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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 14 ZB 04.1722
Rechtsgebiete: VwGO, BhV, BBesG, BayBG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
BhV § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BhV § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BBesG § 72 a Abs. 1 Satz 2
BayBG Art. 56 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

14 ZB 04.1722

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Höhe des Beihilfesatzes;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 13. April 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 160,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe auf der Grundlage eines höheren Bemessungssatzes.

1. Die 19** geborene Klägerin - eine Grundschullehrerin - ist begrenzt dienstfähig; ihre Arbeitszeit ist auf fünfzehn Unterrichtsstunden pro Woche herabgesetzt (Art. 56 a BayBG). Sie erhält neben anteiligen Dienstbezügen einen Zuschlag gem. § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG. Auf ihren Antrag hin setzte die Bezirksfinanzdirektion L******* die Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen unter Berücksichtigung eines Bemessungssatzes von 50 v.H. fest (Bescheid vom 5.1.2004). Ihren hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, sie sei begrenzt dienstfähig und auf Grund der Gewährung eines Aufstockungsbeitrags einer Ruhestandsbeamtin gleichgestellt, so dass ihr ein Beihilfesatz von 70 v.H. zustehe, wies die Bezirksfinanzdirektion zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2004).

2. Die am 26. Februar 2004 erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2004 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe von 160,50 Euro zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. Mai 2004 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. Ihr stehe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BhV ein Bemessungssatz von 50 v.H. ihrer unstreitigen beihilfefähigen Aufwendungen zu, weil sie sich trotz ihrer begrenzten Dienstfähigkeit gemäß Art. 56 a BayBG nach wie vor im aktiven Beamtenverhältnis befinde. Eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Eine Regelungslücke, die im Wege richterlicher Auslegung zu schließen wäre, liege nicht vor. Ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes auf 70 v.H. könne auch nicht mit einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 86 BayBG) oder des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) begründet werden. Im Bereich der Beihilfe komme dem Normgeber ein weitgehendes Ermessen zu. Insofern müssten auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Die Differenzierung danach, ob der Beihilfeberechtigte Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalte, sei nicht zu beanstanden, weil sie typisierend ein geringeres Einkommen berücksichtige und sich auf das Maß der vom Beihilferecht erwarteten zumutbaren Eigenvorsorge auswirke. Der Einwand der Klägerin, ihr Fall des Absinkens der Dienstbezüge auf das Niveau der (fiktiven) Versorgungsbezüge müsse bei der Höhe des Bemessungssatzes mitberücksichtigt werden, greife nicht durch. Denn der Vorschriftengeber habe in Ausübung seines Gestaltungsspielraums entsprechend der von ihm lediglich an durchschnittlichen Verhältnissen ausgerichteten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV ersichtlich nur solche vormalige Beamte erfassen wollen, deren Eintritt in den Ruhestand zweifelsfrei feststehe und auf Dauer angelegt sei. Diese Erwägungen ließen sich nicht auf die Fallgestaltung der begrenzten Dienstfähigkeit übertragen. Die Voraussetzungen einer Härteregelung nach § 14 Abs. 6 BhV lägen nicht vor. Anhaltspunkte für eine konkrete Notsituation seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes sei zu verneinen, weil die Grenze zur Willkür nicht überschritten sei.

3. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

a) Soweit die Klägerin vorträgt, es bestünden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nämlich nur dann, wenn nach summarischer Prüfung des Urteils der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 63 zu § 124). Davon ist hier aber nicht auszugehen. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf der Grundlage des für Empfänger von Versorgungsbezügen geltenden Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV. Denn aus dieser Regelung geht zweifelsfrei und unmissverständlich hervor, dass sich dieser Bemessungssatz allein auf die "Empfänger von Versorgungsbezügen" bezieht. Das ist bei der Klägerin jedoch unstreitig nicht der Fall. Angesichts des klaren Wortlauts der vorgenannten Regelung ist das Verwaltungsgericht darüber hinaus - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf begrenzt dienstfähige Beamte im Sinne von Art. 56 a BayBG keine ungewollte Regelungslücke vorliegt, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. Denn die Klägerin ist - wie begrenzt dienstfähige Beamte schlechthin - unzweifelhaft Beihilfeberechtigte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV (vgl. allgemein zur bundesrechtlichen Parallelregelung in § 42 a BBG: Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, RdNr. 2 zu § 42a: "Die begrenzte Dienstfähigkeit (ist) näher am Leitbild des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Vollzeitbeamten.").

Schließlich kann sich die Klägerin im Hinblick auf den von ihr begehrten höheren Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 v.H. nicht mit Erfolg auf den Gleichheitssatz oder eine Fürsorgepflichtverletzung berufen. Die Klägerin meint u.a., der begrenzt dienstfähige Beamte trage auf Grund gesundheitlicher Beschwerden in der Regel erhöhte Aufwendungen und werde "doppelt gestraft", weil ihm trotz der Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Besoldung auf Versorgungsniveau gekürzt und außerdem noch ein geminderter Beihilfesatz gewährt werde (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 15.7.2004). Mit dieser Argumentation dringt die Klägerin nicht durch. Denn insbesondere bei der Regelung der Beihilfe - einer auf Grund der Fürsorgepflicht nur ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn - kommt dem Normgeber wie auch sonst bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse von Beamten ein weites Ermessen zu. Der Normgeber muss mithin nicht jeden Unterschied zum Ansatzpunkt für eine Differenzierung nehmen. Andererseits muss der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastungen bedeuten (BVerwG vom 20.10.1976 BVerwGE 51, 193/198 ff., BayVGH vom 6.4.1994 Az. 3 B 93.909; BayVerfGH vom 28.4.1992 BayVBl 1992, 463/466). Demnach ist die Differenzierung in § 14 Abs. 1 BhV zwischen selbständig Beihilfeberechtigten einerseits (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BhV) und den Empfängern von Versorgungsbezügen andererseits (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV) nicht zu beanstanden, eine weitergehende Differenzierung im Hinblick auf begrenzt dienstfähige Beamte dagegen - wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend dargelegt hat - nicht geboten. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus § 14 Abs. 6 BhV verneint hat, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, um diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung annehmen zu können.

Durch die Regelung des Bemessungssatzes von 50 v.H. auch für begrenzt dienstfähige Beamte wird der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht angetastet. Der Satz liegt nicht so niedrig, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde. Die Klägerin gerät durch die Vorenthaltung einer höheren Leistung nicht in wirtschaftliche Bedrängnis.

b) Aus den vorgenannten Gründen liegt auch der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Eine Berufung bietet hier bei der insoweit gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten, die ihre Zulassung rechtfertigen würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann der Ausgang des Berufungsverfahrens insbesondere nicht als offen bezeichnet werden (vgl. dazu Happ in Eyermann, a.a.O., RdNrn. 67 ff. zu § 124).

c) Schließlich hat die Rechtssache entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin dargelegte Rechtsfrage - die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV auf den vorliegenden Fall - ist nämlich nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie oben dargelegt - ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lässt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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