränkischen Seenlandes, das im Regionalplan als regional und überregional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt festgesetzt sei. Es seien Konflikte mit dem Erholungs- und Fremdenverkehr zu erwarten.
Die Entwicklungsgesellschaft Region Hesselberg wies darauf hin, dass die Region ein hohes Kultur-, Landschafts- und touristisches Potenzial habe.
Die Beigeladenen versagten das gemeindliche Einvernehmen.
Das Landratsamt Ansbach lehnte die Anträge auf Erteilung der Vorbescheide mit Bescheiden vom 5. August 2004 ab. Den Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, vor allem Belange des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, des Interesses am Erhalt der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes. Das Orts- und Landschaftsbild würde verunstaltet werden.
Den Klagen des Klägers mit den Anträgen, unter Aufhebung der Bescheide des Landratsamts Ansbach vom 5. August 2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrten Vorbescheide zu Errichtung der Windenergieanlagen zu erteilen, gab das Verwaltungsgericht mit den Urteilen vom 11. Mai 2005 statt.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der geplanten Errichtung der Windkraftanlagen handle es sich um im Außenbereich privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, denen öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Die Vorhaben widersprächen weder den Darstellungen des Flächennutzungsplans noch liege ein Verstoß gegen den Regionalplan vor. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Schallimmissions- und Schattenwurfprognosen sei nicht zu befürchten, dass die Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen und gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Bewohner der Umgebung verstoßen könnten.
Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgerichts könne eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nicht angenommen werden. Es handle sich nicht um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schützenswerte Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild. Die nähere Umgebung der Bauvorhaben sei durch Ackerbau und landwirtschaftliche Flächen geprägt. Für eine besondere Schutzwürdigkeit sei nichts erkennbar. Die Keltenschanze sei ein in der Landschaft nicht erkennbares unterirdisches Bodendenkmal; der Limes sei nur als Bodenunebenheit vorhanden. Die geplanten Windenergieanlagen würden in der dortigen Umgebung einem idealen Betrachter in optisch-ästhetischer Hinsicht weder als grob unangemessen noch als belastend im Sinn des Verunstaltungsbegriffs erscheinen. Dies gelte umso mehr, als sich die ehemalige Antennenstation auf der Kemmather Höhe in höherer und weit in die Landschaft hinein wirkender Lage befinde und bereits eine Einschränkung des Landschaftsbildes darstelle.
Verstöße gegen sonstige öffentliche Belange seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vom Beklagten vorgetragenen Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft, des Naturgenusses oder soweit Befürchtungen hinsichtlich einer Störung des Vogel- und Tiervorkommens geäußert würden, handle es sich um hypothetische Erwägungen, die nicht soweit substantiiert worden seien, dass das Gericht in ihnen wegen der Privilegierung des Vorhabens einen hinreichend gewichtigen entgegenstehenden öffentlichen Belang erkennen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufungen des Beklagten zu. Dieser beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Mai 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Zu berücksichtigen sei die Gesamtwirkung der beiden geplanten Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von etwa 1 km von einander errichtet werden sollen. Die Verunstaltung sei auch deshalb zu bejahen, weil in der hier gegebenen hügeligen Landschaft mit Fernblickbeziehungen die zu errichtende Anlage in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und die ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigen würde. Auch die Belange der Denkmalpflege und des Erholungswertes der Landschaft stünden dem Vorhaben entgegen.
Die Standorte der Anlagen lägen zwar nicht in förmlich ausgewiesenen Vogelschutz- oder Naturschutzgebieten. Faktisch gefährdet seien jedoch das Naturschutzgebiet "Vogelinsel Altmühlsee", das Wiesenbrütergebiet "Wiesmet" und das Vogelzuggebiet eines Seeadlerpaares und von Roten Milanen, da diese Vogelarten als Schlagopfer der Rotorblätter besonders gefährdet seien. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sie ihre Brutplätze aufgeben würden.
Am 1. April 2007 sei die sechste Änderung des Regionalplans 8 vom 20. Juli 2006 in Kraft getreten. Danach sollen raumbedeutsame Windkraftanlagen innerhalb der Region grundsätzlich in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten konzentriert werden (Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1.1). Außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sei der Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen (Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1.3). Die Ausnahmeregelung in Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1.4 Satz 2 greife ersichtlich nicht.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Es werde bestritten, dass der Schwarze und der Rote Milan sowie der Seeadler im Wirkungsbereich des geplanten Windrades im Markt Arberg ansässig seien. Die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Stellungnahmen seien irrelevant, da sie keinen wissenschaftlichen Gehalt aufwiesen und vor allem nicht aus neutraler Position heraus abgegeben worden seien. Abgesehen davon werde bestritten, dass diese Vögel, soweit sie vorhanden seien, durch die geplanten Windräder in ihrem Bestand gefährdet seien.
Das Orts- und Landschaftsbild werde durch die geplanten Windräder nicht beeinträchtigt. Das sei nur in Ausnahmefällen zu bejahen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schützenswerte Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handle. Beide Möglichkeiten lägen hier nicht einmal ansatzweise vor. Die sichtbare Landschaft um die geplanten Standorte könne als weitgehend ausgeräumte, leere "Agrarsteppe" bezeichnet werden. Auch ausgehend von der Gesamtwirkung beider geplanter Anlagen liege kein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild vor. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass Windräder dieser Größe das Landschaftsbild beeinträchtigten. Eine bloße einfache Beeinträchtigung sei jedoch nicht ausreichend, um hierin einen entgegenstehenden öffentlichen Belang zu sehen.
Relevante Denkmäler, die durch die Windräder beeinträchtigt werden könnten, seien nicht vorhanden.
Die Errichtung von Windkraftanlagen auf den vorgesehenen Standorten sei auch nach der Änderung des Regionalplans nicht ausgeschlossen. Die Vorhaben seien zum Einen nicht raumbedeutsam. Zum Anderen habe die Ausweisung von Konzentrationszonen mangels landesgesetzlicher Rechtsgrundlage keine Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete.
Die Beigeladenen beantragen,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Mai 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Ergänzend dazu wird auf die Niederschriften über den Augenschein am 23. Mai 2007 und die mündliche Verhandlung am 24. September 2007 sowie auf die Gerichtsakten und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die Vorbescheide zu erteilen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Vorbescheide und ist durch die Ablehnung seiner hierauf gerichteten Anträge nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klagen sind deshalb abzuweisen.
Die auf die Erteilung von Vorbescheiden gerichteten, am 3. September 2004 beim Verwaltungsgericht anhängig gewordenen Verfahren sind gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG auch nach der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Neuregelung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BeschV, wonach Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, nach den vorher geltenden Vorschriften zu beenden. Die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG ist auf Verfahren, die auf die Erteilung eines Vorbescheids gemäß Art. 75 BayBO gerichtet sind, jedenfalls entsprechend anwendbar. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener und gültiger Teil der Baugenehmigung (Koch/Molodovski/Famers, Bayerische Bauordnung, RdNr. 2 zu Art. 75 BayBO 1998; ThürOVG vom 29.5.2007 Az.: 1 KO 1054/03 - juris).
Die in der Außenbereichslage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen sind bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihnen öffentliche Belange entgegenstehen.
1. Die raumbedeutsamen Vorhaben widersprechen den in Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1 des Regionalplans der Region Westmittelfranken (8) i.d. Fassung der am 1. April 2007 in Kraft getretenen 6. Änderung vom 20. Juli 2006 (im Folgenden: Regionalplan) formulierten Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz, Satz 3 BauGB). Der Regionalplan ist in dieser Fassung auf die verfahrensgegenständlichen Vorhaben anwendbar. Maßgeblich für die Entscheidung über die hier vorliegende, auf die Erteilung eines Vorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 53 zu § 113). Die Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 m erreichen eine Gesamthöhe von 111 m und sind so schon aufgrund ihrer Größe raumbedeutsam (vgl. BayVGH vom 22.5.2002 BayVBl 2002, 600 und vom 30.6.2005 - juris; OVG RhPf vom 20.2.2003 NVwZ-RR 2003, 619; VGH BW vom 6.11.2006 NuR 2007, 210).
Nach Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1.1 des Regionalplans sollen raumbedeutsame Windkraftanlagen innerhalb der Region grundsätzlich in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten konzentriert werden. Darüber hinaus ist der Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen (Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1.4).
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie und der damit verbundene Ausschluss der Errichtung von Windkraftanlagen auf anderen Flächen finden eine ausreichende Rechtsgrundlage in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLPlG in der Fassung vom 27. Dezember 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Die vom 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 5.2.2007 Az. 2 C 06.3305 - juris) geäußerte Rechtsauffassung, auf die sich der Kläger beruft und die - weil in einer Prozesskostenhilfeentscheidung geäußert - nicht entscheidungstragend ist, ist damit überholt.
Die in Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1 vorgenommene Bestimmung von Konzentrationszonen für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ist ein i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 1 Abs. 4 BauGB verbindliches Ziel der Raumordnung (vgl. BVerwG v. 13.3.2003 BVerwGE 118, 33). Ziele der Raumordnung sind räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Vorgaben, die vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind (§ 3 Nr. 2 ROG). Die in Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1 getroffene Aussage des Regionalplans, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen innerhalb der Region grundsätzlich in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten konzentriert werden sollen, weist eine Regel-Ausnahme-Struktur auf. "Soll" bedeutet im Grundsatz "muss", lässt aber Raum für Abweichungen unter besonderen Voraussetzungen. Auch solche Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, erfüllen die Merkmale einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung", wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit tatbestandlicher Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit selbst festgelegt hat (vgl. BVerwG vom 18.9.2003 BVerwGE 119, 54; BayVGH vom 19.4.2004 VGH n.F 57, 185). Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan in Kapitel B V 3 Nr. 3.1.1.4, wonach in den Gebieten der Region außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete der Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen sind. Die hiervon in Satz 2 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmen sind eng begrenzt und erfüllen die Anforderungen der Bestimmtheit bzw. der Bestimmbarkeit. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen erfüllen die Voraussetzungen dieser Ausnahmen nicht.
Um der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht zu werden, darf sich der Plangeber nicht auf eine verkappte Verhinderungsplanung beschränken. Die Festlegung von Konzentrationszonen erfordert vielmehr ein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept, das sicherstellt, dass ausreichend Flächen vorgesehen sind, auf denen sich die privilegierten Vorhaben gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG vom 21.10.2004 BVerwGE 122, 109).
In Kapitel B V 3 Nr. 3.1.2 und 3.1.3 werden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in ausreichendem Umfang ausgewiesen. Die Begründung zeigt, dass das entwickelte Konzept zur Nutzung der Windkraft in der Region Westmittelfranken schlüssig abgewogen ist. In die Abwägung sind neben anderen Belangen insbesondere die Windhäufigkeit, die Vorbelastung des Landschaftsraums, mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds oder von Ortsbildern wie auch spezifische Aspekte des Naturhaushaltes eingeflossen. Dass insoweit abwägungserhebliche Belange nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet worden seien, wurde weder vorgetragen noch ist das ersichtlich.
Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen erweisen sich damit bereits wegen der planerischen Entscheidung des regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken als planungsrechtlich unzulässig.
2. Unabhängig davon stehen den privilegierten Anlagen aber auch öffentliche Belange entgegen (§ 35 Abs. 1 BauGB), weil sie auf das Landschaftsbild verunstaltend wirken.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfen auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich nicht zugelassen werden, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist im Weg einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits gegenüber zu stellen (BVerwG vom 27.1.2005 BVerwGE 122, 364). Gemessen daran kann eine Verunstaltung des Landschaftsbilds nur in Ausnahmefällen angenommen werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG vom 18.3.2003 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358).
Der Augenschein hat ergeben, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen - sowohl jede für sich als auch gemeinsam - einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten würden.
Von der südlich des Marktes Arberg gelegenen Kemmather Höhe bietet sich ein Panoramablick auf das von den Vorhaben betroffene Gebiet bis in etwa 10 km Entfernung. Markante Begrenzungen sind im Südosten der Hahnenkamm und im Südwesten der Hesselberg. Die Landschaft in diesem Raum ist kleinräumig hügelig, kleinteilig und abwechslungsreich strukturiert durch Feld, Wald, Grünland und dazwischen gelegene Siedlungen. Der Bereich ist von technischen Bauwerken im Wesentlichen unberührt. Der Richtfunkturm auf der Kemmather Höhe wirkt auf diesen Bereich ein, liegt aber außerhalb dieses abgrenzbaren Bezirks. Eine Windkraftanlage im Bereich des Hahnenkamms ist mit bloßem Auge kaum zu erkennen. Auch wenn von einzelnen Punkten im Nahbereich der Anlagen, z.B. bei der Eybburg oder dem Schloss Dennenlohe die Windkraftanlagen wegen der topographischen Verhältnisse nicht zu sehen sein würden, gibt es doch viele offene Sichtbeziehungen, beispielsweise von Großlellenfeld, insbesondere von der dortigen Wallfahrtskirche Beatae Mariae Virginis, aus. In diesem reich gegliederten Raum würden beide Windkraftanlagen, wie auch jede für sich wegen ihrer Größe und der ständigen Drehbewegung der Rotoren einen dominierenden Blickfang darstellen und insbesondere die kleinteiligen Proportionen sprengen. Sie würden die durch ihre Begrenzungen, den Hahnenkamm und vor allem den Hesselberg, charakteristische und von raumprägenden technischen Bauwerken weitgehend unberührte Landschaft unangemessen stören. Bestätigt wird dieser Eindruck durch den Blick vom Hesselberg in Richtung Norden, wo die Kemmather Höhe den Raum begrenzt. Hier wirkt zwar der bereits genannte Richtfunkturm belastend, vermag jedoch nicht die Belastung des dazwischen liegenden Raumes durch die geplanten Windkraftanlagen zu relativieren.
Der umschriebene Raum erscheint zudem im Hinblick auf seine Funktion besonders schützenswert. Im Regionalplan für Westmittelfranken wurde den Gemeinden Arberg, Ehingen und Unterschwaningen unter Raumordnungsgesichtspunkten eine Funktion für den Fremdenverkehr und die Erholung mit den Schwerpunkten Natur, Landschaft und Kultur zugewiesen.
Wenn die Landschaft auch nicht überragend schön sein mag, so ist ihr jedoch ein einzigartiger Charakter zu eigen, der sich insbesondere aus dem Zusammenspiel der kleinteilig hügeligen Fläche mit ihrer Begrenzung, den deutlich heraustretenden Höhenzügen wie dem Hahnenkamm und dem besonders markanten Profil des Hesselbergs, ergibt. Er bietet damit die Voraussetzungen für verschiedene Formen des Fremdenverkehrs, besonders für Erholungsuchende, die den Kontakt zu Natur und Landschaft suchen und touristisch stärker genutzte Räume meiden. Der Raum weist eine Vielzahl von Denkmälern auf, die zwar nicht einzeln, jedoch in ihrer Gesamtheit und Dichte touristisch attraktiv sind. Die vom Regionalplan für die Region Westmittelfranken vorgenommene ökologisch-funktionelle Raumgliederung charakterisiert diesen Raum zwar als durch intensive Landnutzung geprägt. Die ruhige, hügelige Landschaft weist jedoch einen hohen Waldanteil auf und ist auch kulturhistorisch von besonderem Reiz. Die Keltenschanze und der Limes als frühgeschichtliche Zeugnisse, die Eybburg als mittelalterliches Relikt sowie Schloss Dennenlohe mit dem bekannten Park liegen in unmittelbarer Nähe. Bestätigt wird dies durch die planerische Entscheidung vom 20. Juli 2006, Windenergieanlagen in die dafür vorgesehenen Konzentrationszonen zu verweisen und den übrigen Raum von optisch negativ wirkenden Einrichtungen freizuhalten.
Den Bemühungen, diesem Raum auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und der Erholung Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen, würde die private Nutzung der Windenergie zuwiderlaufen. Die erforderliche "nachvollziehende" Abwägung ergibt daher auch insoweit, dass sich der öffentliche Belang an der touristischen Entwicklung des Raumes gegenüber der planungsrechtlichen Privilegierung von Windkraftanlagen durchsetzt. Das den drei Gemeinden im Regionalplan zugedachte Entwicklungspotential auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs würde durch die Zulassung der Windkraftnutzung entwertet, indem die wichtige Grundlage für die den Gemeinden zugedachte Entwicklung, nämlich das charakteristische und weitgehend unberührte Landschaftsbild, unangemessen verändert würde.
3. Den Vorhaben stehen ferner Belange des Naturschutzes, insbesondere des Vogelschutzes, entgegen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Belange des Naturschutzes sind gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unabhängig von den naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 19 Abs. 3 BNatSchG) zu prüfen, die wegen der vom Kläger mit den Anträgen auf Erlass von Vorbescheiden zur Prüfung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind (BayVGH vom 30.6.2005 Az.: 26 B 01.2833 - juris).
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der vom Beklagten beigezogenen Fachkräfte für Naturschutz bei der Regierung von Mittelfranken, denen in der mündlichen Verhandlung vom Kläger nicht mehr substantiiert widersprochen wurde, horsten im Cronheimer Wald, südöstlich des Marktes Arberg, in unmittelbarer Nähe (Entfernung 150 bis 200 m) der auf dem Gebiet des Marktes Arberg beantragten Anlage je ein Paar des Roten und des Schwarzen Milans. Im Bereich des Altmühlsees horstet und brütet ferner eines von nur zwei bekannten Seeadlerpaaren in Bayern.
Insbesondere der Rote Milan, in dessen Jagdgebiet beide Vorhaben liegen, ist an Windkraftanlagen in besonderer Weise durch Vogelschlag gefährdet. Er sucht seine Nahrung 50 bis 100 m hoch und damit in Nabenhöhe fliegend. Dies zeigen auch die erfassten Totfunde von Roten Milanen im Bereich von Windkraftanlagen. Eine bundesweite Erfassung im Zeitraum von 1989 bis 2004 hat ergeben, dass 40 Rote Milane Opfer von Kollisionen mit Windkraftanlagen geworden sind und damit an der Spitze der erfassten Vogelarten stehen, gefolgt vom Seeadler mit 13 Totfunden (vgl. BT-Drs. 15/5188 vom 30.3.2005). Beide Vorhaben liegen auch im Streifgebiet (Aktionsraum) der Seeadler von etwa 13 km Durchmesser. Der Dennenloher See ist von der auf dem Gebiet der Gemeinde Unterschwaningen geplanten Anlage etwa 1,2 km entfernt. Er wird regelmäßig von den Seeadlern zur Nahrungssuche aufgesucht. Auch wenn es nach den Erklärungen der beigezogenen Fachkräfte über die Zahl von Schlagopfern bei Vögeln in Mittelfranken keine Erkenntnisse gibt, muss von Beeinträchtigungen des Seeadlers und insbesondere des Roten Milan ausgegangen werden. Ferner besteht die Gefahr, dass der Rote Milan aufgrund der Störung durch die Windkraftanlagen seinen Brutplatz aufgibt. Dies bedeutet eine Verringerung seines Lebensraumes, weil mangels geeigneter Brutbäume in der Umgebung kein Ersatz zur Verfügung steht.
Es bestehen damit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Roter Milan und Seeadler, die sowohl zu den besonders geschützten als auch zu den streng geschützten Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a und Nr. 11 Buchst. a BNatschG gehören, erheblich beeinträchtigt werden (vgl. insbesondere zum Roten Milan ThürOVG vom 14.5.2007 a.a.O.). Im Wege der "nachvollziehenden" Abwägung ist den Belangen des Vogelschutzes der Vorzug zu geben (BayVHG vom 30.6.2005 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, die sich am Verfahren beteiligt und einen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Ende der Entscheidung
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