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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 14 C 05.1443
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 167 Abs. 1 | |
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 767 | |
ZPO § 890 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltunsstreitsache
wegen Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich;
hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. März 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 12. Februar 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Verfahren Az. 14 C 05.1441 und Az. 14 C 05.1443 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Verbindung für jedes Verfahren auf 10.000 Euro und für die Zeit nach der Verbindung auf insgesamt 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Stadt Nürnberg hatte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. August 2000 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus erteilt. Die Antragsteller hatten als Nachbarn gegen die Baugenehmigung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Beendigung dieses Verwaltungsstreitverfahrens schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift vor dem Verwaltungsgericht am 30. Mai 2001 einen Vergleich.
Nach Nr. 3 des Vergleichs verpflichtete sich die Antragsgegnerin u.a., in dem im Bebauungsplan Nr. 4404 der Stadt Nürnberg als Mischgebiet festgesetzten Baustreifen weder von der Elbinger Straße noch von der Carl-von-Linde-Straße aus zum Parkhaus und/oder zum Fachmarktzentrum eine Zugangs- und/oder Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen.
Nach Nr. 4 des Vergleichs verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die Grundstücksstreifen, für die entlang der Elbinger Straße ein Mischgebiet festgesetzt ist, an erster Rangstelle vor jeglichen Grundpfandrechten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Antragsteller zu belasten. Diese soll folgenden Inhalt haben: "Der jeweilige Eigentümer der Grundstücksteilfläche verpflichtet sich, es zu unterlassen, zum Gebäude des Fachmarktzentrums und/oder des Parkhauses einen Zugang und/oder eine Zufahrt von der Elbinger Straße und/oder von der Carl-von-Linde-Straße aus zu schaffen". Die Antragsgegnerin bestellte am 28. November 2003 die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Eintragung im Grundbuch.
Die Antragsteller, die der Auffassung sind, die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtungen aus Nrn. 3 und 4 des Vergleichs nicht oder nicht vollständig erfüllt, beantragten beim Verwaltungsgericht Ansbach insoweit den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen (Az. AN V 04.347, AN V 04.199).
Daraufhin erhob die Antragsgegnerin am 26. April 2004 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage mit folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass nach den gegenwärtig von der Klägerin getroffenen baulichen und organisatorischen Vorkehrungen die Zwangsvollstreckung aus der Ziffer 3 Satz 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2001 unzulässig ist.
2. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 Sätze 1 bis 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2001 wird für unzulässig erklärt.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin (im Klageverfahren die Klägerin) aus, die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig und begründet, weil sie ihre Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich vom 30. Mai 2001 erfüllt habe.
Das Verwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 16. März 2005 (Az. AN 3 K 04. 725) die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs für gegenwärtig unzulässig und aus Ziffer 4 Sätze 1 bis 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 30. Mai 2001 für unzulässig.
Die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge der Antragsteller auf Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Antragsgegnerin aus Nrn. 3 und 4 des Vergleichs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2005 ab (Az. AN 3 V 04.199; AN 3 V 04.347). Das Gericht habe der Vollstreckungsabwehrklage der Antragsgegnerin mit Urteil vom 16. März 2005 stattgegeben mit der Folge, dass die Vollstreckungsanträge der Antragsteller unbegründet seien. Von der Antragsgegnerin seien gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben worden, die die Vollstreckung aus dem Vergleich unzulässig machten.
Dagegen legten die Antragsteller Beschwerden ein und verfolgten ihre Anträge auf Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin weiter. Auf die Begründung der Beschwerden mit Schreiben vom 13. Juni 2005 wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Schreiben vom 25.8.2005).
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2005 (Az. AN 3 K 04.725), mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt worden war, hatten die Antragsteller die Zulassung der Berufung beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. Februar 2008 ab (Az. 14 ZB 05.1444).
Ergänzend dazu wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Die von der Antragsgegnerin beantragte Beiladung der Stadt Nürnberg ist im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO).
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2005 als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2008 den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2005, mit dem der Vollstreckungsabwehrklage der Antragsgegnerin gemäß § 767 ZPO stattgegeben wurde, abgelehnt hat. Aufgrund des damit rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) steht fest, dass dem Begehren der Antragsteller auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen berechtigte Einwendungen der Antragsgegnerin entgegenstehen. Damit ist entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Raum für die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, um die Antragsgegnerin für die Zukunft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich anzuhalten.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 2008 Az. 14 C 05. 1548 Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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