Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 14 CS 03.2041
Rechtsgebiete: BauGB, LuftVG


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 2
LuftVG § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

14 CS 03.2041

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Juli 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring

ohne mündliche Verhandlung am 24. September 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes an einer Universitätsklinik. Sie befürchtet eine erhebliche Störung der Wohnruhe ihres in einem Wohngebiet gelegenen Hauses, das etwa 210 m südlich des neuen Hubschrauberlandeplatzes liegt.

Wegen der Erweiterung eines Klinikgebäudes der Universität muss der neben diesem Gebäude errichtete Landeplatz für Rettungshubschrauber verlegt werden, mit denen Patienten zur Universitätsklinik gebracht und bei Bedarf auch in andere Kliniken verlegt werden. Die Rettungshubschrauber selbst sind nicht an dem Landeplatz stationiert. Da das chirurgische Bettenhaus, auf dessen Dach der Landeplatz endgültig eingerichtet werden soll, erst im Jahr -2008 fertig gestellt wird, ermittelte das Universitätsbauamt geeignete Standorte für eine Zwischenlösung. Nachdem ein Standort auf einer Plattform in Kliniknähe aus Kostengründen und wegen Bedenken des Denkmalschutzes sowie ein Alternativstandort nördlich der Klinik an der fehlenden Bereitschaft des Grundstückseigentümer, das Gelände zu verpachten, ausgeschieden waren, entschied sich das Universitätsbauamt in Absprache mit dem Luftamt Nordbayern und nach Einholung einer Schallimmissionsprognose für eine Wiesenfläche nordöstlich der Klinikgebäude. Diese liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der am vorgesehenen Standort eine öffentliche Grünfläche ausweist. Zugleich befindet sich der Standort im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung und ist als geschützter Landschaftsbestandteil ("Sandmagerrasen") ausgewiesen. Die Schallimmissionsprognose des Ing.-Büros Dr. R. vom 16. März 2003 und der auf das Grundstück der Antragstellerin abstellende Nachtrag vom 13. Juni 2003 kommen zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden äquivalenten Dauerschall- und Maximalpegel in der Umgebung des Landeplatzes hinnehmbar sind. Dabei geht der Gutachter vom höchsten Stand der Flugbewegungen in den verkehrsreichsten sechs Monaten der letzten drei Jahre aus. Die An- und Abflugstrecken sowie die Flughöhenprofile wurden entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) für Hubschrauberflugplätze angesetzt.

Da der Landeplatz als private Verkehrsanlage nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayBO baugenehmigungsfrei ist , erteilte die Regierung von Mittelfranken im Einvernehmen mit der Stadt eine auf fünf Jahre befristete Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und den naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Ein Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz wurde nicht durchgeführt.

Den Antrag der Antragstellerin, das geplante Vorhaben bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage einzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Durchführung eines Augenscheins abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die Antragstellerin die Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen. Bei der Bewertung der Lärmmaximalpegel am Anwesen der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass der Landeplatz tagsüber durchschnittlich nur ein bis zweimal am Tag und nachts nur ein bis zweimal in der Woche angeflogen werde. Selbst wenn ein luftrechtliches Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, sei dies nicht Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. April 2003 wieder herzustellen und hilfsweise die Arbeiten zur Errichtung des Landeplatzes einzustellen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie sei durch die An- und Abflüge zu dem Hubschrauberlandeplatz unzumutbar beeinträchtigt. Der Lärm von 600 Flugbewegungen im Jahr sei entgegen der Lärmprognose nicht hinnehmbar. Dazu komme, dass der jetzt als Provisorium bezeichnete Landeplatz sehr wahrscheinlich länger als fünf Jahre benutzt werde, da angesichts der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand nicht mit einer rechtzeitigen Fertigstellung des Klinikgebäudes gerechnet werden könne, auf dessen Dach der Landeplatz endgültig eingerichtet werden solle. Darüber hinaus verletze sie der Betrieb eines Flugplatzes ohne die erforderliche Genehmigung nach § 6 LuftVG in ihren Rechten.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der von der Benutzung des Landeplatzes ausgehende Lärm sei von der Antragstellerin hinzunehmen. Da der Landeplatz nur selten angeflogen werde, hielten sich die Störungen in Grenzen. Ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren für den Landeplatz sei nicht erforderlich. Im Übrigen komme es auf diese Frage nicht an, weil materielle Rechtspositionen der Antragstellerin nicht betroffen seien.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bleibt die Klage der Antragstellerin gegen die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und von den naturschutzrechtlichen Bestimmungen voraussichtlich ohne Erfolg. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin durch den Lärm der startenden und landenden Hubschrauber unzumutbar beeinträchtigt wird (1.) oder dass der Verzicht auf ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren Rechtspositionen der Antragstellerin verletzt (2.).

1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Lärmbelastung wegen der vergleichsweise geringen Flugbewegungen für die Antragstellerin noch hinnehmbar ist. Bei der Bewertung von Hubschrauberlärm, für die es keine spezifischen technischen Regelwerke gibt, ist zu berücksichtigen, dass der auf das Anwesen der Antragstellerin einwirkende Lärm, anders als der Verkehrslärm einer vielbefahrenen Straße oder der von Gewerbebetrieben ausgehende Lärm, kein Dauerereignis ist. Die Lärmbelastung ist vielmehr auf die kurzzeitigen Starts und Landungen konzentriert. Daher kommt neben dem äquivalenten Dauerschallpegel dem auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkenden Maximalpegel, der Anzahl und dem Zeitpunkt der Flugbewegungen besondere Bedeutung für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze zu (vgl. OVG Hamburg vom 19.2.2002 NVwZ-RR 2002, 493). Das hat auch die vom Antragsgegner eingeholte Immissionsprognose berücksichtigt, deren Methodik und Datenmaterial aus den vom Verwaltungsgericht festgestellten Gründen nicht zu beanstanden sind.

Besonderes Gewicht kommt bei der Lärmbewertung dem Schutz der Nachtruhe zu, da Schlafstörungen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (vgl. BayVGH vom 25.2.1998 BayVBl. 1998, 463). Neben einem zu hohen Dauerschallpegel, der am Anwesen der Antragstellerin allerdings unter dem nächtlichen Grenzwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet liegt, führen insbesondere Einzelschallereignisse ab einem Maximalpegel von 55 dB(A) im Innenraum zum Aufwachen, an das sich die Betroffenen später noch erinnern. Aber auch Belastungen unterhalb der Aufwachschwelle können durch physiologische und hormonelle Reaktionen die Schlaftiefe und die Schlafstadien negativ verändern (vgl. OVG Hamburg vom 3.9.2001 Az. 3 E 32/98 P). Da außen am Wohnhaus der Antragstellerin durchschnittliche Maximalpegel von 75 dB(A) mit Spitzenwerten bis zu 80 dB(A) zu erwarten sind, werden bei Starts oder Landungen der Hubschrauber die Bewohner im Haus der Antragstellerin geweckt, die bei geöffneten oder gekippten Fenstern schlafen. Denn auch gekippte Fenster reduzieren den Lärmpegel nur um rund 15 dB(A). Gleichwohl sind Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zu befürchten, da in der Nacht nur ein- bis zweimal pro Woche mit einem Einsatz von Rettungshubschraubern zu rechnen ist, selbst wenn man von der maximalen Anzahl der Flugbewegungen während der verkehrsreichsten sechs Monate in den letzten drei Jahren ausgeht. Ungeachtet der geringen Einsatzfrequenz wird nicht verkannt, dass jeder Start und jede Landung in der Nacht mit Belästigungen verbunden ist, die jedoch im Interesse einer sachgerechten Versorgung von Notfallpatienten hinzunehmen sind.

Auch die tagsüber zu erwartenden Lärmbelastungen überschreiten die Grenze der Zumutbarkeit nicht. Der prognostizierte Dauerschallpegel von 48 dB(A) liegt weit unter dem Grenzwert für Wohngebiete. Bei den durchschnittlichen Maximalpegeln von 75 dB(A) sind Gesundheitsstörungen nicht zu erwarten, da nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen vegetative Fehlstörungen erst bei Einzelschallereignissen von deutlich über 90 dB(A) zu erwarten sind (vgl. OVG Hamburg vom 3.9.2001 Az. 3 E 32/98 P). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Gespräche, das Hören von Musik, Fernsehen oder die Lektüre beim Aufenthalt im Freien oder bei geöffneten Fenstern durch die Starts und Landungen der Hubschrauber deutlich gestört werden. Da aber in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr lediglich vier Flugbewegungen pro Tag zu erwarten sind, erscheint es zumutbar, dass sich die Bewohner in das Gebäude zurückziehen und gegebenenfalls die Fenster schließen, was selbst bei einfachen Fenstern den Schallpegel um bis zu 25 dB(A) reduziert (vgl. OVG Hamburg vom 13.12.1994 Az. Bs III 376/93). Da die Störungen nur kurze Zeit andauern, werden die Wohnverhältnisse der Antragstellerin nicht unzumutbar eingeschränkt.

2. Auch das zu Unrecht unterbliebene luftrechtliche Verfahren führt nicht zum Erfolg der Klage der Antragstellerin. Die Errichtung und der Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes an einem Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe hätte einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG bedurft. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 6.11.1986 Az. 4 B 198/86) bei einem Hubschrauberlandeplatz eine Start- und Landeerlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG für ausreichend gehalten. Im Gegensatz zu dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Flugbetrieb kann der Landeplatz der Universitätsklinik ohne zeitliche Beschränkung von beliebigen Hubschraubertypen angeflogen werden. Daher wird im vorliegenden Fall ein genehmigungspflichtiger flugplatzähnlicher Betrieb ermöglicht (vgl. BayVGH vom 2.7.1985 Az. 20 CE 85 A.1136 und vom 22.12.1992 Az. 20 B 92.3332). Auf die Genehmigung kann auch nicht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG verzichtet werden, da diese Ausnahmevorschrift nur den Einsatz am Notfallort betrifft, der nicht im Voraus zu bestimmen ist.

Allerdings führt der Verzicht auf das luftrechtliche Genehmigungsverfahren nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin. Zwar steht vom Fluglärm betroffenen Anwohnern gegen einen ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommenen Flugplatzbetrieb ein Unterlassungsanspruch zu, sofern der Flugbetrieb materielle Rechtspositionen der Dritten erheblich verletzt (vgl. BVerwG vom 14.4.1989 NVwZ 1990, 260). Da materielle Rechtspositionen, wie unter Nr. 1 dargestellt, nicht beeinträchtigt werden, steht der Antragstellerin ein derartiger Anspruch nicht zu. Auch ein von materiellen Positionen teilweise verselbstständigter Verfahrensrechtsschutz auf Einstellung des Flugbetriebs bis zum Abschluss des erforderlichen Genehmigungsverfahrens kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zwar hat die Rechtsprechung betroffenen Dritten im Atomrecht (vgl. BVerwG vom 9.3.1990 NVwZ 1990, 967) und Gemeinden zur Sicherung ihrer Planungshoheit gegenüber Flugplätzen (vgl. BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750) einen Anspruch auf Durchführung des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zuerkannt. Voraussetzung für diesen vorgezogenen Grundrechtsschutz ist jedoch, dass ohne das behördliche Verfahren die materielle Rechtsposition schlechterdings nicht wirksam geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 85, 368 = NVwZ 1991, 369 und OVG Rheinland-Pfalz vom 28.5.1993 NVwZ-RR 1994, 194). Davon kann aber bei der Antragstellerin nicht die Rede sein, da ihre Belastung durch den Fluglärm auch ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hinreichend sicher abzuschätzen ist.

Da somit der Anfechtungsklage der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung versagt bleibt, kommt auch eine vorläufige Einstellung der Bauarbeiten nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück