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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 14 B 05.661
Rechtsgebiete: BauGB, BayBO
Vorschriften:
BauGB § 29 Abs. 1 | |
BauGB § 34 Abs. 1 | |
BauGB § 34 Abs. 2 | |
BayBO Art. 82 Satz 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Versagung einer Baugenehmigung, Nutzungsuntersagung u. a.;
hier: Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. November 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
1. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. **** der Gemarkung K******** in Nürnberg (Baugrundstück), auf dem die Klägerin zu 1 ein Abbruch-, Erd- und Tiefbauunternehmen betreibt. Für das Grundstück liegen Baugenehmigungen vor für die Errichtung einer Kohlenlagerhalle mit Lkw-Garagen (Bescheide vom 9.5.1966 und 29.9.1970), für den Umbau dieser Halle zu einer Fensterlagerhalle (Bescheid vom 8.2.1972), für den Einbau von zwei Heizöllagerbehältern und eines Dieselkraftstofflagerbehälters sowie die Errichtung von zwei Zapfsäulen (Bescheid vom 22.7.1975), für die Überdachung eines Kohlenlagers (Bescheid vom 23.7.1981) sowie für den Einbau von Büro- und Sozialräumen (Bescheid vom 15.7.1998).
2. Unter dem 2. März 2001 beantragte die Klägerin zu 1 die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Bezeichnung "Nutzungsänderung: von Fensterlagerhalle zu Lkw-Garage und Errichtung eines Lkw- und Baumaschinenwaschplatzes mit Containerlagerplatz sowie Nutzung des Grundstücks als Lkw-Stellplatz". Der Betriebsbeschreibung vom 5. März 2001 ist zu entnehmen, dass die im Jahr 1931 gegründete Firma H. - ein Holz-, Kohlen- und Heizölhandel - zunächst drei und später zehn Fahrzeuge ganztägig im Bereich des Baugrundstücks eingesetzt habe. Nach Rückgang des Holz- und Kohlenhandels habe man das Fuhrunternehmen 1994 bei gleichem Fahrzeugbestand zu einem Abbruch-, Erd- und Tiefbauunternehmen umgerüstet. Tagsüber herrsche kein Fahrzeugbetrieb mehr; Container würden nicht mehr auf- und abladen. Die Firma habe 15 Beschäftigte, von denen fünf ausschließlich auf Baustellen tätig seien. Das Auftanken und Beladen der Fahrzeuge erfolge zwischen 17.00 und 18.00 Uhr. Die Beklagte lehnte den Bauantrag ab und untersagte eine entsprechende Nutzung des Baugrundstücks; zugleich verpflichtete sie die Klägerin zu 2, die Nutzungsuntersagung zu dulden (Bescheide vom 17.4.2002). Die hiergegen erhobenen Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 5.3.2003 und vom 20.3.2003).
3. Die am 7. April 2003 erhobene Klage mit dem Antrag,
die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2002 sowie die Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 5. März 2003 und vom 13. März 2003 (richtig 20.3.2003) aufzuheben und der Klägerin zu 1 für die Nutzungsänderung von Fensterlagerhalle zur Lkw-Garage und Errichtung eines Lkw- und Baumaschinenwaschplatzes mit Containerlagerplatz sowie Nutzung des Baugrundstücks als Lkw-Stellplatz die Baugenehmigung zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 17. November 2004 ab. Die beantragte Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich unzulässig; sie gehe deutlich über die Bandbreite der bisher genehmigten Nutzung(en) hinaus und stelle teilweise eine völlig andere bzw. weitergehende Nutzung dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB; es liege eine Gemengelage vor. Die beantragte Nutzung füge sich selbst bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht in die durch Wohnnutzung geprägte nähere Umgebung ein. Nach typisierender Betrachtungsweise handele es sich um einen erheblich belästigenden, (nur) in einem Gewerbegebiet zulässigen Betrieb. Die beantragte Nutzung stelle sich als typischer Abstellplatz eines Bauunternehmens dar, überschreite den durch die Umgebung gesetzten Rahmen und verschlechtere die gegebene Situation. Die Zufahrt führe unmittelbar an Wohnhäusern vorbei. Auch unter dem Aspekt des Bestandsschutzes sei die Nutzungsänderung nicht zulässig, weil das Vorhaben den Anforderungen des § 34 BauGB widerspreche. Die Nutzungsuntersagung sei nicht zu beanstanden, weil das Grundstück seit mehreren Jahren und schon vor Beantragung der Nutzungsänderung in unzulässiger Weise gewerblich genutzt werde und weil diese geänderte Nutzung nicht genehmigungsfähig sei. Auch die Duldungsanordnung sei rechtmäßig.
4. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter und beantragen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. November 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 17. April 2002 und der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 13. und 20. März 2003 zu verpflichten, für die Nutzungsänderung von Fensterlagerhalle zur LKW-Garage und Errichtung eines LKW- und Baumaschinenwaschplatzes mit Containerlagerplatz sowie die Nutzung des Baugrundstücks als LKW-Stellplatz eine Baugenehmigung zu erteilen.
Sie tragen zur Begründung vor, durch die teilweise Nutzung als Fensterlagerhalle sei die Nutzung des Gebäudes als Lkw-Garage nicht aufgegeben worden und damit der Bestandsschutz nicht erloschen. Die nunmehr ausgeübte Nutzung liege im Rahmen der zu tolerierenden Variationsbreite. Darüber hinaus sei die Nutzungserweiterung auch genehmigungsfähig. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Das Vorhaben füge sich in diesen Rahmen ein, verschlechtere - unter Berücksichtigung der Vorbelastung - nicht die Situation und verletze somit nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, weil sie sich auch auf die genehmigte und ununterbrochen ausgeübte Nutzung als Lkw-Garage beziehe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Vorhaben der Klägerin zu 1 bedürfe einer Baugenehmigung, weil die beantragte Nutzung über die Bandbreite der bisher genehmigten Nutzung hinausgehe. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche nicht einem Dorfgebiet; es sei von einer Gemengelage auszugehen. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Für die nördlich angrenzenden Wohngrundstücke sei der Lärm unzumutbar. Ohne den Lkw-Waschplatz und ohne zusätzliche Lkw-Stellplätze könne eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, weil das Vorhaben nicht aufteilbar sei.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.
5. Der Senat hat das Baugrundstück und dessen Umgebung am 26. September 2007 in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift sowie auf die Gerichts- und Behördenakten wird Bezug genommen.
II.
A. Die Berufung der Klägerinnen, über die der Senat - nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) - gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden konnte, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Klägerinnen zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 17. April 2002, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 die Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante Nutzungsänderung abgelehnt und eine entsprechende Nutzung untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Auch die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. April 2002, mit dem die Beklagte die Klägerin zu 2 zur Duldung der Nutzungsuntersagung verpflichtet hat, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 130b VwGO analog). Nur ergänzend sei in Bezug auf die Klage der Klägerin zu 1 Folgendes ausgeführt:
1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 2. März 2001 für das Baugrundstück beantragten Baugenehmigung für die geplante Nutzungsänderung "von Fensterlagerhalle zu Lkw-Garage und Errichtung eines Lkw- und Baumaschinenwaschplatzes mit Containerlagerplatz sowie Nutzung des Grundstücks als Lkw-Stellplatz" hat.
a) Dabei ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der nunmehr beantragten Nutzung des Baugrundstücks um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gem. § 29 Satz 1 BauGB, nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Frage, was "das Vorhaben" im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB ist, d.h. welche Baumaßnahme Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung sein soll, grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Bauherrn richtet. Maßgeblich sind daher bei genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich die im Bauantrag enthaltenen Angaben des Bauherrn, es sei denn, diese werden durch die den Bauvorlagen zu entnehmenden objektiven Gegebenheiten widerlegt (st.Rspr. BVerwG vom 21.8.1991 DVBl 1992, 40; vom 29.4.1992 BVerwGE 90, 140/142). Darüber hinaus ist eine Nutzungsänderung gem. § 29 Satz 1 BauGB immer dann anzunehmen, wenn die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (st.Rspr. BVerwG vom 14.4.2000 NVwZ-RR 2000, 758).
Gemessen daran ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die nunmehr beantragte Nutzung gehe deutlich über die Bandbreite der bisher genehmigten Nutzungen hinaus und stelle teilweise eine völlig andere Nutzung dar (S. 14 f. der Entscheidungsgründe), zutreffend. Festzuhalten ist hierbei, dass sich an dem Umfang des zur Genehmigung gestellten Vorhabens seit der Einreichung des Bauantrags bei der Beklagten nichts geändert hat. Die Klägerinnen haben zwar im Berufungsverfahren erklärt, eine Genehmigung hätte gegebenenfalls auch ohne den vom Verwaltungsgericht für unzumutbar gehaltenen Lkw-Waschplatz ausgesprochen werden können, das Vorhaben wäre dann - ohne diesen Waschplatz und gegebenenfalls auch mit weniger Lkw-Garagen - genehmigungsfähig gewesen (S. 28 f. der Berufungsbegründung vom 5.9.2005). Auch haben sie im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Ortstermins angedeutet, dass eine Nutzung als Container-Lagerplatz nicht mehr beabsichtigt sei. Gleichwohl haben die Klägerinnen keine Änderungen an dem zur Genehmigung gestellten Nutzungsumfang vorgenommen, sondern den Bauantrag uneingeschränkt aufrechthalten. Sie haben sich zudem im Berufungsverfahren ausdrücklich darauf gestützt, der Waschplatz sei durch den Stadtentwässerungsbetrieb der Beklagten genehmigt worden (S. 3 des Schriftsatzes vom 20.1.2008). Auch sind objektive Gegebenheiten, die der Nutzung des südlich der bestehenden Lagerhalle befindlichen Grundstücksteils als Container-Lagerplatz bzw. als Lkw-Abstellplatz entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich, insbesondere kann die Befahrbarkeit des südlichen Grundstücksteils - nach Beseitigung des Bewuchses entlang der westlichen Gebäudeseite der Lagerhalle (S. 2 der Niederschrift vom 26.9.2007) - jederzeit wiederhergestellt werden.
Zwischen der bisher genehmigten Nutzung - Holz-, Kohlen- und Heizölhandel - und der neuen Nutzung, die das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise als Abstell- oder Lagerplatz einstuft (S. 20 der Entscheidungsgründe), besteht jedoch, selbst wenn man die von den Klägerinnen vorgetragene Erweiterung des vorgenannten Handelsbetriebs auf ein Fuhrunternehmen berücksichtigt (vgl. Betriebsbeschreibung vom 5.3.2001), ein Qualitätsunterschied im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn beide Nutzungsarten können jedenfalls bauplanungsrechtlich relevante Belange des Umweltschutzes und des Verkehrs in unterschiedlicher Weise berühren.
b) Darüber hinaus geht der Senat - mit dem Verwaltungsgericht - davon aus, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens § 34 Abs. 1 BauGB heranzuziehen ist und dass es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein Gebiet mit einer sog. Gemengelage und nicht um ein Dorfgebiet handelt. Denn der vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Augenschein (vgl. Niederschrift vom 26.9.2007) hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Grundstücke in der näheren Umgebung des Baugrundstücks ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und dass der Betrieb der Klägerin zu 1 wegen seiner Größe und seines Erscheinungsbilds die Umgebung maßgeblich mitprägt (S. 15 ff. der Entscheidungsgründe), nachhaltig bestätigt.
c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die nunmehr beantragte Nutzung des Baugrundstücks als Abstell- und Lagerplatz nach der Art der baulichen Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise (allein) in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig ist und sich somit nicht in die im wesentlichen durch Wohnnutzung geprägte nähere Umgebung einfügt; auch insofern nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug (S. 18 ff. der Entscheidungsgründe). In Anbetracht der Tatsache, dass die beantragte Nutzung als Abstell- und Lagerplatz wenig mit der vorherigen Nutzung, d.h. Betrieb eines Fuhrunternehmens zur Lieferung von Holz, Kohlen und Heizöl (vgl. Betriebsbeschreibung vom 5.3.2001) gemein hat, teilt der Senat schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Entscheidungsgründe S. 22), dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung auch nicht unter dem Aspekt des Bestandsschutzes ergeben kann.
2. Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (Nr. 2 des Bescheids vom 17.4.2002) unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Zweifeln. Soweit die Klägerin zu 1 vorträgt, diese Anordnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie sich auch auf die genehmigte und ununterbrochen ausgeübte Nutzung der Lagerhalle als Lkw-Garage beziehe (Berufungsbegründung vom 5.9.2005 S. 27 f.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn in der streitgegenständlichen Anordnung hat die Beklagte u.a. ausdrücklich (nur) die "Nutzung der Fensterlagerhalle als Lkw-Garage" untersagt. Auszugehen ist von der Tatsache, dass die an der nördlichen Gebäudeseite vorhandenen und genehmigten Lkw-Garagen (vgl. Baugenehmigungen vom 9.5.1966 und vom 29.9.1970: "Errichtung einer Kohlenlagerhalle mit Lkw-Garage") von der nachfolgenden, sich allein auf den Umbau der von den Garagen räumlich abgegrenzten Kohlenlagerhalle in eine Lagerhalle für Holzfertigteile beziehende Baugenehmigung vom 8. Februar 1972 unberührt blieben. Somit beziehen sich der streitgegenständliche, von der Beklagten abgelehnte Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung von Fensterlagerhalle zu Lkw-Garage und damit auch die entsprechende Nutzungsuntersagung allein auf den früher als Kohlenlagerhalle genutzten Teil des Gebäudes.
3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Zwangsgeldandrohung fehlt es insbesondere nicht an der nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG notwendigen Bestimmtheit. Angedroht ist ein Zwangsgeld "für jeden Fall der Nichteinhaltung der Frist" zur Auflassung der Nutzung in dem in Nr. 2 des Bescheids vom 17. April 2002 in einzelnen dargestellten Umfang. Damit ergibt sich aus dem Bescheid hinreichend deutlich, welche Einzelhandlungen als eigenständige Fälle der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung zu gelten haben.
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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