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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 14 N 99.2020
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 9
BauNVO § 1 Abs. 4
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 1 Abs. 10
BauNVO § 6
BauNVO § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
14 N 99.2020

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans S-76-89 für das Gebiet W*****straße der Stadt S*******;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2003

am 27. Februar 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Antragsteller zu 3 den Antrag zurückgenommen hat. Insoweit trägt er die Verfahrenskosten.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 mit 7 tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Sechstel.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan S-76-89 der Antragsgegnerin für das Gebiet W*****straße. Der Bebauungsplan wurde in seiner Fassung vom 18. März 1998 am 23. Juli 1998 als Satzung beschlossen und am 1. August 1998 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan setzt im Nordwesten seines Geltungsbereichs ein Mischgebiet fest, innerhalb dessen Flächen unterschiedlicher Nutzung abgegrenzt sind. Im Norden und Westen werden unter der Bezeichnung MI I von den gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten, d.h. Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausgenommen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässige Wohngebäude sollen hier nur insoweit zulässig sein, als dies schallschutztechnisch möglich ist. Der Schallschutznachweis ist mit dem Bauantrag vorzulegen. Im Südosten des Mischgebiets werden unter der Bezeichnung MI II zusätzlich die in § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BauNVO genannten Nutzungsarten ausgeschlossen. Dies sind neben den bereits in MI I ausgenommenen Arten von Nutzungen Wohngebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichtspersonen und Betriebsinhaber zugelassen werden.

Im Übrigen setzt der Bebauungsplan neben öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen und privaten Grünflächen ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in dem ebenfalls Flächen unterschiedlicher Nutzungen gegeneinander abgegrenzt sind, die sich hinsichtlich des dort jeweils festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels unterscheiden. Von den im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungsarten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und ausschließlich transportbezogene Nutzungen ausgenommen. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze zugelassen werden, wenn sie Teile eines sonst allgemein zulässigen Betriebes sind. Außerdem wurden ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten ausgeschlossen.

Unter anderem wurde ferner festgesetzt, dass die Oberflächen der Park- und Stellplätze wie auch der Grundstückszufahrten wasserdurchlässig, z.B. durch Rasengittersteine, zu gestalten sind. Im zentralen Bereich des Plangebiets wurde eine öffentliche Grünfläche festgesetzt und innerhalb dieser Entwässerungsmulden und Teiche zur Bildung von Feuchtbiotopen. Das nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser der Baugrundstücke südlich der öffentlichen Grünfläche ist über Ableitungs- und Versickerungsmulden auf den Baugrundstücken selbst und in der öffentlichen Grünfläche zu versickern.

Die Straßen innerhalb des Plangebiets haben nach der Begründung zum Bebauungsplan die Funktion von Erschließungsstraßen. Die W*****straße soll im Westen gegen den K********** und den nach Nord-Osten führenden Ast des H******** Wegs und im Osten gegen die K*********straße mit Pfosten abgesperrt werden. Im Westen sind hierzu durch Punkte gekennzeichnete Absperrpfosten außerhalb der Grenze des Geltungsbereichs dargestellt. Im Osten sind solche Absperrpfosten noch innerhalb des Plangebiets eingezeichnet. Der einen Absperrpfosten symbolisierende Punkt wird in der Legende unter der Überschrift "Festsetzungen" erläutert.

Die Antragsteller sind teils einzeln, teils gemeinschaftlich und teils als Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Diese Grundstücke sind teilweise bebaut mit Wohnhäusern, Lagerhallen, Lagerplätzen, Werkstätten und Bürogebäuden, die von den Eigentümern selbst oder von Mietern und Pächtern genutzt werden. Darunter befinden sich Transportunternehmen, die auf Schwerlastverkehr angewiesen sind, wie auch eine Gärtnerei mit Blumenladen und eine Kart-Bahn.

Im Plangebiet bestehen daneben weitere Wohn- und Gewerbebauten sowie das Gelände eines Sportvereins mit Sportanlagen und Vereinsheim (Gaststätte und Wohngebäude). Etwa die Hälfte des Plangebiets wird landwirtschaftlich genutzt.

In der Begründung zum Bebauungsplan wird u.a. ausgeführt, dass die Stadt kaum noch eigene baureife Gewerbeflächen habe. Im Plangebiet gehörten ihr mehr als 4 ha. Der Bebauungsplan soll der Ansiedlung neuer Betriebe und der Umsiedlung bestehender Betriebe dienen, Arbeitsplätze schaffen und sichern sowie die Abwanderung von Betrieben über die Gemeindegrenzen hinweg verhindern. Die Nutzungsart Einzelhandel werde ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen der Versorgung in der Kernstadt, insbesondere für nicht mobile Käuferschichten, zu vermeiden. Weitere Nutzungsarten würden ausgeschlossen, um dieses stadtnahe, optimal erschlossene Gebiet einer intensiven und städtebaulich wertvollen Bebauung zuzuführen. Deshalb würden Nutzungsbeschränkungen insbesondere für verkehrserzeugende und flächenbeanspruchende, arbeitsplatzarme Betriebe festgesetzt.

Im Mischgebiet seien in MI I und MI II aus städtebaulichen Gründen und wegen des Immissionsschutzes unterschiedliche Nutzungen ausgewiesen. Als Einheit gesehen erfülle das Mischgebiet seine Zweckbestimmung.

Hinsichtlich der Entwässerung werde auf Grundwasserschutz und -neubildung durch Versickerung, der Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, Schaffung von Ableitungsmulden und Teichen Wert gelegt. Für den südöstlichen Bereich sei deshalb die Ableitung des nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers in Ableitungs- und Versickerungsmulden mit anschließendem Teich vorgesehen. Damit sollten zugleich Feuchtbiotope in der zentralen Grünanlage des Baugebiets entstehen.

Die Antragsteller erhoben während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Einwendungen. Sie wandten sich gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Bebauungsplan, da die Erschließung gesichert sei. Insbesondere forderten sie eine Aufrechterhaltung der Zufahrt über den K********** und die K*********straße zur W*****straße, vor allem zum Blumenladen der Gärtnerei. Außerdem wandten sie sich gegen die Einschränkung der gewerblichen Nutzungen, weiter gegen die grünordnerischen Maßnahmen und das Verbot von Werbeanlagen, die von der Autobahn aus einsehbar sind; ebenso gegen die Festsetzung, dass die Oberflächen von Park- und Stellplätzen sowie der Grundstückszufahrten z.B. durch Rasengittersteine wasserdurchlässig zu gestalten sind. Die bestehenden Gewerbebetriebe seien auf Schwerlastverkehr angewiesen, für den sich solche Beläge nicht eigneten. Zu dem wandten sie sich gegen die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, die von den vorhandenen Nutzungen nicht eingehalten werden könnten; außerdem seien bestehende Lärmbelastungen, so z.B. von der Autobahn, nicht beachtet worden.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin nahm zu diesen Einwendungen im wesentlichen wie folgt Stellung:

Es treffe nicht zu, dass die Erschließung im künftigen Baugebiet gesichert sei. So sei die W*****straße nur teilweise in städtischem Eigentum. Sie sei auch nicht in ausreichender Breite befestigt. Ferner liege in ihr kein öffentlicher Kanal. Eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung sei aus städtebaulichen Gründen und wegen des Immissionsschutzes nicht möglich und auch nicht gewünscht. Außerdem sollte die Versorgungssicherheit in der Kernstadt erhalten werden. Bestehende Betriebe genössen Bestandsschutz, der auch Modernisierungen und angemessene Erweiterungen beinhalte. Die grünordnerischen Maßnahmen seien aus ökologischen und stadtgestalterischen Gründen erforderlich. Das Verbot von Werbeanlagen, die von der Autobahn aus eingesehen werden könnten, beruhe auf den Forderungen der Autobahndirektion. Wasserdurchlässige Beläge seien bei entsprechender Untergrundbefestigung auch für Schwerlastverkehr geeignet. Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel schließlich sei wegen der vorhandenen Wohngebäude erforderlich. So weit sie nicht einhaltbar seien, seien bauliche Maßnahmen möglich. Der von der Stadt beauftragte Gutachter habe alle vorhandenen Geräusche berücksichtigt.

Die Antragsteller machen geltend, der Bebauungsplan verstoße einerseits gegen zwingende planungsrechtliche Normen. Andererseits enthalte er Abwägungsfehler.

So könnten die Absperrpfosten, die die W*****straße gegen den Klinggraben abgrenzen sollen, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht festgesetzt werden. Aber auch soweit sie im Osten innerhalb des Geltungsbereichs festgesetzt würden, fehle dafür die erforderliche gesetzliche Ermächtigung.

Der Ausschluss von Wohngebäuden in dem mit MI II bezeichneten Teil des Mischgebiets verstoße gegen § 1 Abs. 5 2. Halbs. BauNVO, weil insoweit die Eigenart eines Mischgebiets nicht mehr gewahrt bleibe. Es handele sich insoweit de fakto um ein Gewerbegebiet. Auch die Herausnahme von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und Lagerplätzen sowie ausschließlich transportbezogener Nutzungen aus der Reihe der zulässigen baulichen Nutzungen im Gewerbegebiet verstoße gegen § 1 Abs. 5 BauNVO. Solche Betriebe gehörten typischer Weise in ein Gewerbegebiet.

Der Ausschluss transportbezogener Nutzungen sei mit der Planungsleitlinie des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB nicht vereinbar, wonach die Belange der Wirtschaft und des Verkehrs besonders zu berücksichtigen seien. Wegen der Nähe der Autobahn A * und der Bundesstraße B * dränge sich die Ansiedlung transportbezogener Betriebe gerade zu auf. Insoweit liege ein Abwägungsdefizit wie auch eine Abwägungsfehleinschätzung vor.

Die Einbeziehung der Wohnhäuser der Antragsteller in den Zusammenhang des Gewerbegebiets beruhe auf einer falschen Auffassung des Entwicklungsgebots. Es wäre jederzeit möglich gewesen insoweit ein kleines Mischgebiet auszuweisen. Die Interessen der Antragsteller am Schutz der bestehenden Betriebe im Plangebiet seien ebenfalls nicht gesehen und zutreffend gewürdigt worden. Der Bestandsschutz, auf den die Antragsgegnerin verweise, möge zwar die Modernisierung der Betriebe zulassen, nicht jedoch eine angemessene Erweiterung.

Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, sich diejenigen Informationen zu beschaffen, die erforderlich gewesen seien, um zu vernünftigen Abwägungsergebnissen zu kommen: So habe die Industrie und Handelskammer darauf hingewiesen, dass der wasserdurchlässige Belag der Park- und Stellplätze wie auch der Grundstückzufahrten für den Schwerlastverkehr, der von den vorhanden Transportunternehmen ausgelöst werde, nicht geeignet sei. Nicht berücksichtigt seien die auf den Grundstücken der Antragsteller befindlichen Brunnen für die Notwasserversorgung der Bevölkerung. Die angeordnete Ableitung des Niederschlagswassers über Entwässerungsmulden und Teiche lasse eine Grundwassergefährdung besorgen. Insoweit wäre die Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden oder eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass die Antragsteller insbesondere im Hinblick auf ihre nahe am Feuchtbiotop gelegenen Wohnhäuser ein Abwehrrecht hätten, das sich gegen den Lärm von zuwandernden Fröschen richte.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Stadt S******* S-76-89 für das Gebiet W*****straße für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Punkte, die Absperrpfosten außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans darstellen sollen, träfen keine rechtwirksame Festsetzung, sondern seien lediglich ein Hinweis auf das vom Stadtrat beschlossene Verkehrskonzept, wonach durch ein Abkoppeln der W*****straße sowohl vom Klinggraben wie auch von der Königsbergstraße Durchgangsverkehr von den nördlich gelegenen Wohngebieten ferngehalten werden solle. Der Rechtscharakter der Darstellung von Absperrpfosten an der K*********straße könne dahinstehen, da hier jedenfalls noch eine korrespondierende verkehrsrechtliche Anordnung ergehen müsse.

Hinsichtlich des Ausschlusses von Wohnnutzung im Mischgebiet MI II verkennten die Antragsteller wohl absichtlich die Ziele der Planung in diesem Bereich. MI II sei nur Teil eines gesamten Mischgebiets. Der Stadtrat wollte sicherstellen, dass zur lärmintensiven Seite hin nur Nutzungen realisiert werden könnten, denen ein gewisses Lärmpotential zumutbar sei. Eine derartige Gliederung sei gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO möglich.

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und Lagerplätzen verstoße nicht gegen § 1 Abs. 5 BauNVO. Planungsziel sei es gewesen, flächenschonendes Bauen zu fördern, ÖPNV-nahe Arbeitsplätze zu schaffen und die Sicherung der Versorgung in der Kernstadt aufrecht zu erhalten. Um dies sicher zu stellen und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, seien flächenintensive, wenig Arbeitsplätze schaffende und umweltbeeinträchtigende Nutzungen ausgeschlossen worden. Auch hinsichtlich des Ausschlusses von transportbezogenen Nutzungen lasse sich ein Verstoß gegen die Abwägungsregeln nicht feststellen. Dem Stadtrat sei natürlich bekannt gewesen, dass die Flächen aufgrund der Autobahnnähe bevorzugt von Transportunternehmen ins Auge gefasst würden. Dieser Belang sei auch entsprechend gewürdigt worden. Das Abwägungsergebnis, dass in dem Gebiet weitere Transportunternehmen über die vorhandenen und bestandsgeschützten hinaus nicht zugelassen werden sollten, sei nicht zu beanstanden. Der Stadtrat hätte auch nicht anders entschieden, wenn er davon ausgegangen wäre, dass der aus seiner Sicht bestehende Bestandsschutz Erweiterungen nicht umfasst. Auch in diesem Fall rufe das Gebiet an der W*****straße förmlich nach einer städtebaulichen Neuordnung, der sich im Zweifel auch bestehende Nutzungen langfristig unterordnen müssten.

Die Antragsgegnerin habe es nicht unterlassen, die erforderlichen Informationen einzuholen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Notwasserbrunnens. Als kreisfreie Stadt sei sie auch untere Wasserrechtsbehörde. Das intern insoweit zuständige Umweltschutzamt sei am Bauleitplanverfahren beteiligt gewesen. Eines Sachverständigengutachtens darüber hinaus habe es nicht bedurft.

Schließlich sei es nicht Absicht der Stadt S******* im Bereich des Bebauungsplans Frösche anzusiedeln und damit eine im Sinn der "Ingolstädter Froschentscheidung" unzulässige Froschkolonie zu gründen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Ablehnung des Normenkontrollantrags für Rechtens.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Februar 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren war insoweit einzustellen, als der für seinen Vater als Alleinerbe ins Verfahren eintretende Kläger zu 3, ***** ********, den Antrag zurückgenommen hat. Insoweit trägt er auch die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Die Erklärung des Bevollmächtigten der Antragsteller, dass der nunmehrige Kläger zu 3 das laufende Verfahren nicht aufnehme, ist als Rücknahme des Normenkontrollantrags auszulegen. Gemäß § 246 ZPO wurde das Verfahren, soweit es den verstorbenen Kläger zu 3, Herrn C******** H******* betraf, anders als dies § 239 Abs. 1 ZPO vorsieht, nicht unterbrochen. Zu einer Erklärung über die Aufnahme des Verfahrens, die der Erbe kraft seiner Stellung als Gesamtrechtsnachfolger der Prozesspartei nicht verweigern kann, bestand damit kein Anlass. Die Erklärung, das Verfahren nicht aufzunehmen, kann damit nur bedeuten, dass der nunmehrige Kläger zu 3 seine Prozessbeteiligung in jedem Fall beenden will. Die einzige Möglichkeit hierzu ist die Rücknahme des Normenkontrollantrags.

Der im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen beruhen auf ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungen.

Auch wenn die Absperrpfosten symbolisierenden Punkte in der Legende des Bebauungsplans unter der Überschrift "Festsetzungen" erläutert sind, ergibt die Auslegung, dass es sich hierbei nicht um Festsetzungen im Sinn einer Rechtsnorm handelt. Einer gesetzlichen Grundlage, etwa in § 9 BauGB, bedürfen sie daher nicht. Es ist auch ohne Belang, wenn die im Nordwesten eingezeichneten Absperrpfosten, die die W*****straße und den südwestlichen Arm des H******** Wegs gegen dessen nordwestlichen Ast und den K********** abgrenzen sollen, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Die Darstellung der Absperrposten gibt einen Hinweis auf das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept, nämlich zu vermeiden, dass die nördlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiete durch einen Durchgangsverkehr, den die geplanten Erschließungsstraßen eröffnen könnten, belastet werden. Dieses Konzept, die Erschließung des Plangebiets durch die W*****straße und die sog. P***straße * mit jeweils einem Wendehammer im Osten und die Anbindung der W*****straße über den Südwestarm des H******** Wegs an die R***** Straße im Westen zusätzlich zur Anbindung über die sog. P***straße *, ist deutlich erkennbar. Seine rechtlich verbindliche Ausgestaltung kann straßen- und verkehrsrechtlichen Einzelanordnungen überlassen werden, ohne dass es hierfür zur Wahrung des Gebots der Konfliktlösung einer rechtssatzförmigen Anordnung im Bebauungsplan bedürfte.

Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO durfte die Antragsgegnerin das im Nordwesten des Plangebiets gelegene Mischgebiet nach der Art der Nutzung gliedern und in dem mit MI II bezeichneten Teil die Errichtung von Wohnhäusern mit Ausnahme betriebsnahen Wohnens unterbinden. Gerechtfertigt wird diese Gliederung dadurch, dass das Gebiet MI II von Gewerbeflächen beeinflusst wird, für die vergleichsweise hohe immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel festgesetzt sind. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets, gleichberechtigt dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe zu dienen, wird mit der getroffenen Gliederung nicht unterlaufen. Es liegt im Wesen einer Gliederung, dass ein in seiner Gesamtheit positiv gewolltes Mischgebiet Teilbereiche umfassen kann, die für sich betrachtet der allgemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebiets nicht voll entsprechen (s. dazu BVerwG vom 22.12.1989 BauR 1990, 186; BayVGH vom 12.2.2001 Az. 14 N 99.3287). Bei einer Gesamtbetrachtung ist dieser Teil des Plangebiets nach seinem planerischen Gebietscharakter ein Mischgebiet.

Ebenso konnte die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführte Nutzungen, nämlich Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze ausnehmen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit dadurch die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nämlich die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben nicht mehr gewahrt bliebe. Es kann offen bleiben, ob § 1 Abs. 5 BauNVO ermöglicht, nicht nur bestimmte, in den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein für zulässig erklärte Nutzungsarten, sondern auch bestimmte Gattungen von Anlagen, wie hier solche für ausschließlich transportbezogene Nutzungen, von der allgemeinen Zulässigkeit auszunehmen. Das ist im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 1 Abs. 9 BauNVO möglich, weil es durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird. Das mit der Planung verfolgte städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin geht dahin, ein Gewerbegebiet mit einer besonderen Qualität zu schaffen, nämlich flächenintensive und arbeitsplatzextensive sowie auch verkehrserzeugende Nutzungen auszuschließen, um das stadtnahe und optimal erschlossene Gebiet einer Flächen sparenden und Arbeitsplätze schaffenden, umweltverträglichen Bebauung zuzuführen. Der Ausschluss ausschließlich transportbezogener Nutzungen ist bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch hinreichend bestimmt. Es sind damit nicht nur Gewerbe ausgeschlossen, deren alleiniger oder hauptsächlicher Geschäftszweck im Transportwesen liegt, sondern auch andere Betriebe, soweit bei der im Plangebiet ausgeübten Nutzung die Distribution von Gütern im Vordergrund steht, wie beispielsweise bei Auslieferungslagern von Lebensmittelgroßhandelsbetrieben.

Der angegriffene Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht § 1 Abs. 6 BauGB verletzt, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit) oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und dadurch die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander in einer Weise vorgenommen wird, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird (Abwägungsfehleinschätzung). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen (BVerwGE 34,301/309; 45, 309/315). Die Anforderungen richten sich - abgesehen von der Notwendigkeit einer Abwägung überhaupt, die allein im Hinblick auf den Abwägungsvorgang praktisch werden kann - sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, insbesondere soweit in § 2 Nr. 2.2.2 der textlichen Festsetzungen ausgeführt ist, dass im Teilgebiet MI I Wohngebäude nur insoweit zulässig sein sollen, als dies schallschutztechnisch möglich ist. Entsprechend dem Gebot der Konfliktbewältigung müssen dem Bebauungsplan zurechenbare Konflikte - hier der mögliche Konflikt zwischen der Wohnnutzung und der Immissionsbelastung durch Autobahn und Bundesstraße wie auch durch die festgesetzten Gewerbegebiete und vorhandenen Betriebe mittels der Festsetzungen des Bebauungsplans bewältigt werden (vgl. Dirnberger in Jaede/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, RdNr. 34 zu § 1 BauGB). Mit der Festsetzung eines Mischgebiets muss damit im Grundsatz feststehen, dass hier Wohnen angesichts der vorhandenen und wegen der weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan zusätzlich zu erwartenden Lärmimmissionen konfliktfrei möglich ist. Diese Entscheidung darf nicht erst den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Dem kommt die Antragsgegnerin mit dem hier in Frage stehenden Bebauungsplan nach. Insbesondere im Hinblick auf den von der benachbarten Autobahn wie auch der Bundesstraße, aber auch auf den von den Gewerbebetrieben ausgehenden Lärm wurde in den Gutachten des Ingenieurbüros Sorge vom 14. November 1996 und vom 9. April 1998 festgestellt, dass die Errichtung von Wohngebäuden im Teilgebiet MI I unter Einhalten der von der DIN 18005 vorgegebenen Orientierungswerte und der Richtwerte der TA Lärm grundsätzlich möglich ist. Dabei sind auch ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen passive Schallschutzmaßnahmen, insbesondere die Planung von sog. Lärmschutzgrundrissen bei Einbeziehung von weiteren passiven Lärmschutzmaßnahmen ausreichend (vgl. § 12 Nr. 12.3 der textlichen Festsetzungen). Das Gutachten ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Nachdem damit feststeht, dass Wohnen im festgesetzten Mischgebiet grundsätzlich möglich ist, konnte die Ausgestaltung der Lärmschutzmaßnahmen im Einzelnen den nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden.

Die Antragsgegnerin hat die privaten Belange der Antragsteller mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einbezogen. Das Abwägungsergebnis begegnet keinen Bedenken.

Soweit die Antragsteller ihre Belange nicht gewahrt sehen, indem die Antragsgegnerin ihre Wohngrundstücke östlich der festgesetzten S****straße, die nunmehr das Mischgebiet von den östlich angrenzenden Gewerbeflächen trennt, in das Gewerbegebiet einbezieht, sind Abwägungsvorgang und -ergebnis nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Wohngrundstücke zum Gewerbegebiet erscheint sinnvoll, da südlich und östlich davon Gewerbeflächen angrenzen, auf denen niedrigere immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen gewesen wären, wenn die Wohngrundstücke den Schutz eines Mischgebiets genössen. Insoweit durfte die Antragstellerin der sachgerechten Nutzung der Gewerbeflächen den Vorrang vor den Belangen der Antragsteller geben, deren Belange insoweit gewahrt bleiben, als der auf die Wohngrundstücke einwirkende Lärm noch zumutbar ist, wie die schalltechnische Untersuchung für den Immissionspunkt IP 8 zeigt, der in etwa dem Standort der Wohnhäuser der Antragsteller entspricht.

Gleiches gilt im Hinblick auf die auf den Grundstücken der Antragsteller aktiven Gewerbebetriebe, soweit einzelne im Gewerbegebiet allgemein zulässige Nutzungsarten oder Anlagetypen ausgeschlossen werden. Zwar kommt den bestehenden Betrieben der besondere Schutz der Art. 12 und 14 GG zu. Jedoch ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Planungshoheit eine Konzeption zu entwickeln, nach der das innenstadtnahe, gut erschlossene Gebiet einer besonderen gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll, in dem arbeitsplatzintensive, wenig Flächen beanspruchende Betriebe angesiedelt werden sollen und zugleich die Versorgung in der Kernstadt insbesondere für nicht mobile Käuferschichten nicht beeinträchtigt werden soll. Dass das Plangebiet wegen seiner Nähe zur Autobahn insbesondere auch für Betriebe des Transportgewerbes attraktiv ist, wurde durchaus gesehen. Im Rahmen ihrer Planungshoheit durfte die Antragsgegnerin dies jedoch zu Gunsten der eben genannten Belange hintanstellen, zumal die bestehenden Betriebe durch den Bestandsschutz noch ausreichend geschützt sind.

Sie kommt damit auch nicht mit den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 Nr. 8 in Konflikt, der insoweit für die Belange insbesondere von Wirtschaft und Verkehr keinen Vorrang begründet. Die Antragsgegnerin durfte Gewerbebetriebe, die den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entsprechen, damit auf den Bestandsschutz beschränken und eine langfristige Entwicklung anstreben, wonach diese Betriebe aus dem Plangebiet verschwinden. Sie war nicht gehalten, Teilbereiche des Plangebiets dafür, vor allem für transportintensive Betriebe zu öffnen. Das hätte den Druck verschärft, im Wege von Ausnahmen und Befreiungen diese auch an anderer Stelle zuzulassen. Nach der vorliegenden Fassung des Bebauungsplans ist ihre Zulassung im Wege von Befreiungen ausgeschlossen, weil dadurch ganz eindeutig die Grundzüge der Planung berührt wären (§ 31 Abs. 2 BauGB).

Ein Abwägungsfehler wird ferner nicht dadurch begründet, dass bei den Stellungnahmen der Verwaltung zu den Einwendungen der Antragsteller vereinzelt der falsche Hinweis gegeben worden ist, der Bestandsschutz beinhalte auch eine angemessene Erweiterung der bestehenden Betriebe (vgl. z.B. BVerwG v. 12. 3. 1998 NVwZ 1998, 842). Den Beschlussvorlagen für den Stadtrat und den Sitzungsprotokollen kann demgegenüber die Zielsetzung entnommen werden, dass den im Plangebiet bereits vorhandenen Gewerbebetrieben nicht mehr zugestanden werden soll, als der Bebauungsplan zulässt. Unter anderem aus diesem Grund hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20. Juli 1998, also kurz vor dem Satzungsbeschluss, eine Verpflichtungsklage auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines im beabsichtigten Plangebiet gelegenen Speditionsbetriebs abgewiesen (Az. 14 B 95.1849). Bei der Verfolgung ihrer Planungskonzeption war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, den bereits vorhandenen Gewerbebetrieben über den Bestandsschutz hinaus Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu sichern; ganz abgesehen davon, dass das Plangebiet wohl nicht bereits überwiegend bebaut ist, wie das § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO fordert.

Das Abwägungsgebot ist weiter nicht insoweit verletzt, als der Bebauungsplan gemäß § 6 Nr. 6.3 festsetzt, dass die Oberflächen der Park- und Stellplätze sowie der Grundstückszufahrten wasserdurchlässig zu gestalten seien. Selbst wenn, wie die Antragsteller meinen, diese Flächengestaltung für Schwerlastverkehr ungeeignet sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass für bestehende Betriebe, die auf Schwerlastverkehr angewiesen sind, die Festsetzung wegen des Bestandsschutzes zu keiner Verschlechterung führt. Für Betriebe, die im Übrigen den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, können im Extremfall Befreiungen erteilt werden.

Abwägungsmängel liegen darüber hinaus nicht vor, soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser nicht die Stellungnahme einer Fachbehörde oder ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Als kreisfreie Stadt ist die Antragsgegnerin selbst untere Wasserrechtsbehörde und beschäftigt entsprechendes Fachpersonal. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Hinblick auf den Grundwasserschutz vom zuständigen Umweltschutzamt geprüft. Das gilt auch im Hinblick auf sog. Schichtwasser, das gelegentlich bei Baumaßnahmen oder ungünstigen Witterungsverhältnissen zu Tage tritt. Eine Grundwassergefährdung durch Schadstoffe und damit zusammenhängend eine Beeinträchtigung der Brunnen im Plangebiet erscheinen auch deshalb ausgeschlossen, weil gemäß § 10 Nr. 10.1.5 der textlichen Festsetzungen nur nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser der Baugrundstücke über Ableitungs- und Versickerungsmulden zu versickern ist.

Die Abwägung ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil sich in der zentralen Grünfläche mit den dort vorgesehenen Feuchtbiotopen Frösche ansiedeln könnten, die durch ihr Quaken eine abwehrfähige Lärmbelästigung verursachten. Schon angesichts der geringen Größe der Feuchtbiotope wären solche Tiergeräusche eine sozialadäquate Folge der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gunsten des Naturschutzes. Im Übrigen ist gerade ein Gewerbegebiet insoweit erhöht belastungsfähig.

Als unterliegender Teil haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (s. § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Rücknahme des Antrags des Antragstellers zu 3 auf 70.000 Euro, ab der Rücknahme auf 60.000 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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